BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 683/03 -
des Herrn K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre
Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden ist (vgl. BVerfGE
88, 118 ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer
sinngemäß geltend gemachten Rechts auf eine Entscheidung des
seit 1998 anhängigen Ausgangsverfahrens binnen angemessener
Frist angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
3
Dem Beschwerdevorbringen und den vom
Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht
entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es über
das Restitutionsbegehren des Beschwerdeführers noch nicht
entschieden hat, schon gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 88, 118 ) verstoßen hat. Das Gericht
ist aber im Hinblick auf die zwischenzeitliche Dauer des
Prozesses trotz der Schwierigkeit der Materie und der
offenbar immer noch großen Zahl an Verfahren gerade auf dem
Gebiet des Vermögensrechts von Verfassungs wegen gehalten,
dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben und es, wie es
das dem Beschwerdeführer seit 2001 wiederholt auch in
Aussicht gestellt hat, zu einem baldigen Abschluss zu
bringen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).