BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 698/03 -
- 1 BvR 699/03 -
- 1 BvR 700/03 -
- 1 BvR 701/03 -
- 1 BvR 698/03 -,
- 1 BvR 699/03 -,
- 1 BvR 700/03 -,
- 1 BvR 701/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
richterliche Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des
Rechtspflegers in einem Insolvenzverfahren (§ 77 Abs. 2
Satz 2 der Insolvenzordnung
Satz 2 des Rechtspflegergesetzes ).
2
1. Das streitgegenständliche
Insolvenzverfahren wurde am 15. Oktober 2002 nach einem
Eigenantrag der Schuldnerin eröffnet.
3
a) In der ersten Gläubigerversammlung mit
Berichtstermin am 11. Dezember 2002 bestritt der Verwalter
die von mehreren behaupteten Gläubigern geltend gemachten
Ansprüche gegen die Schuldnerin beziehungsweise ihren Rang
als vorrangige Insolvenzforderungen. Der Rechtspfleger
entschied gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO über die
Stimmrechte. Den Beschwerdeführern erkannte er kein
Stimmrecht zu. Andere Gläubiger erhielten volles oder
anteiliges Stimmrecht zugesprochen. Eine Begründung enthält
der Beschluss nach dem Terminprotokoll nicht. Im Anschluss
daran wies die Gläubigerversammlung einen auch von den
Beschwerdeführern befürworteten Antrag auf Eigenverwaltung
zurück. Ausweislich des Terminprotokolls stellten daraufhin
sechs Gläubiger, die volles oder anteiliges Stimmrecht
erhalten hatten, den Antrag, die Stimmrechtsentscheidung
gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG durch den
Insolvenzrichter überprüfen zu lassen.
4
b) Am 17. Dezember 2002 entschied das
Insolvenzgericht durch Beschluss, dass es "bei der
Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers vom 11. Dezember
2002 (...) sein Bewenden" habe. Zur Begründung ist angeführt,
eine Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung habe keinen
Nachteil zu Lasten der sechs Gläubiger ergeben, die im
Berichtstermin einen Überprüfungsantrag gestellt hätten.
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c) Die Beschwerdeführer beantragten mit
Schriftsatz vom 12. Februar 2003 ebenfalls die
richterliche Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung. Sie
führten aus, auch sie hätten den Antrag auf Überprüfung schon
im Termin vom 11. Dezember 2002 gestellt. Der Rechtspfleger
habe sich jedoch geweigert, ihn zu protokollieren. Die
Antragstellung im Termin reiche jedoch nach § 18 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 2 RPflG aus. Die Beschwerdeführer trugen vor,
die von ihnen angemeldeten Forderungen seien wirksam und
nicht nachrangig. Außerdem könnten sie eine Überprüfung
sämtlicher Stimmrechtsentscheidungen verlangen, also auch
jener, die andere Gläubiger als sie selbst betroffen hätten,
weil diese Stimmrechtsentscheidungen Einfluss auf die
Mehrheitsverhältnisse in der Gläubigerversammlung gehabt
hätten. Zur Begründung hierfür verwiesen sie auf einen
Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach (NZI 2001, S.
48).
6
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003
erstreckten die Beschwerdeführer ihr Überprüfungsbegehren
auch auf jene Gläubiger, denen der Rechtspfleger volles
Stimmrecht zugesprochen hatte. Diesen ständen keine
Forderungen gegen die Schuldnerin zu. Soweit es um ihr
eigenes Stimmrecht ging, trugen die Beschwerdeführer noch zum
Bestand ihrer behaupteten Forderungen vor. Weiterhin
bemängelten sie den Ablauf des Termins am 11. Dezember
2002. Dort habe der Rechtspfleger immer nur jene Gläubiger zu
einem Widerspruch gegen angemeldete Forderungen befragt,
denen zuvor ein Stimmrecht zuerkannt worden sei, nicht aber
jene, über deren Forderung noch nicht beraten worden sei.
Diese Behauptungen begründeten die Beschwerdeführer in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und traten unter
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen Beweis dafür an.
7
Der Verwalter erwiderte mit Schriftsatz, der
am 26. Februar 2003 beim Amtsgericht einging. Er hielt den
Überprüfungsantrag der Beschwerdeführer für unzulässig und
unbegründet. Er habe die fraglichen Forderungen bestritten,
weil sie im Termin nicht ausreichend plausibel dargelegt, von
Rangrücktritten betroffen, eigenkapitalersetzend gewesen oder
nicht genügend unter Beweis gestellt worden seien.
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d) Am 12. März 2003 erging der mit der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des
Insolvenzgerichts. Im Rubrum nennt er nur die Schuldnerin.
Sodann enthält er den Satz: "Bei dem Beschluss vom 17.
Dezember 2002 hat es sein Bewenden". Es folgt die
Unterschrift des Richters. Der Beschluss ging den
Beschwerdeführern zusammen mit der Stellungnahme des
Verwalters am 17. März 2003 zu.
9
2. Mit ihren am 8. April 2003 erhobenen
Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung mehrerer Grundrechte. Sie sind der Auffassung, der
Beschluss verletze Art. 103 Abs. 1 GG. Er enthalte keine
wirkliche Begründung. Dies zeige, dass ihr Antrag inhaltlich
nicht geprüft worden sei. Außerdem hätten sie keine
Möglichkeit zur Replik gehabt, weil ihnen die Stellungnahme
des Verwalters erst nach 14 Tagen zusammen mit dem Beschluss
zugeleitet worden sei. Daneben greifen die Beschwerdeführer
Teile des Insolvenzrechts an. Eine effektive, insbesondere
richterliche Kontrolle des Verwalters sei kaum möglich und
werde auch nicht praktiziert.
10
3. Parallel zu ihren Verfassungsbeschwerden
haben die Beschwerdeführer am 3. April 2003 Gegenvorstellung
erhoben. Hierüber ist bislang nicht entschieden worden.
11
4. Die Verfassungsbeschwerden sind zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Der Freistaat
Bayern und der Verwalter als Beteiligter des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihnen nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
statt.
13
1. Die Verfassungsbeschwerden sind
zulässig.
14
a) Soweit die Beschwerdeführer rügen, der
Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. März 2003 verletze
Art. 103 Abs. 1 GG, genügen ihre Verfassungsbeschwerden
den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG. Aus den eingereichten Schriftsätzen und dem
angegriffenen Beschluss ergibt sich, wie sie ihren
Überprüfungsantrag begründet hatten und in welchem Maße die
vorgebrachten Gründe berücksichtigt wurden. Dagegen ist der
Vortrag der Beschwerdeführer zur angeblichen
Verfassungswidrigkeit der Insolvenzordnung nicht ausreichend
substanziiert. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur
Entscheidung wird davon jedoch nicht berührt.
15
b) Die Verfassungsbeschwerden genügen auch dem
Grundsatz der materiellen Subsidiarität aus § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG. Hierbei kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführer den Rechtsweg schon erschöpft haben, weil
über ihre Gegenvorstellung noch nicht entschieden wurde.
Außerordentliche Rechtsbehelfe, wie die Gegenvorstellung
gegen eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs,
gehören nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 (NJW 2003, S. 1924 ) nicht
zum Rechtsweg, den ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde beschreiten muss, weil sie nicht dem
Gebot der Rechtsmittelklarheit genügen.
16
2. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden
Anforderungen an die Begründung letztinstanzlicher
Gerichtsentscheidungen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ausreichend geklärt.
17
3. Hiernach erweisen sich die
Verfassungsbeschwerden als offensichtlich begründet. Der
angegriffene Beschluss des Amtsgerichts verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gehör.
18
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein
Gericht unter anderem, den Vortrag der Beteiligten zu
berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und bei der
Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24
). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies
geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in
der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine generelle
Pflicht zur Begründung besteht jedenfalls für
letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht (vgl. BVerfGE
81, 97 ; 104, 1 ). Ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt
werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das
Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung nicht
nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 96, 205
). Solche Umstände liegen etwa dann vor,
wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines
Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen
Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. In
diesen Fällen ist auch bei einer letztinstanzlichen
Entscheidung von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
auszugehen (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, 1.
Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 2002, 802).
19
b) Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich
nicht deutlich genug, dass das Insolvenzgericht die
Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Schriftsätzen vom
12. und 21. Februar 2003 ausreichend berücksichtigt hat.
20
Das Rubrum des Beschlusses nennt nur die
Schuldnerin. Aus ihm geht nicht hervor, wer außerdem an dem
Insolvenzverfahren beteiligt ist. Ebenso ist nicht erkennbar,
über wessen Antrag der Beschluss entscheidet und welchen
Inhalt dieser Antrag hatte. Da ein Tenor fehlt, ist unklar,
ob der Antrag auf Stimmrechtsüberprüfung als unzulässig oder
als unbegründet zurückgewiesen wurde. So kann nicht überprüft
werden, ob die - materiellen - Anforderungen an eine
willkürfreie Anwendung des § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO und
des § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gewahrt wurden. Da weder
der Sachverhalt, auf Grund dessen die Entscheidung ergangen
ist, noch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts
wiedergegeben sind, bleibt unklar, welche rechtlichen
Anforderungen das Gericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt
hat. Es ist insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise
nach Ansicht des Gerichts Insolvenzgläubiger ihre
vermeintliche Forderung darlegen und glaubhaft machen oder
beweisen müssen, damit ihnen nach § 77 Abs. 2 Satz 2
InsO ein Stimmrecht zuerkannt wird. Ebenso ist unklar, aus
welchen Gründen das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer
zum Bestand ihrer Forderungen und zu den anerkannten
Forderungen anderer Gläubiger nicht für ausreichend gehalten
und die rechtlichen Anforderungen an die Zubilligung eines
Stimmrechts nicht als gegeben erachtet hat.
21
Der einzige Satz des Beschlusses, nämlich der
Verweis auf den "Beschluss vom 17. Dezember 2003", kann
diesen Mangel nicht beseitigen. Er spricht sogar eher gegen
eine ausreichende Berücksichtigung. Jener Beschluss hatte
eine Gruppe von Gläubigern betroffen, die volles oder
anteiliges Stimmrecht erhalten und die Versagung des
Stimmrechts für andere Gläubiger gerügt hatten. Die
Beschwerdeführer hatten dagegen deutlich gemacht, dass ihnen
kein Stimmrecht zugebilligt worden war und dass sie sich
hiergegen und gegen die Gewährung von Stimmrechten für andere
Gläubiger wandten.
22
c) Eine aussagekräftige Begründung war auch
nicht deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführer die
Gründe hierfür schon gekannt hätten. Der Rechtspfleger hatte
seine Stimmrechtsentscheidung ebenfalls nicht begründet. Die
Stellungnahme des Verwalters mit den umfangreichen
tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, auf die sich das
Amtsgericht bei seiner Entscheidung möglicherweise stützte,
wurde den Beschwerdeführern erst zusammen mit dem Beschluss
des Insolvenzgerichts vom 12. März 2003 selbst
übermittelt.
23
d) Der hier angegriffene Beschluss beruht auch
auf dieser Gehörsverletzung. Es ist zwar denkbar, dass die
vom Verwalter in seiner Stellungnahme vorgetragenen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe stichhaltig sind, so
dass auch bei einer erneuten richterlichen Überprüfung die
Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers vom 11. Dezember
2002 bestätigt wird. Andererseits ist nicht auszuschließen,
dass das Insolvenzgericht nach Aufklärung der Vorgänge im
Termin vom 11. Dezember 2002 das Stimmrecht anders verteilt
und dass dann eine neue Abstimmung über die damals gestellten
Anträge notwendig wird.
24
e) Da sich die Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs als begründet erweist, kann offen bleiben,
ob der angegriffene Beschluss inhaltlich den Anforderungen an
eine willkürfreie Rechtsprechung genügt.
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4. Gemäß § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG sind
die Gehörsverletzung festzustellen und der angegriffene
Beschluss aufzuheben. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG. Auslagenschuldner ist der Freistaat Bayern, weil die
Beschwerdeführer allein durch dessen Gericht in ihrem Recht
aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurden.