BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 69/08 -
des Herrn L...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Das am 22. November 2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Limburg - 4 C 1275/07 (17) - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Limburg
zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom
10. Dezember 2007 - 4 C 1275/07 (17) - ist
gegenstandslos.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über
Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen
betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen
gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese
Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der
Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den
vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten
hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag
und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte
die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den
Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen
erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom
Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch
behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert,
berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr
wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag
auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer
an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer
GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe
und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich
gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten
Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem
Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines
Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
2
Mit dem angegriffenen Urteil hat das
Amtsgericht die auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von
462,85 € nebst Kosten in Höhe von 83,54 € sowie Zinsen
gerichtete Klage des Beschwerdeführers im schriftlichen
Bagatellverfahren nach § 495a ZPO abgewiesen. Die Klage
sei unbegründet; denn dem Beschwerdeführer stünden die
geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht zu. Zwar sei
der Kaufvertrag sehr wohl zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beklagten, nicht zwischen einer GmbH und der Beklagten
zustande gekommen. Die Voraussetzungen der §§ 434, 437
BGB lägen jedoch nicht vor; denn es stehe nicht fest, dass
der Staubsauger mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer
habe durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst behaupten
lassen, der Staubsauger habe nicht funktioniert, und zum
Beweis eine Mail der Beklagten vorgelegt, mit der diese den
Mangel jedoch nicht bestätigt habe. In einer selbst
vorgelegten Mail habe der Beschwerdeführer den tatsächlichen
Grund für die Rücksendung genannt: Die vorhandenen
Gebrauchsspuren hätten ein unerträgliches Maß aufgewiesen. Er
habe das Gerät erst gar nicht in Betrieb genommen. Dieses
Vorbringen stehe in krassem Gegensatz zu den eingangs des
streitigen Verfahrens aufgestellten Behauptungen.
Dementsprechend bestünden erhebliche Zweifel am
Klagevorbringen. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer
die bestrittene Behauptung, der Staubsauger habe nicht
funktioniert, nicht bewiesen. Da er die diesbezügliche
Beweislast trage, gehe die verbleibende Ungewissheit zu
seinen Lasten.
3
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das
Amtsgericht die auf die Regeln über Fernabsatzverträge
gestützte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf sei unbegründet; denn die Voraussetzungen
des § 321a Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Das Gericht
sei nicht über wesentliches Vorbringen hinweggegangen. Die
Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach den
§§ 312b ff. BGB seien nicht gegeben. Zum einen
liege ein Fernabsatzvertrag nur dann vor, wenn der Vertrag
ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen worden sei, und insofern habe der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen, in welcher Weise sein in
der Bestellung liegendes Angebot angenommen worden sei. Zum
anderen habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass es
sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des
§ 14 BGB gehandelt habe. Ohne entsprechenden Vortrag sei
hiervon nicht auszugehen gewesen; denn es sei nicht Aufgabe
des Gerichts, von den Parteien vorgelegte Unterlagen
daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihnen erhebliche,
bisher nicht vorgetragene Tatsachen ergäben. Das gelte
insbesondere dann, wenn sich eine Partei der Dienste eines
Rechtsanwalts bediene.
4
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
5
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG, weil sich das Amtsgericht bei dem Erlass des
angegriffenen Urteils nicht mit dem Widerrufsrecht nach den
für Fernabsatzverträge geltenden Regeln auseinandergesetzt
habe, obgleich der Kaufvertrag zwischen den Parteien
unstreitig über das Internet geschlossen worden sei und die
Beklagte ebenso unstreitig als Unternehmerin gehandelt habe.
So habe nicht nur der Beschwerdeführer die Bestellung über
das Internet getätigt, sondern die Beklagte habe die Mail
über die Bestätigung der Bestellung selbst vorgelegt. Dass es
sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des
§ 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits aus der
vorgelegten Rechnung vom 18. Oktober 2006, soweit dort
nämlich nicht nur von „Dem Staubsaugerladen“ die Rede sei,
sondern darüber hinaus eine Umsatzsteuer berechnet und eine
Steuer-ID angegeben worden sei. Erst in der Begründung des
die Anhörungsrüge betreffenden Beschlusses sei das
Amtsgericht überhaupt auf das Widerrufsrecht nach den Regeln
über Fernabsatzverträge eingegangen, habe dabei jedoch den
unstreitigen Sachverhalt zu den Voraussetzungen eines
Fernabsatzvertrages nicht berücksichtigt. In der Missachtung
dieser Umstände des unstreitigen Sachverhalts liege jeweils
auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot.
6
Gelegenheit zur Stellungnahme haben die
Staatskanzlei des Landes Hessen sowie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens erhalten.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet,
§ 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b, § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Insofern ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als
verletzt gerügten Verbots objektiver Willkür aus Art. 3
Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Ob das
Amtsgericht mit seinem Urteil gegen weitere der als verletzt
gerügten Rechte verstoßen hat, kann offen bleiben (b). Das
Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht
zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (c). Der
angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die
Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (d).
8
a) Mit dem angegriffenen Urteil hat das
Amtsgericht gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3
Abs. 1 GG verstoßen.
9
aa) Willkürlich im Sinne des in Art. 3
Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung
kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine
Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
10
bb) Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime
(vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005,
vor § 128 Rn. 146 ff.) sowie den Grundsatz der
formellen Wahrheit (vgl. Rauscher, in: Münchener Kommentar
zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, Einl.
Rn. 298) haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im
Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen
Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen
Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei
sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu
berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum
Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Als Anlage
vorgelegte Urkunden sind jedoch nicht stets als Mittel zum
Beweis aufgestellter Behauptungen zu würdigen, sondern sie
können ebenso der Substantiierung des schriftsätzlichen
Vorbringens dienen (vgl. BGH, Beschluss vom
27. September 2001 - V ZB 29/01 -, JURIS Rn. 6
sowie BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 -, NJW
2008, S. 69 ). Ferner können vorgelegte
Urkunden Teil des unstreitigen Sachverhalts werden, so dass
eine förmliche Beweiserhebung überflüssig wird (Huber, in:
Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 415 Rn. 6).
Dies alles betrifft allerdings nur den Tatsachenvortrag der
Parteien. Hinsichtlich der Rechtslage gilt nicht die
Verhandlungsmaxime, sondern der Grundsatz „iura novit curia“
(vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -,
NZA 1991, S. 305; Gottwald, in:
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage
2004, § 77 Rn. 9), so dass die nach dem Sach- und
Streitstand in Betracht kommenden rechtshindernden und
rechtsvernichtenden Einwendungen jeweils von Amts wegen zu
berücksichtigen sind. Nur für Einreden im Sinne des
materiellen Rechts gilt insofern anderes, als es ihrer
Geltendmachung bedarf (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO,
22. Auflage 2005, vor § 128
Rn. 158 f.).
11
cc) Im vorliegenden Fall hatte der
Beschwerdeführer den Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Die
Beklagte hat zwar gemeint, dass der Beschwerdeführer aus
Sicht eines objektiven Empfängers nicht für sich selbst,
sondern für eine GmbH gehandelt habe und der Vertrag deshalb
mit der GmbH zustande gekommen sei. Dem ist das Amtsgericht
indessen in von Verfassungs wegen unbedenklicher Weise nicht
gefolgt, sondern hat einen Vertragsschluss zwischen dem
Beschwerdeführer persönlich und der Beklagten bejaht. Die
danach erheblichen, weiteren Umstände sind zwischen den
Parteien nicht umstritten gewesen. So hat die Beklagte nicht
bestritten, dass die Bestellung des Beschwerdeführers über
das Internet erfolgt und der Beschwerdeführer Verbraucher
ist. Nach diesem Sach- und Streitstand ist der Tatbestand der
von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus
§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aber schon teilweise
erfüllt gewesen. Das Amtsgericht war deshalb verpflichtet,
den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines
Widerrufs nach den § 312b Abs. 1 Satz 1,
§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1
Satz 1 BGB hin zu überprüfen. Im Hinblick auf die
Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1
BGB) hätte das Amtsgericht den Inhalt der beigebrachten
Rechnung vom 18. Oktober 2006 und wegen des Vorliegens
eines Fernabsatzgeschäfts auch auf Seiten der Beklagten deren
Mail über die Bestätigung der Bestellung würdigen müssen. Dem
steht nicht entgegen, dass nicht der Beschwerdeführer die
Mail über die Bestätigung in das Ausgangsverfahren eingeführt
hat, sondern die Beklagte. Unschädlich ist auch, dass sich
der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Mail berufen
hat. Denn in der zivilprozessualen Rechtsprechung ist
geklärt, dass sich eine Partei das ihr günstige Vorbringen
des Gegners jedenfalls hilfsweise zu eigen macht,
insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zum eigenen
Vorbringen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995
- X ZR 88/93 -, NJW-RR 1995, S. 684
).
12
In den Gründen des angegriffenen Urteils ist
das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach
den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat
sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht
befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden
Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht
gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen.
Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht
kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche
Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren
Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot
objektiver Willkür.
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dd) Das angegriffene Urteil beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Das Gericht hätte die
Klage unter Berücksichtigung der hier offensichtlich
einschlägigen Bestimmungen über den Widerruf von
Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312b, 312d BGB), der die
Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1
BGB) nahelegenden Rechnung vom 18. Oktober 2006 und der
Bestätigungsmail der Beklagten vom selben Tag zur Frage des
Fernabsatzgeschäfts prüfen müssen. Ein Obsiegen des
Beschwerdeführers kann bei prozessual und materiell
ordnungsgemäßer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.
14
Hieran ändern auch die Ausführungen des
Amtsgerichts zur Begründung der Entscheidung über die
Anhörungsrüge nichts. Zwar hat das Amtsgericht die tragenden
Erwägungen ergänzt, indem es hier erstmals auf das
Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge
eingegangen ist. Es hat sich dabei jedoch nicht mit dem
maßgebenden unstreitigen Parteivorbringen zur Frage der
Unternehmereigenschaft der Beklagten sowie zur Annahme des
Angebots des Beschwerdeführers durch eine Mail der Beklagten
vor dem Hintergrund der §§ 355, 312b, 312d BGB
auseinandergesetzt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen
des Amtsgerichts in der pauschalen und nicht weiter
begründeten Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des
Beschwerdeführers nicht ausreiche, sowie in Ausführungen
dazu, dass die Überprüfung vorgelegter Dokumente insbesondere
dann nicht Aufgabe des Gerichts sei, wenn eine Partei sich
zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene.
Damit hat das Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und
Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße
Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage
verweigert. Schon deshalb können die Ausführungen des
Amtsgerichts in dem Beschluss über die Anhörungsrüge den in
dem Urteil liegenden Verstoß gegen das Willkürverbot nicht
heilen.
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b) Da der Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG stattzugeben ist,
bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in der mangelnden
Berücksichtigung hilfsweise zu eigen gemachten gegnerischen
Vorbringens aus zur Gerichtsakte gereichten Anlagen eine
Verletzung auch des Art. 103 Abs. 1 GG liegt und ob
außerdem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt
werden kann.
16
c) Wegen des Verstoßes gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver
Willkür ist das angegriffene Urteil nach § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
17
d) Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss
des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Es kann daher
offen bleiben, ob dem Amtsgericht auch bei der Auslegung und
Anwendung des hier maßgebenden § 321a ZPO ein Verstoß
gegen eines der als verletzt gerügten Rechte unterlaufen
ist.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
19
3. Der Gegenstandswert wird unter
Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl.
BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen
des Beschwerdeführers auf 8.000 € festgesetzt.
20
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.