BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 690/03 -
des Herrn Professor Dr. S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Steiner,
Gaier,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der
Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften. Konkret geht es um die Berechnung des so
genannten besitzgeschützten Zahlbetrages und seine
Dynamisierung.
2
Der 1930 geborene Beschwerdeführer war in der
Deutschen Demokratischen Republik aufgrund einer Tätigkeit
als ordentlicher Professor in das zusätzliche
Altersversorgungssystem der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen einbezogen. Im Rahmen der
Rentenberechnung wurde der auf 90 vom Hundert des letzten
Nettoeinkommens begrenzte besitzgeschützte Zahlbetrag
fortlaufend gemäß den Anpassungen des aktuellen Rentenwerts
dynamisiert.
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Mit seinem Begehren einer Dynamisierung des um
6,84 vom Hundert zu erhöhenden besitzgeschützten
Zahlbetrags ohne Begrenzung auf 90 vom Hundert des letzten
Nettoeinkommens aufgrund der Anpassungen des aktuellen
Rentenwerts (Ost) hatte der Beschwerdeführer im
fachgerichtlichen Rechtsweg keinen Erfolg. Zuletzt wies das
Bundessozialgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde als
unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich mit
seiner Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren
zurückweisenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und
macht eine Verletzung seiner Grundrechte geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine
Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden kann.
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1. Hinsichtlich der Dynamisierung des
besitzgeschützten Zahlbetrags wird auf den Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2006
(1 BvR 799/98 – im Internet verfügbar unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de) verwiesen.
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2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrags auf 90 vom
Hundert des letzten Nettoeinkommens wendet, handelt es sich
um eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts,
die einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich
entzogen sind. Die Feststellung von Tatsachen, die Auslegung
des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf
den konkreten Fall sind allein Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 95, 96 ). Dem
Bundesverfassungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu,
"richtiger" als die Fachgerichte zu urteilen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 4. August 2004
- 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5
Nr. 4 m.w.N.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine
substanziellen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom
Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE
77, 65; 90, 42) für rechtmäßig befundene Begrenzung des
besitzgeschützten Zahlbetrags auf 90 vom Hundert des letzten
durchschnittlichen Nettoeinkommens auf.
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Bereits das Recht der
Zusatzversorgungsordnungen in der Deutschen Demokratischen
Republik kannte Bestimmungen, wonach die zusätzliche
Altersversorgung und die gleichartige Rente der
Sozialversicherung zusammen 90 vom Hundert des
durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes nicht
übersteigen dürfen (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über
die zusätzliche Versorgung der Pädagogen
vom 27. Mai 1976, GBl I S. 253;
ähnlich § 5 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung über die
zusätzliche Versorgung der Pädagogen
vom 2. Mai 1988 - nicht
veröffentlicht; § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung
über die freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in
Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens
vom 20. April 1988 - nicht veröffentlicht). Auch
§ 8 Buchstabe a und § 9 Abs. 2 der hier
maßgeblichen Verordnung über die Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl S. 675)
sah entsprechende Rentenbegrenzungen vor. Vor allem
enthielten § 24 Abs. 3 Buchstabe b und § 25 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das
Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu
weiteren rentenrechtlichen Regelungen –
Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990 (GBl I
S. 495; ber. S. 1457) die Feststellung einer Obergrenze bei
der Überführung entsprechender Ansprüche und Anwartschaften
in die Rentenversicherung.
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Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundessozialgericht
die Grundlage für die Begrenzung des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gesamtrentenanspruchs der Nr. 9 Buchstabe b
Satz 3 Nr. 1 der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl II S. 889) über den Abbau
überhöhter Leistungen in Verbindung mit § 24 Abs. 3
Buchstabe b und § 25 Abs. 1 Nr. 3 des
Rentenangleichungsgesetzes entnimmt. Es hat sich dabei
maßgeblich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine
solche Auslegung des Einigungsvertrages dem Sicherungsziel
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspricht und damit zur
Herstellung der Rechtseinheit im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung beiträgt (vgl. auch BVerfGE 112, 368
). Begrenzt aber der Einigungsvertrag selbst die
Höhe des Gesamtrentenanspruchs, so konnte ein weitergehender
Anspruch von vornherein nicht als Eigentumsrecht im Sinne von
Art. 14 GG erwachsen (vgl. BVerfGE 100, 1
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.