BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 698/06 -
des Herrn F...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und 3. März
2006, wonach ab dem 1. August 2006 die Amtliche Regelung
der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die
verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist.
Er sieht sich durch die so genannte Rechtschreibreform in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG
verletzt.
2
Ferner lehnt er den Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab und begründet dies mit dessen Mitwirkung an
dem Urteil vom 14. Juli 1998 (BVerfGE 98, 218). Den Richter
Hömig hält er deswegen für befangen, weil dieser Richter an
dem vorgenannten Verfahren sowie an der Entscheidung über
eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als
Berichterstatter beteiligt gewesen sei.
3
Schließlich beantragt er den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
4
1. Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Papier
wird als unzulässig verworfen.
5
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung
oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der
Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
6
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat
seinen Ablehnungsantrag ausschließlich mit der Mitwirkung des
abgelehnten Richters an dem Urteil des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 (BVerfGE 98,
218), das sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Einführung der so genannten Rechtschreibreform befasste,
begründet. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet,
einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu
rechtfertigen.
7
Ein Verfassungsrichter, der in einem
Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte
Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18
Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch
vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen
verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen
aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der
Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen.
8
Soweit der Beschwerdeführer auch den Richter
Hömig wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, bedarf es
keiner Entscheidung. Die Amtszeit dieses Richters hat am 25.
April 2006 geendet.
9
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer
hat eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht dargelegt.
10
Der Beschwerdeführer greift mit dem Beschluss
der Kultusministerkonferenz eine Entscheidung an, die keine
unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der
Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese
Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und
gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn diese
sollen dadurch zur Beachtung der von der
Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln
verpflichtet werden. Personen außerhalb dieses Bereichs sind
rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu
verwenden; sie sind rechtlich vielmehr frei, wie bisher zu
schreiben (vgl. BVerfGE 98, 218 ). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss der
Kultusministerkonferenz einen Appell an alle Verlage und
Publikationsorgane enthält, sich an die veränderten
Rechtschreiberegeln zu halten.
11
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass
der von ihm angegriffene Beschluss sich im Hinblick auf die
Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung von dem Beschluss
maßgebend unterscheidet, für den der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts schon vom Fehlen einer
Beeinträchtigung im Schutzbereich des Grundrechts ausgegangen
ist. Abgesehen davon hätte er bei Vorliegen der Möglichkeit
einer Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zunächst versuchen müssen, auf dem
Rechtsweg zu den Fachgerichten gegen den Beschluss vorzugehen
und gegebenenfalls dort auch Eilrechtsschutz zu erlangen.
12
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
13
Durch die Nichtannahme erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.