BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 689/11 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung
der Erstattung seiner notwendigen Auslagen und auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts werden abgelehnt.
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Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr
zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie für erledigt
erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Zu befinden
ist noch über die Anträge des Beschwerdeführers auf
Erstattung seiner Auslagen und Gewährung von
Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die
Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2
Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 72, 34 ).
Beide Anträge haben keinen Erfolg.
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1. Für die erstrebte Anordnung der
Auslagenerstattung bestehen keine genügenden
Billigkeitsgründe.
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a) Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle
der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung
der Auslagen des Beschwerdeführers nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine
Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Auf
eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87,
394 ; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40, 44 f.). Im
Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts kommt eine Erstattung von Auslagen
jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt
werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
einem gleich liegenden Fall - geklärt worden ist (vgl.
BVerfGE 85, 109 ). Grundsätzlich kommt
die Anordnung der Auslagenerstattung auch in Betracht, wenn
der verantwortliche Hoheitsträger die mit der
Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der
Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und
diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der
Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des
Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85,
109 ; 87, 394 ; 91, 146
).
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b) Im vorliegenden Fall hat das
Oberlandesgericht zwar seine angegriffene
Ausgangsentscheidung im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO korrigiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Dezember 2009
- 1 BvR 1781/09 -, NJW 2010, S.
987 f. Rn. 13 ff.). Im Zeitpunkt der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung des
Oberlandesgerichts und bis zum Wegfall der Beschwer des
Beschwerdeführers war die Verfassungsbeschwerde indessen
unzulässig, so dass trotz der Abhilfe eine Auslagenerstattung
nicht der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hatte
bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die
statthafte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden.
Bei Einlegung war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG dargetan hätte. Mit der im
Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des
Oberlandesgerichts war eine Beschwer des Beschwerdeführers
nicht mehr gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Juli 2002
- 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1
BvR 206/08 -, juris, Rn. 4 f.). Dass das
Oberlandesgericht in dieser Entscheidung nicht auf die
Anhörungsrüge, sondern auf die zugleich eingelegte
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers Bezug genommen hat,
ist ohne Belang.
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2. Aus den genannten Gründen ist dem
Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO (vgl.
BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79,
252 ; 92, 122 ) Prozesskostenhilfe für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu gewähren; denn
seine Rechtsverfolgung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bot
zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.