BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 681/07 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 22. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Verfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer begehrt im
Ausgangsverfahren wegen verschiedener körperlicher
Beeinträchtigungen die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 60 gemäß § 69 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Sinne von § 146
Abs. 1 SGB IX. Nach den Feststellungen des
zuständigen Versorgungsamtes leidet der Beschwerdeführer
unter anderem an einer hochgradigen Schwerhörigkeit
beiderseits. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 lehnte das
Sozialgericht Regensburg einen Antrag des Beschwerdeführers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen
eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen
Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2007
zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landessozialgericht
aus, eine Vertretung nach § 121 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht geboten, weil die
Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin anders als
Rechtsanwälte gehalten seien, auch die sozialen Rechte des
Beschwerdeführers möglichst weitgehend zu verwirklichen. In
Angelegenheiten nach §§ 2, 69 SGB IX sei im Übrigen die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil der
Ausgang des Verfahrens regelmäßig vom Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung abhänge, die im Rahmen der für die
Sozialgerichte geltenden Untersuchungsmaxime anzustellen sei.
Ob noch weitere Gutachten einzuholen seien, werde das
Sozialgericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.
Insoweit bedürfe es keiner anwaltschaftlichen Vertretung
gleichsam als Mittler zwischen einem gegebenenfalls noch zu
hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem
Beschwerdeführer.
3
Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2001 (1 BvR
391/01, JURIS) stütze das Begehren des Beschwerdeführers
nicht. Im Rahmen der dort aufgehobenen Beschlüsse seien
Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit des
damaligen Klägers nicht ausreichend gewürdigt worden.
Vergleichbar schwerwiegende Funktionsstörungen auf
nervenfachärztlichem Gebiet seien hier jedoch nicht
aktenkundig. Die hochgradige Schwerhörigkeit des
Beschwerdeführers schränke zwar seine Kommunikationsfähigkeit
ein, mache es jedoch nicht unmöglich, vor allem das Ausmaß
der gegebenen Hörstörung zu prüfen und zu bewerten.
4
2. Der Beschwerdeführer hat gegen den
Beschluss des Landessozialgerichts Verfassungsbeschwerde
erhoben. Er sieht sich durch die Auslegung des Begriffs der
"Erforderlichkeit" anwaltlicher Vertretung im Sinne von
§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das
Landessozialgericht in Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.
5
3. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen hatte Gelegenheit zur
Äußerung.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung
mit § 93 b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an
und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 81, 347 m.w.N.; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997, 1
BvR 1440/96, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001,
1 BvR 391/01, NZS 2002, S. 420).
7
1. Der Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
8
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung
in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet,
gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe wollte der
Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen
Zugang zu den Gerichten ermöglichen.
9
b) Gemäß § 73 a SGG in Verbindung
mit § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf Antrag der Partei
ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Den Rechtsbegriff der
Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster
Linie den Fachgerichten obliegt, hat das Landessozialgericht
hier in einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.).
10
aa) Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts
erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO
erscheint, beurteilt sich nicht nur nach Umfang und
Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl.
BVerfGE 63, 380 ). Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien
ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
17. Februar 1997, 1 BvR 1440/96, NJW 1997,
S. 2103 f.).
11
bb) Diese Maßstäbe verkennt das
Landessozialgericht. Für die Frage der Erforderlichkeit einer
Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt es nach Ansicht des
Landessozialgerichts darauf an, ob der Ausgang des Verfahrens
regelmäßig vom Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Sinne
von § 103 ff. SGG, also von der Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes, abhängt. Das
Bundesverfassungsgericht hat indes bereits wiederholt
entschieden, dass ein derartiges pauschales Abstellen auf den
Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren
gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verstößt. Dies
gilt auch dann, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig
tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch
eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat, vom
18. Dezember 2001, 1 BvR 391/01, NZS 2002, S. 420).
12
Ohne Belang ist es auch, ob - wie das
Landessozialgericht meint - ein Rechtsanwalt als Mittler
zwischen einem gegebenenfalls noch zu hörenden
Sachverständigen und dem Beschwerdeführer wirken kann.
Aufgabe des Rechtsanwalts ist es nicht, zwischen dem
Sachverständigen und dem Beschwerdeführer zu vermitteln,
sondern die Rechte seines Mandanten gegenüber der anderen
Prozesspartei und gegebenenfalls dem Gericht zu vertreten.
Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts geht dabei
über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters
hinaus. Insbesondere kann der Anwalt verpflichtet sein, auch
solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern,
die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht
veranlasst sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).
13
Schließlich ist auch ohne Bedeutung, ob es die
hochgradige Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers unmöglich
macht, das Ausmaß der Hörstörung und der weiterhin
vorgetragenen Gehbehinderung zu prüfen und zu bewerten. Das
Landessozialgericht bewertet vor dem Hintergrund seiner
Erwägungen zur Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes die
besonderen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
lediglich danach, ob sie Erschwernisse bei der medizinischen
Begutachtung mit sich bringen. Damit reduziert es die Rolle
des Beschwerdeführers im sozialgerichtlichen Verfahren
darauf, sich medizinischen Begutachtungen zu unterziehen.
Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist es indes, ob die besonderen persönlichen
Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der
"Waffengleichheit" zwischen den Parteien verletzt ist.
Angesichts dessen hätte es insbesondere eines Eingehens auf
die Frage bedurft, ob die vom Landessozialgericht
festgestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu
einem derartigen Ungleichgewicht zwischen den Parteien führen
und inwieweit dieses Ungleichgewicht gegebenenfalls durch
andere gerichtliche Maßnahmen – etwa nach § 186 GVG –
behoben werden kann.
14
3. Der angefochtene Beschluss ist demnach
aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
BVerfGG). Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landessozialgericht auf der Grundlage der Rechtsauffassung
des Bundesverfassungsgerichts zu einer anderen Entscheidung
gelangt.
15
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung der Werts der
anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit den dazu
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.