BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 704/03 -
des Herrn H ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. November 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Anschluss an die Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE
100, 289 – DAT/Altana) die Frage, ob bei der Bemessung der
Höhe der Abfindung für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen
nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende
Minderheitsaktionäre der zugrunde zu legende Börsenkurs auch
noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten
Maßnahme berücksichtigt werden darf, oder ob der von den
Zivilgerichten zwecks Ermittlung eines Durchschnittskurses
festzulegende Referenzzeitraum vor diesem Zeitpunkt liegen
muss.
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1. Der Beschwerdeführer hielt 12.000
Vorzugsaktien der Firma Nixdorf Computer Aktiengesellschaft.
Diese Gesellschaft – die spätere Siemens Nixdorf
Informationssysteme Aktiengesellschaft (SNI) – wurde durch
Beschlüsse der Hauptversammlungen der SNI vom 5. März 1992
und der Siemens Aktiengesellschaft vom 13. März 1992 in
die Siemens AG eingegliedert. Den Aktionären der SNI wurde
ein Umtauschverhältnis von sechs SNI-Aktien zu einer
Siemens-Aktie und ein Spitzenausgleich von DM 156,50 pro
Vorzugs- oder Stammaktie der SNI angeboten. Der
Beschwerdeführer hielt dieses Angebot für unzureichend und
begehrte in einem Spruchverfahren die gerichtliche
Festsetzung einer angemessenen Abfindung durch die Gewährung
von Aktien der Siemens AG sowie für Aktienspitzen einen
angemessenen Spitzenausgleich.
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2. Das Landgericht hielt auf Antrag des
Beschwerdeführers und weiterer ausgeschiedener Aktionäre ein
Umtauschverhältnis von drei zu eins bei Zahlung eines
Spitzenausgleichs von DM 209,38 je SNI-Aktie für
angemessen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des zugrunde
zu legenden Börsenkurses wählte es einen dreimonatigen
Referenzzeitraum vom 10. Oktober 1991 bis 10. Januar 1992 für
die Ermittlung eines Durchschnittsbörsenkurses. Die Wahl
dieses Zeitraums begründete das Landgericht damit, dass am
11. Januar 1992 in den Medien über die im Zusammenhang mit
der Eingliederung vorgesehenen Abfindungskonditionen
berichtet worden und in der Folge der Börsenkurs gesunken
sei.
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3. Im Beschwerdeverfahren entschied das
Oberlandesgericht, dass anstelle eines Umtauschverhältnisses
von drei zu eins ein Umtauschverhältnis von 13 SNI-Aktien zu
drei Siemens-Aktien angemessen sei (entsprechend 4,33 zu 1).
Aktienspitzen seien durch bare Zuzahlung von € 76,90
(entsprechend DM 150,41) je Aktie der SNI auszugleichen.
Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.
März 2001 (BGHZ 147, 108), wonach ein Referenzzeitraum von
drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sei, der
unmittelbar vor der Hauptversammlung der beherrschten
Aktiengesellschaft liege, legte das Oberlandesgericht einen
Referenzzeitraum vom 6. Dezember 1991 bis zum
5. März 1992, dem Tag der Beschlussfassung der
Hauptversammlung der SNI, zugrunde und gelangte in Folge des
nach der Bekanntgabe der geplanten Eingliederungsmaßnahme
gesunkenen Börsenkurses der SNI zu dem im Vergleich zum
Beschluss des Landgerichts niedrigeren Abfindungsbetrag.
5
4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 14 Abs. 1 GG durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts. Dieser legitimiere eine unangemessen
niedrige Umtauschrelation und einen zu niedrig angesetzten
Barausgleich für Aktienspitzen unter Verstoß gegen die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April
1999 (BVerfGE 100, 289). Nach dieser Entscheidung sei der
Minderheitsaktionär so zu stellen, wie wenn er eine freie
Deinvestitionsentscheidung getroffen hätte. Die zur Abfindung
zwingende Maßnahme dürfe deshalb nicht selbst Einfluss auf
die Höhe der Abfindung zum Nachteil des Ausscheidenden
nehmen. Eine freie Deinvestitionsentscheidung liege aus Sicht
des betroffenen Minderheitsaktionärs nicht vor, wenn
unterhalb des Börsenkurses liegende Abfindungskonditionen
bekannt geworden seien, weil die Entscheidung dann bereits
durch die Konzernmaßnahme und deren Konditionen geprägt sei.
Es dürfe nicht der zur Entschädigung für ihren
Eigentumseingriff verpflichteten Obergesellschaft überlassen
werden, mit einem unterhalb des Börsenkurses liegenden
Abfindungsangebot den Referenzkurs für die Spruchentscheidung
praktisch vorzugeben und damit die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen zu lassen. Das
Oberlandesgericht hätte deshalb – wie das Landgericht – einen
Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Eingliederungsabsicht
wählen müssen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie
wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Insbesondere sind
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der
Abfindung ausscheidender Aktionäre im Rahmen von
Eingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 319 ff. AktG in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).
8
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für die
Gebührenberechnung des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet.
9
Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluss
des Oberlandesgerichts über die Höhe der Abfindung nicht in
seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG,
dass der Aktionär im Fall der Eingliederung "seiner"
Aktiengesellschaft in eine andere wertmäßig voll für den
Verlust seiner Aktionärsstellung zu entschädigen ist (vgl.
BVerfGE 100, 289 ). Zwar schützt ihn
Art. 14 Abs. 1 GG – wie das Bundesverfassungsgericht
bereits in der Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 14, 263
) entschieden hat - nicht davor, dass er
seine Stellung als Aktionär verliert, er ist jedoch wertmäßig
für den Verlust seiner Aktionärsstellung voll zu
entschädigen, und dabei ist hinsichtlich der Höhe der
Entschädigung nach dem "wahren Wert" seiner Beteiligung zu
fragen. Die von Art. 14 Abs. 1 GG geforderte "volle"
Entschädigung darf jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert
liegen. Dieser kann bei börsennotierten Unternehmen nicht
ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden (vgl.
BVerfGE 100, 289 ). Die Abfindung muss so bemessen
sein, dass die Minderheitsaktionäre den Gegenwert ihrer
Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Darüber hinaus muss die
Abfindung so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre
jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien
Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Eingliederung
erlangt hätten. Eine geringere Abfindung würde der
Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht
hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 289
).
11
Art. 14 Abs. 1 GG verlangt jedoch nicht,
dass gerade der Börsenkurs zum Bewertungsstichtag gemäß
§ 320 b Abs. 1 Satz 5 AktG zur
Untergrenze der Barabfindung gemacht wird. Da die
Eingliederungskonditionen den Marktteilnehmern vor diesem
Stichtag jedenfalls während der mindestens einmonatigen
Einberufungsfrist zur Hauptversammlung, auf der über die
Eingliederung abgestimmt wird, bekannt sind, hätten
Interessenten sonst die Möglichkeit, den Börsenkurs während
dieser Zeit auf Kosten des Mehrheitsaktionärs in die Höhe zu
treiben. Wie der Stichtag festzusetzen ist, gibt die
Verfassung nicht vor. Entscheidend ist allein, dass die
Zivilgerichte durch die Wahl eines entsprechenden
Referenzkurses einem Missbrauch beider Seiten begegnen. Sie
können insoweit etwa auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld
der Bekanntgabe des Unternehmensvertrags zurückgreifen. Zwar
muss die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der
Gesellschaft "im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer
Hauptversammlung" über die Eingliederung (§ 320 b
Abs. 1 Satz 5 AktG) berücksichtigen. Zu den im
Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehört
aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag
bezogener Durchschnittswert (vgl. BVerfGE 100, 289
).
12
b) Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage
der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
12. März 2001 (BGHZ 147, 108) entschieden, dass für die
Festsetzung der angemessenen Barabfindung sowohl der
Börsenkurs zum Stichtag der Hauptversammlung als auch ein auf
den Stichtag bezogener Durchschnittskurs in Betracht kämen,
der aus den für einen bestimmten Zeitraum festgestellten
Kursen gebildet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei
auf einen auf den Stichtag im Sinne des § 320 b
Abs. 1 Satz 5 AktG bezogenen Durchschnittskurs
abzustellen. Dabei sei ein Referenzzeitraum von drei Monaten,
der unmittelbar vor der Hauptversammlung der beherrschten
Aktiengesellschaft liege, erforderlich, aber auch
ausreichend, um den vom Bundesverfassungsgericht
angesprochenen Missbrauchsgefahren wirksam begegnen zu
können.
13
c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg,
Beschluss vom 31. Juli 2001 – 11 W 29/94 -, NZG 2002,
S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 – 11 W
14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart,
Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB
2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 9. Januar 2003 – 20 W 434/93, 20 W
425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im
aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf
Kritik gestoßen. Danach sollen Kurse nach Bekanntwerden der
Maßnahme außer Betracht bleiben (vgl. nur Behnke, NZG 1999,
S. 934; Wilm, NZG 2000, S. 234 ; Wilm,
NZG 2000, S. 1070 ; Bungert/Eckert, BB 2000,
S. 1845 ; Puszkajler, BB 2003, S. 1692
; Krieger, in: Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 2. Aufl.
1999, § 70 Rn. 106). Begründet wird dies unter anderem
damit, dass diese Ansicht in § 5 Abs. 1 der Verordnung
über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei
Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von
der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) vom 27. Dezember 2001
(BGBl I S. 4263) eine normative Stütze gefunden habe.
Nach dieser Vorschrift muss bei einem Übernahmeangebot die
Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft mindestens
dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs
dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der
Veröffentlichung des Übernahmeangebots entsprechen. Zudem sei
es nicht auszuschließen, sondern eher naheliegend, dass
Börsenkurse nach Bekanntgabe der abfindungspflichtigen
Maßnahme von Abfindungsspekulationen geprägt, in Einzelfällen
auch von Aufkäufen des herrschenden Unternehmens beeinflusst
seien. Das entspreche nicht dem maßgeblichen Leitbild einer
Bewertung des Unternehmens (vgl. nur Hüffer, Aktiengesetz,
7. Aufl. 2006, § 305 Rn. 24 e m.w.N.;
Meilicke/Heidel, DB 2001, S. 973 ;
Bungert, BB 2001, S. 1163 ).
14
d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts hält
den durch den Bundesgerichtshof konkretisierten Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts stand. Die Kritik des
aktienrechtlichen Schrifttums an der Rechtsprechung der
Fachgerichte hat – ungeachtet der Frage ihrer Berechtigung
auf der Ebene des einfachen Rechts - keinen
verfassungsrechtlichen Gehalt.
15
Aus der Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100,
289) folgt für die Bestimmung des Referenzzeitraums, dass
auch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der
Maßnahme in diesen einfließen darf. Der Referenzzeitraum muss
also nicht auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe oder
Bekanntwerden der geplanten Maßnahme beschränkt werden.
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Die Berücksichtigung eines Zeitraums nach
Bekanntwerden der Maßnahme widerspricht insbesondere nicht
der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach der
Aktionär so gestellt werden muss, wie er bei einer freien Deinvestitionsentscheidung stünde. Denn auch
nach Bekanntwerden der Maßnahme kann er noch eine freie
Deinvestitionsentscheidung treffen. Dadurch, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abfindungshöhe nach
unten durch das Mittel des Börsenkurses während der letzten
drei Monate vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung
begrenzt ist, muss der Minderheitsaktionär - selbst wenn
durch das Bekanntwerden der geplanten Eingliederung der
Börsenkurs bereits gesunken ist - nicht ein weiteres durch
die Eingliederung bedingtes Absinken des Kurses befürchten.
Er ist damit bis zum Wirksamwerden der Maßnahme (mit der
Eintragung der Eingliederung im Handelsregister) frei, seine
Aktien über den Markt zu veräußern, oder dies zu unterlassen.
Allein dadurch, dass der Wert seiner Aktien unter Umständen
durch das Bekanntwerden der geplanten Maßnahme zuvor
erheblich gesunken ist, wird diese Entscheidung nicht unfrei.
Er erhält lediglich das, was seine Beteiligung objektiv auch
zuvor bereits wert war. Insofern stellt der Börsenkurs das
Ergebnis eines tatsächlich stattfindenden
Preisbildungsprozesses am Markt dar und beruht auf einer
Beurteilung des Unternehmens durch die Anleger aufgrund
möglichst umfassender Informationen. Demnach ist die bloße
Bekanntgabe der Eingliederungsabsicht mit möglicherweise
negativen Folgen für den Börsenkurs kein Eingriff in das
Aktieneigentum, vor dem Art. 14 Abs. 1 GG schützen will,
sondern ein Umstand, der dem Kapitalmarkt eine
wahrheitsgetreue Bewertung ermöglicht. Die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts, den Minderheitsaktionär wertmäßig
wie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zu stellen,
bedeutet daher nicht – wie eine Parallele zum Schadensersatz
nach den §§ 249 ff. BGB nahe legen könnte –, ihn so
zu stellen, wie er ohne die Eingliederungsabsicht der
herrschenden Gesellschaft (als "schädigende Maßnahme")
stünde. Er ist vielmehr lediglich für den durch den
Eingliederungsvorgang selbst bedingten Verlust seiner
Aktionärsstellung zu entschädigen, die wiederum schon geprägt
war von der Fähigkeit der mit entsprechender Aktienmehrheit
ausgestatteten Obergesellschaft, einen
Eingliederungsbeschluss auch gegen den Willen des
Minderheitsaktionärs zu treffen.
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Zu begegnen ist nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. April
1999 (BVerfGE 100, 289 ) lediglich
Missbrauchsgefahren. Ein solcher Missbrauch liegt allerdings
nicht allein in der Bekanntgabe der Eingliederungsmaßnahme.
Das folgt schon daraus, dass die Obergesellschaft
aktienrechtlich verpflichtet ist, die Eingliederungsmaßnahme
mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, auf der über
diese abgestimmt werden soll, bekannt zu machen (vgl.
§ 319 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 AktG). Ein
Missbrauch kommt aber etwa dann in Betracht, wenn die
Obergesellschaft die Information über die beabsichtigte
Maßnahme gezielt zur Einflussnahme auf den Aktienkurs im
Referenzzeitraum nutzt. Hierfür müssen allerdings konkrete
Anhaltspunkte bestehen, die von dem ausscheidenden
Minderheitsaktionär vor den Zivilgerichten darzulegen und zu
beweisen sind. Sofern das Oberlandesgericht dagegen davon
ausgegangen ist, dass Spekulationen über die Höhe der
Abfindung nicht zu den auszuschließenden Umständen gehören,
verstößt dies nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da nicht
ersichtlich ist, dass die eingliedernde Obergesellschaft
Einfluss auf derartige Spekulationen genommen hat. Die
Gefahr, dass die herrschende Gesellschaft durch frühzeitige
Bekanntgabe der Eingliederungsabsicht und eines zu niedrigen
Abfindungsangebots gezielt Einfluss auf den Referenzkurs
nehmen kann, besteht nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nicht
mehr, weil danach die Höhe der Abfindung nicht von der
herrschenden Gesellschaft vorgegeben werden kann, sondern der
Durchschnittskurs während der letzten drei Monate vor dem
Hauptversammlungstag jedenfalls die Untergrenze der Abfindung
bestimmt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass einer der vom
Bundesverfassungsgericht genannten Tatbestände vorliegt, bei
deren Vorliegen der Börsenkurs ausnahmsweise nicht geeignet
ist, den Unternehmenswert wahrheitsgetreu anzugeben, wie etwa
das Vorliegen einer Marktenge (vgl. BVerfGE 100, 289
), hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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Aus der in § 5 Abs. 1 der
WpÜG-Angebotsverordnung zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Wertung folgt in verfassungsrechtlicher
Hinsicht keine andere Beurteilung. Zwar mögen auf der Ebene
des einfachen Rechts gute Gründe für die im Schrifttum
geäußerte Ansicht sprechen, wonach auf einen
Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe der
Eingliederungsmaßnahme zurückzugreifen ist. Dies würde auch
verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen, worauf das
Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom
27. April 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (vgl.
BVerfGE 100, 289 ). Daraus folgt jedoch nicht
umgekehrt, dass die im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stehende Ansicht des Oberlandesgerichts,
der Tag der Hauptversammlung sei als Rückrechnungszeitpunkt
für die Referenzperiode zu wählen, nicht mit der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die
Verfassung nicht vorgibt, wie der Stichtag oder die
Referenzperiode festzusetzen ist. Es hat insoweit lediglich
gefordert, dass die angemessene Barabfindung die Verhältnisse
der Gesellschaft "im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer
Hauptversammlung" über die Eingliederung (§ 320 b
Abs. 1 Satz 5 AktG) berücksichtigen muss. Soweit die
Fachgerichte hieraus ableiten, dass zum Zwecke des
Ausschlusses von Missbrauchsgefahren ein von diesem Tag
zurückgerechneter dreimonatiger Referenzzeitraum zu wählen
ist, mag es im Hinblick auf den intendierten Schutz der
Minderheitsaktionäre besser sein, auf eine Referenzperiode im
Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen, einen
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
GG stellt diese Rechtsprechung gleichwohl nicht dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).