BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 697/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. April 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen
sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von
Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.
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1. Am 8. April 2003 hat vor der 22.
Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die
öffentliche Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den
Angeklagten G. begonnen, dem vorgeworfen wird, den
Bankierssohn v. M. entführt und getötet zu haben. Der Fall
fand und findet eine intensive öffentliche Aufmerksamkeit und
Erörterung. Neben der Schwere des angeklagten Verbrechen
liegt dies auch daran, dass zwischen dem Opfer und dem
Angeklagten eine private Beziehung bestand. Ferner ist dem
Angeklagten während seiner polizeilichen Vernehmung die
Anwendung von Folter angedroht worden. Das ist weiterhin
Gegenstand einer intensiven öffentlichen Diskussion.
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Die Beschwerdeführer beabsichtigen, über die
Hauptverhandlung im Rahmen einer Pool-Lösung zu berichten,
auf die sich deutsche Fernsehveranstalter verständigt
haben.
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2. Mit sitzungspolizeilicher Verfügung des
Vorsitzenden vom 17. März 2003 und 7. April 2003 wurden Film-
und Bildaufnahmen im Sitzungssaal vor der Sitzung für 15
Minuten gestattet. Der Angeklagte soll danach nur dann bei
Anwesenheit der Pressevertreter in den Sitzungssaal geführt
werden, wenn diese sich vorher verpflichten, sein Gesicht vor
Veröffentlichung und Weitergabe der Aufnahmen an andere
Fernsehanstalten so zu anonymisieren, dass nur eine
Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei
denn, er sei mit der Veröffentlichung seiner Bilder
einverstanden. Der Angeklagte habe sich geweigert, sich im
Sitzungssaal filmen oder fotografieren zu lassen. Eine
zwangsweise Vorführung gegen seinen Willen sei vor dem
Hintergrund, dass ihm im Ermittlungsverfahren schon einmal
mit Gewalt gedroht wurde, nicht verhältnismäßig.
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3. Mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die erfolgte
Beschränkung der Berichterstattungsfreiheit durch die
Anordnungen gemäß § 176 GVG sei nicht gerechtfertigt.
Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person
des Angeklagten, der mit vollem Namen, Lebensumständen und
Bildnis seit Monaten in der Öffentlichkeit bekannt sei,
stünden keine Rechtsgüter entgegen, die die
sitzungspolizeilichen Anordnungen rechtfertigen könnten. Die
Verfügung selbst lasse keine Abwägung der betroffenen
grundrechtlichen Positionen erkennen. Soweit der Angeklagte
sich weigere, sich filmen oder fotografieren zu lassen, könne
er keinen Anonymitätsschutz in Anspruch nehmen. Die bloße
Weigerung allein könne auch im Hinblick auf das Interesse an
einem geordneten Ablauf der Verhandlung nicht dazu führen,
dass es der Angeklagte in der Hand habe, den Umfang der
Medienberichterstattung zu bestimmen.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
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An einer aktuellen und authentischen
Berichterstattung über die Hauptverhandlung gegen den
Angeklagten, dem Mord an einem ihm anvertrauten Kind und
damit eine besonders schwere Straftat vorgeworfen wird,
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Von dem durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten
Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführer ist die
bildliche Dokumentation der Geschehnisse im Sitzungssaal am
Rande der Verhandlung der Strafkammer umfasst. Angesichts der
besonderen Umstände und der Schwere der Straftat hat das
Berichterstattungsinteresse Vorrang gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht des Angeklagten auch hinsichtlich seiner
Abbildung (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 35, 202
).
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Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 15./17. April 2002 (BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2002, S. 2021) die Anfertigung von Ton-
und Bildaufnahmen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung der
Aufnahmen angeordnet hat, beruhte diese Einschätzung auf
anderen Voraussetzungen, insbesondere einer im Einzelnen
begründeten Gefährdungslage.
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Die Auflage des Vorsitzenden, Aufnahmen des
Gesichts des Angeklagten zu anonymisieren, ist allerdings
kein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1
BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass der einstweiligen Anordnung
gebietet. Das Bild des Angeklagten ist in der Öffentlichkeit
bekannt und auch von den Beschwerdeführern mehrfach
veröffentlicht worden. Ihnen wird lediglich verwehrt, ein
neues Bild aus der Verhandlung zu veröffentlichen, das auch
das Gesicht erkennen lässt. Sie erhalten die Möglichkeit, vor
und nach der Hauptverhandlung im Sitzungssaal zu filmen und
damit einen visuellen Eindruck von dem äußeren Rahmen der
Verhandlung zu vermitteln. Soweit sie auch das Gesicht des
Angeklagten abbilden wollen, stehen ihnen bereits vorher
entstandene Aufnahmen zur Verfügung. Dass sie kein aktuelles
Bild des Gesichts aus der Verhandlung veröffentlichen können,
ist ein rechtserheblicher Nachteil, der aber nicht derart
schwer wiegt, dass er den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gebietet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.