L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 9. November 2004
- 1 BvR 684/98 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 684/98 -
des Herrn E...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) in
Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über
die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993
(BGBl I S. 1262)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde und
Gaier
am 9. November 2004 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz
für einen Elternteil, der nach dem gewaltsamen Tod des
anderen, nicht mit ihm verheiratet gewesenen Elternteils
gemeinsame Kinder unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
betreut.
2
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1)
erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine
andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die
Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen der
Gewalttat gestorben ist. Diese Regelung war zunächst in
§ 1 Abs. 5 und ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262) in § 1
Abs. 8 Satz 1 OEG enthalten.
3
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21)
bestimmt, dass in Fällen, in denen ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, die Witwe, die Waisen
und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf
Hinterbliebenenrente haben ("Anspruchsversorgung"). Außerdem
können im Einzelfall nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1
Nr. 2 BVG Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge
bestehen.
4
a) Die Hinterbliebenenversorgung von Witwen
und Witwern (vgl. § 43 BVG) umfasst mehrere Leistungen.
Gewährt wird nach § 40 BVG eine Grundrente sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Schadensausgleich nach
§ 40 a Abs. 1 und seit dem In-Kraft-Treten des
KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I
S. 582) ein Pflegeausgleich nach § 40 b Abs. 1
BVG. Daneben besteht nach § 41 BVG Anspruch auf eine
Ausgleichsrente. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Januar 1982 (BGBl I S. 21) lautete diese Vorschrift:
5
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
6
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht
nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer
Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
7
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
8
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im
Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen,
das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen,
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, bezieht oder bis
zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner
Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach
bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen
hat.
9
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn
einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht möglich ist...
10
(2) und (3)...
11
Die Grundrente beträgt zurzeit 372 Euro,
die volle Ausgleichsrente 412 Euro (vgl. §§ 40, 41
Abs. 2 BVG in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni
2003 ).
12
Nach einhelliger Meinung sind Kinder des
Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift leibliche und
adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder (vgl.
§ 33 b Abs. 2 BVG i.d.F. der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 , der bis
zu den Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher
Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom 24. Juni 1985
galt). Die in § 41 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe c BVG enthaltene Anforderung, dass die
betreuten Kinder selbst eine Waisenrente erhalten oder
erhalten haben, bezieht sich nur auf Kinder, die - allein -
eigene Kinder der Witwe oder des Witwers sind (Nr. 3 der
Verwaltungsvorschriften zu § 41 BVG; zit. nach Förster,
in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992,
S. 819). Ihr Elternteil erhält eine Ausgleichsrente nur, wenn
das von ihm abstammende Kind zugleich ein Pflegekind des
Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BVG) oder
aber als sein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen war
(§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BVG).
13
b) Von den Leistungen für eine Witwe oder
einen Witwer werden die Grundrente und der Pflegeausgleich
unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten gewährt.
Die Leistung von Schadensausgleich hat zur Voraussetzung,
dass die Witwe oder der Witwer aus eigener Kraft weniger als
die Hälfte des fiktiven Einkommens des Getöteten erreicht
(§ 40 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVG). Auf den
Höchstbetrag der Ausgleichsrente wird nach § 41 Abs. 3
Satz 1 BVG in der Fassung des KOV-Strukturgesetzes 1990 das
eigene Einkommen des Berechtigten angerechnet.
14
c) Die Grundrente nach § 40 BVG soll nach
der Vorstellung des Gesetzgebers einen "gewissen Ausgleich"
für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig
eingetretenen Verlust des "Ehemannes, Vaters und Ernährers"
herbeiführen (vgl. BTDrucks 1/1333, S. 59). Sie soll
immaterielle Einbußen sowie die durch "den Verlust des
Ernährers bedingten Mehraufwendungen und Belastungen"
ausgleichen (vgl. BTDrucks 7/2506, S. 11). Dieser
Zweckbestimmung entspricht es, dass die Grundrente bei
bestimmten Sozialleistungen nicht als anspruchsminderndes
Einkommen angerechnet wird (vgl. § 25 d Abs. 1 Satz 2
BVG; § 76 Abs. 1 BSHG; § 62 Abs. 2 Satz 4
SGB V). Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den
Unterhalt zu ersetzen, den der überlebende Ehegatte gegen den
anderen beanspruchen konnte und der durch den Tod des Opfers
erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
DVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 ; BGH, FamRZ
1968, S. 29 ; Gelhausen, Soziales
Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483,
S. 135; Förster, in: Wilke, a.a.O., S. 809).
Insoweit soll die Grundrente auch einen wirtschaftlichen
Schaden ausgleichen (vgl. BVerfGE 17, 38
). Die Ausgleichsrente nach § 41 BVG
hat ausschließlich den Zweck, den Lebensunterhalt des
überlebenden Ehegatten sicherzustellen, der nach dem Tode des
anderen aus den in § 41 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten
Gründen an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl.
BTDrucks 7/2506, S. 11). Diese Unterhaltsersatzfunktion
der Ausgleichsrente ist allgemein anerkannt (vgl. BSGE 50,
250; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ).
15
3. Sofern sich in einzelnen Fällen aus den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes eine besondere
Härte ergibt, kann nach § 89 BVG ein Ausgleich gewährt
werden ("Härtefallversorgung"). In der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April
2002 (BGBl I S. 1302) lautet die Vorschrift:
16
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den
Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.
17
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann der Gewährung von Härteausgleichen
allgemein zustimmen.
18
(3) ...
19
Für die danach notwendigen Zustimmungsakte
sind im Bereich der Opferentschädigung die obersten
Landesbehörden zuständig (§ 1 Abs. 12 Satz 2 OEG).
Allgemeine Zustimmungen nach § 89 Abs. 2 BVG liegen
nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung vor. Sie
betreffen vor allem die versorgungsrechtliche Behandlung von
Verlobten im Zweiten Weltkrieg gefallener Soldaten (vgl.
Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung vom 11. Juli 1966 und vom 21. Oktober
1968, Bundesversorgungsblatt 1966, S. 82; 1968, S. 150).
20
4. Das geltende Familienrecht kennt - anders
als für die Ehe (vgl. § 1360 Satz 1 i.V.m.
§ 1360 a Abs. 1, § 1361 Abs. 1
Satz 1, § 1570 BGB) - grundsätzlich keinen Anspruch
auf Unterhalt zwischen nichtehelichen Partnern. Dem
Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht jedoch gegen den
anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch dann zu, wenn er
das - gemeinsame - Kind betreut und daher nicht erwerbstätig
sein kann. Dies gilt für nichteheliche Mütter (§ 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie für nichteheliche Väter
(§ 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch,
der ursprünglich in § 1715 BGB a.F. als Anspruch der
nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater auf Ersatz der
Entbindungskosten sowie weiterer Aufwendungen und auf
Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Geburt
ausgestaltet war (vgl. Schwab, FamRZ 1997, S. 521
), ist in jüngerer Zeit erheblich ausgeweitet
worden. Zunächst wurde er durch das Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I
S. 1050) auf bis zu drei Jahre ausgedehnt (vgl. BTDrucks
13/1850, S. 24). Sodann hat das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16.
Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) seine Geltendmachung über
den Dreijahreszeitraum hinaus unter bestimmten
Voraussetzungen im Einzelfall ermöglicht und ausdrücklich den
Anspruch auch dem nichtehelichen Vater gegen die Mutter
zugebilligt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 90). Die
Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung
(vgl. Schwab, Forum Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2,
2004, S. 164 ). Zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 (BGBl I S. 3138), lautet § 1615 l BGB
heute:
21
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus
Anlass der Geburt
22
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von
sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes
Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der
Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
23
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit
nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder
einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit
von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die
Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der
Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht
insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes
grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf
dieser Frist zu versagen.
24
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht
zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die
Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der
Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige
unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des
§ 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen
Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt
entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Vaters.
25
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm
der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In
diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
26
1. Der Beschwerdeführer lebte in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen
Zwillinge. Der Beschwerdeführer war erwerbstätig und
erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin
betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Im
November 1994, sechs Monate nach der Geburt der Kinder, wurde
die Partnerin des Beschwerdeführers ermordet. Der
Beschwerdeführer beantragte für sich die Gewährung von
Hinterbliebenenrente nach § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG,
hilfsweise im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1
BVG. Er habe für drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um
seine Kinder zu betreuen. In dieser Zeit habe er für sich und
zunächst auch für die Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen. Diese hätten dann nach einer zeitlichen Verzögerung
Halbwaisenrente erhalten. Außerdem habe er für sie Kindergeld
bezogen.
27
2. Mit seinem Antrag blieb der
Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren
ohne Erfolg.
28
a) Vor den Sozialgerichten stützte der
Beschwerdeführer seinen Vortrag hauptsächlich auf die
Anwendbarkeit der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG
über den Härteausgleich. Die Verlobten gefallener Soldaten
hätten nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der so genannten
Brautversorgung in zahlreichen Fällen einen Ausgleich nach
dieser Vorschrift erhalten, und zwar unabhängig davon, ob aus
der Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Eine besondere
Härte für ihn liege darin, dass er nach dem Tode seiner
Partnerin seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, um die
gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die Kindererziehung stelle
einen Umstand dar, der im Familienrecht Unterhaltsansprüche
gegen den Ehegatten rechtfertige. Solche Ansprüche könne er
nicht geltend machen, da die Gewalttat die Eheschließung
verhindert habe.
29
b) Das Landessozialgericht wies die Berufung
des Beschwerdeführers gegen den die Klage abweisenden
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Begründung
zurück, der Beschwerdeführer sei mit seiner Partnerin nicht
verheiratet gewesen. Der klare Wortlaut der Regelungen
verbiete es, im Wege einer erweiternden Auslegung die Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Zwar
könne hier auf Grund des gegenseitigen Einstehens füreinander
bei Verlust eines Partners eine wirtschaftliche Bedarfslage
entstehen. Angesichts des im bürgerlichen Recht bestehenden
Unterschiedes in den Rechtsbeziehungen und mit Rücksicht auf
den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch das
Grundgesetz sei eine Gleichstellung von eheähnlicher
Gemeinschaft und Ehe jedoch nicht geboten. Eine Versorgung
nach § 89 Abs. 1 BVG sei dem Verlobten eines Getöteten
nur dann zu gewähren, wenn schon die geplante Eheschließung
durch opferentschädigungsrechtlich erhebliche Umstände
verhindert worden sei. Nur dann liege eine Härte im Sinne
dieser Vorschrift vor. Dies habe das Bundessozialgericht für
die Kriegsopferversorgung, die Soldatenversorgung sowie für
die Opferentschädigung entschieden (Verweis auf BSGE 27, 286
<287, 288>; BSG, Urteil vom 20. Mai 1970, 8 RV 305/69
[JURIS]; BSG, FamRZ 1992, S. 808 ).
30
c) Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision begründete der Beschwerdeführer mit der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die in der
Auslegung des § 89 Abs. 1 BVG liege. Die Gewährung einer
Härtefallversorgung im Opferentschädigungsrecht könne nicht
davon abhängig gemacht werden, dass bereits die Eheschließung
durch opferentschädigungsrechtlich relevante Umstände
verhindert worden sei. Das Bundessozialgericht wies die
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück (Beschluss
vom 11. März 1998, B 9 VG 8/97 B [JURIS]). Es
bleibe dabei, dass eine Härtefallversorgung voraussetze,
bereits die Eheschließung sei durch eine
opferentschädigungsrechtlich relevante Gewalttat verhindert
worden. Auch in der Kriegsopferversorgung habe das Gericht
immer darauf abgestellt, dass die Heiratsabsicht wegen
kriegsdiensteigentümlicher, vom Staat zu vertretender
Umstände unterblieben sei. Dass allein die Gewalttat selbst,
die zum Tode eines Partners führe, die Eheschließung
unmöglich gemacht habe, reiche nicht aus.
31
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Landessozialgerichts
und der Beschluss des Bundessozialgerichts verletzten ihn in
seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG. Der
Begriff der Familie sei gegenüber der früheren Rechtsprechung
neu zu definieren und nicht mehr vom formalen Band der Ehe,
sondern vom Vorhandensein von Kindern abhängig zu machen. Der
tradierte Begriff der Ehe habe durch die Zunahme
nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen auch zahlreiche
Kinder aufwüchsen, sowie durch das neue Rechtsinstitut der
eingetragenen Lebenspartnerschaft seine Bedeutung verloren.
Er selbst sei nach dem Tode seiner Partnerin als "faktischer
Witwer" ebenso schutzbedürftig gewesen wie ein
kindererziehender hinterbliebener Ehegatte. Die
Sozialgerichte hätten zumindest im Einzelfall sein
verantwortungsbewusstes Verhalten als Vater würdigen und eine
Härtefallversorgung zubilligen müssen. Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts stelle unerfüllbare Anforderungen, wenn
sie fordere, dass bereits die Eheschließung durch
entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden
sei, ohne im Einzelfall auf den verfassungsrechtlich
garantierten Schutz Rücksicht zu nehmen.
32
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der
Bundesregierung sowie das Bundessozialgericht Stellung
genommen.
33
1. Nach Auffassung des Bundesministeriums
verletzt der Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von
einer Hinterbliebenenversorgung nach dem
Opferentschädigungsrecht nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar
sei die Gemeinschaft eines solchen Elternteils mit seinem
Kind als Familie anzusehen. Daraus folge aber kein konkreter
Leistungsanspruch. Der Staat sei nicht gehalten, jegliche
Belastung der Familie auszugleichen oder jeden
Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die staatliche
Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im
Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft verlangen könne. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei
nicht verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, im
Bereich des Versorgungsrechts nichteheliche
Lebensgemeinschaften Ehen gleichzustellen. Im gesamten
Sozialrecht sei eine Hinterbliebenenversorgung für Verlobte
nicht vorgesehen. Dem entspreche, dass innerhalb einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesetzliche
Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander anders als in
der Ehe nicht beständen und verfassungsrechtlich auch nicht
geboten seien. Dies gelte trotz des Ausbaus des
Unterhaltsanspruchs einer nichtehelichen Mutter und seiner
Erstreckung auf den nichtehelichen Vater nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB durch das Schwangeren-
und Familienhilfeänderungsgesetz und das
Kindschaftsrechtsreformgesetz. Dieser Anspruch unterliege
nach § 1615 l Abs. 3 BGB den Vorschriften des
Verwandten- und nicht denen des Ehegattenunterhalts. Er sei
gegenüber den Ansprüchen eines Ehegatten oder geschiedenen
Ehegatten nachrangig. Dies zeige, dass der Gesetzgeber den
Eltern nichtehelicher Kinder lediglich einen äußerst
eingeschränkten gegenseitigen Unterhaltsanspruch eingeräumt
habe.
34
2. Das Bundessozialgericht hat auf weitere bei
ihm anhängige Verfahren zur Hinterbliebenenversorgung nach
dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen.
35
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Dem steht nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren im
Wesentlichen die Anwendung der Härteklausel des § 89
Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und 12
OEG begehrt und zur Verfassungsmäßigkeit der in Frage
stehenden Regelungen über die Anspruchsversorgung der
Hinterbliebenen der Opfer von Gewalttaten nichts vorgetragen
und allein das Landessozialgericht am Rande festgestellt hat,
eine Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft im Opferentschädigungsgesetz sei wegen des
besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe von Verfassungs
wegen nicht geboten.
36
1. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde
nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg
lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem
Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle
nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77,
381 ; 81, 97 ; 107, 395 ;
stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der
in § 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der
Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG
seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107,
395 ).
37
a) Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran,
dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens,
insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die
einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen
grundsätzlich nicht gehalten sind, Rechtsausführungen zu
machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht, wie
beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels,
rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein
Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln
den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die
rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts
auf den Sachverhalt sind Sache des Richters.
38
Diese Anforderungen werden auch nicht durch
das verfassungsprozessrechtliche Erfordernis der Erschöpfung
des Rechtsweges verschärft. Der Beschwerdeführer hat bei
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass
er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an
verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und
geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und
insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen
Grundrechten verletzt. Daher gehört auch die Vorlage
entsprechender Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren nicht
zur Erfüllung der Substantiierungspflicht gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer kann sich im fachgerichtlichen
Ausgangsverfahren regelmäßig damit begnügen, auf eine ihm
günstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist Aufgabe
der rechtsprechenden Organe, die durch Art. 1 Abs. 3 GG
an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden
sind, das Klagebegehren auch unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, wenn der konkrete Rechtsstreit
dazu Anlass gibt. Nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die
Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl.
BVerfGE 107, 395 ). Dazu kann auch die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gehören (vgl. BVerfGE 9,
223 ). Der Beschwerdeführer ist im
Ausgangsverfahren einer Verfassungsbeschwerde lediglich
gehalten, den Sachverhalt so darzulegen, dass eine
verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
39
Bei dieser Auslegung des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG und des daran anknüpfenden Grundsatzes
der materiellen Subsidiarität werden eine von der Sache her
nicht gebotene "Konstitutionalisierung" des fachgerichtlichen
Verfahrens und dessen Überfrachtung vermieden. Es ist durch
das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nicht gefordert,
dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche
Verfahren auch als "Verfassungsprozess" führt (vgl. Bender,
NJW 1988, S. 808; Benda/E. Klein,
Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001,
S. 254 f.; Posser, Die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199). Nur die Rüge der
Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte,
insbesondere der Gewährleistungen aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG,
kann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht mehr im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden,
wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt
wurden, um diesen Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen
(vgl. BVerfGE 95, 96 ). Ebenso ist ein
grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 22
; stRspr).
40
b) Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in
denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der
jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur
Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche
Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt
werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des
Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift
abhängt (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 74, 69
; 74, 102 ) oder eine bestimmte
Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche
Erwägungen nicht begründbar ist. Verfassungsrechtliche
Darlegungen können auch veranlasst sein, wenn nach dem
fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung
eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die
Verletzung von Verfassungsrecht, etwa im Rahmen von
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu stützen sind. In solchen
Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der
Rechtswegerschöpfung zu genügen, gehalten sein, bereits die
Fachgerichte in geeigneter Weise mit der
verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von
seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die
Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des
Falles auseinander setzen, bevor sich das
Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des
Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die
darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten
verletzt. Dies entspricht der dem Grundgesetz zu Grunde
liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von
Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 86, 382
; 102, 197 ).
41
2. Nach diesen Maßstäben steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der
Subsidiarität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im
Ausgangsverfahren sein Klageziel in erster Linie auf
§ 89 Abs. 1 BVG gestützt, weil er gehofft hatte,
die erstrebte Hinterbliebenenversorgung auf dem Weg eines
Härteausgleichs nach dieser Vorschrift zu erlangen. Nach
deren Wortlaut war dieses Vorgehen nachvollziehbar und
keineswegs fern liegend. Dass er gegen § 1 Abs. 8
Satz 1 OEG und gegen den Ausschluss nichtehelicher
Elternteile von der Anspruchsversorgung nach den
§§ 38 ff. BVG nicht mit verfassungsrechtlichen
Argumenten vorgegangen ist, kann dem Beschwerdeführer daher
hier nicht zum Nachteil gereichen.
42
Der Erste Senat ist zur Entscheidung über die
Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde befugt.
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anzurufen.
Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 BVerfGG und des
§ 48 GOBVerfG liegen nicht vor.
43
1. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG und
§ 48 Abs. 1 GOBVerfG entscheidet das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts, wenn ein Senat in einer
Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats
enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will. Maßgeblich ist,
ob eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts gerade zu der
nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (vgl. BVerfGE 40,
88 ; 79, 256 ; Beschluss des
Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 728 ; vgl.
auch BVerfGE 96, 375 ). Dabei muss es sich
um eine Rechtsfrage handeln, auf der die Entscheidung des
anderen Senats beruht; die Rechtsauffassung muss
entscheidungstragende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 77, 84
).
44
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Der Erste Senat stellt mit der vorliegenden
Entscheidung fest, das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs
nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und der daran
anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität verlangten vom
Verfassungsbeschwerdeführer - von den oben unter
B I 1 b dargestellten Ausnahmen
abgesehen - nicht, dass er von Beginn des
fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens an verfassungsrechtliche
Erwägungen und Bedenken vorträgt und geltend macht, er sei
durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine
gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es
ist nicht ersichtlich, dass damit von einer Rechtsauffassung
des Zweiten Senates abgewichen wird.
45
Die Entscheidungen des Zweiten Senats zum
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges beschränken sich
- bei Formulierungsvarianten im Einzelnen - auf die
allgemeine Feststellung, aus dem Grundsatz der Subsidiarität
folge, der Beschwerdeführer müsse alle fachgerichtlichen
Möglichkeiten nutzen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies
müsse im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geschehen (vgl.
BVerfGE 31, 364 ; 49, 325 ; 54, 53
; 58, 1 ; 59, 63 ; 70, 180
; 73, 322 ; 74, 102 ; 95, 96
; 107, 257 ; 110, 1 ). Aus
diesem Grundsatz ist jedoch nicht das Gebot hergeleitet
worden, der Beschwerdeführer habe bei Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde darzulegen, dass er von Beginn des
fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche
Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat,
er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine
gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten
verletzt.
46
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
§ 40, § 40 a Abs. 1 und § 41
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG in Verbindung
mit § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind mit Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der
nach dem gewaltsamen Tode des anderen Lebenspartners unter
Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der
gemeinsamen Kinder übernimmt. Das auf diesen Vorschriften
beruhende Urteil des Landessozialgerichts kann deshalb keinen
Bestand haben.
47
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und
Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stellt, ist für sich genommen nicht dadurch verletzt, dass
nach den §§ 38, 40 ff. BVG eine Versorgung für
Witwen und Witwer besteht, hinterbliebene nichteheliche
Partner dagegen nach diesen Vorschriften keine Versorgung
erhalten können, auch wenn sie gemeinsame Kinder
betreuen.
48
1. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Regelungen verletzen nicht das Gebot des
Eheschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Die
Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines
Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 105, 313 ). Der
Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt
werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften
erfasst (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 36, 146
). Dies gilt auch für nichteheliche
Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Auch
unmittelbar vor einer beabsichtigten Eheschließung greift der
verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nicht; gewährleistet ist
in diesem Zeitraum nur die Eheschließungsfreiheit (vgl.
BVerfGE 36, 146 ).
49
2. Die angegriffenen Regelungen bleiben auch
nicht hinter dem zurück, was Art. 6 Abs. 1 GG an Schutz
der Familie gebietet.
50
a) Allerdings bildet der Beschwerdeführer mit
seinen Kindern eine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Er
ist deren leiblicher und rechtlicher Vater und lebt mit ihnen
zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166 ; stRspr). Die
Familie des Beschwerdeführers setzt die Familie fort, die vor
dem Tode der Mutter zwischen beiden Eltern und ihren Kindern
bestanden hatte.
51
b) Der Gesetzgeber hat jedoch bei der
Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz das Schutzgebot des Art. 6
Abs. 1 GG ausreichend beachtet. Danach trifft den Staat
die Pflicht, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der
Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 382 ). Dies
gilt insbesondere, wenn in der Familie Kinder erzogen werden
(vgl. BVerfGE 99, 216 ). Hierzu gehört auch eine
Absicherung der Familie im Falle des gewaltsamen Todes eines
Elternteils. Allerdings muss der Staat nicht jegliche
finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft
(vgl. BVerfGE 103, 242 ). Die staatliche
Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im
Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der
Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerfGE 103, 242
). Aus diesem Grunde besteht für den Staat ein
weiter Spielraum für die Art und Weise, in der er den
Familienlastenausgleich verwirklichen will (vgl. BVerfGE 103,
242 ).
52
Stirbt ein Elternteil aus einer nichtehelichen
Partnerschaft auf Grund einer Gewalttat und übernimmt der
andere die Erziehung der Kinder, so ist die Familie in aller
Regel ausreichend abgesichert. Die entfallene
Unterhaltsleistung des getöteten Elternteils an die Kinder
wird durch die Halbwaisenrente nach dem
Opferentschädigungsrecht ersetzt. Die Familie erhält
Kindergeld. Der betreuende Elternteil kann außerdem nach
§ 1 Abs. 1 BErzGG Erziehungsgeld beantragen, wenn
er das Sorgerecht für seine Kinder innehat. Ihm steht zudem
die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach diesem Gesetz
offen. Rentenrechtliche Einbußen erleidet er nicht, wenn er
in diesem Zeitraum seine Kinder selbst betreut (vgl.
§ 56 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit danach ist es ihm
wie jedem anderen Alleinerziehenden zumutbar, den
Lebensunterhalt der Familie selbst zu erwirtschaften und die
öffentlichen Angebote der Kinderbetreuung (vgl. § 23
Abs. 1 und 3, § 24 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten hierfür können in der Regel aus der
Halbwaisenrente bestritten werden. Zwar sind in der sozialen
Wirklichkeit nach wie vor Defizite bei der Absicherung
alleinerziehender Elternteile festzustellen. Der Gesetzgeber
war jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten,
dem hinterbliebenen Lebenspartner eine eigene Rente zu
gewähren. Er durfte davon ausgehen, dass die verbleibende
finanzielle Einbuße für den überlebenden Elternteil eines
nichtehelichen Kindes nicht so hoch ist, um eine
verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährung einer solchen
Rentenleistung auszulösen.
53
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
verletzt die angegriffene Regelung auch nicht Art. 6
Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung kommt allein Müttern zugute;
aus ihr können keine Rechte für Sachverhalte hergeleitet
werden, die nicht Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1
; 94, 241 ). Auch auf
Art. 6 Abs. 5 GG kann sich der Beschwerdeführer nicht
berufen. Die Vorschrift begünstigt nur nichteheliche Kinder,
nicht aber deren Väter (vgl. BVerfGE 79, 203
).
54
Die angegriffenen Vorschriften verletzen
jedoch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG.
55
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber
ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er
verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von
Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205
; stRspr). Im Bereich staatlicher
Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat
zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach
Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfGE 103, 242
; 106, 166 ). Zudem ist das Schutzgebot
dieser Vorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das
geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die
sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter
Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet (vgl. auch
BVerfGE 106, 166 ).
56
2. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Regelungen differenzieren zwischen
verheirateten und unverheirateten Elternteilen, die nach dem
gewaltsamen Tode des anderen Elternteils gemeinsame Kinder
betreuen. Ein Elternteil, der der ersten Gruppe zugehört,
erhält in einem solchen Falle eine Grund- und Ausgleichsrente
(§§ 40, 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG) und kann
darüber hinaus nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG einen
Schadensausgleich verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser
Vorschrift vorliegen. Ein Elternteil, der der zweiten Gruppe
angehört, erhält dagegen keine Versorgungsleistung.
57
3. Diese Unterscheidung lässt sich
verfassungsrechtlich nicht hinreichend rechtfertigen. Der
Gesetzgeber darf den unverheirateten Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle des Todes des
anderen Partners nicht von einer den entfallenen
Unterhaltsanspruch ersetzenden Hinterbliebenenrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz ausschließen, obwohl durch diesen
Tod ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen sein
kann.
58
a) Der Hinterbliebenenrente, insbesondere als
Grund- und als Ausgleichsrente, kommt auch
Unterhaltsersatzfunktion zu (vgl. oben unter
A I 2 c). Der Kreis der Rentenberechtigten
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG umfasst Ehegatten, Verwandte
in aufsteigender gerader Linie und von den Verwandten in
absteigender gerader Linie die Kinder und deckt sich damit
weitgehend mit den nach bürgerlichem Recht
Unterhaltsberechtigten. Nur die Stief- und die Pflegekinder
nach § 45 Abs. 2 BVG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2004,
1 BvR 2320/98, JURIS) sowie die Stief- und Pflegeeltern nach
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVG bilden hier eine Ausnahme.
Entsprechend ihrem Unterhaltscharakter sind die Ansprüche auf
Hinterbliebenenrente zumindest teilweise
bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet. Auch die tatbestandliche
Ausformung der Versorgungsansprüche ist dem bürgerlichen
Unterhaltsrecht ähnlich. So sind insbesondere die
Voraussetzungen für eine Ausgleichsrente des hinterbliebenen
Ehegatten in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis c
und Satz 2 BVG ähnlich geregelt wie die Voraussetzungen für
Unterhaltsansprüche eines Ehegatten wegen Krankheit, Alters,
Kinderbetreuung (§§ 1570 bis 1572 BGB) oder aus
sonstigen gesetzlich anerkannten Gründen
(§§ 1573 ff., 1576 BGB). Waisen erhalten
Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 1 und 3 BVG in einem
Zeitraum, der jenem entspricht, in dem nach § 1602 und
§ 1610 Abs. 2 BGB typischerweise Kindesunterhalt zu
leisten ist. Auch § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG bestätigt
die Verknüpfung von Hinterbliebenenrente und - entfallenem -
bürgerlichrechtlichem Unterhaltsanspruch.
59
b) Der Unterhaltsanspruch nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist von dem
ehelichen Unterhaltsanspruch nicht in einer Weise
verschieden, die es rechtfertigt, ihn bei der Ausgestaltung
des Opferentschädigungsrechts unberücksichtigt zu lassen.
60
Es bestehen zwar nach wie vor erhebliche
rechtliche Unterschiede zwischen dem Unterhaltsanspruch nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und dem Anspruch
eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung
(§ 1360 Satz 1 i.V.m. § 1360 a Abs. 1, § 1361
Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB). So ist die Unterhaltspflicht
nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit
§ 1609 BGB einigen anderen Unterhaltsverpflichtungen des
Verpflichteten gegenüber nachrangig, während die Pflicht zum
Ehegattenunterhalt grundsätzlich erstrangig (§ 1582 Abs.
1, § 1609 Abs. 2 BGB) und selbst gegenüber dem
Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder immer noch
gleichrangig (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist.
Andererseits ist die Haftung des verpflichteten Elternteils
eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l Abs. 3
Satz 2 BGB gegenüber anderen Verpflichteten erstrangig; dies
gilt freilich auch für den Ehegatten (§ 1584 Satz 1,
§ 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor allem ist der Anspruch
auf grundsätzlich drei Jahre befristet, während der eheliche
und der nacheheliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt von der
Rechtsprechung in der Regel bis zum achten Lebensjahr des
Kindes voll und bis zum elften oder fünfzehnten Lebensjahr
anteilig bemessen werden (vgl. Palandt/Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1570 Rn.
9 f.).
61
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese
rechtlichen Unterschiede des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt selbst der Verfassung genügen. Sie
rechtfertigen jedenfalls nicht den vollständigen Ausschluss
des hinterbliebenen Elternteils eines nichtehelichen Kindes
von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz. In den ersten drei Lebensjahren
eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines
ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen, wenn er
in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Das Grundgesetz
überlässt zwar die Entscheidung über die Erziehung und die
Art und Weise der Betreuung ihrer Kinder den Eltern (vgl.
BVerfGE 99, 216 ). Der Gesetzgeber kann aber den
Wunsch der Eltern, ihre Kinder gerade in ihren ersten
Lebensjahren möglichst intensiv persönlich zu betreuen, mit
Leistungen unterstützen und Vorsorge tragen, dass Kinder in
dieser Zeit besondere Betreuung erfahren, soweit sie nicht
von den Eltern geleistet wird. So können Eltern Elternzeit in
Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1 BErzGG). Für Kinder im
Alter unter drei Jahren sind nach Bundesrecht (§ 24
Satz 2 SGB VIII) Plätze in Tageseinrichtungen
vorzuhalten (vgl. aber auch den Landesrechtsvorbehalt in
§ 26 SGB VIII). Dem betreuenden Elternteil werden
in der Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit
angerechnet (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Zumindest in diesem
Zeitraum ist der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB deshalb auch
für den Berechtigten genauso wichtig wie für einen getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Für den Tod des
Verpflichteten ist dies in § 1615 l Abs. 3
Satz 5 BGB gesetzlich anerkannt.
62
Zudem hat sich die tatsächliche Bedeutung des
Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
BGB auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung verändert.
Die Zahl der nichtehelichen Kinder ist in den letzten
Jahrzehnten erheblich gestiegen. Immer mehr von ihnen leben
in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die sich nach außen
von Ehen nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 150
). Inzwischen wachsen mehr als 20 vom
Hundert aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern
oder Elternteilen auf (vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für
die Bundesrepublik Deutschland, Tab. 3.19, S. 64). Deshalb
ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch aus
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB
auch faktisch in vielen Fällen erfüllt wird, und zwar
entgegen der gesetzlichen Grundregel (§ 1615 l Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in bar,
sondern wie in Ehen in Form eines "Familienunterhalts" in
natura (vgl. § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB) und entgegen
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB faktisch auch
über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall
bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung
desjenigen Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das
Kind, vor allem in den ersten drei Lebensjahren, betreut. Es
fehlt deshalb an hinreichend gewichtigen Gründen, wenn der
Gesetzgeber, der bei verheirateten Eltern den entsprechenden
Unterhaltsanspruch durch eine Hinterbliebenenrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz absichert, von einer solchen
Absicherung für nicht miteinander verheiratete Eltern
absieht.
63
4. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der
Elternteil eines nichtehelichen Kindes sei nach dem Tode des
anderen im Gegensatz zu einem verwitweten Ehegatten häufiger
nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gehindert, die
Betreuung seiner Kinder zu übernehmen, und bedürfe deswegen
einer Versorgung regelmäßig nicht. Denn auch ihm kann das
Sorgerecht für sein Kind zustehen. Sofern er nicht schon
zuvor alleiniger Inhaber der Sorge war (§ 1626 a Abs. 2
BGB) oder mit dem anderen Elternteil die Sorge gemeinsam trug
(§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), erhält er
nach dem Tode des anderen Elternteils die Alleinsorge für
seine Kinder entweder kraft Gesetzes (§ 1680 Abs. 1 BGB)
oder durch richterliche Entscheidung, wenn dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 2
BGB). Zudem wird vertreten, dass die Unterhaltsansprüche aus
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht
zwingend das Sorgerecht des Elternteils, sondern nur eine
faktische Betreuung voraussetzen (vgl. Büdenbender, Der
Unterhaltsanspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes
gegen die Kindesmutter, FamRZ 1998, S. 129 ). Auch
hat ein hinterbliebener nichtehelicher Lebenspartner einen
Anspruch auf Elternzeit und Erziehungsgeld ebenso wie ein
verwitweter Ehegatte, sofern ihm die Personensorge zusteht
(§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Die
weiteren Hilfen für allein erziehende Elternteile
differenzieren ebenfalls nicht zwischen nichtehelichen
Lebenspartnern und Ehegatten (§§ 23 ff.
SGB VIII). Knüpfen damit die Leistungen an die Sorge für
das Kind und insbesondere auch an die Betreuung des Kindes
durch einen Elternteil an, ist allein entscheidend, dass
diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
64
5. Auch soweit der Gesetzgeber durch Gewährung
einer Hinterbliebenenrente einen Ausgleich immaterieller
Einbußen und der relativ erhöhten Aufwendungen nach dem Tode
eines Elternteils bewirken will, ist dieser Zweck nicht
geeignet, die in Frage stehende Unterscheidung zu
rechtfertigen. Zumindest wenn die Eltern vor dem Tode des
einen Elterteils mit ihren Kindern in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung und Haushalt
gelebt und nicht anders als Ehegatten aus einer gemeinsamen
Kasse gewirtschaftet haben, sind die immaterielle Belastung
und der relative finanzielle Mehraufwand nach dem Tode des
einen Elternteils für den Überlebenden und die gemeinsamen
Kinder nicht geringer als in einer Ehe.
65
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG wird demnach jedenfalls durch den
vollständigen Ausschluss des Elternteils eines nichtehelichen
Kindes von der Grundrente und von der Ausgleichsrente nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG verletzt. Beide
Leistungen zusammen sollen den Unterhalt des überlebenden
Elternteils in einem Maße sichern, das dem entfallenen
Unterhaltsanspruch entspricht. Der Gesetzgeber wird zu prüfen
haben, ob diese Erwägung auch für den Anspruch auf
Schadensausgleich nach § 40 a BVG zutrifft. Dieser
Anspruch ist immerhin mit der Ausgleichsrente verknüpft
(§ 40 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG).
Allerdings ist die Leistung des Schadensausgleichs zugunsten
der Witwe oder des Witwers vor allem deshalb gerechtfertigt,
weil der Ehegattenunterhalt an die gemeinsamen ehelichen
Lebensverhältnisse anknüpft (§ 1360 a Abs. 1,
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), während sich das Maß des
Unterhalts des nicht verheirateten Elternteils nach
§ 1615 l Abs. 3 in Verbindung mit § 1610
Abs. 1 BGB allein nach dessen eigener Lebensstellung
richtet (vgl. Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch,
64. Aufl. 2005, § 1615 l Rn. 15). Ob dieser
Unterschied eine verschiedene Ausgestaltung des
Schadensausgleichs trägt, hat der Gesetzgeber unter
Berücksichtigung der Erfahrung zu entscheiden, dass die
gemeinsamen Lebensverhältnisse zumindest dann die
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten prägen, wenn die
Partner über einen gewissen Zeitraum in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen gelebt und wie Ehegatten aus
einer gemeinsamen Haushaltskasse gewirtschaftet haben.
66
Die vorausgegangenen Feststellungen zur
Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 und der
§§ 40 ff. BVG beziehen sich zwar in erster Linie
auf den gegenwärtigen Rechtszustand. Vor allem die
Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt
durch § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und die Erstreckung des
Anspruchs auf den nichtehelichen Vater durch die Gesetzgebung
der 1990er Jahre (siehe oben unter A I 4) haben die
verfassungswidrige Lücke im Hinterbliebenenrecht des
Opferentschädigungsgesetzes bewirkt. Die angegriffenen
Bestimmungen waren aber bereits in dem Zeitraum
verfassungswidrig, auf den es im vorliegenden Fall ankommt.
Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Tode der Partnerin
des Beschwerdeführers und der Übernahme der Betreuung der
Kinder durch ihn.
67
1. Es ist unerheblich, dass die Regelung des
§ 1680 Abs. 2 Satz 2 erstmals 1998 in das Bürgerliche
Gesetzbuch aufgenommen wurde. Wie das Beispiel des
Beschwerdeführers zeigt, war es einem nichtehelichen Vater
auch schon vorher möglich, nach dem Tode der Mutter in einer
rechtlich abgesicherten Position, zum Beispiel als bevorzugt
heranzuziehender Vormund (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 BGB a.F.), die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu
übernehmen (vgl. Hinz, in: Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 2. Halbband, 2. Aufl.
1987, § 1705 Rn. 5).
68
2. Ebenso ist es für die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der im maßgeblichen Zeitraum geltenden
Regelungen ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch des
nichtehelichen Vaters gegen die Mutter seines Kindes erst zum
1. Juli 1998 in § 1615 l BGB aufgenommen wurde
(vgl. oben unter A I 4). Bereits vorher konnte dem Vater
eines nichtehelichen Kindes wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1
GG nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf
Betreuungsunterhalt sei auf die Mutter beschränkt.
69
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen
Vorschrift führt im Regelfall zwar zu deren Nichtigkeit
(§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1,
§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber aber im
vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
70
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2006
eine Neuregelung vorzunehmen.
71
Da das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Landessozialgerichts auf den
verfassungswidrigen Vorschriften beruht, ist es nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen. Das Ausgangsverfahren
ist auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit
erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung
Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 104, 126 ). Der
Beschluss des Bundessozialgerichts, der nur über die
Zulassung der Revision entschieden hat, wird gegenstandslos
(vgl. BVerfGE 76, 143 ).
72
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.