BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 688/10 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. April 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Verfahrensbevollmächtigten ist mangels Erfolgsaussichten
abzulehnen.
2
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Sache
richtet und soweit mit ihr die Gewährung von Leistungen als
Zuschuss begehrt wird, ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Die Anrechnung der Zahlung des
privaten Krankenversicherers als Einkommen im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II) und die Aufteilung auf zwölf Monate ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wird erst
aktiviert, wenn andere Mittel zur Sicherung eines
menschenwürdigen Daseins nicht vorhanden sind (vgl. BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, S.
505 <507, Rn. 134>). Sollten solche eigentlich
vorhandenen Mittel - zum Beispiel aufgrund anderer Verwendung
- nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt
werden können, ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, den Hilfebedürftigen auf eine darlehensweise
Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II zu
verweisen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9.
Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -,
NJW 2010, S. 505 <509, Rn. 150>).
3
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde
hilfsweise die Gewährung von Leistungen als Darlehen begehrt
wird, steht ihrer Zulässigkeit der in § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Das Landessozialgericht hat
ausweislich der Gründe seines Beschlusses nur darüber
entschieden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
höhere Leistungen in Form eines Zuschusses hat. Das
Landessozialgericht hat indes nicht über eine darlehensweise
Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II - sei es
als Geldleistung, sei es als Sachleistung (vgl. zur
Zulässigkeit der Erbringung von Sachleistungen BVerfG, Urteil
des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, S.
505 <508, Rn. 138>) - entschieden, obwohl dies bei
sachgerechter Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers
nahegelegen hätte. Vor Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichtes hat der Beschwerdeführer die
Frage, ob ein solcher darlehensweiser Anspruch besteht,
zunächst einer Klärung durch die Fachgerichte zuzuführen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das fachgerichtliche
Verfahren richtet, ist sie nicht hinreichend begründet
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung ist nicht substantiiert
dargetan.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.