Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 698/99 -
In dem Verfahren
der Frau K...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Benzinger,gegen a) den Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
Bei den Entscheidungen der Schiedsgerichte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) handelt es sich nicht um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und des § 90 Abs. 1 BVerfGG (Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1994, 1 BvR 744/94, NVwZ-RR 1995, S. 232).
3
Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling Jaeger Steiner