BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 685/09 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, die auch im
vorliegenden Verfahren allein die Beurteilung des
Grundsteuerbescheides, nicht aber auch der
Grundlagenbescheide betreffen, mit Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, DB
2009, S. 773 geklärt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.