BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 693/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
zivilgerichtliche Entscheidungen über gegen eine Bank geltend
gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Erwerbs einer Immobilie.
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1. Aufgrund einer vorangegangenen Beratung
einer Vermittlerin schlossen die Beschwerdeführer mit einer
Steuerberatungsgesellschaft (Treuhänderin) einen notariellen
Geschäftsbesorgungsvertrag zum Kauf einer 35 qm großen
Eigentumswohnung aus einem Bauträgermodell sowie zum
Abschluss der zur Finanzierung erforderlichen
Darlehensverträge und erteilten der Treuhänderin
entsprechende Vollmacht. Gleichzeitig unterzeichneten sie
eine Selbstauskunft und einen Vermittlungsauftrag, in dem
eine Provision in Höhe von 3 % des kalkulierten
Gesamtaufwandes vereinbart wurde, sowie Anträge auf den
Abschluss von Lebensversicherungen, die der Tilgung der
aufzunehmenden Darlehen dienen sollten. Die Treuhänderin
kaufte daraufhin im Namen der Beschwerdeführer die
Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 150.422 DM. In
dem Vertrag übernahmen die Beschwerdeführer auch einen
Teilbetrag der zu Gunsten der beklagten Bank bestellten
Grundschuld. Sodann schloss die Treuhänderin namens der
Beschwerdeführer mit der beklagten Bank Darlehensverträge
über 150.422 DM und über 42.551 DM, zusammen
192.973 DM, und 8 Nebenkostenverträge ab, darunter
einen Mietgarantievertrag und einen
Finanzierungsvermittlungsvertrag. Die Kosten für diese
Verträge, die Gebühren für Notar und Gericht, die
Grunderwerbsteuer und die Bauzeitzinsen betrugen insgesamt
42.551 DM. Die Mieteinnahmen blieben infolge der
verzögerten Fertigstellung der Anlage aus. Die Mietgarantin
zahlte zunächst den Mietausfall, fiel aber später in
Insolvenz. Im Juli 1997 widerriefen die Beschwerdeführer die
Darlehensverträge unter Bezugnahme auf §§ 1 ff. des
Haustürwiderrufsgesetzes (im Folgenden: HWiG).
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Im September 1999 erhoben die Beschwerdeführer
gegen die Bank Klage und beantragten die Verurteilung zu
Schadensersatz und Rückabwicklung der Darlehensverträge Zug
um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Wohnung. Das
Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die
Berufung der Beschwerdeführer zurück.
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Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der
Beschwerdeführer gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F.
nicht an. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche
Bedeutung. Die Revision habe im Endergebnis auch keine
Aussicht auf Erfolg.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die Urteile des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts und den Beschluss des
Bundesgerichtshofs. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen
ausgeführt: Die angegriffenen Entscheidungen verletzten das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Bundesgerichtshof verkenne, dass nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (NJW
2002, S. 281) auch Realkredite unter die
Haustürgeschäfterichtlinie fielen und das vorgeschriebene
Widerrufsrecht nicht befristet sei, falls - wie hier - keine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Bereits aus
diesem Grunde hätte die Revision Erfolg haben müssen.
Zugleich sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, die auf
Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung
sei nicht in einer Haustürsituation abgegeben worden, nicht
vertretbar. Bei der Beurteilung des Vorliegens der
Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts könne es unmöglich auf
die Situation der Treuhänderin ankommen. Daneben verletzten
die angegriffenen Entscheidungen Art. 103 Abs. 1
GG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht
hätten sich mit ihrem ausführlichen Sachvortrag zu den
Hintergründen und dem Zustandekommen der
streitgegenständlichen Verträge, insbesondere dem kollusiven
Zusammenwirken der Beklagten mit dem Strukturvertrieb und der
Treuhänderin, und den hierzu angebotenen Beweismitteln nicht
auseinander gesetzt und seien den erheblichen Beweisanträgen
nicht nachgegangen. Dies verkenne der Bundesgerichtshof,
anderenfalls wäre er nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Revision keine Aussicht auf Erfolg biete. Schließlich
verstießen die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Gerichte
hätten die Sittenwidrigkeit der Verträge nicht gesehen und
den die Sittenwidrigkeit begründenden Sachverhalt übergangen
(unter Bezug auf BVerfGE 89, 214).
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Der Bundesgerichtshof hat Art. 3
Abs. 1 GG in der Bedeutung als Willkürverbot nicht
dadurch verletzt, dass er die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache verneint und der Revision im Endergebnis keine
Aussicht auf Erfolg zugemessen hat.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch nur dann
willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1
; 87, 273 ).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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b) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist eine Rechtssache grundsätzlich
bedeutsam, wenn sie bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft,
deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren
Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der
Rechtsfortbildung wünschenswert ist (vgl. BGH, NJW 1954,
S. 110).
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Ungeklärte Rechtsfragen hat die Revision der
Beschwerdeführer nicht bezeichnet. Zu sämtlichen in der
Revisionsbegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten
Fragen liegt eine gefestigte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
vorvertraglichen Aufklärungspflichten einer Bank bei
Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines
Kaufvertrags im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- oder
Erwerbermodells (vgl. nur BGH, NJW-RR 1992, S. 879;
bestätigt in BGH, ZIP 2003, S. 160) als auch für die von
der Revision aufgeworfene Frage nach der Aufklärungspflicht
der Bank über eine "versteckte Innenprovision" (vgl. BGH, NJW
2000, S. 2352; bestätigt in BGH, NJW 2003, S. 424;
NJW 2003, S. 2529) sowie für die Frage der Haftung des
Vermittlers als Erfüllungsgehilfe der Bank (vgl. BGH, NJW
2000, S. 3558; bestätigt in BGH, NJW 2003, S. 422).
Auch dass eine Zusammenarbeit der Bank mit der Vertriebsfirma
für die Begründung einer Aufklärungspflicht nicht ausreicht,
ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden (vgl.
BGH, NJW-RR 1992, S. 879; bestätigt in BGH, ZIP 2003,
S. 160). Ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entspricht es schließlich, dass die der Treuhänderin erteilte
Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4
Abs. 1 Satz 4 des Verbraucherkreditgesetzes
formwirksam ist (vgl. BGHZ 147, 262) und dass ein die
Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht ausweisender
Darlehensvertrag ausnahmsweise dann nicht nichtig ist, wenn
die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der
Bank, sondern des Kreditnehmers lag (vgl. BGH, NJW 1987,
S. 181; bestätigt in EBE/BGH 2003, S. 261).
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c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
Bundesgerichtshof die Erfolgsaussichten der Revision unter
Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG beurteilt hätte.
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Die Rüge der Beschwerdeführer, der
Bundesgerichtshof verkenne, dass nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO)
auch Realkredite unter die Haustürgeschäfterichtlinie fielen
und das vorgeschriebene Widerrufsrecht nicht befristet sei,
ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frage
der Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf ihren Fall
nicht zum Gegenstand ihrer Revision gemacht haben. Die Rüge
geht aber auch fehl. Das Oberlandesgericht hatte ein
Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz deshalb
verneint, weil sich die Treuhänderin als Vertreterin, auf
deren Person es gemäß § 166 Abs. 1 BGB ankomme, bei
Abgabe der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten
Willenserklärung nicht in einer Haustürsituation im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG befunden
habe. Auf die bis dahin nicht geklärte Rechtsfrage, ob die
Haustürgeschäfterichtlinie auch auf Realkreditverträge, die
in einer Haustürsituation zustandegekommen sind, anwendbar
ist, kam es daher nicht an.
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Die hieran anknüpfende Rüge, es sei nicht
vertretbar, bei der Prüfung der Voraussetzungen eines
Haustürgeschäfts auf die Situation der Treuhänderin
(Vertreterin) abzustellen, ist mangels ordnungsgemäßer
Rechtswegerschöpfung ebenfalls unzulässig. Die
Beschwerdeführer haben die dahingehende Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts nicht mit ihrer Revision angegriffen. Im
Übrigen stützt sich das Oberlandesgericht insoweit auf eine
gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 144, 223; BGH, NJW-RR 1991, S. 1074; NJW 2000,
S. 2270; ZIP 2000, S. 1158; NJW 2003, S. 2319)
in Ansehung der Fälle der vorliegenden Art.
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d) Die Rüge, die Revision habe Aussicht auf
Erfolg gehabt, weil das Oberlandesgericht erheblichen Vortrag
zu den Hintergründen und dem Zustandekommen der
streitgegenständlichen Verträge, insbesondere dem kollusiven
Zusammenwirken der Beklagten mit dem Strukturvertrieb und der
Treuhänderin übergangen und sich mit den hierzu angebotenen
Beweismitteln nicht auseinander gesetzt habe und den
erheblichen Beweisanträgen nicht nachgegangen sei, bleibt
ebenfalls ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungspflicht gegenüber dem
Darlehensnehmer nur dann zu bejahen, wenn die
darlehensgebende Bank im Zusammenhang mit der Planung, der
Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als
Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen
erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers
oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1992,
S. 879; bestätigt in BGH, ZIP 2003, S. 160). Dass
die Beklagte in diesem Sinne als Partei des zu finanzierenden
Geschäfts in Erscheinung getreten wäre, haben die
Beschwerdeführer mit ihrer Revision auch nicht dargelegt.
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2. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts
ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt.
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Die beanstandete Rechtsauffassung, dass es für
die Frage, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation
zustandegekommen ist, auf die Situation des Vertreters und
nicht auf die der Vertretenen ankomme, beruht wie dargelegt
auf einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und ist zumindest vertretbar. Darauf, ob eine andere
Rechtsauffassung möglich oder gar vorzugswürdig wäre, kommt
es nicht an. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte
Rechtsanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen das
Willkürverbot. Hinzukommen muss vielmehr, dass die
fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93
). Dafür aber sind Anhaltspunkte weder vorgetragen
noch ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.