BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 690/10 –
- 1 BvR 901/10 -
der Frau M…,
- 1 BvR 690/10 -,
der Frau P…
- 1 BvR 901/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
1
Die Beschwerdeführerinnen sind die
Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten
Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der
Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre
verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im
nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen
Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres
Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
2
Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die
Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein
Gesetz zu verabschieden, das es ihnen ermöglicht, die gegen
ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich
erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig überprüfen und
gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung
aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand
einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die
erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008
- 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von
Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das auch hier gerügte
gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch
zu schaffen, gerichtet hatten, nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren
nicht beteiligt waren, aber von denselben
Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen
Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009
beziehungsweise Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich
gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von
Mecklenburg-Vorpommern richteten und mit nicht begründeten
Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar
2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10 - nicht zur Entscheidung
angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen
lassen keine substantiellen Unterschiede zu jenen
Verfassungsbeschwerden erkennen.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerden
sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen
aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht
substantiiert begründet sind.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -,
NStZ-RR 1996, S. 112 ; stRspr). Dies ist hier der
Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen
bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht
zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser
Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73
). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für
jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden
gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen
zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden
kann.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.