Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni
2009
- 1 BvR 706/08 -
- 1 BvR 814/08 -
- 1 BvR 819/08 -
- 1 BvR 832/08 -
- 1 BvR 837/08 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 706/08 -
- 1 BvR 814/08 -
- 1 BvR 819/08 -
- 1 BvR 832/08 -
- 1 BvR 837/08 –
- 1 BvR 706/08 -,
- 1 BvR 837/08 -,
- 1 BvR 814/08 -,
- 1 BvR 832/08 -,
- 1 BvR 819/08 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.
Dezember 2008 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob
Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007
und des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
(im Folgenden: VVG-ReformG) vom 23. November 2007 mit dem
Grundgesetz vereinbar sind.
2
In Deutschland sind rund 71 Millionen
Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,
davon circa 65 Millionen Menschen als Pflichtversicherte und
etwa 6 Millionen als freiwillig Versicherte. Die private
Krankenversicherung versichert rund 8,4 Millionen Menschen,
davon etwa 4,5 Millionen Beamte mit beihilfekonformen
Tarifen. Daneben gibt es in Deutschland einen kleinen
Personenkreis von geschätzt 200.000 Menschen, der über keinen
Krankenversicherungsschutz verfügt.
3
1. a) Das System der gesetzlichen
Krankenversicherung fußt auf den gesetzlichen Krankenkassen
als selbstverwalteten Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Finanziert wird die gesetzliche Krankenversicherung in erster
Linie durch Beiträge ihrer Mitglieder und deren Arbeitgeber.
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich bis zur
Beitragsbemessungsgrenze nach der Höhe des Arbeitsentgelts.
Familienangehörige, die kein nennenswertes eigenes Einkommen
haben, werden kostenfrei mitversichert. Versicherungsschutz
ohne Beitragsleistung besteht auch für Personen, welche auf
Sozialleistungen angewiesen sind. Liegen die gesetzlich
bestimmten Merkmale der Versicherungspflicht vor, besteht
Versicherungsschutz unabhängig davon, ob beim Versicherten
Vorerkrankungen bestehen oder Beiträge gezahlt werden. Eine
Kündigung oder einen Ausschluss aus der gesetzlichen
Krankenversicherung kennt das Gesetz nicht. Für die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten
Personen gelten im Grundsatz die gleichen Bedingungen wie für
Pflichtmitglieder.
4
b) Für den überwiegenden Teil der Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung, die abhängig
Beschäftigten, besteht kraft Gesetzes Versicherungspflicht.
Von dieser werden bestimmte Berufsgruppen ausgenommen, zum
Beispiel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Beamte,
Richter und Soldaten, welche einen Anspruch auf staatliche
Beihilfe oder Heilfürsorge besitzen, sowie nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 SGB V Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt einen bestimmten Betrag übersteigt.
Genügte es bei Arbeitern und Angestellten für die Befreiung
von der Versicherungspflicht bisher, dass ihr regelmäßiges
Arbeitsentgelt in einem Jahr über diesem Betrag lag, so muss
es aufgrund der in diesen Verfahren angegriffenen Änderung
der Vorschrift durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz seit
2. Februar 2007 nun in drei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Erst dann tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Neuregelung
zielt darauf, auch gut verdienende Angestellte für mindestens
drei Jahre an die gesetzliche Krankenversicherung zu binden,
um hierdurch die Finanzgrundlage der gesetzlichen
Krankenversicherung zu stärken.
5
2. In der privaten Krankenversicherung sind
demgegenüber Beamte, Selbständige und andere nicht gesetzlich
versicherte Personen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres
Einkommens sowie solche Personen versichert, die aufgrund der
Höhe ihres Verdienstes aus der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind und dort
nicht als freiwillig Versicherte bleiben, sondern in die
private Krankenversicherung wechseln. Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen bieten
Krankheitsvollversicherungen mit unterschiedlichem
Leistungsspektrum an, das im Allgemeinen ein höheres und
umfassenderes Leistungsniveau als die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung aufweist. Daneben bieten sie
verschiedene Zusatzversicherungen, auch für Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung, an. Ihre
Versicherungsprämien kalkulieren sie im Gegensatz zur
gesetzlichen Krankenversicherung nach dem individuellen
Risiko der jeweiligen Versicherten, wobei auch das Alter des
Versicherten bei Eintritt in die private Versicherung eine
Rolle spielt.
6
a) Nach bisherigem Recht konnten die privaten
Versicherungsunternehmen über den Abschluss eines
Versicherungsvertrags frei entscheiden und einen
Vertragsschluss ablehnen, wenn ihnen das Krankheitsrisiko
eines Interessenten zu hoch erschien, oder aber mit ihm einen
angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss
(z.B. für bestimmte Erkrankungen) vereinbaren. War jedoch ein
Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, der ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann (sog.
substitutive Krankenversicherung), war schon bisher kraft
Gesetzes sowohl eine Prämienerhöhung als auch die ordentliche
Kündigung durch den Versicherer wegen einer nachträglichen
Erhöhung des individuellen Krankheitsrisikos der versicherten
Person ausgeschlossen. Nach wie vor ist eine Prämienerhöhung
nur gestattet bei Umständen, die über den individuellen
Versicherten hinausreichen, beispielsweise bei einer
Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung oder bei
bisher nicht kalkulierten, erheblichen Ausgabensteigerungen
innerhalb eines Tarifs. Prämiensteigerungen sind ferner
möglich bei nicht nur vorübergehenden Veränderungen der
Verhältnisse im Gesundheitswesen. Bei der Prämienkalkulation
sind die Versicherungsunternehmen den Regeln der Verordnung
über die versicherungsmathematischen Methoden zur
Prämienkalkulation und zur Berechnung der
Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung
(Kalkulationsverordnung – KalV) unterworfen, welche Vorgaben
für die Berechnung risikogerechter Prämien unter
Berücksichtigung ausreichender Sicherheiten enthält.
7
b) Kraft gesetzlicher Bestimmungen haben die
privaten Krankenversicherungen in der substitutiven
Krankenversicherung Alterungsrückstellungen zu bilden.
Hierfür wird die Versicherungsprämie schon bei Beginn des
Versicherungsverhältnisses so kalkuliert, dass ein bestimmter
Anteil von ihr nicht für die Deckung der gegenwärtigen
Krankheitskosten verwandt, sondern in eine Rückstellung
eingebracht und verzinst wird, um später die altersbedingten
Mehrausgaben in der jeweiligen Versicherungsbiographie
abzudecken. Diese Rückstellungen sind nach dem Gesetz über
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) besonderen
Sicherungsvorschriften unterworfen, um ihre
zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten.
8
Die von den privaten
Krankenversicherungsunternehmen in der Vergangenheit
abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge sahen bei
Kündigung eines Versicherungsvertrags durch die versicherte
Person keinen Anspruch auf Auszahlung der kalkulierten,
individuellen Alterungsrückstellung oder eine Übertragung
dieser Rückstellung auf einen neuen Versicherer vor. Schied
der Versicherungsnehmer - etwa wegen des Wechsels zu einem
anderen Unternehmen oder wegen des Eintritts einer
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
- aus der privaten Versicherung aus, wuchsen die für ihn
gebildeten Alterungsrückstellungen dem Versicherungskollektiv
zu (sog. „Vererbung“). Diese „Vererbung“ aufgrund der
Abwanderung aus einer Versicherung unter Stehenlassen des
angesammelten und rückgestellten Kapitals wird von den
Versicherungsunternehmen bereits bei der anfänglichen
Prämienberechnung als so genannte „Stornowahrscheinlichkeit“
berücksichtigt und führt zu einer niedrigeren Prämie.
Allerdings hat diese „Vererbung“ für die Versicherungsnehmer
zur Konsequenz, dass ihnen ab einem gewissen Lebensalter der
Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen nur noch
mit erheblichen Nachteilen möglich ist. Je höher das
Eintrittsalter eines Versicherungsnehmers ist, desto höher
ist seine Versicherungsprämie bei dem aufnehmenden
Versicherungsunternehmen, weil dieses sein mit dem Alter
steigendes Krankheitsrisiko noch nicht durch
Alterungsrückstellungen kompensieren konnte. Mit zunehmender
Dauer des Versicherungsverhältnisses und steigendem Alter
wird der Wechsel des Versicherungsunternehmens daher
wirtschaftlich immer unattraktiver und kommt in der Praxis
nur noch in Ausnahmefällen vor.
9
c) Diese Auswirkung wurde in der Vergangenheit
wiederholt als Behinderung der Wahlfreiheit der Versicherten
und damit des Wettbewerbs zwischen den privaten
Krankenversicherungsunternehmen kritisiert. Aufgrund dessen
bestimmte der Gesetzgeber, dass der Versicherungsnehmer bei
fortbestehendem Versicherungsverhältnis von seinem
Versicherer verlangen kann, dass dieser Anträge auf Wechsel
in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter
Anrechnung der aus dem Tarif erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung annimmt. Damit ist eine Portabilität
der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel innerhalb
eines Versicherungsunternehmens geschaffen worden, um vor
allem älteren Versicherten einen Umstufungsanspruch zu
verschaffen, wenn ihr Tarif für Neuzugänge geschlossen wird
und damit zu „vergreisen“ droht.
10
Zudem wurden mit Wirkung zum 1. Juli 1994 in
§ 257 Abs. 2a bis 2c SGB V Vorschriften über den
sogenannten Standardtarif eingefügt. Nach § 257 Abs. 2
SGB V haben bestimmte versicherungsfreie oder von der
Versicherungspflicht befreite Beschäftigte gegen ihren
Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu
ihrer privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss wurde
aber nur gezahlt, wenn das private
Krankenversicherungsunternehmen einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anbot, dessen Leistungsumfang bei Krankheit dem
Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und
dessen Prämie auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt war.
11
Der Zugang zum Standardtarif musste nur einem
beschränkten Personenkreis gewährt werden. Hierbei handelte
es sich insbesondere um lange in der privaten
Krankenversicherung versicherte ältere Versicherungsnehmer
und bestimmte beihilfeberechtigte Personen mit
Vorerkrankungen. Große Bedeutung hat der Standardtarif nicht
erlangt; 2006 waren nach Mitteilung des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V. bundesweit nur rund 24.800
Personen im Standardtarif versichert.
12
d) Die Prämien in der privaten
Krankenversicherung sind in den letzten Jahrzehnten stark
gestiegen. Die durchschnittliche, jährliche Prämiensteigerung
in den letzten 13 Jahren betrug 5% und lag damit über der
Steigerungsrate der gesetzlichen Krankenversicherung. Gründe
dafür werden in der allgemein überdurchschnittlichen
Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, aber auch in teilweise
unrealistischen Kalkulationsannahmen der
Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit, zum Beispiel
hinsichtlich der zugrunde gelegten Sterbetafeln, gesehen. Um
die Kostenlast im Alter zu dämpfen, wurde den
Versicherungsunternehmen im Jahr 1994 zur Pflicht gemacht,
den Großteil der sogenannten Überzinsen aus der Anlage der
Alterungsrückstellungen den Versicherten gutzuschreiben und
zur Ermäßigung der Prämie im Alter zu verwenden. Seit dem
Jahr 2000 sieht das Gesetz zusätzlich die Erhebung eines
zehnprozentigen Prämienzuschlags vor, welcher der
Alterungsrückstellung zuzuführen und zur Prämienermäßigung im
Alter zu verwenden ist.
13
1. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.
März 2007 hält das zweigliedrige Krankenversicherungssystem
von gesetzlicher und privater Krankenversicherung aufrecht,
hat aber zum 1. Januar 2009 erhebliche Neuerungen eingeführt.
Es begründet eine Versicherungspflicht für alle Einwohner
Deutschlands in der gesetzlichen oder der privaten
Krankenversicherung. Neben verschiedenen Neuregelungen,
welche den Wettbewerb durch eine größere Vertragsfreiheit der
Krankenkassen stärken sollen, zielt das Gesetz auf eine
Verbesserung der Wahlrechte und Wechselmöglichkeiten in der
privaten Krankenversicherung durch Einführung einer
teilweisen Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen sowie
die Einführung eines Basistarifs. Gesetzliche und private
Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die
ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und
ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der
Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen.
Hierzu werden neben Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
Fünftes Buch auch zahlreiche Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der
Kalkulationsverordnung geändert. Die durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geänderten
versicherungsvertragsrechtlichen Vorschriften sind durch das
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.
November 2007 inhaltlich unverändert, aber mit neuer
gesetzlicher Zählung in das ab dem 1. Januar 2009 geltende
Versicherungsvertragsgesetz übernommen worden.
14
2. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle
Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch
einem dritten Sicherungssystem angehören, eine Pflicht zum
Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer
Krankheitskostenversicherung bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG). Jede
Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die
Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (also zum
Abschluss einer substitutiven Krankheitskostenversicherung)
erfüllt wird, durch den Versicherer ist ausgeschlossen
(§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG).
15
3. § 12 Abs. 1a VAG verpflichtet
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die
substitutive Krankenversicherung betreiben, ab dem 1. Januar
2009 zum Angebot eines branchenweit einheitlichen
Basistarifs, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und
Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils
vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten für Kinder
und Jugendliche sowie für beihilfeberechtigte Personen und
deren berücksichtigungsfähige Angehörige enthalten. Den
Versicherten müssen verschiedene Selbstbehaltsstufen
eingeräumt werden.
16
Im Basistarif besteht für die privaten
Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 12 Abs. 1b VAG
ein Kontrahierungszwang. Versicherungsvertragsrechtlich
spiegelt sich dies in § 193 Abs. 5 VVG wider, der
einen privatrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags
im Basistarif einräumt. Die Vorschrift lautet:
17
„Der Versicherer ist verpflichtet,
18
1. allen freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherten
19
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung
des Basistarifes,
20
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen
Versicherungsverhältnisses,
21
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach
Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und
die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung
mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht
nach Absatz 3 genügt,
22
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder
vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden
Versicherungsschutz benötigen,
23
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,
die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinne des
Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und
deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen
wird,
24
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs.
1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. ...“
25
Ist der private
Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags
der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder
einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der
Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs.1 VVG nur bis
zum 30. Juni 2009 verlangt werden (§ 12 Abs. 1b Satz 2
VAG).
26
Beantragt ein Versicherungsnehmer die Aufnahme
in den Basistarif, darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn
der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war
und der Versicherer
27
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten hat oder
28
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer
vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
zurückgetreten ist (§ 12 Abs. 1b Satz 4 VAG,
§ 193 Abs. 5 Satz 4 VVG).
29
Der Beitrag für den Basistarif ohne
Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigen (§ 12 Abs. 1c Satz 1 VAG). Für Personen mit
Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
tritt an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen
Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen
Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs
entspricht (§ 12 Abs. 1c Satz 3 VAG). Der Höchstbeitrag
vermindert sich auf die Hälfte, wenn allein durch die Zahlung
des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht (§ 12
Abs. 1c Satz 4 VAG). Besteht auch bei einem
verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der
zuständige Träger auf Antrag des Versicherten im
erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit
vermieden wird (§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG). Besteht
unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige
Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von
Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen ist (§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG).
30
Der Verband der privaten Krankenversicherung
wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im
Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1a
VAG festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium
der Finanzen aus (§ 12 Abs. 1d VAG).
31
Die Beiträge für den Basistarif ohne die
Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis
gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle
beteiligten Unternehmen ermittelt (§ 12 Abs. 4b
VAG).
32
Im Basistarif ist die Vereinbarung von
Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen unzulässig
(§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG).
33
Alle Versicherungen, die einen Basistarif
anbieten, müssen sich gemäß § 12g Abs. 1 VAG zur
dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im
Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen
und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss
einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der
unterschiedlichen Belastungen gewährleisten.
Mehraufwendungen, die im Basistarif aufgrund von
Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif
versicherten Personen gleichmäßig zu verteilen;
Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12
Abs. 1c VAG genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle
beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass
eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt
wird.
34
Die Mehraufwendungen für Vorerkrankungen
tragen damit nur die im Basistarif Versicherten. Hingegen
werden die Mehraufwendungen für Beitragsbegrenzungen im
Ergebnis erforderlichenfalls auch auf die Versicherten der
anderen substitutiven Tarife der privaten Krankenversicherung
umgelegt, da nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV in die
Kalkulation dieser Tarife die Aufwendungen zur Umlage der
Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif eingerechnet
werden.
35
4. Die Regelungen über den Basistarif werden
durch § 315 SGB V ergänzt. Durch diese Vorschrift ist
der frühere Standardtarif seit dem 1. Juli 2007 in ähnlicher
Weise wie der Basistarif ausgestaltet worden. Personen, die
weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder
versicherungspflichtig waren und auch über keinen
anderweitigen Versicherungsschutz verfügten, konnten bis zum
31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif
verlangen. Diese Verträge sind gemäß § 315 Abs. 4 SGB V
zum 1. Januar 2009 auf den Basistarif umgestellt worden.
36
Kommt der Versicherungsnehmer in einer
substitutiven Krankheitskostenversicherung mit einem Betrag
in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate in Rückstand,
kann sein Versicherer nach § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG den
Versicherungsvertrag zwar nicht kündigen, unter den in
§ 193 Abs. 6 VVG näher bestimmten Voraussetzungen
(insbesondere einer vorangegangenen Mahnung) ruht sein
Leistungsanspruch dann aber. Das Ruhen endet, wenn die
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden
Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der
Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird. Während der Ruhenszeit
haftet der Versicherer weiter, jedoch ausschließlich für
Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft
erforderlich sind. Sind die rückständigen Beitragsanteile,
Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines
Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, wird die
Versicherung im Basistarif fortgesetzt.
37
5. Ein weiterer Schwerpunkt des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist die Einführung der
Portabilität von Alterungsrückstellungen zum 1. Januar
2009.
38
Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis
kann der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer
verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in den Basistarif
unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und
der Alterungsrückstellung annimmt. Das gilt nach § 204
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VVG uneingeschränkt für
Krankheitskostenversicherungen, die nach dem 1. Januar 2009
abgeschlossen werden (Neuverträge). Bei Altverträgen, welche
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind, ist ein
Wechsel möglich, wenn der Versicherungsnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet hat, renten- oder ruhegehaltsberechtigt
ist oder wenn Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht. Darüber hinaus wird,
befristet auf das erste Halbjahr 2009, Altkunden ein
allgemeines Wechselrecht in den Basistarif ihres Unternehmens
eröffnet.
39
Alterungsrückstellungen werden darüber hinaus
in einem gewissen Umfang auch bei einem Unternehmenswechsel
portabel. Gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG kann der
Versicherte den nach § 13 Abs. 1 KalV berechneten
Übertragungswert - also einen bestimmten Geldbetrag - zu
seinem neuen Versicherer mitnehmen. Dieser Übertragungswert
ist begrenzt auf die Alterungsrückstellung, die sich ergeben
hätte, wenn der Versicherte von Anfang an im Basistarif
versichert gewesen wäre. Diese Vorschrift gilt
uneingeschränkt bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009
neu abgeschlossen werden. Versicherungsnehmern, die ihren
Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, wird
diese Möglichkeit im ersten Halbjahr 2009 eingeräumt. Soweit
die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer
wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif,
kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die
Vereinbarung eines Zusatztarifs verlangen, in dem die über
den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung
anzurechnen ist (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG).
40
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426)
ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden,
durch Rechtsverordnung für die nach Art der
Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung nähere
Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif gemäß § 12
Abs. 1b VAG und zu einem darauffolgenden Wechsel aus dem
Basistarif zu erlassen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist
auf dieser Grundlage in § 13 Abs. 1a KalV bestimmt
worden, dass Altversicherten der privaten
Krankenversicherung, die im ersten Halbjahr 2009 gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG zu einem anderen
Versicherungsunternehmen in den Basistarif wechseln, bei
einem nachfolgenden Wechsel in einen anderen Krankenvolltarif
des neuen Unternehmens die mitgebrachte Alterungsrückstellung
nur dann angerechnet wird, wenn eine Wartezeit von 18 Monaten
abgelaufen ist.
41
6. Auch im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung ergeben sich durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2009 wesentliche
Änderungen.
42
a) § 53 SGB V in der Fassung durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht die verstärkte
Einführung von Wahltarifen in der gesetzlichen
Krankenversicherung vor. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB V kann
die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder
jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der
Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können
(Selbstbehalt). Nach § 53 Abs. 2 SGB V kann die
Krankenkasse in ihrer Satzung für Mitglieder, die im
Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine
Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre mitversicherten
Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen der
Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Gemäß § 53 Abs.
3 SGB V hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu regeln, dass
Versicherten, die an besonderen Versorgungsformen nach
§ 63, § 73b, § 73c, § 137f oder
§ 140a SGB V teilnehmen, besondere Tarife angeboten
werden; für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine
Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
43
Weiter kann die Krankenkasse in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten
Angehörigen Tarife für eine Kostenerstattung anstelle der
Sachleistung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung
variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die
Versicherten vorsehen (§ 53 Abs. 4 SGB V). Die
Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch die Übernahme der
Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
regeln, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der
Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen (§ 53
Abs. 5 SGB V). Schließlich hat die Krankenkasse in ihrer
Satzung für bestimmte Versichertengruppen Tarife mit
erweiterten Krankengeldansprüchen anzubieten; sie hat hierfür
entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des
Mitglieds vorzusehen (§ 53 Abs. 6 SGB V).
44
b) Der Bund gewährt seit einigen Jahren der
gesetzlichen Krankenversicherung Zuschüsse. Das Gesetz sieht
nunmehr für die Jahre 2007 und 2008 jährliche Zahlungen von
2,5 Mrd. Euro vor. In den Folgejahren erhöhen sich diese bis
zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Mrd. Euro. Nach
§ 221 Abs. 1 SGB V dienen diese Zahlungen der pauschalen
Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für
versicherungsfremde Leistungen.
45
1. a) Die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 3)
sind als Aktiengesellschaften, die Beschwerdeführer zu 4) und
5) als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisierte
Versicherungsunternehmen. Sie bieten sowohl Voll- als auch
Zusatzversicherungen an. Ihren weitaus größten
Geschäftsanteil (75% bis 90%) machen allerdings die
Krankenvollversicherungen unter Einschluss
beihilfeberechtigter Beamter aus. Zusammengefasst versichern
die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) über 4 Millionen
Versicherungsnehmer in Krankenvollversicherungen.
46
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) unmittelbar gegen die neuen
Regelungen, soweit mit ihnen ein Zwang zum Abschluss von
Versicherungen ab dem 1. Juli 2007 im Standardtarif und ab
dem 1. Januar 2009 im branchenweit einheitlichen
Basistarif sowie für alle substitutiven
Krankenvollversicherungen ein absolutes Kündigungsverbot und
eine Notversorgungspflicht eingeführt wird. Ferner greifen
sie die Vorschriften über die Portabilität von
Alterungsrückstellungen und die ergänzenden
versicherungsmathematischen Vorschriften in der
Kalkulationsverordnung an, soweit diese Regelungen zum
Basistarif und zur Berechnung des Übertragungswertes der
Alterungsrückstellungen enthalten. Sie rügen eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG. Die als Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit organisierten Beschwerdeführer zu 4) und 5)
rügen zugleich eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG.
47
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) greifen
zusätzlich die Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 1,
§ 53 Abs. 4 bis 6 und § 221 Abs. 1 SGB V an; sie
rügen insoweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
48
Die Beschwerdeführerin zu 1) macht ferner
§ 208 VVG zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde,
wonach von den gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
abgewichen werden kann.
49
Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin
zu 2) gegen weitere Vorschriften über Wahltarife in § 53
Abs. 1, 2, 5, 7 und 9 SGB V.
50
b) Als Beschwerdeführer zu 6) bis 8) haben
ferner drei bei dem Beschwerdeführer zu 5) privat
krankenversicherte Personen Verfassungsbeschwerde
erhoben.
51
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin zu 6) ist
selbständige Physiotherapeutin und seit 2003 bei dem
Beschwerdeführer zu 5) krankenversichertes Mitglied. Sie
leidet an Multipler Sklerose.
52
Der 1949 geborene Beschwerdeführer zu 7), ein
beamteter Lehrer, ist seit 1974 Mitglied des
Beschwerdeführers zu 5). Bei ihm entstanden im Jahr 2007 hohe
Aufwendungen für Zahnersatzleistungen.
53
Beide greifen - mit Ausnahme von § 6 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 9, § 221 Abs. 1 SGB V und den
Vorschriften über die Portabilität bei solchen
Krankenversicherungsverträgen, die erst nach dem
1. Januar 2009 abgeschlossen werden - sämtliche
genannten Vorschriften in gleichem Umfang wie der
Beschwerdeführer zu 5) an. Sie sehen Art. 9 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
54
Der Beschwerdeführer zu 8) war von 1987 bis
1998 als Angestellter beschäftigt. Ab 1999 war er
freiberuflich tätig. Bei dem Beschwerdeführer zu 5) ist er
seit 1993 privat versichert. Zum 1. November 2007 hat er eine
abhängige Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen. Aufgrund von § 6
Abs. 1 Nr. 1 SGB V neuer Fassung ist er nunmehr wieder
gesetzlich krankenversichert. Der Beschwerdeführer zu 8)
greift § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB
V an und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 GG durch den Versicherungszwang.
55
2. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
gegen die Einführung des Basistarifs und des erweiterten
Standardtarifs, das Verbot jeder Kündigung und die Pflicht
zur Notversorgung trotz Nichtzahlung der Beiträge tragen die
beschwerdeführenden Unternehmen vor, effektiver Rechtsschutz
stehe ihnen nur mittels der Verfassungsbeschwerde zur
Verfügung. Insbesondere sei es unzumutbar, Verfahren vor den
ordentlichen Gerichten dadurch zu provozieren, dass
eindeutige Gesetzesanweisungen nicht ausgeführt würden, etwa
indem Personen die Aufnahme in den Basistarif verweigert
werde. Dies werde ein aufsichtsrechtliches Einschreiten und
Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis nach sich ziehen.
Derartige Verfahren würden außerdem dazu führen, dass die
Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen erst weit nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten sei, sodass unter
Umständen eine Fülle nicht mehr rückabzuwickelnder Verträge
eintrete.
56
Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) machen
geltend, sie seien durch den Basistarif selbst und
unmittelbar betroffen, weil die nicht gedeckten Kosten dieses
Tarifs auf sie als Versicherte in Normaltarifen abgewälzt
würden. Zwar werde es zur ersten Beitragserhöhung erst 2010
kommen, die Belastung sei aber schon klar absehbar. Die
erzwungene Aufnahme fremder Personen in ihren
Versicherungsverein und das Kündigungsverbot verletzten sie
in eigenen Rechten. Fachgerichtliche
Rechtsschutzmöglichkeiten stünden ihnen dagegen nicht zur
Verfügung.
57
3. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) sind der
Auffassung, für den Basistarif habe der Bund keine
Gesetzgebungskompetenz. Zwar behalte das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die Formen des Privatrechts
bei, inhaltlich wichen die Normen aber so weit vom typischen
und herkömmlichen Bild des privatrechtlichen
Versicherungsvertrags ab, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht
mehr als Regelung des privatrechtlichen Versicherungswesens
qualifiziert werden könnten. Die privaten Krankenversicherer
würden verpflichtet, einen Tarif anzubieten, dessen
Leistungen an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
gekoppelt und damit in vielerlei Hinsicht fremdbestimmt
seien. Die Prämienbegrenzungen führten dauerhaft zu nicht
kostendeckenden Tarifen und zwängen zur Quersubventionierung
durch die Versicherungsnehmer der Normaltarife. Der Boden des
privaten Vertragsrechts werde gänzlich durch die Regelung
verlassen, dass der Versicherer während des Prämienverzugs
des Versicherten nicht nur nicht kündigen dürfe, sondern
sogar verpflichtet sei, eine Notfallversorgung des
Versicherungsnehmers sicherzustellen und damit
Fürsorgeleistungen zu erbringen. Außer der Tatsache, dass die
Prämie nicht einkommensabhängig gestaltet sei und
Familienangehörige nicht kostenfrei mitversichert würden,
bleibe beim Basistarif damit vom Charakter einer
Privatversicherung nichts übrig. Letztlich handele es sich um
eine Mischform von Privat- und Sozialversicherung, die nicht
von Bundeskompetenzen erfasst sei.
58
4. a) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sehen
in dem Basistarif eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Sie
würden verpflichtet, unter Verstoß gegen grundlegende Regeln
des Äquivalenzprinzips und der Privatautonomie neue Personen
zu fremdbestimmten Bedingungen zu versichern. Die
Kostenunterdeckung werde auf längere Sicht einen erheblichen
Umfang erreichen, weil der Basistarif nur für „schlechte
Risiken“ interessant sei, die in anderen Tarifen
Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse hinnehmen müssten
oder gar nicht versichert würden. Die langfristig
unvermeidliche Häufung schlechter Risiken im Basistarif führe
dazu, dass der Tarif schon ab einem Eintrittsalter von etwa
30 Jahren den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung überschreiten werde; für alle Personen,
die in höherem Lebensalter einträten, werde also die
generelle Prämienbegrenzung greifen. Tragen müssten dies alle
in Normaltarifen der privaten Krankenversicherung
versicherten Personen. Damit entstehe eine Risikospirale,
welche mittel- bis langfristig geeignet sei, das
Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung zu
zerstören. Denn steigende Preise in den Normaltarifen machten
diese für Neukunden unattraktiver und steigerten für bereits
versicherte Personen den Reiz, in den Basistarif zu wechseln.
Da in den Normaltarifen wegen der zunehmenden Alterung des
Versichertenbestands und der ohnehin überproportionalen
Preissteigerungen der privaten Krankenversicherung auch aus
anderen Gründen erhebliche Prämiensprünge drohten, sei damit
zu rechnen, dass immer mehr Versicherte in den Basistarif
wechselten, insbesondere ältere Versicherte, die bereits
jetzt Beiträge in der Nähe des Höchstbeitrags der
gesetzlichen Krankenversicherung zahlten. Durch weitere
Wechsel in den Basistarif würde die Belastung der
Normaltarife immer weiter steigen. Das könne im langfristigen
Ergebnis zur Folge haben, dass die Normaltarife für die
Versicherten nicht mehr finanzierbar seien. Auf die
Quersubventionierung durch die Normaltarife sei jedoch auch
der Basistarif angewiesen, um lebensfähig zu sein.
59
Zwar seien im Standardtarif bisher nur wenige
Personen versichert worden. Der Basistarif stehe aber einem
wesentlich größeren Personenkreis offen, biete einen größeren
Leistungsumfang und könne zudem - anders als der
Standardtarif - mit Zusatzversicherungen kombiniert
werden und werde damit erheblich attraktiver.
60
Durch die Regelungen zum Basistarif, der sie
zu Leistungen entsprechend dem Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung verpflichte, komme es zu einer
Fremdbestimmung des Leistungsumfangs. Die privaten
Versicherungsunternehmen würden faktisch an die
Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden,
der für die gesetzliche Krankenversicherung die maßgeblichen
Entscheidungen zur Festlegung der Leistungen treffe. In
diesem Gremium seien sie aber gar nicht vertreten und es
besitze auch sonst keinerlei Legitimation für Maßnahmen ihnen
gegenüber.
61
Unverhältnismäßig sei die Verpflichtung, allen
freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
innerhalb bestimmter Fristen Versicherung im Basistarif zu
gewähren, selbst wenn diese Personen bereits einen
ausreichenden Versicherungsschutz hätten. Ebenso
unverhältnismäßig sei der Zwang zur Aufnahme sogar solcher
Personen, die wegen Täuschung, Drohung oder vorsätzlicher
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ihren
Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verloren
hätten. Sofern der Staat den Schutz dieser Personen für
angezeigt halte, müsse er ihn durch eigene Einrichtungen
sicherstellen und dürfe keine privaten Solidargemeinschaften
damit belasten.
62
Unter den Versicherten der Normaltarife
befänden sich viele Personen, vor allem Beamte, die ein
relativ geringes Einkommen erzielten. Der Solidargedanke
werde pervertiert, wenn diese Versicherten im Normaltarif
eine Beitragsbegrenzung für solche Versicherte mittragen
müssten, welche sich im Basistarif absicherten, obwohl sie
sich die höheren Prämien der Normaltarife ohne weiteres
leisten könnten.
63
Die Halbierung der Höchstprämie bei
Hilfebedürftigkeit sei eine finanzielle Umverteilungsmaßnahme
zugunsten Einkommensschwacher, die dem Äquivalenzprinzip
fremd und eine staatliche Aufgabe sei. Sie führe auch zu
unangemessenen Ergebnissen, weil ein dergestalt Entlasteter
unter Umständen besser dastehe als ein vergleichbarer
Versicherter, der nur knapp oberhalb der Grenze der
Hilfebedürftigkeit liege.
64
Materiell führe der Basistarif zur
Indienstnahme der Versicherungsunternehmen und ihrer
Versicherten für eine Sozialleistung, ohne dass die dafür
erforderliche Sach- und Verantwortungsnähe der Verpflichteten
gegeben sei. Anders als der frühere Standardtarif stehe der
Basistarif auch bislang Nichtversicherten, freiwillig
gesetzlich Versicherten und Versicherten anderer Unternehmen
offen, sei also nicht etwa als Maßnahme zur Unterstützung in
Not geratener langjähriger Mitglieder gerechtfertigt. Zu
Nichtversicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten
stünden die Versicherungsunternehmen in keiner
Verantwortungsbeziehung.
65
Einen unzulässigen Eingriff stelle es ferner
dar, dass das Vertragsverhältnis selbst bei schwersten, vom
Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen aufrechterhalten
werden müsse. Bei der häufigsten Störung, dem Prämienverzug,
ruhe das Versicherungsverhältnis zwar, das
Versicherungsunternehmen hafte aber für Aufwendungen bei
akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Mutterschaft. Der
Gesetzgeber nehme damit in Kauf, dass der Versicherer
Leistungen erbringen müsse, obwohl er in vielen Fällen
faktisch keine Möglichkeit haben werde, die geschuldeten
Prämien einzutreiben. Für die Versicherten sei der Druck, die
Prämien zu zahlen, gering, da sie in jedem Fall eine
Notversorgung erhielten. Gerade solche Leistungen der
Notversorgung seien jedoch besonders kostenintensiv. Es sei
in jedem Fall unangemessen, dass private
Versicherungsunternehmen selbst solche Personen unterstützen
müssten, die ohne Hilfebedürftigkeit ihren Zahlungspflichten
nicht nachkämen.
66
b) Die Beschwerdeführer zu 4) und 5) tragen
ergänzend vor, als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
würden sie durch die angegriffenen Vorschriften gleichzeitig
in Art. 9 Abs. 1 GG verletzt, denn die
Vereinigungsfreiheit schütze die autonome Entscheidung über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern als auch über
die Beiträge ihrer Mitglieder.
67
Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht in der
Einführung des Basistarifs zusätzlich einen Verstoß gegen das
rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Sie sehe sich einer
ansteigenden und nicht einkalkulierten Deckungslücke
gegenüber, weil die zu erwartenden Ausgaben für die im
Basistarif Versicherten nicht durch realistische
Risikoprämien kompensiert würden.
68
Die Beschwerdeführerin zu 2) meint ferner, die
Verpflichtung der Unternehmen, am Risikoausgleich
teilzunehmen, stelle eine unzulässige Sonderabgabe dar.
69
c) Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen
vor, der Basistarif und seine Ausgestaltung verletze sie in
ihrer Vereinigungsfreiheit. Während sie sich zur Versicherung
des Krankheitsrisikos freiwillig in einem Verein auf der
Grundlage des Äquivalenzprinzips zusammengeschlossen hätten,
werde nunmehr anderen Personen auf ganz anderer Grundlage der
Beitritt ermöglicht. Sie müssten die dadurch verursachten
Aufwendungen aufgrund des nicht kostendeckenden Basistarifs
mitfinanzieren, obwohl damit auch Personen begünstigt würden,
die wirtschaftlich besser stünden als sie selbst. Die
Unterstützung von Personen, die sich Versicherungsprämien
nicht leisten könnten, sei aber Aufgabe der
Gesamtgesellschaft und obliege nicht speziell den
Privatversicherten. Der Ausschluss jeder
Kündigungsmöglichkeit mit den dadurch bewirkten finanziellen
Belastungen infolge von Prämienausfällen mindere den
Überschuss des Versicherungsunternehmens und falle letztlich
ihnen zur Last.
70
5. a) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) führen
aus, die Portabilität der Alterungsrückstellungen führe zu
einer Beeinträchtigung unmittelbar durch das Gesetz, da
weitere Vollzugsakte nicht erforderlich seien.
Rechtsschutzmöglichkeiten außerhalb der Verfassungsbeschwerde
gebe es ebenso wenig wie gegen den Basistarif.
71
Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen vor,
sie seien als Altversicherte des Beschwerdeführers zu 5)
durch die Einführung der Portabilität der
Alterungsrückstellungen unmittelbar betroffen, weil es
infolge der Einführung einer Portabilität voraussehbar dazu
kommen werde, dass sie aufgrund des Abgangs guter Risiken
erhebliche Prämienerhöhungen hinzunehmen hätten.
72
Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sehen in der
Einführung der Portabilität bei Neuverträgen eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Produkt, welches die private
Krankenversicherung anbiete, sei die langfristige, stabile
Absicherung des Krankheitsrisikos. Ein funktionierender
Wettbewerb setze voraus, dass der Anbieter dies realistisch
zusagen könne. Ein derartiges Versprechen sei bei den
Normaltarifen wegen der Verpflichtung zur Mitgabe der
kalkulierten Alterungsrückstellungen nicht mehr möglich, weil
jeder Tarif von einer späteren Abwanderung guter Risiken
unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen bedroht sei, die
unausweichlich zu erheblichen Prämienerhöhungen für die
verbleibenden, von einem Wechsel ausgeschlossenen
Versicherten führen werde. Eine solche Folge destabilisiere
den Markt und könne einzelnen Unternehmen massive Probleme
bereiten. Die Entsolidarisierung zu Lasten schlechter Risiken
sei mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar. Zur Verbesserung
der Wechselmöglichkeiten sei die Regelung nicht erforderlich,
da es dafür ausgereicht hätte, die Versicherungsunternehmen
zu verpflichten, Tarife mit portablen Alterungsrückstellungen
als alternatives Produkt anzubieten.
73
Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich
zusätzlich in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die
Alterungsrückstellungen bildeten Eigentumspositionen, welche
den Versicherungsunternehmen zustünden. Die Einführung der
Portabilität greife in ihre Eigentumsfreiheit ein, weil sie
die tarifliche Kalkulationsgrundlage erheblich verändere.
74
Die Einführung der Portabilität im
Altkundenbereich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis
30. Juni 2009 verstößt nach Auffassung der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG. Zur Erreichung der Verbesserung der
Wahl- und Wechselmöglichkeiten sei die Herstellung von
Portabilität der Alterungsrückstellungen im Altkundenbereich
aus den gleichen Gründen wie bei den Neuverträgen nicht
erforderlich. Sie könne auch nicht mit einem Eigentumsrecht
der Versicherten an den Alterungsrückstellungen begründet
werden. Das Eigentum an den Beiträgen der Versicherten und
den daraus erzielten Zuwächsen sei den
Versicherungsunternehmen zugeordnet, selbst wenn es als
Sicherungsvermögen erheblichen Verfügungsbeschränkungen
unterworfen sei. Ein Eigentum der Versicherten an dem der
Alterungsrückstellung entsprechenden Vermögen bestehe
hingegen nicht, weil die Alterungsrückstellung in den
„Altverträgen“ nicht mit dem Charakter einer individuell
zugeordneten Vermögensposition angespart worden sei, sondern
einen Teil einer auf kollektiver Risikokalkulation beruhenden
Versicherung gegen das Risiko einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und erhöhter Krankheitskosten bilde. In
das Eigentumsrecht der Unternehmen werde durch die
Verpflichtung zur Mitgabe des Übertragungswertes der
Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs ohne
rechtfertigenden Grund eingegriffen. Zudem stelle die
Einführung der Portabilität bei Altverträgen eine
verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar.
75
b) Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen
vor, die rückwirkende Einführung der Portabilität bei
Altverträgen verletze ihr Eigentumsrecht. Das Vermögen, das
aus den Beiträgen der Versicherten geschaffen werde, diene zu
einem großen Teil der Ermöglichung altersunabhängiger
Beitragsstabilität. Den Staat treffe daher die Pflicht,
dieses Vermögen vor Verschleuderung und zweckwidrigen
Eingriffen zu schützen. Eine Mitgabe der
Alterungsrückstellung entziehe dem Kollektiv die Mittel, die
es zur Erfüllung der vertraglichen Ansprüche benötige, und
entwerte damit die Eigentumsposition der anderen
Versicherten. Der „Ersatz“ für die geänderte
Versicherungsleistung, der den Versicherten dafür in Form der
Mitnahmemöglichkeit der Alterungsrückstellung eingeräumt
werde, weise demgegenüber nicht den gleichen Wert aus. Denn
für Personen, die wie sie selbst zu den „schlechten Risiken“
zählten, sei die gesicherte Aussicht, dass die künftigen
Krankheitskosten vom Kollektiv getragen würden, wesentlich
werthaltiger als die kalkulierte Alterungsrückstellung.
76
Eigentumsfähige Position sei zum anderen die
gesicherte Aussicht auf Beitragsrückerstattung
beziehungsweise die Milderung von künftigen
Beitragserhöhungen. Durch die Mitgabe eines
Übertragungswertes an Altkunden, welche im ersten Halbjahr
2009 zu einem anderen Unternehmen wechselten, würden
mittelbar die Rückstellungen ihrer Versicherung für
Beitragserstattungen verringert.
77
6. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB V wird von dem Beschwerdeführer zu 8) mit der Begründung
angegriffen, das Erfordernis des dreimaligen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze verletze ihn in seiner
allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Gesetzgeber gebe keine
Erklärung dafür, warum Personen, deren Einkommen die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die nächsten Jahre
überschreiten werde, erst nach drei Jahren die soziale
Schutzbedürftigkeit als legitimierenden Anknüpfungspunkt für
die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung verlieren würden. Der Gesetzgeber
unterwerfe vor allem Personen der Versicherungspflicht, die
- wie zahlreiche akademische Berufsanfänger -
niemals zuvor gesetzlich versichert gewesen seien und somit
auch nie die Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung
in Anspruch genommen hätten. Allein die Tatsache, dass die
Neuregelung zu Mehreinnahmen in der gesetzlichen
Krankenversicherung führe, sei kein ausreichender
Rechtfertigungsgrund.
78
Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 9 SGB
V sehe vor, dass Arbeitnehmer, welche am 2. Februar 2007
nach altem Recht versicherungsfrei und deshalb privat
versichert gewesen seien, in ihrem Vertrauen auf den Bestand
der privaten Versicherung geschützt würden. Er sei am
Stichtag 2. Februar 2007 nicht versicherungspflichtig und
daher privat versichert gewesen. Von der Übergangsregelung
werde er nur deshalb nicht erfasst, weil er sein hohes
Einkommen nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger
erzielt habe. Das sei gleichheitswidrig.
79
Auch die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sehen
sich durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in
eigenen Rechten verletzt. Sie würden durch die Neuregelung in
ihrer Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Ihnen
werde ein potentieller Kundenkreis für mindestens drei Jahre
entzogen, obwohl es aus den von dem Beschwerdeführer zu 8)
dargelegten Gründen an einem rechtfertigenden Grund hierfür
fehle. Zudem seien die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung aufgrund der zahlreichen Eingriffe durch
das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in besonderer Weise auf
ein Nachwachsen jüngerer Versicherter angewiesen, was durch
die Neuregelung erheblich erschwert werde. So hätten sie seit
der Einführung der Regelung signifikant niedrigere
Neuzugangszahlen.
80
Zu den Bundeszuschüssen an die gesetzlichen
Krankenkassen nach § 221 SGB V sind die Beschwerdeführer
zu 2) bis 5) der Meinung, die Auszahlung verschlechtere die
Situation der privaten Krankenversicherungen gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen, welche im Wettbewerb um
freiwillig Versicherte in Konkurrenz stünden, in
gleichheitswidriger Weise. Ziel der Regelung sei ausweislich
der Gesetzgebungsmaterialien eine Subventionierung der
beitragsfreien Mitversicherung von Kindern. Obwohl es sich
hierbei nicht um eine Sonderlast der gesetzlichen
Krankenversicherung handele, komme der privaten
Krankenversicherung keine entsprechende Leistung zugute.
81
7. Zu den Wahltarifen tragen die
Beschwerdeführer zu 2) bis 5) vor, deren Zulassung verändere
den Wettbewerb irreparabel. Deshalb sei es nicht zumutbar,
solche Tarife einzeln anzufechten oder die Genehmigung
entsprechender Tarifangebote der gesetzlichen Krankenkassen
durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
abzuwarten. Die Zulässigkeit solcher Tarife betreffe im Kern
ausschließlich die verfassungsrechtliche Frage, ob
gesetzliche Krankenkassen auf einem Markt, der bisher den
privaten Krankenversicherungen vorbehalten gewesen sei, tätig
werden dürften. Dies sei kompetenzwidrig und verstoße gegen
die Berufsfreiheit. Wahltarife in der gesetzlich vorgesehenen
Form böten keine Sozialversicherungsleistungen, sondern
optionale Zusatzleistungen, die mit dem elementaren
Lebensrisiko der Krankheit nichts zu tun hätten. Den
Wahltarifen fehlten zentrale Abgrenzungsmerkmale zur
Privatversicherung. Besonders deutlich werde dies beim
Wahltarif Kostenerstattung, bei dem es darum gehe, einzelne
gesetzlich Versicherte von den normalen Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung in der Weise abzuheben, dass
sie als „gesetzlicher Privatpatient“ über höhere Vergütungen
in den Genuss besserer ärztlicher Leistungen kämen. Die
Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen böten im Grunde das
gleiche Leistungsangebot wie die auf dem Markt befindlichen
Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherungen. Sie
dienten weder dem Schutz sozial Bedürftiger noch der
Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft. Chancengleichheit
im Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher
Krankenversicherung sei hier wegen der unterschiedlichen
Finanzierungsmethoden nicht gegeben.
82
Die Beschwerdeführerin zu 2) sieht diese
Wettbewerbsverzerrung ebenfalls in Tarifen der gesetzlichen
Krankenkassen, welche Selbstbehalte, Prämienzahlungen bei
Nichtinanspruchnahme von Leistungen sowie bei
Leistungsbeschränkungen ermöglichen.
83
8. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) tragen
weiter vor, wenn nicht bereits die Einzelregelungen, so
würden die Normen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in
ihrer Gesamtheit ihre Grundrechte verletzen. Durch die
Ausgestaltung des Basistarifs und des Standardtarifs
verhindere der Gesetzgeber eine risikoorientierte Kalkulation
zugunsten der Einführung sozialer Elemente in die
Prämiengestaltung mit der Folge, dass die Prämien ab einem
gewissen Alter die Krankheitskosten der jeweiligen
Alterskohorten nicht mehr decken würden. Damit werde das
System der privaten Krankenversicherung vom Eintritt junger
und gesunder Versicherter abhängig; das System breche
zusammen, wenn zunehmend älteren und kranken Versicherten
immer weniger junge, gesunde Versicherte gegenüberstünden,
weil nur durch die kommenden Versicherten die Begrenzungen im
Basis- und Standardtarif finanziert werden könnten. Den
Wechsel in die private Krankenversicherung erschwere der
Gesetzgeber durch das Erfordernis eines dreimaligen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Gleichzeitig
bürde er den privaten Krankenversicherungsunternehmen
zusätzliche finanzielle Belastungen durch das
Kündigungsverbot und die Verpflichtung zur Notversorgung auf.
Weiter hinzu kämen erhebliche finanzielle Belastungen durch
die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen.
Unternehmen, die von einer negativen Risikoselektion
betroffen seien, werde es zusehends schwerer fallen, ihre
Aufgabe der dauerhaften Absicherung des Krankheitsrisikos
wahrzunehmen und dabei die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
„sozialen“ Anforderungen zu erfüllen. In der Summe der
Maßnahmen berge das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein
Potential, das Geschäftsmodell der privaten
Krankenversicherung zu zerstören. Hierin liege ein
unzulässiger „additiver“ Grundrechtseingriff.
84
9. Die Beschwerdeführerin zu 1) trägt ferner
vor, das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz verletze den
Parlamentsvorbehalt. Die Beschlussempfehlung des
Bundestagsausschusses für Gesundheit zum Entwurf des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sei mit Änderungsanträgen
verabschiedet worden, welche den Ausschussmitgliedern erst am
Abend vorher übermittelt wurden. Der Bericht des
Gesundheitsausschusses zum Entwurf habe den
Ausschussmitgliedern in schriftlicher Form zum Zeitpunkt der
Zustimmung überhaupt nicht vorgelegen. Das Plenum des
Deutschen Bundestages habe auf dieser Grundlage zwei Tage
nach der Sitzung des Gesundheitsausschusses den Gesetzentwurf
beschlossen. Es sei den Abgeordneten damit praktisch
unmöglich gewesen, sich mit dem Gesetzentwurf in einer seiner
Komplexität angemessenen Weise zu beschäftigen. Der
Gesetzgeber müsse die mit seinen Vorschriften verbundenen
Grundrechtseinschränkungen deutlich vor Augen haben. Hierzu
sei es erforderlich, dass die Abgeordneten vor einer
Abstimmung das Regelungsvorhaben inhaltlich vollständig
überblicken könnten. Das sei nach dem Ablauf des
Gesetzgebungsverfahrens nicht der Fall gewesen.
85
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Bundesregierung, der Verband der privaten Krankenversicherung
e.V., der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bund der
Versicherten e.V. sowie Professor Dr. Ulrich Meyer und
Professor Dr. Bert Rürup Stellung genommen.
86
1. Die Bundesregierung hält die
Verfassungsbeschwerden in weiten Teilen für unzulässig. Die
Beschwerdeführer argumentierten mit Prognosen über die von
den Neuregelungen ausgehende Beschwer, die derzeit nicht
valide geprüft werden könnten und vielfach spekulativ seien.
Für eine solche Überprüfung sei das Verfahren der
Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht geeignet.
87
Die Neuregelungen seien verfassungsgemäß. Die
angegriffenen Vorschriften des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes seien Teil eines mit großer
Mehrheit verabschiedeten Reformwerkes, welches die
gesetzliche Krankenversicherung und die private
Krankenversicherung als duales System aufrechterhalte, jedoch
die Versichertenkreise beider Systeme klarer voneinander
abgrenze. Durch die Regelungen über die Portabilität der
Alterungsrückstellungen ziele das Gesetz auf eine
Verbesserung der Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer
und damit auf eine Stärkung des Wettbewerbs, sichere aber
gleichzeitig durch Basistarif, Kontrahierungszwang,
Kündigungsausschluss und Notversorgung den notwendigen Schutz
der sozialen Belange in der neuen Wettbewerbsordnung. Die
Änderungen seien für die Unternehmen zumutbar und die
Darstellung angeblich existenzbedrohender Wirkungen des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes schon angesichts allgemein
positiver, aktueller Geschäftsberichte der Unternehmen wenig
plausibel.
88
Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur privaten Pflegeversicherung
ergebe sich, dass der Bund für die Einführung eines
Basistarifs die Gesetzgebungskompetenz habe; denn die dort
genannten Typusmerkmale spiegelten sich im Basistarif.
89
Die Wartefrist für einen Wechsel in die
private Krankenversicherung werde für diejenigen Arbeitnehmer
auf drei Jahre verlängert, deren Einkommen oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze liege, um insbesondere akademische
Berufsanfänger nicht von vornherein faktisch der privaten
Krankenversicherung zuzuordnen. Die Neuzugänge in der
privaten Krankenversicherung stammten zum ganz überwiegenden
Teil aus Übertritten zuvor gesetzlich Versicherter und
führten zu einem Verlust an Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Ein Grundrechtseingriff zu Lasten der
Versicherer liege hierin nicht, weil das Gesetz keine
berufsregelnde Tendenz habe, sondern allein eine Stärkung der
gesetzlichen Krankenversicherung bezwecke.
90
Die Angriffe der Unternehmen gegen den
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung seien
unberechtigt, weil im Nebeneinander der gesetzlichen und der
privaten Krankenversicherung keine wirkliche Konkurrenz
bestehe. Die Zuschüsse seien wegen der
gesamtgesellschaftlichen, sozialpolitischen Aufgaben
gerechtfertigt, welche der gesetzlichen Krankenversicherung
übertragen seien, insbesondere wegen ihrer zahlreichen
familienpolitischen Leistungen.
91
Der Basistarif verwirkliche ein wesentliches
Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, beide Säulen der
Krankenversicherung so auszugestalten, dass jede Säule für
die gesamte Lebensbiographie ihrer Versicherten einen
hinreichenden und bezahlbaren Versicherungsschutz
bereitstelle. Deshalb solle in beiden Säulen in
Notsituationen der Rückgriff auf staatliche Fürsorgesysteme
entbehrlich und zugleich der Schutz für alle Versicherten
finanzierbar sein. Der die Unternehmen im Basistarif
treffende Kontrahierungszwang mit bisher Nichtversicherten
sei erforderlich, um denjenigen Personen, die bei der
gesetzlichen Marktabgrenzung der privaten Krankenversicherung
zugewiesen worden seien, tatsächlich Versicherungsschutz zu
garantieren; anderenfalls bestehe die Gefahr, dass deren
Unternehmen sie abweisen würden. Die Risikoselektion, welche
die Unternehmen im Wettbewerb mit der gesetzlichen
Krankenversicherung betrieben, sei nicht schützenswert.
92
Das Hauptanliegen des Basistarifs seien die
Begrenzung der Prämien auf einen der gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbaren Höchstbeitrag und die
Prämienreduzierung bei sozialer Hilfebedürftigkeit, um
sicherzustellen, dass die dort Versicherten auch dann, wenn
sie Versicherungsprämien wegen ihrer persönlichen Einkommens-
oder Vermögenssituation vorübergehend nicht mehr zahlen
könnten, weiter Versicherungsschutz genießen würden. Hieraus
ergebe sich auch die Notwendigkeit des Kündigungsausschlusses
bei Zahlungsverzug, weil sonst die Funktion der
Versicherungspflicht leer liefe. Das für den Fall des
Prämienverzugs vorgesehene Verfahren stelle sicher, dass
seitens der Unternehmen in dieser Situation nur eine
Notversorgung erbracht werden müsse, die aus sozialethischen
Gesichtspunkten als unverzichtbar angesehen werde.
93
Die Befürchtungen zu den Auswirkungen des
Basistarifs auf das Geschäftsmodell der privaten
Krankenversicherung seien unrealistisch. Die Zahl der
Versicherungsnehmer im Basistarif werde sich voraussichtlich
kaum von der Gesamtzahl der Versicherungsnehmer im
Standardtarif unterscheiden. Die dadurch verursachte
Beitragserhöhung in den Normaltarifen werde gering
ausfallen.
94
Soweit sich die als Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit organisierten Unternehmen auf Art. 9 GG
beriefen, führe dies nicht zu anderen Ergebnissen. Die
angegriffenen Regelungen machten nur versicherungsrechtliche,
nicht aber mitgliedschaftsrechtliche Vorgaben. Es bleibe die
autonome Entscheidung des Vereins, ob er das
Versicherungsgeschäft als Mitgliedergeschäft betreibe oder
auch Nichtmitglieder versichere.
95
Ein bedeutsames Ziel des Gesetzes sei die
Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen in der privaten
Krankenversicherung durch Einführung der teilweisen
Portabilität von Alterungsrückstellungen. Wegen der fehlenden
Möglichkeit einer Mitnahme der Alterungsrückstellungen finde
ein Wettbewerb um Bestandskunden gegenwärtig praktisch nicht
statt mit der Folge, dass kaum Anreize zur kostenbewussten
Leistungsgestaltung für die Unternehmen bestünden. Die
Beschwerdeführer verteidigten mit ihrer Argumentation den
faktischen Zwang zum Verbleib im Kollektiv und damit eine
freien Marktbedingungen widersprechende Situation. Zwar seien
die von den Beschwerdeführern beschworenen Gefahren für den
Krankenversicherungsmarkt infolge der Wirkungen einseitiger
Risikoselektion abstrakt zutreffend beschrieben, diesen
Gefahren werde jedoch durch den Kontrahierungszwang
entgegengewirkt, der sicherstelle, dass die
Versicherungsnehmer - und damit auch die guten Risiken - im
Markt blieben. Durch den Basistarif werde zudem erreicht,
dass eine etwaige Verteuerung der Tarife auf einem
bestimmten, brancheneinheitlichen Niveau sein Ende finde.
Unterschiede in der Risikostruktur von
Versicherungsunternehmen, die aus Sicht der Unternehmen
zufällig seien, würden durch das Risikoausgleichssystem des
Basistarifs branchenweit ausgeglichen. Für
Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2009
abgeschlossen würden, führe die Einführung von Portabilität
lediglich dazu, dass Tarife teurer, nämlich unter
Berücksichtigung der eventuellen Übertragung der
Alterungsrückstellung bei Wechsel eines Versicherungsnehmers
zu einem anderen Unternehmen kalkuliert werden müssten. Dies
treffe aber alle Unternehmen gleich. Die Verteuerung der
Tarife werde voraussichtlich nur 2% bis allenfalls 8%
ausmachen. Aber auch diese Prämienerhöhung wirke sich auf die
Gesamtlaufzeit des Vertrages nicht beitragserhöhend aus, weil
dieser Betrag den kalkulierten Alterungsrückstellungen zugute
komme.
96
Hinsichtlich der Altversicherten sei
festzustellen, dass die Alterungsrückstellungen zwar
sachenrechtlich im Eigentum der Unternehmen stünden,
wirtschaftlich aber allein den Versicherungsnehmern
zuzuordnen seien, weil sie deren Ansprüche aus
Versicherungsverträgen abdeckten. In der
Portabilitätsregelung liege allenfalls eine Umgestaltung der
bisherigen Vermögensposition im Rahmen der Sozialbindung des
Eigentums, die zur Verwirklichung einer größeren Freiheit der
Bestandskunden gerechtfertigt sei. Denn die
Alterungsrückstellungen seien durch die Versicherer zur
Reduzierung der Prämienbelastung des Kollektivs im Alter zu
verwenden. Auch die Erwartung der Unternehmen auf
Stornogewinne könne nicht verfassungsrechtlich geschützt
werden. Die Stornogewinne aus Versichererwechseln beruhten
gerade nicht auf Investitionen oder Leistungen der
Versicherer. Jedenfalls sei die Schmälerung einer solchen
Gewinnerwartung gerechtfertigt, weil das Gesetz dem Ziel
diene, die Versicherten an der Wettbewerbsstärkung durch das
neue Vertragsrecht zu beteiligen.
97
Die von den Beschwerdeführern zu 6) und 7)
angegriffene Belastung durch die Umlage der im Basistarif
nicht gedeckten Kosten sei bei einem geschätzten
Prämienerhöhungspotential von maximal ein Prozent zur
Erreichung eines umfassenden Versicherungsschutzes für die
gesamte Wohnbevölkerung verhältnismäßig, insbesondere weil
die Möglichkeit zum Wechsel in den Basistarif auch den
Beschwerdeführern zu 6) und 7) zugute komme. Die Kosten der
Notversorgung seien über die Prämien bereits finanziert.
Zusätzliche Belastungen brächten allein Beitragsausfälle, die
aber auch heute bereits bestünden.
98
Die Rüge der Beschwerdeführer zu 6) und 7),
eine Einführung von Portabilität für Altkunden ändere
nachträglich ihren Versicherungsvertrag, sei unsubstantiiert,
weil sich bei ihnen weder die Kalkulation der Prämie noch die
Verwendung der aus ihrem Vertrag kalkulierten
Alterungsrückstellungen ändere.
99
2. Der Verband der privaten
Krankenversicherung e.V. befürchtet, die politische
Diskussion ziele auf eine Abschaffung der privaten
Krankenversicherung. Hierzu werde ohne nachvollziehbare
Gründe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung verlängert und den Krankenkassen die
Möglichkeit eingeräumt, die Versicherten über Wahltarife, die
teilweise das klassische Zusatzversicherungsgeschäft der
privaten Krankenversicherer bildeten, für mehrere Jahre an
sich zu binden. Mit dem Basistarif erhielten Personen einen
Zugang zur privaten Krankenversicherung, die nie einen Bezug
zu ihr gehabt hätten. Damit würden typische Aufgaben der
Sozialfürsorge auf die private Versichertengemeinschaft
verlagert. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung
erhalte die private Krankenversicherung dafür keinen
finanziellen Ausgleich und verfüge nicht über deren
ökonomische Steuerungsmöglichkeiten, mit denen die
Beitragshöhe gemäßigt werden könne. Schließlich führe die den
Bestandsversicherten eingeräumte Wechselmöglichkeit unter
Mitnahme ihrer kalkulierten Alterungsrückstellung in Höhe
einer fiktiven Versicherung im Basistarif im ersten Halbjahr
2009 dazu, dass die Beiträge angehoben werden müssten. Die
Kosten des Wechsels würden damit vom Einzelnen auf die
Gesamtheit der Versicherten verlagert.
100
3. Der Spitzenverband der Krankenkassen hält
die Neuregelungen für verfassungsgemäß. Zwischen beiden
Krankenversicherungssystemen finde eine systematische und
permanente Risikoselektion zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung statt, was sich unter anderem daran
zeige, dass die Versicherten der privaten Krankenversicherung
eine geringere Morbidität als die Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung aufwiesen. Die
gesetzgeberischen Maßnahmen seien lediglich als Versuch zu
werten, diese Schieflage zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung zu korrigieren. Der Basistarif sei nötig,
um Versicherte der privaten Krankenversicherung vor einer
finanziellen Überforderung im Alter zu bewahren. Die
Einführung einer Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen
diene der Herstellung eines derzeit nicht funktionierenden
Wettbewerbs um Bestandskunden in der privaten
Krankenversicherung. Die Gefahr einer Risikoselektion werde
eher mittel- bis langfristig auftreten und lasse genügend
Zeit für korrigierende gesetzgeberische Maßnahmen.
101
4. Der Bund der Versicherten e.V. ist der
Auffassung, das Gesetz höhle das bisherige Geschäftsmodell
der privaten Krankenversicherung aus. Der Basistarif sei
nicht kostendeckend und müsse durch die im Normaltarif
Versicherten subventioniert werden, was die Gefahr einer
Wanderungsbewegung in den Basistarif begründe. Die
Portabilität des kalkulierten Werts der Alterungsrückstellung
führe zu einer Risikoselektion und zur Entmischung des
jeweiligen Tarifkollektivs bei zahlreichen Versicherern; das
schaffe die Gefahr der Bildung eines Oligopols auf dem
Versicherungsmarkt. Die privaten Krankenversicherungen würden
im Wettbewerb mit den gesetzlichen Krankenkassen erheblich
benachteiligt.
102
5. Professor Dr. Bert Rürup führt aus, genaue
Aussagen zu den Belastungswirkungen des Basistarifs seien
nicht möglich, weil repräsentative Datensätze mit Angaben zur
Versichertenstruktur in der privaten Krankenversicherung
nicht öffentlich verfügbar seien. Aufgrund der Ausgestaltung
des Basistarifs, der nur Leistungen auf dem Niveau der
gesetzlichen Krankenversicherung anbiete, aber bereits für
relativ junge Personen den gesetzlichen Höchstbeitrag kosten
werde, sei dieser Tarif unattraktiv. Die hiervon ausgehenden
Belastungswirkungen für andere seien daher voraussichtlich
gering. Die Branche selbst rechne mit 90.000 Versicherten in
diesem Tarif. Auf dieser Grundlage würden sich die
Normaltarife der übrigen Versicherten um 1,2% verteuern.
103
Von den neuen Möglichkeiten zur Übertragung
von Teilen der Alterungsrückstellungen seien zumindest kurz-
bis mittelfristig kaum substanzielle Auswirkungen auf die
Prämien der privaten Krankenversicherung zu erwarten. Die
Einführung der Portabilität entziehe der privaten
Krankenversicherung keine Beitragsmittel, denn bei einem
Wechsel eines Versicherten in die gesetzliche
Krankenversicherung verblieben die Alterungsrückstellungen
wie bisher im Unternehmen. Von den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung werde die Größenordnung von
Prämienerhöhungen infolge der Einführung von Portabilität
sehr unterschiedlich eingeschätzt, die Spanne reiche von 2%
bis 10%.
104
Die Einführung einer Portabilität der
Alterungsrückstellungen im Umfang einer fiktiven Versicherung
im Basistarif sei ordnungspolitisch verfehlt, weil dadurch
Risikoselektion provoziert werde; denn damit würden Wechsel
um so attraktiver, je geringer das individuelle
Krankheitsrisiko sei. Für Bestandsversicherte bestehe
lediglich eine Übertragungsmöglichkeit im ersten Halbjahr
2009 und nur für einen Wechsel in den Basistarif. Ein Wechsel
in den Basistarif sei jedoch für ein gutes Risiko keine
attraktive Option. Die durch Änderung der
Kalkulationsverordnung durchgesetzte Mindestverweildauer von
18 Monaten im Basistarif verhindere, dass solche Personen den
Basistarif als „Sprungbrett“ in den Normaltarif gebrauchten;
das entwerte ihr Wechselrecht stark. Für Neukunden stelle
sich die Situation etwas anders dar, da sie auch in
Normaltarife anderer Unternehmen wechseln könnten. Generell
bleibe die Übertragbarkeit aber auch für diese Personen auf
einen den Basistarifleistungen entsprechenden Teil begrenzt,
sodass der Wechsel in den Normaltarif eines anderen Anbieters
für die Versicherten in der Regel weiterhin mit finanziellen
Einbußen verbunden sei. Angesichts der vorhersehbar nur sehr
niedrigen Alterungsrückstellungen, die im Basistarif gebildet
werden könnten, müssten vor allem ältere Versicherte mit
hohen Alterungsrückstellungen mit erheblichen Verlusten bei
einem Wechsel des Versicherers rechnen. Von der teilweisen
Portabilität seien daher weder gravierende Prämienerhöhungen
noch erhebliche Risikoselektionen zu erwarten.
105
Die finanziellen Auswirkungen aller zum 1.
Januar 2009 wirksam werdenden Maßnahmen ließen sich nicht
exakt beziffern. Neben den durch den Basistarif und den durch
die Einführung einer teilweisen Portabilität ausgelösten
Belastungen seien auch mögliche Beitragsausfälle zu
berücksichtigen, die durch nicht zahlungswillige oder
zahlungsunfähige Kunden entstünden; diese finanzielle
Belastung sei jedoch gering zu veranschlagen.
106
6. Professor Dr. M. führt aus, die
Ausführungen der Unternehmen zu der zu erwartenden
Verdrängung der Normaltarife durch den Basistarif könnten
nicht überzeugen. Eine seriöse Abschätzung der zu erwartenden
Belastung der Normaltarife durch den Subventionsbedarf der
Basistarif-Versicherten setze nicht nur fundierte Schätzungen
über den zu erwartenden Zugang von Versicherten in den
Basistarif voraus, sondern auch über denjenigen Anteil der in
den Basistarif wechselnden Versicherten, deren Prämie die
tatsächlichen Krankheitskosten nicht decke, und der Höhe des
danach zu finanzierenden Kappungsbedarfs. Eine in dieser
Hinsicht vollständige und in sich konsistente Analyse des
Wechsels in den Basistarif zeige keine der
Verfassungsbeschwerden auf.
107
Ohne Portabilität der Alterungsrückstellungen
werde der Wettbewerb massiv behindert. Zwar würde die
Einführung einer Portabilität der vollen rechnungsmäßigen
Alterungsrückstellung die erhebliche Gefahr einer
Risikoselektion schaffen, die den Krankenversicherungsmarkt
gefährden könne. Das Gesetz führe aber nur eine begrenzte
Portabilität ein. Sie lasse die Gefahr einer Risikoselektion
zwar nicht völlig entfallen, verringere jedoch ihren Umfang
und öffne den Wettbewerb, welcher derzeit ausschließlich auf
das Neukundengeschäft gerichtet sei. Der Vortrag der
beschwerdeführenden Unternehmen, welche für die meisten
Tarife sehr hohe Übertragungswerte angäben, sei unplausibel
und von dem erkennbaren Bestreben motiviert, die durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bewirkte Rechtslage möglichst
dramatisch darzustellen.
108
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember
2008 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesministerin
für Gesundheit für die Bundesregierung und die jeweiligen
Bevollmächtigten geäußert. Für die Beschwerdeführer hat
ferner Professor Dr. Bernd Raffelhüschen Stellung genommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem den Verband der
privaten Krankenversicherung e.V., den Spitzenverband der
Krankenkassen, den Bund der Versicherten e.V. sowie die
Professoren Dr. Ulrich Meyer und Dr. Bert Rürup zu den
voraussichtlichen Wirkungen der gesetzlichen Maßnahmen
gehört.
109
Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil
zulässig.
110
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sind, soweit sie sich gegen die
versicherungsvertrags- und versicherungsaufsichtsrechtlichen
Vorschriften zum Basistarif und der Portabilität wenden, im
Wesentlichen zulässig.
111
1. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
wird von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) allerdings
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht in
jeder Beziehung ausreichend dargelegt.
112
a) Hinsichtlich der zum 1. Januar 2009 in
Kraft getretenen Vorschriften über den Basistarif in
§ 193 Abs. 5 VVG, § 12 Abs. 1a bis 1c, 4b VAG und
§ 12g VAG rügen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5)
substantiiert eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG,
weil die Normen einen kompetenzwidrigen und übermäßigen
Eingriff in ihre berufsbezogene Vertragsfreiheit verursachen
würden.
113
b) Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1) bis
5) gegen § 193 Abs. 6 VVG wenden, wird die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung ausreichend dargelegt. Die für
sämtliche substitutiven Krankheitskostenversicherungen
geltende Pflicht zur Notversorgung trotz Nichtzahlung der
Beiträge wird von ihnen substantiiert als Verletzung ihrer
Berufsfreiheit mit dem Vortrag angegriffen, privaten
Unternehmen werde hiermit grund- und entschädigungslos eine
Sozialleistungspflicht auferlegt.
114
c) In Bezug auf das absolute Kündigungsverbot
in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG rügen die Beschwerdeführer zu
1) bis 5) hinreichend substantiiert eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu 4) und 5)
zusätzlich von Art. 9 Abs. 1 GG.
115
d) Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden
ferner gegen § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a VVG, also gegen die Einführung einer Portabilität
der Alterungsrückstellung im Falle eines Unternehmenswechsels
bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen
werden. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) rügen substantiiert
eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG mit der
Begründung, die Portabilität von Alterungsrückstellungen
beschwöre die Gefahr negativer Risikoselektion im
Versichertenbestand eines Unternehmens und damit die
Gefährdung der Erfüllung der Pflichten aus ihren anderen
Versicherungsverträgen herauf.
116
e) Das für Altkunden der privaten
Krankenversicherung durch § 204 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG geschaffene Recht, innerhalb des ersten
Halbjahres 2009 in den Basistarif eines anderen Unternehmens
unter Mitnahme der beim bisherigen Versicherer aufgebauten
Alterungsrückstellung im kalkulierten Umfang des Basistarifs
zu wechseln, wird von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) als
eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gerügt. Weil das
Gesetz in laufende Verträge und somit unmittelbar in die
Berufstätigkeit der Beschwerdeführer eingreift, stellt sich
der Vortrag der Beschwerdeführer aber der Sache nach als eine
hinreichend substantiierte Rüge der Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das gilt auch für das in
§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG enthaltene Recht des
Versicherungsnehmers, vom bisherigen Versicherer den
Abschluss eines Zusatztarifs zu verlangen, in dem die über
den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung
angerechnet wird. Hingegen berühren die Vorschriften über die
Portabilität den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit aus
den oben dargelegten Gründen nicht.
117
f) Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden,
soweit § 12 Abs. 1d VAG angegriffen wird. Durch diese
Vorschrift wird der Verband der privaten Krankenversicherung
damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im
Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG festzulegen. Die
Beschwerdeführer zu 1), 3) bis 5) legen nicht dar, weshalb
dies ihre eigenen Grundrechte verletzen kann. Ihre Beschwer
liegt in der Einführung und in den gesetzlichen Konditionen
des Basistarifs, nicht in der Beleihung des Verbands der
privaten Krankenversicherung, der letztlich nur die
Vertragsbedingungen des Basistarifs nach gesetzlichen
Vorgaben konkretisiert.
118
g) Hinsichtlich der Vorschriften der
Kalkulationsverordnung, welche mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffen werden, fehlt jeglicher Vortrag der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5), welche verfassungsmäßigen
Rechte der Unternehmen durch diese technischen
Berechnungsregeln verletzt sein könnten.
119
h) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1)
zusätzlich eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch
die Einführung von Portabilität bei Neuverträgen rügt, ist
die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan.
Die Beschwerdeführerin zu 1) trägt nicht vor, welche
bestehenden Eigentumspositionen durch die Einführung von
Portabilität bei Verträgen, die erst ab dem 1. Januar
2009 abgeschlossen werden können, betroffen sein sollen.
120
i) Ebenfalls unzulässig ist die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen
§ 208 VVG, wonach von den Vorschriften der §§ 194
bis 199 und 201 bis 207 VVG nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen
werden darf. Es fehlt jede Darlegung, welche eigenständige
Beschwer mit dieser Vorschrift verbunden sein könnte.
121
j) Unzulässig ist ferner die von der
Beschwerdeführerin zu 2) erhobene Rüge, es handele sich bei
der Pflicht zur Teilnahme am Risikoausgleich gemäß § 12g
VAG um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Insoweit fehlt
es schon an der Darlegung einer Beschwer. Zwar werden gemäß
§ 12g Abs. 1 Satz 3 VAG die Mehraufwendungen, die zur
Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen im Basistarif
entstehen, auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so
verteilt, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen
bewirkt wird. Die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung tragen diese Belastung aber nicht, da
gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV diese
Mehraufwendungen der Unternehmen als sonstiger Zuschlag auf
die Tarife der substitutiven Krankenversicherungen umgelegt
werden, also im Ergebnis ausschließlich die
Versicherungsnehmer belasten.
122
k) Die Beschwerdeführer zu 4) und 5), welche
als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisiert
sind, rügen zusätzlich eine Verletzung von Art. 9
Abs. 1 GG durch die Vorschriften über den Basistarif.
Insoweit kommt eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nur
durch den Kontrahierungszwang im Basistarif in Betracht.
Hingegen ist ein Eingriff in das Grundrecht der
Vereinigungsfreiheit durch die übrigen Vorschriften über den
Basistarif ausgeschlossen. Eingriffe in die Vertrags- und
Kalkulationsfreiheit eines Versicherungsunternehmens bei der
Gestaltung eines Tarifs berühren nicht den speziellen, auf
das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen
Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 50, 290
). Weder die Organisation noch die Willensbildung
oder die Führung der Vereinsgeschäfte des
Versicherungsvereins wird durch Vorschriften berührt, welche
einem Versicherungsunternehmen vorschreiben, einen in
bestimmter Weise ausgestalteten Tarif anzubieten. Gleiches
gilt für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif gemäß
§ 12 Abs. 1c VAG. Sie betreffen den Verein nicht anders
als die das gleiche Versicherungsgeschäft betreibende
Aktiengesellschaft; sie weisen keinen besonderen Bezug zu der
Vereinsstruktur auf.
123
l) Auch die gegen § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a VVG erhobene Rüge einer zusätzlichen Verletzung
von Art. 9 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeführer zu 4)
und 5) ist unzulässig, denn sie sind insoweit nicht
betroffen. Die Einführung einer Portabilität von
Alterungsrückstellungen berührt weder die Organisation noch
die Willensbildung eines Versicherungsvereins. Ebenso wenig
wird durch Vorschriften, welche die Mitgabe von
Alterungsrückstellungen regeln, in die Freiheit eingegriffen,
der Vereinigung beizutreten oder sie wieder zu verlassen.
Verändert werden lediglich die versicherungsrechtlichen
Rahmenbedingungen, welche für das einzelne Mitglied bei
seiner Entscheidung über den Verbleib im Verein von
wirtschaftlicher Bedeutung sind, nicht aber die Regeln über
Eintritt oder Austritt selbst.
124
m) Unsubstantiiert ist die Rüge des
Beschwerdeführers zu 5), es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
GG, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Portabilität
von Alterungsrückstellungen nicht berücksichtigt habe, dass
Unternehmen, welche die unmittelbaren Abschlusskosten eines
Versicherungsvertrags nicht aus Alterungsrückstellungen,
sondern anders finanzierten, ihren wechselwilligen
Altversicherten höhere Alterungsrückstellungen mitgeben
müssten als ein „zillmerndes“ Unternehmen, welches die
Aufwendungen für die Versicherungsvermittlung bei
Vertragsabschluss sofort den Alterungsrückstellungen
entnimmt. Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist
eröffnet, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt
werden, obwohl die tatsächliche Ungleichheit von Gewicht ist
(vgl. BVerfGE 110, 141 ; stRspr). Art. 3 Abs.
1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber
Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt,
sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für diese
Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (vgl. BVerfGE
90, 226 ). Der Beschwerdeführer zu 5) legt schon
nicht ausreichend dar, inwieweit er im Vergleich zu
„zillmernden“ Unternehmen in erheblicher Weise ungleich
behandelt wird. Konkrete Zahlen und Rechenbeispiele, welche
tatsächlichen Unterschiede infolge der unterschiedlichen Höhe
von Alterungsrückstellungen in den verschiedenen Unternehmen
auftreten, werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer setzt
sich ferner nicht mit dem nahe liegenden Gedanken
auseinander, dass die gerügte Gleichbehandlung aus Gründen
der Typisierung und Generalisierung gerechtfertigt sein kann
(vgl. BVerfGE 112, 268 ).
125
2. Soweit nach den vorangegangenen
Ausführungen die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen
hinreichend substantiiert dargelegt ist, sind die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) durch die angegriffenen
Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen
(vgl. BVerfGE 87, 181 ; 97, 157 ).
126
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen
werden durch § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 12 Abs. 1b
Satz 1 VAG verpflichtet, dem genannten Personenkreis
Versicherungsschutz im branchenweit einheitlichen Basistarif
anzubieten. Die angegriffenen Vorschriften sind in ihrem
Regelungsgehalt und in ihren Konsequenzen für die betroffenen
Unternehmen eindeutig. Daher ist es den
Krankenversicherungsunternehmen nicht zuzumuten, durch die
Ablehnung von Anträgen auf Versicherung im Basistarif
zivilrechtliche Streitigkeiten zu provozieren. Damit würde
nicht nur die Gefahr entstehen, dass in einer Vielzahl von
Fällen auf den Krankenversicherungsschutz angewiesene
Personen zunächst ohne Leistungen blieben, vielmehr müssten
die Versicherungsunternehmen angesichts ihres nach Maßgabe
des einfachen Rechts erkennbar rechtswidrigen Verhaltens mit
Maßnahmen der Versicherungsaufsicht gemäß § 81 Abs. 2
VAG rechnen, die bis zum Widerruf der Geschäftserlaubnis
gehen könnten.
127
Gleiches gilt für die Notversorgungspflicht
nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG und das absolute
Kündigungsverbot gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG. Diese
Vorschriften sind zudem unmittelbar mit der
Versicherungspflicht in der privaten
Krankenkostenversicherung und dem Versicherungszwang im
Basistarif verknüpft, weil sie alle der Sicherstellung eines
Basisschutzes innerhalb der privaten Krankenversicherung
dienen. Eine gemeinsame verfassungsrechtliche Prüfung dieser
Vorschriften entspricht auch dem Gebot der
Prozessökonomie.
128
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung einer
Portabilität der Alterungsrückstellungen ist die Verweisung
auf fachgerichtlichen Rechtsschutz ebenfalls unzumutbar. Die
Krankenversicherungsunternehmen könnten nur durch
offensichtlich rechtswidriges Vorgehen, nämlich die
Weigerung, Alterungsrückstellungen mitzugeben,
Zivilrechtsstreite provozieren, bei denen letztlich nur die
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Streit stünde.
129
Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 5)
darüber hinaus verschiedene Vorschriften aus dem Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung angreifen, sind die
Verfassungsbeschwerden ebenfalls nur teilweise zulässig.
130
1. Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen die Vorschrift des
§ 315 SGB V über den Standardtarif für Personen ohne
Versicherungsschutz sind wegen fehlender Beschwer unzulässig.
Denn die seit dem 1. Juli 2007 im Standardtarif nach
§ 315 Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Versicherungsverträge
sind kraft Gesetzes zum 1. Januar 2009 auf Verträge im
Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG umgestellt worden
(§ 315 Abs. 4 SGB V).
131
2. Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 2) bis 5) gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
V sind zulässig.
132
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) rügen
substantiiert eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit
durch die auf drei Jahre verlängerte Versicherungspflicht,
weil ihnen hierdurch potentielle Kunden entzogen werden. Zwar
genügen nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen einer Berufsausübung nicht für die Annahme
eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Das Erfordernis der
Selbstbetroffenheit erfordert mehr als eine bloße
Reflexwirkung staatlicher Maßnahmen. Vielmehr muss die
staatliche Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der
Ausübung des Berufs stehen und eine objektiv berufsregelnde
Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 106, 275 ).
Dies ist hier der Fall. Die Verlängerung auf jeweils drei
Jahre schränkt den Personenkreis ein, der eine private
Krankenversicherung abschließen kann. Damit werden die
privaten Krankenversicherungen in der Möglichkeit
beeinträchtigt, neue Versicherungsnehmer für sich zu
gewinnen. Die Behauptung, hierfür fehle es an einem
legitimierenden Gemeinwohlzweck, enthält die zulässige Rüge
der Verletzung eigener Grundrechte der Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, welche nur verfassungsrechtlich
gerechtfertigte Marktzugangsschranken dulden müssen.
133
3. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden
hingegen, soweit sie sich gegen die Vorschrift des § 53
SGB V über die Wahltarife in der gesetzlichen
Krankenversicherung wenden.
134
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführer zu 2)
bis 5) durch Wahltarife, welche die gesetzlichen
Krankenkassen ihren Mitgliedern anbieten, überhaupt beschwert
sind; denn Wahltarife öffnen allein den Wettbewerb für ihre
Konkurrenten. Jedenfalls fehlt es schon an ihrer
unmittelbaren Betroffenheit. Den gesetzlichen Krankenkassen
wird lediglich die Befugnis verliehen, in ihrer Satzung
Wahltarife vorzusehen. Sie treten erst nach Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde in Kraft (§ 195 Abs. 1 SGB V). Die
angegriffenen Vorschriften enthalten lediglich eine
ausfüllungsbedürftige Ermächtigung zum Erlass von Tarifen und
bewirken keinen unmittelbaren Eingriff.
135
4. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden
schließlich, soweit sie sich gegen § 221 Abs. 1 SGB V
richten. Zweifel ergeben sich bereits in Hinblick auf
§ 93 Abs. 3 BVerfGG, wonach eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen
sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht,
binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder
dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden muss. Denn
§ 221 Abs. 1 SGB V, wonach der Bund an die gesetzliche
Krankenversicherung Zahlungen für versicherungsfremde
Leistungen zu erbringen hat, gilt in verschiedenen Fassungen
bereits seit dem 1. Januar 2004. Durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden die Zahlungen des
Bundes allerdings auf Dauer eingeführt und erhöht.
136
Die Frage kann aber dahinstehen. Denn die
Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sind durch § 221 Abs. 1
SGB V nicht selbst betroffen. Die Vorschrift hat weder
Einfluss auf das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen der
privaten Krankenversicherung am Markt noch hat sie eine
berufsregelnde Tendenz.
137
Durch § 221 Abs. 1 SGB V wird der Bund
verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung
für versicherungsfremde Leistungen die im Gesetz genannten
Geldleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine Verwendung des
Geldes für spezielle Personengruppen oder besondere Zwecke
sieht das Gesetz nicht vor; es fließt in den allgemeinen
Haushalt der Krankenkassen. Die Geldleistungen des Bundes
führen deshalb im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der
gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden
Ermäßigung der Beitragssätze (§§ 241 ff. SGB
V).
138
Eine solche allgemeine, vom Bundeszuschuss
ermöglichte Beitragssenkung hat keinen mit der
Verfassungsbeschwerde angreifbaren Nachteil der privaten
Krankenversicherungsunternehmen zur Folge. Soweit die
Unternehmen argumentieren, § 221 Abs. 1 SGB V sei eine
Maßnahme des Familienlastenausgleichs und der Gesetzgeber
daher gehalten, entsprechende Begünstigungen auch den
Privatversicherten zur Verfügung zu stellen, rügen sie
bereits keine Verletzung eigener Rechte; denn die privaten
Krankenversicherungsunternehmen erheben für die Versicherung
eines Kindes einen nach versicherungsrechtlichen Regeln
risikoäquivalent berechneten Beitrag.
139
Der Vorschrift des § 221 Abs. 1 SGB V
fehlt zudem eine auf die Berufsausübung der privaten
Krankenversicherungsunternehmen gerichtete Zielsetzung. Sie
regelt die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen. Die
Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme diesen Begriff
unter Rückgriff auf die von der gesetzlichen
Krankenversicherung getragenen gesamtgesellschaftlichen
Lasten definiert und vor allem auf familienpolitische
Leistungen wie die beitragsfreie Versicherung von
Familienangehörigen, die Beitragsfreistellung bei Bezug von
Mutterschafts- und Erziehungsgeld oder das Krankengeld bei
Betreuung eines kranken Kindes verwiesen. Das
Bundesministerium für Gesundheit quantifiziert die
gesamtgesellschaftlichen Kosten, welche die gesetzliche
Krankenversicherung trägt, allein für die beitragsfreie
Mitversicherung von Kindern und Ehegatten auf rund 25 Mrd.
Euro. § 221 Abs. 1 SGB V zielt auf einen Lastenausgleich
innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung,
nicht aber auf eine Veränderung der Marktsituation zugunsten
der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf den
Personenkreis der freiwillig Versicherten.
140
Als insgesamt unzulässig erweisen sich die
Verfassungsbeschwerden der beiden privat versicherten
Beschwerdeführer zu 6) und 7).
141
1. Es fehlt den Beschwerdeführern zu 6) und 7)
an der Beschwerdebefugnis, soweit sie sich unter Berufung auf
Art. 9 Abs. 1 GG gegen den Kontrahierungszwang im
Basistarif wenden. Voraussetzung der Selbstbetroffenheit ist
grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer Normadressat ist,
also aus einem in seiner Person erfüllten Tatbestand Rechte
und Pflichten für ihn entstehen; er muss direkt rechtlich und
nicht nur faktisch in einem Grundrecht betroffen sein (vgl.
BVerfGE 35, 348 ).
142
Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die
Freiheit zum Beitritt zu bestehenden Vereinen, die freie
Teilnahme der Mitglieder an der Selbstbestimmung über die
eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und
die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ;
80, 244 ). In diesen Gewährleistungsbereich greift
die sich aus § 12 Abs. 1b VAG und § 193 Abs. 5 VVG
ergebende Pflicht der Versicherungsunternehmen, bestimmten
Personen Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, zu
Lasten der Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht ein. Denn
diese Pflicht trifft ausschließlich und unmittelbar den
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in seiner Eigenschaft
als Unternehmen. Selbst eine nur mittelbar-faktische
Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre der Beschwerdeführer
zu 6) und 7) durch den Kontrahierungszwang liegt fern, weil
bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit angesichts
der Größe der Unternehmen, bei denen die beiden
Beschwerdeführer versichert sind, soziale Elemente der
persönlichen Begegnung der Mitglieder keine Rolle
spielen.
143
2. Erst recht beschweren die Regelungen über
den Basistarif die Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht in
Art. 9 Abs. 1 GG, soweit es um die Verpflichtung der
Unternehmen geht, einen branchenweit einheitlichen Basistarif
mit Leistungen in Anlehnung an die gesetzliche
Krankenversicherung anzubieten, in dem Risikozuschläge und
Leistungsausschlüsse verboten sind. Die Frage, unter welchen
Bedingungen andere Mitglieder des Vereins versichert sind,
berührt den Status der Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht
und ist für sie nur insoweit von ökonomischem Interesse, als
sich dies vermittelt über das Umlagesystem nach § 12g
VAG, § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV auf die Kosten ihrer eigenen
Versicherung auswirkt. Ebenso wenig wird der von Art. 9
Abs. 1 GG geschützte Rechtskreis der Beschwerdeführer zu 6)
und 7) durch die Pflicht der Krankenversicherungsunternehmen
zur Notfallversorgung (§ 193 Abs. 6 Satz 6 VVG) und das
absolute Kündigungsverbot (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG)
berührt.
144
3. Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7)
die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
VVG über die Möglichkeit der teilweisen Mitnahme der
kalkulierten Alterungsrückstellung im ersten Halbjahr 2009
angreifen, sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls
unzulässig.
145
In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 GG legen die
Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht nachvollziehbar dar, wie
die Vereinigungsfreiheit durch eine Veränderung der das
Versicherungsvertragsverhältnis betreffenden Regeln über die
Mitnahme von Alterungsrückstellungen betroffen sein
könnte.
146
Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7) eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, begünstigt die
angegriffene Vorschrift sie rechtlich ausschließlich. Ihnen
wird für das erste Halbjahr 2009 bei einer Kündigung des
Versicherungsvertrags mit ihrem bisherigen
Versicherungsunternehmen die Möglichkeit der Mitnahme eines
Teils ihrer Alterungsrückstellungen ermöglicht und damit ein
zusätzliches, vertragliches Recht eingeräumt.
147
Die Behauptung der Beschwerdeführer zu 6) und
7), dieses zusätzliche Recht führe tatsächlich zu einer
faktischen Entwertung ihrer aus dem Versicherungsvertrag
resultierenden Eigentumsposition, ist unsubstantiiert. Die
Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes stellen sicher, dass der
Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer substitutiven
Krankenversicherung einen unkündbaren
Krankenversicherungsschutz bei grundsätzlich gleichbleibender
Prämie hat. Eine Prämienerhöhung ist nur zulässig bei einer
Veränderung des kollektiven Risikos sowie bei einer
Veränderung der Kostensituation im Gesundheitswesen
(§ 203 Abs. 2 und 3 VVG). Wechseln Versicherungsnehmer
infolge der neuen Rechtslage ihre Krankenversicherung, so hat
das nicht zur Folge, dass dem Tarifkollektiv Kapital entzogen
und damit die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge
beeinträchtigt wird. Kraft der zwingenden Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes muss immer ein den
voraussichtlichen Leistungsaufwendungen aller Tarife
entsprechendes Vermögen als Sicherungsvermögen des
Unternehmens vorhanden und vor dem Zugriff geschützt sein
(§ 66 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 3, Abs. 2 VAG, § 77 Abs.
1 VAG).
148
Denkbar ist somit allenfalls, dass ein
verstärktes Ausscheiden von Versicherungsnehmern, welche
„gute Risiken“ aufweisen, aus dem betreffenden Tarifkollektiv
dazu führt, dass sich die Risikostruktur verschlechtert,
sodass es infolge steigender Krankheitskosten zu
Prämienerhöhungen kommen kann. Hierbei handelt es sich aber
um die Konsequenz eines Marktgeschehens, nicht um einen
staatlichen Eingriff in ein individuelles vermögenswertes
Recht der bei ihrer Versicherung verbleibenden
Versicherungsnehmer. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1
GG kann sich daraus nicht ergeben.
149
Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7) eine
Eigentumsverletzung darin sehen, dass die Mitgabe von
Alterungsrückstellungen die Rückstellungen der Unternehmen
verringere, was bei einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit sich auch zu ihren Lasten durch eine
geringere Beitragsrückerstattung oder eine geringere
Abmilderung von Beitragserhöhungen auswirke, ist eine
geschützte, individuelle, vermögenswerte Rechtsposition nicht
erkennbar. Die Überschussentwicklung der
Versicherungsunternehmen ist gegenwärtig weder absehbar noch
besteht hinsichtlich deren Verwendung eine Rechtsposition,
welche den Versicherungsnehmern bereits individuell
zugeordnet ist.
150
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 8) gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
V, der den Eintritt seiner Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Krankenversicherung von einem dreimaligen
Überschreiten der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze
abhängig macht, ist zulässig. Der Beschwerdeführer zu 8) legt
eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine
unverhältnismäßige Ausweitung der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung hinreichend substantiiert
dar. Er ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar
betroffen, da er seit dem 1. November 2007 mit einem Gehalt
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigt ist und
in dieser Beschäftigung nunmehr der
Krankenversicherungspflicht unterliegt, während er nach alter
Rechtslage in seiner privaten Krankenversicherung bleiben
könnte.
151
2. Soweit der Beschwerdeführer zu 8) darüber
hinaus § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V angreift, ist die
Verfassungsbeschwerde hingegen nicht ausreichend
substantiiert. Der Beschwerdeführer zu 8) rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift
ausschließlich Arbeitnehmer begünstige, die wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze am
2. Februar 2007 nach altem Recht versicherungsfrei und
deshalb privat versichert gewesen seien, nicht aber andere
Personengruppen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht
mit dem auf der Hand liegenden Argument auseinander, dass der
Gesetzgeber bei der Schaffung einer Bestandsschutzregelung in
erster Linie den Personenkreis berücksichtigen muss, der
durch die Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen für
den Eintritt von Versicherungsfreiheit in einem
Vertrauenstatbestand, hier in einem bereits bestehenden
Rechtsverhältnis, betroffen ist. Dies waren die nach alter
Rechtslage wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmer,
welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf
ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schon
gekündigt hatten, und deren Versicherungsverhältnis im ersten
Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden
wäre. Hingegen änderte sich für außerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung stehende Personen ein bestehender
Versicherungsschutz nicht; sie brauchten vom Gesetzgeber
daher auch nicht in den Blick genommen zu werden. Damit fehlt
jeglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
152
Ausschließlich die Beschwerdeführerin zu 1)
rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Art und Weise des
Zustandekommens des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes. Die
behauptete Verletzung des Parlamentsvorbehalts wird jedoch
nicht hinreichend substantiiert. Der Parlamentsvorbehalt
fordert, dass ein Gesetz genau und erkennbar bestimmen muss,
welche Pflichten und Wirkungen sich für die Betroffenen aus
ihm ergeben (vgl. BVerfGE 108, 186 ; stRspr). Mit
der vorgetragenen Behauptung einer unzureichenden Information
der Abgeordneten vor der Abstimmung im Deutschen Bundestag
wird jedoch ein Mangel im Verfahren der Gesetzgebung gerügt,
also ein Verstoß gegen Art. 76 GG. Welche
Rechtsvorschrift dabei verletzt sein könnte, wird nicht
dargetan. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander,
dass ein entsprechend den Regeln des Grundgesetzes formell
ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz nicht deshalb
verfassungswidrig ist, weil es im Plenum und in den
Ausschüssen des Deutschen Bundestages erst kurz vor dem
beabsichtigten Inkrafttreten und in großer Eile behandelt
wurde (vgl. BVerfGE 29, 221 ).
153
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, erweisen sie sich als unbegründet.
154
Die Vorschriften über den Basistarif in der
privaten Krankenversicherung verletzen die Beschwerdeführer
zu 1) bis 5) nicht in Grundrechten.
155
1. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz
für die Einführung eines Basistarifs in der privaten
Krankenversicherung. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich
aus dem Kompetenztitel für das privatrechtliche
Versicherungswesen als Teil des Rechts der Wirtschaft
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Der Bundesgesetzgeber kann
sich jedenfalls dann auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
stützen, wenn sich seine Regelungen auf
Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit
anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern,
die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht
am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und
die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall
aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems
erbringen. Ebenso wie die Kompetenz „Sozialversicherung“ in
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist auch die Kompetenznorm
„privatrechtliches Versicherungswesen“ Entwicklungen nicht
von vornherein verschlossen. Der Gesetzgeber des Bundes kann
sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen,
wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ
privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen
Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche
Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken
lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).
156
Die Vorschriften über den Basistarif halten
sich in diesem Rahmen. Die Regelungen über den Basistarif
bringen keine grundlegende Neugestaltung des Rechts der
privaten Krankenversicherung, sondern beschränken sich auf
die Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifs
in ein ansonsten unverändertes Versicherungsrecht der
privaten Krankenversicherung; die Unternehmen können ihre
Normaltarife weiterhin in vollem Umfang anbieten. Die
Versicherung im Basistarif erfolgt durch einen
privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Versicherten und
einem privaten Unternehmen, welches mit anderen Unternehmen
im Wettbewerb steht. Die Prämien orientieren sich
grundsätzlich am individuellen Risiko, nämlich Alter und
Geschlecht, und nicht am Erwerbseinkommen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer kann auf die
Prämienhöhe durch die Vereinbarung von Selbstbehalten
Einfluss nehmen. Die vertraglich zugesagten Leistungen im
Versicherungsfall werden grundsätzlich aufgrund eines
kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbracht.
157
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
zu 1) bis 5) wird die Zuordnung des Basistarifs zum privaten
Versicherungswesen nicht dadurch infrage gestellt, dass die
privatautonome Gestaltung des Versicherungsvertrags durch den
Basistarif nicht unerheblich eingeschränkt ist. Zwar enthält
der Basistarif Elemente sozialen Ausgleichs durch ein Verbot
von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen, die
Begrenzung der Prämienhöhe, den gesetzlich vorgeschriebenen
Leistungsumfang und die Umlage der im Basistarif nicht
gedeckten Aufwendungen in einem Risikoausgleich zwischen den
Unternehmen. Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber
nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der
privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1
SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits
festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz
halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ). Da der
Basistarif im Gegensatz zur privaten
Pflegepflichtversicherung zudem keine beitragsfreie
Mitversicherung von Kindern und keine ermäßigte
Mitversicherung von Ehegatten umfasst, ist die Auffassung der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5), der Basistarif sei nur noch
der Form nach Privatversicherung, nicht zutreffend.
158
2. Die von den Beschwerdeführern zu 4) und 5)
erhobene Rüge, der Versicherungszwang im Basistarif verletze
sie in Art. 9 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Wie bereits
unter B. I. 1. k) ausgeführt, berühren Belastungen, die durch
Eingriffe in die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit eines
Versicherungsvereins bei der Gestaltung eines Tarifs
entstehen, nur seine ökonomische Tätigkeit und sind daher
ausschließlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Lediglich
die Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder in einen
Versicherungsverein könnte den Schutzbereich der
Vereinigungsfreiheit berühren. Art. 9 Abs. 1 GG schützt
das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Der
persönliche Schutzbereich erfasst dabei nicht nur die
natürlichen Personen, welche sich zu einem Verein
zusammenschließen, sondern auch den Verband selbst in seinem
Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das
Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte
sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen (vgl. BVerfGE 80,
244 ; stRspr). Zum Schutzbereich gehört die
Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts
und des Fernbleibens von einem Verein (vgl. BVerfGE 50, 290
).
159
Dieser Schutzbereich ist, was die
Beschwerdeführer zu 4) und 5) angeht, durch die Vorschriften
über den Versicherungszwang im Basistarif im Ergebnis jedoch
nicht betroffen. Es kann im vorliegenden Verfahren
dahinstehen, ob bei großen Versicherungsvereinen, bei denen
sich das gemeinsame Interesse der Mitglieder auf möglichst
günstige Versicherungsbedingungen beschränkt und personale
Elemente der mitgliedschaftlichen Bindung und der sozialen
Gruppenbildung ohne Bedeutung sind, die zwangsweise
begründete Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder als Eingriff
in Art. 9 Abs. 1 GG zu werten ist. Denn das Gesetz
verpflichtet die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
nicht zur Aufnahme neuer Mitglieder, sondern lediglich dazu,
Versicherung im Basistarif zu gewähren, also mit einem
Bewerber einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Den
Beschwerdeführern zu 4) und 5) als großen
Versicherungsvereinen ist die Durchführung einer Versicherung
auch außerhalb des Mitgliedergeschäfts möglich. Denn nach
§ 21 Abs. 2 VAG kann auf satzungsmäßiger Grundlage das
Versicherungsgeschäft gegen festes Entgelt betrieben werden,
ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden (vgl.
Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 22
Rn. 11; Weigel, in: Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005,
§ 21 Rn. 20). Diese so genannte
Nichtmitgliederversicherung ist nach der Praxis der
Versicherungsaufsicht zulässig, wenn sie den Rahmen eines
unbedeutenden Geschäftszweigs nicht übersteigt und maximal
ein Zehntel der gesamten Beitragseinnahmen ausmacht (vgl.
Weigel, a.a.O., § 21 Rn. 21 m.w.N.). Die
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben damit
grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherungszwang im
Basistarif auch in anderer Weise als durch Begründung eines
Mitgliedschaftsverhältnisses zu erfüllen. Denn jedenfalls
derzeit ist nicht zu erwarten, dass die Versicherung im
Basistarif bei den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung einen wesentlichen Geschäftsumfang
annehmen wird.
160
Keiner Entscheidung bedarf hier, ob sich für
die Prüfung der Vorschriften über den Versicherungszwang im
Basistarif am Maßstab des Art. 9 Abs. 1 GG etwas anderes
ergibt hinsichtlich kleinerer Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die einen „dem Personenkreis nach eng
begrenzten Wirkungskreis“ haben (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1
VAG), bei denen das Element der personellen Beziehung
zwischen den Mitgliedern also stärker zur Geltung kommt.
161
3. Die Vorschriften über den Basistarif
verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) nicht in
Art. 12 Abs. 1 GG.
162
a) Durch den Kontrahierungszwang im Basistarif
wird in die Berufsfreiheit der beschwerdeführenden
Unternehmen nicht unverhältnismäßig eingegriffen.
163
aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor
staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche
Betätigung bezogen sind (vgl. BVerfGE 116, 202 ).
Einen solchen Eingriff bewirkt der Kontrahierungszwang nach
§ 12 Abs. 1b VAG, § 193 Abs. 5 VVG im Basistarif
für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
164
bb) Der Kontrahierungszwang im Basistarif
enthält eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) von einigem Gewicht, die jedoch
in ihrer Schwere einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit
nicht nahe kommt.
165
Das Bundesverfassungsgericht beurteilt
Einschränkungen der Berufsfreiheit grundsätzlich am Maßstab
der Verhältnismäßigkeit und unterscheidet dabei danach, auf
welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine
Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede
vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden (vgl.
BVerfGE 103, 1 ). Allerdings müssen Eingriffszweck
und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis
stehen (vgl. BVerfGE 108, 150 ). Hingegen sind
objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit
Abstufungen im Einzelnen - nur zum Schutz überragender
Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfGE 7, 377
; 102, 197 ).
166
Der Kontrahierungszwang im Basistarif enthält
keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Durch ihn wird
weder der Zugang zum Beruf eines Versicherers verhindert noch
eine Pflicht zur Aufgabe des Berufs bestimmt. Die
gesetzlichen Regelungen beschränken sich darauf, bei Ausübung
der beruflichen Tätigkeit dem Versicherungsunternehmen
vorzugeben, dass es neben seinen Normaltarifen zusätzlich
einen Basistarif anbietet und dort auf Antrag
Versicherungsschutz gewährt.
167
Eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines
privaten Krankenversicherers wird durch die damit verbundenen
wirtschaftlichen Folgen nicht unmöglich. Soweit Personen den
Basistarif wählen, könnten die Beschwerdeführer zu 1) bis 5)
zwar gezwungen sein, diese im Einzelfall zu nicht
risikogerechten Prämien zu versichern, weil deren Höhe
begrenzt ist. Zudem ist ihnen untersagt, Risikozuschläge und
Leistungsausschlüsse zu vereinbaren. Die möglicherweise
eintretende Unterdeckung tragen jedoch nicht die
Versicherungsunternehmen, sondern die Versicherten der
privaten Krankenversicherung. Denn Mehrkosten, die entstehen,
weil im Basistarif auch Personen mit Vorerkrankungen
versichert werden müssen, werden auf die Versicherten des
Basistarifs umgelegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 KalV). Die
Mehrkosten wiederum, welche durch die absolute Begrenzung der
Beitragshöhe im Basistarif entstehen, werden zunächst durch
das Verfahren des Risikoausgleichs nach § 12g VAG
zwischen den einzelnen Unternehmen gleichmäßig verteilt und
sodann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV im Wege eines
Zuschlags auf die Tarife aller privat Krankenversicherten
umgelegt.
168
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von
den Unternehmen geäußerten Befürchtungen, zur Finanzierung
des Basistarifs seien Prämienerhöhungen in den Normaltarifen
notwendig, weshalb die Prämien in der privaten
Krankenversicherung insgesamt überproportional steigen
würden. Dies führe in Zukunft zu erheblichem Wechsel in den
Basistarif mit seinen nicht kostendeckenden Prämien und
zerstöre so auf Dauer das gesamte Geschäftsmodell der
privaten Krankenversicherung. Nach den Darlegungen der durch
den Senat gehörten sachkundigen Auskunftspersonen Professor
Dr. Ulrich Meyer und Professor Dr. Bert Rürup kann jedenfalls
derzeit ausgeschlossen werden, dass viele Versicherte in den
Basistarif wechseln werden. Denn für diesen Tarif muss eine
hohe Prämie von rund 570 Euro monatlich gezahlt werden.
Gleichzeitig bietet der Basistarif in seinen zentralen
Leistungen nicht den üblichen Leistungsumfang der
Normaltarife der privaten Krankenversicherung. Der
Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes im Basistarif wird
durch § 75 Abs. 3a SGB V auf den maximal 1,8fachen
Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt und liegt
damit erheblich unter dem, was bei der Behandlung von
Privatpatienten üblicherweise abgerechnet wird, sodass der
Versicherungsnehmer bei einem Wechsel in den Basistarif
befürchten muss, dass er die als Privatpatient gewohnte
Behandlung nicht mehr erfährt. Die vom Basistarif abgedeckten
Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung bleiben zudem vielfach hinter dem
normalen Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung
zurück. So kennt die gesetzliche Krankenversicherung
zahlreiche Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen
für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel und bei zahnärztlicher
Behandlung. Bei Krankenhausbehandlung ist der Anspruch auf
allgemeine Behandlungsleistungen beschränkt, während die
private Krankenversicherung im Normaltarif etliche
Zusatzleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer,
Chefarztbehandlung) bietet. Der reduzierte
Versicherungsschutz des Basistarifs kann durch
Zusatzversicherungen nur in Teilen ausgeglichen werden, die
zudem weitere Kosten verursachen. Die von den
beschwerdeführenden Unternehmen angeführten Beispiele, mit
denen die Attraktivität solcher Kombinationen aus Basis- und
Zusatzversicherung gezeigt werden soll, sind demgegenüber
wenig realitätsnah. So erscheint die Annahme, dass ältere
Versicherungsnehmer nach vielen Versicherungsjahren in einem
Normaltarif für geringfügige finanzielle Vorteile in den
Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln und bei ihrer
alten Versicherung nur noch eine Zusatzversicherung
fortführen, sehr fernliegend.
169
Angesichts dessen gibt es keinen Anhalt dafür,
dass der Basistarif in seiner jetzigen Form die
beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer Berufsfreiheit
schwerwiegend, in einer Berufswahlbeschränkungen gleich- oder
nahekommenden Weise beeinträchtigt. Zwar äußern die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) die Befürchtung, dass sich dies
in Zukunft ändern wird. Der Gesetzgeber geht jedoch davon
aus, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
privaten Krankenversicherung durch den Basistarif auch für
die Zukunft auszuschließen ist. Es ist zunächst Sache des
Gesetzgebers, die künftige Entwicklung von Sachverhalten zu
beurteilen und die Auswirkungen der von ihm getroffenen
Regelungen hierauf zu prognostizieren. Dabei kommt dem
Gesetzgeber ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum
zu. Das Bundesverfassungsgericht überprüft derartige
Prognosen daraufhin, ob sie auf hinreichend gesicherter
Grundlage beruhen. In Abhängigkeit von dem zu regelnden
Sachbereich und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden
Rechtsgüter können hierbei differenzierte Maßstäbe zur
Anwendung kommen, die von einer Evidenzkontrolle über eine
Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten
inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 50, 290
m.w.N.).
170
Im vorliegenden Fall kann nicht gefordert
werden, dass die Auswirkungen des Gesetzes mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit übersehbar sein
müssen. Es genügt, dass der Gesetzgeber schwerwiegende
Beeinträchtigungen des Geschäftsmodells der privaten
Krankenversicherung durch den Basistarif in seiner jetzigen
Form auch für die Zukunft mit vertretbaren Argumenten
verneint. Der Basistarif verändert zwar in Teilbereichen die
Marktbedingungen der privaten Krankenversicherung, lässt aber
ihr grundsätzliches Geschäftsmodell unberührt; er soll auf
der Grundlage einer Versicherungspflicht lediglich den
Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung auch für
solche Personen sicherstellen, die nicht der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzuordnen sind und unter den Bedingungen
von Vertragsfreiheit ansonsten keinen oder keinen
ausreichenden Versicherungsschutz erlangen könnten.
Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Standardtarif
der privaten Krankenversicherungen, in dem sehr wenige
Personen versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher
unversicherter Personen und den wenig attraktiven
Versicherungsbedingungen des neuen Basistarifs konnte der
Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Basistarif auf absehbare
Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der
privaten Krankenversicherungen haben wird. Dass es
langfristig zu erheblichen, für die Beschwerdeführer nicht
verkraftbaren Wechselbewegungen in den Basistarif kommen
könnte, ist unter Berücksichtigung der Vielzahl der hierfür
bedeutsamen rechtlichen, ökonomischen und demographischen
Faktoren und individuellen Verhaltensweisen derzeit nicht
vorhersehbar. Dass der Gesetzgeber bei seiner Prognose von
unvertretbaren Annahmen ausgegangen wäre, ist nicht
erkennbar. Wenn er sich auf dieser Grundlage für die
angegriffene Regelung entschieden hat, ist die damit
verbundene Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes als
vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder
teilweise als Irrtum erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290
). In diesem Fall wäre er dann
gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet.
171
cc) Der Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) ist
durch beachtliche Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Für
das im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte Ziel, allen
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren
Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der
privaten Krankenversicherung zu sichern, kann sich der
Gesetzgeber auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1
GG berufen. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der
Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des
Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die
gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz
für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen,
ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei
jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren
Kosten belasten kann. Es ist ein legitimes Konzept des zur
sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für
die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen
notwendigen Mittel auf der Grundlage einer
Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197
).
172
dd) Die Verbindung von Versicherungspflicht
nach § 193 Abs. 3 VVG und Kontrahierungszwang im
Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG ist zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels geeignet, dem der privaten
Krankenversicherung zugewiesenen Personenkreis einen
ausreichenden und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu
gewährleisten. Die betroffenen Personen erhalten einen
Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags, der
Versicherungsschutz im Umfang der Pflichtleistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung garantiert. Dieser
Versicherungsschutz ist bezahlbar, weil die Prämienhöhe im
Basistarif auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung begrenzt ist und sich im Fall des
Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des
SGB XII reduziert.
173
ee) Ein milderes Mittel als der gesetzlich
angeordnete Kontrahierungszwang zu Lasten der
Versicherungsunternehmen ist nicht erkennbar, um für den
betroffenen Personenkreis einen Krankenversicherungsschutz
sicherzustellen. Ohne den Kontrahierungszwang hätten
insbesondere Personen mit gravierenden Vorerkrankungen keine
Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung aufgenommen
zu werden, weil diese sie wegen des erhöhten Risikos nicht
aufnehmen würde. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels
sind sowohl Versicherungspflicht als auch Kontrahierungszwang
erforderlich.
174
Zwar könnte eine angemessene medizinische
Versorgung auch durch direkte staatliche Finanzierung
gesichert werden. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehalten,
von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe
abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise
über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit
auferlegt werden könnte (vgl. BVerfGE 30, 292 ;
81, 156 ; 85, 226 ).
175
Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet,
sämtliche Personen, welche in der privaten
Krankenversicherung keinen Versicherungsschutz finden oder
ihn verloren haben, der gesetzlichen Krankenversicherung
zuzuweisen. Dies würde zu einer einseitigen Belastung der
gesetzlichen Krankenversicherung führen. Sie müsste dann alle
Personen aufnehmen, die wegen ihrer schlechten Risiken von
den privaten Krankenversicherungen bisher abgewiesen wurden.
In der Folge könnten die privaten Krankenversicherungen
Risikoselektion mit dem Ziel betreiben, die Kostenlast
solcher schlechten Risiken den Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung aufzubürden. Eine derartig einseitige
Risikoverteilung sieht die Verfassung nicht vor. Der
Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei
Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen
beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl.
BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle
Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172
).
176
ff) Die Verpflichtung der
Krankenversicherungsunternehmen, dem in § 12
Abs. 1b Satz 1 VAG, § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG
genannten Personenkreis Versicherungsschutz im Basistarif zu
gewähren, überschreitet nicht das Maß des Zumutbaren. Das
Ziel, allen Einwohnern bezahlbaren Versicherungsschutz für
die gesamte Bevölkerung zu ermöglichen, besitzt einen hohen
Stellenwert. Den Versicherungsunternehmen wird dabei eine
Aufgabe übertragen, die zu ihrer ureigenen Geschäftstätigkeit
gehört. Dem privaten Krankenversicherungsrecht sind
angesichts seiner existenziellen Bedeutung für die
Versicherungsnehmer Einschränkungen der Berufsfreiheit der
Versicherer traditionell eigen und werden in der hohen
Regelungsdichte der Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes deutlich. Einschränkungen der
Autonomie der Versicherungsunternehmen in Bezug auf die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern kennt das Recht
seit langem (vgl. §§ 198, 206 VVG).
177
gg) Der Versicherungszwang ist nicht
hinsichtlich einzelner Personengruppen, die zur Versicherung
im Basistarif berechtigt sind, unzumutbar.
178
Dies gilt für Personen, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder
zur freiwilligen Krankenversicherung berechtigt sind
(§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VVG). Zwar ist
dieser Personenkreis nicht auf die private Versicherung im
Basistarif angewiesen, um überhaupt einen Risikoschutz zu
erhalten. Die Öffnung des Basistarifs für diesen
Personenkreis ist aber gerechtfertigt, weil sie deren Wahl-
und Wechselmöglichkeiten stärkt, den dualen Aufbau der
Krankenversicherung aus gesetzlichen und privaten Trägern
festigt und die Lasten zwischen ihnen gerecht verteilt. Denn
Personen mit guten Risiken, deren Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung endet - etwa weil sie
sich selbständig machen - wählen eher den Weg in die für
sie möglicherweise attraktivere private Krankenversicherung,
während Personen mit schlechten Risiken eher in der
gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, weil sie in die
private Krankenversicherung gar nicht, nur mit
Risikozuschlägen oder unter Leistungsausschlüssen aufgenommen
werden. Vor diesem Hintergrund ist es legitim, Personen auch
mit schlechten Risiken, die über der
Pflichtversicherungsgrenze liegen, durch Kontrahierungszwang
im Basistarif den Zugang zur privaten Krankenversicherung zu
verschaffen. Die Belastung der privaten Unternehmen infolge
dieser Regelung dürfte zudem äußerst gering sein. Es sind
kaum Fälle denkbar, in denen sich für einen freiwillig
Versicherten oder Versicherungsberechtigten der gesetzlichen
Krankenversicherung der Wechsel in den Basistarif lohnt, weil
dessen Leistungen nur dem Niveau der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen, hierfür aber regelmäßig der
in der gesetzlichen Krankenversicherung zulässige
Höchstbeitrag aufzuwenden ist.
179
Der Versicherungszwang im Basistarif ist den
privaten Unternehmen ferner bei solchen Personen zumutbar,
die bei einem anderen Versicherungsunternehmen vorsätzlich
Vertragspflichten verletzt haben (§ 193 Abs. 5 Satz 4
VVG, § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG). Ein Ablehnungsrecht
in diesen Ausnahmefällen hätte zur Folge, dass solchen
Personen der Zugang zur privaten Krankenversicherung
voraussichtlich gänzlich verschlossen wäre, weil sich kein
Unternehmen bereiterklären würde sie aufzunehmen. Der
Gesetzgeber durfte das Ziel eines lückenlosen
Versicherungsschutzes insoweit höher gewichten als die
Interessen der Beschwerdeführer, zumal die Vertragsverletzung
nicht in der Sphäre des aufnahmepflichtigen Unternehmens,
sondern bei einem Dritten stattgefunden hat. Allein die
Sorge, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte,
stellt keinen verfassungsrechtlich zwingenden Grund dar, um
generell die Aufnahme in eine private Versicherung
abzulehnen, bei der Gesichtspunkte eines besonderen, personal
geprägten Vertrauensverhältnisses in der Regel keine Rolle
spielen.
180
b) Auch die übrigen Regeln zum Inhalt des
Basistarifs verletzen die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer
zu 1) bis 5) nicht.
181
aa) Der durch § 12 Abs. 1c VAG
vorgegebene Höchstbeitrag im Basistarif, verbunden mit dem
Verbot, Vorerkrankungen bei der Beitragsberechnung
einzukalkulieren, verfolgt das legitime Gemeinwohlinteresse,
für den durch § 193 Abs. 3 VVG der Versicherungspflicht
in der privaten Krankenversicherung unterworfenen
Personenkreis einen bezahlbaren Vollversicherungsschutz in
der privaten Krankenversicherung sicherzustellen.
182
Die Anordnung einer Beitragshöchstgrenze ist
für die betroffenen Unternehmen zumutbar. Sie könnte zwar zur
Folge haben, dass bei bestimmten Versicherten kein
risikoäquivalenter Beitrag mehr gezahlt würde und der
Basistarif möglicherweise subventioniert werden müsste. Wegen
der Umlage dieser nicht gedeckten Kosten auf die Normaltarife
der Privatversicherten begründet dies jedoch für die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) keine bedeutsame Belastung. Für
den Versicherungsnehmer führt dieser Umlagemechanismus zwar
zu einem höheren Beitrag; dies trifft jedoch aufgrund des
Verteilungssystems nach § 12g VAG alle Unternehmen
gleichermaßen und ändert ihre Wettbewerbssituation nicht.
183
Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 5)
darauf hinweisen, der Basistarif stehe nicht allein
bedürftigen Personen, sondern jedem Versicherten der privaten
Krankenversicherung offen, ist dies nicht geeignet, die
Zumutbarkeit der Beitragsbegrenzung in Zweifel zu ziehen. Die
Befürchtung, dass Normal- oder Geringverdiener im Normaltarif
der privaten Krankenversicherung künftig Gutverdiener im
Basistarif subventionieren, wird nach der Einschätzung der
angehörten Finanzwissenschaftler, an deren Prognose zu
zweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht eintreten. Nach
ihr dürfte der Basistarif nur von solchen Versicherten
genutzt werden, die wegen gesteigerter Krankheitsrisiken
keinen bezahlbaren Versicherungsschutz erhalten würden oder
die aufgrund der Beitragsentwicklung in ihrem Normaltarif so
hoch belastet sind, dass sie sich zum Wechsel in den
leistungsschwächeren Basistarif entschließen. Die Annahme,
ein Gutverdiener würde sich aus Gründen der
Beitragsminimierung freiwillig zum Wechsel in den Basistarif
mit seinem geringeren Leistungsangebot entschließen,
erscheint nach dieser Prognose unrealistisch.
184
bb) Auch die in § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6
VAG vorgesehenen Beitragsbegrenzungen bei Hilfebedürftigkeit
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind nach
der Einführung von Versicherungspflicht und
Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung
unerlässlich, um für Personen, die sich aus wirtschaftlichen
Gründen die Normaltarife nicht leisten können, dennoch eine
private Krankenversicherung zu ermöglichen. Die Grenzen
tragen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dieser
Personengruppe Rechnung. Den Unternehmen sind sie wegen der
gleichmäßigen Umverteilung der deswegen nicht gedeckten
Kosten auf alle Unternehmen und deren anschließende Umlage
auf die Versicherten der Normaltarife sowie der teilweisen
Kostenübernahme durch öffentliche Träger zumutbar.
185
cc) Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die den privaten
Krankenversicherungsunternehmen auferlegte Pflicht, den
Basistarif branchenweit einheitlich mit einem Leistungsumfang
anzubieten, der in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach
dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht,
vergleichbar ist (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG). Ein für alle
Unternehmen einheitlich ausgestaltetes Leistungsniveau ist
erforderlich, weil bei einem Tarif mit Kontrahierungszwang,
in dem die privaten Krankenversicherungsunternehmen auch
Personen mit erhöhten Risiken zu möglicherweise nicht
risikoäquivalenten Beiträgen versichern müssen, ansonsten die
Gefahr bestünde, dass die Unternehmen den Tarif unzureichend
ausgestalten und auch bedeutende Gesundheitsrisiken nicht
ausreichend versichern. Es liegt insoweit im
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ein für gesetzliche
wie private Versicherte im Grundsatz einheitliches, alle
wesentlichen Krankheitsfälle befriedigend abdeckendes
Versorgungsniveau festzulegen. Dabei lässt das Gesetz mit
seiner Vorgabe, dass der durch den Verband der privaten
Krankenversicherung festzulegende Leistungsumfang mit den
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
„vergleichbar“ sein muss, genügend Spielraum für eine
Konkretisierung des Leistungsrechts im Basistarif unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der privaten
Krankenversicherung und schafft keineswegs einen Zwang,
sämtliche Detailregelungen aus dem Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung in den Basistarif zu überführen.
186
dd) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gibt es demgegenüber keine
verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den
Basistarif auf eine minimale Grundsicherung zu beschränken.
Verfassungsrechtlich problematisch könnten inhaltliche
Vorgaben an einen Basistarif nur dann werden, wenn die
Unternehmen gezwungen würden, dafür Leistungen zu erbringen,
die den Basistarif im Vergleich zu den Normaltarifen der
privaten Krankenversicherung für eine große Zahl von Kunden
attraktiv erscheinen ließen, dieser jedoch aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben nicht kostendeckend wäre. Würde in
diesem Falle der Basistarif wegen eines attraktiven
Preis-Leistungs-Verhältnisses einen Wechsel von den
Normaltarifen in den Basistarif in großem Umfang auslösen,
stellte sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit den
grundrechtlichen Freiheiten der privaten
Versicherungsunternehmen erneut und auf anderer
Faktengrundlage. Dies ist wegen der ungünstigen
Gesamtkonditionen des Basistarifs derzeit aber, soweit
absehbar, nicht der Fall. Denn der Basistarif bleibt in den
zentralen Leistungen hinter dem üblichen Leistungsumfang der
Normaltarife der privaten Krankenversicherung zurück.
187
c) Der Basistarif stellt sich damit insgesamt
als eine zulässige, sozialstaatliche Indienstnahme der
privaten Krankenversicherungsunternehmen zum gemeinen Wohl
dar (vgl. BVerfGE 30, 292 ), die der mit dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz angestrebten
Vollfunktionalität der privaten Krankenversicherung für alle
ihr zugewiesenen Versicherten dient und sicherstellt, dass
die von Krankheit am stärksten betroffenen Personen unter den
Bedingungen risikoäquivalent berechneter Prämien bezahlbaren
und gleichwohl ausreichenden Versicherungsschutz finden.
Zudem sieht der Gesetzgeber ein finanzielles Ausgleichssystem
vor, um Unternehmen, welche durch Zufall eine große Zahl
schlechter Risiken im Basistarif versichern, vor
Wettbewerbsnachteilen zu schützen.
188
4. Das absolute Kündigungsverbot des
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt die Grundrechte der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) nicht.
189
a) Die von den Beschwerdeführern zu 4) und 5)
gerügte Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG liegt nicht vor,
weil bereits der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nicht
berührt ist. Zwar kann ein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit infolge des absoluten Kündigungsverbots das
Versicherungsverhältnis nicht kündigen. Hiervon zu
unterscheiden ist jedoch die Mitgliedschaft im Verein. Der
Ausschluss aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ist nach den allgemeinen Regeln über die Beendigung von
Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes auch ohne eigene Grundlage in der Vereinssatzung
möglich (Weigel, in: Prölss, a.a.O., § 20 Rn. 50 m.w.N.;
Petersen, Versicherungsunternehmensrecht, S. 34; vgl. auch
BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89 -, NJW 1990, S.
40, 42). Den Beschwerdeführern zu 4) und 5) steht die
Möglichkeit offen, die Mitgliedschaft im Verein in einem
solchen Fall zu beenden und nur den Versicherungsvertrag im
Rahmen des Nichtmitgliedergeschäfts als Versicherung gegen
feste Prämie fortzuführen.
190
b) Die Freiheit der Berufsausübung wird durch
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigt. Das absolute Kündigungsverbot gewinnt seine
Rechtfertigung aus dem Zusammenhang zwischen der durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführten
Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung und
der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, die
Versicherungssysteme von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung dauerhaft voneinander abzugrenzen. Der
Gesetzgeber will das duale Krankenversicherungssystem
erhalten und stärken; dabei soll auch die private Säule zur
Vollfunktionalität gelangen und ihre Mitglieder in gleicher
Weise wie die öffentlichrechtliche Versicherung umfassend,
rechtssicher und dauerhaft absichern. Dem Gesetzgeber ging es
darum, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung,
nämlich dem Prämienverzug, den mit einer Kündigung des
Versicherungsvertrags verbundenen Verlust der
Alterungsrückstellung zu verhindern (vgl. BTDrucks 16/4247,
S. 68). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der
Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes
Massengeschäft handelt, ist es nicht sachwidrig und zumutbar,
dass der Gesetzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen
anderer Vertragsverletzungen, die nur relativ selten
vorkommen, verzichtet hat.
191
5. Ebenso wenig bewirkt die
Notversorgungspflicht nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
der privaten Krankenversicherungsunternehmen.
192
Nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG haftet der
Versicherer auch während des Ruhens des
krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs infolge
von Beitragsrückständen des Versicherten für Aufwendungen,
die zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung soll dies einen
Mindestschutz sicherstellen, der aus sozial-ethischen Gründen
als unverzichtbar angesehen wird. Dies ist ein grundsätzlich
legitimes gesetzgeberisches Ziel.
193
Eine unzumutbare Inanspruchnahme der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) ist damit nicht verbunden. Zwar
weicht die Vorschrift von den Grundsätzen des allgemeinen
Zivil- und des Versicherungsvertragsrechts ab. Nach
allgemeinen Regeln ist der Versicherer im Fall des
Zahlungsverzugs von der Leistung frei (§ 38 Abs. 2 VVG).
Demgegenüber verpflichtet § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG den
Versicherer zu einer Leistung, für die er möglicherweise
keine Gegenleistung erhält.
194
Jedoch muss die Verpflichtung im Zusammenhang
mit dem Gesamtkonzept des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
gesehen werden, dessen Ziel es ist, allen Privatversicherten
eine Absicherung ohne Inanspruchnahme des staatlichen
Fürsorgesystems zu verschaffen. Die Bundesregierung weist
zutreffend darauf hin, dass die Erstreckung der
Krankenversicherungspflicht auf die gesamte Bevölkerung bei
einem zweigegliederten System von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung notwendig Regeln verlangt, welche eine
Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen in beiden Systemen
auch in sozial problematischen Fällen verhindern. Deshalb ist
die Krankenversorgung in Notfallsituationen in beiden Säulen
sicherzustellen; anderenfalls fehlte die Vollfunktionalität
der privaten Säule. § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG spiegelt die
entsprechende Regelung für freiwillig Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung wider, welche bei
Zahlungsverzug ebenfalls (nur) eine Notversorgung erhalten
(§ 16 Abs. 3a SGB V).
195
Es lässt sich nicht feststellen, dass der
Zwang zur Notfallversorgung zu einer unzumutbaren Belastung
der Unternehmen führen wird. Die Unternehmen tragen nur das
beschränkte Risiko des Prämienausfalls; denn die Kosten der
medizinischen Versorgung sind im Tarif zu Lasten der anderen
Versicherten bereits kalkuliert. Dem steht der Vorteil
gegenüber, dass infolge der Versicherungspflicht der privaten
Krankenversicherung nunmehr ein erweiterter Kundenkreis
dauerhaft zugewiesen ist. Zudem ist es - entgegen den
Befürchtungen der Unternehmen - wenig wahrscheinlich, dass
Versicherungsnehmer im Vertrauen auf eine
Notversorgungspflicht ihres Unternehmens vorsätzlich ihre
Zahlungen einstellen. Gegenüber einem zahlungsfähigen
Versicherungsnehmer kann das Unternehmen seine Forderungen im
Zivilrechtsweg durchsetzen. Aber auch bei Personen in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist kaum anzunehmen, dass
sie ihre Zahlungen einstellen; auch in Kenntnis der
Notversorgungspflicht der Unternehmen werden sie sich fragen,
ob sie weiterhin Wert auf die üblichen Leistungen im
Krankheitsfall legen. Solche Fälle werden sich in der Praxis
vielmehr - wie schon jetzt üblich - oft einvernehmlich, etwa
durch eine Herabsetzung des versicherten Leistungsumfangs mit
entsprechender Prämienminderung, lösen. Erreichen die
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers ein
Maß, dass Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne
eintritt, besteht gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ein
Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, die Aufwendungen für
die private Krankenversicherung zu übernehmen. Bei
Hilfebedürftigen, die unter das Recht der Grundsicherung für
Arbeitsuchende fallen, gilt gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB
II eine Zuschusspflicht des Grundsicherungsträgers zur
privaten Krankenversicherung im Umfang von § 12 Abs. 1c
Sätze 5 und 6 VAG.
196
Die Einführung einer teilweisen Portabilität
der Alterungsrückstellungen ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
197
1. Krankenversicherungsverträge, die ab dem 1.
Januar 2009 abgeschlossen werden, müssen nach § 204 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VVG und § 12 Abs. 1 Nr.
5 VAG eine Portabilität der Alterungsrückstellungen in einem
dem Basistarif entsprechenden Umfang vorsehen. Die bisher von
den Unternehmen ausnahmslos gewählte Vertragsgestaltung,
wonach bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags kein
Anspruch auf Übertragung der für den Versicherungsnehmer
gebildeten Alterungsrückstellung bestand, diese also in
vollem Umfang an die Versicherung „vererbt“ wurde (vgl. BGHZ
141, S. 214 ff.), ist damit für die Zukunft
ausgeschlossen.
198
a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt als Teil der
Berufsfreiheit die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des
Unternehmers (vgl. BVerfGE 97, 228 ). Die
Vorschriften über die Portabilität greifen in diesen
Freiheitsbereich ein, weil sie den Unternehmen die bisherige
Vertragsgestaltung untersagen und ihnen zur Pflicht machen,
im Versicherungsvertrag die Möglichkeit zur Mitnahme der
Alterungsrückstellung vorzusehen. Die Vorschrift begründet
damit unmittelbar und zielgerichtet Verhaltenspflichten der
Versicherungsunternehmen.
199
b) Die Einführung einer teilweisen
Portabilität der Alterungsrückstellungen trifft die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) in ihrer
Berufsausübungsfreiheit. Ein Eingriff in die
Berufswahlfreiheit liegt hingegen nicht vor. Die Unternehmen
werden weder an der Suche nach Kunden noch am Abschluss neuer
Verträge gehindert. Zwar können die Unternehmen bei der
Tarifkalkulation die „Stornowahrscheinlichkeiten“ nicht mehr
prämienmindernd berücksichtigen. Dies trifft aber alle auf
dem Markt tätigen Unternehmen in gleicher Weise.
200
Die Einführung der teilweisen Portabilität der
Alterungsrückstellungen hat möglicherweise nachteilige
Auswirkungen auf einzelne Unternehmen, sollte es bei ihnen in
Zukunft zu einem verstärkten Weggang von Versicherten mit
guten Risiken und damit zu der befürchteten Risikoselektion
in ihrem Versichertenbestand kommen. Dies ist für die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) aber weder vorhersehbar noch
unausweichlich. Die Unternehmen können in Zukunft
wechselbereite Versicherungsnehmer gleichermaßen gewinnen wie
verlieren. Zudem kann, wie Professor Dr. Bert Rürup dargelegt
hat, bei einem Nettoneuzugang von Privatversicherten von
zuletzt knapp 60.000 Personen im Jahr 2007 im Verhältnis zu
einem Bestand von 8,55 Millionen Versicherten in der privaten
Krankenvollversicherung ein kritisches Potential für
Risikoselektionsprozesse allenfalls längerfristig entstehen;
in überschaubarer Zukunft, welche der Senat hier allein
beurteilen kann, sind solche Entwicklungen nicht zu
befürchten.
201
c) Für die Einführung einer teilweisen
Portabilität der Alterungsrückstellungen kann sich der
Gesetzgeber auf legitime Gemeinwohlinteressen berufen.
202
aa) Die Alterungssrückstellung hat in der
privaten Krankenversicherung nicht den Charakter eines
konkreten, dem Inhaber nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts zugeordneten Eigentumsrechts. Bei
der Bildung von Alterungsrückstellungen handelt es sich nicht
um einen individuellen Sparvorgang, sondern um eine auf
kollektiver Risikokalkulation beruhende Kapitalsicherstellung
zur Finanzierung des Risikos einer altersbedingten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erhöhter
Krankheitskosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006
- III ZR 228/05 -, VersR 2006, S. 1072,
1073 m.w.N.). Während bei der Überschussbeteiligung und beim
Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen neben
dem Risikoanteil ein beständig wachsender, individueller
Sparanteil aufgebaut wird, der während der gesamten
Vertragslaufzeit in konkreter Höhe beziffert werden kann und
zum Abschluss der Vertragslaufzeit ausgezahlt wird (vgl.
BVerfGE 114, 1 ff.; 73 ff.), stellt die
Alterungsrückstellung lediglich einen Kalkulationsposten dar
(vgl. Scholz, in: Festschrift für Maydell, 2002, S. 636, 643;
Bieback/Brockmann/Goertz, ZVersWiss 2002, S. 471, 477).
203
bb) Der Gesetzgeber verfolgt mit der
Portabilität der Alterungsrückstellung das Ziel, im Markt der
privaten Krankenversicherungen einen funktionierenden
Wettbewerb herzustellen und den Versicherten einen Wechsel zu
einem anderen Versicherungsunternehmen zu erleichtern. Die
beschwerdeführenden Unternehmen räumen selbst ein, dass es
für Bestandskunden der privaten Krankenversicherung ab einem
gewissen Alter bisher praktisch unmöglich war, ihre
Krankenversicherung zu wechseln, weil der damit verbundene
Verlust der Alterungsrückstellungen dazu führte, dass ein
neuer Versicherer seine Kalkulationen ohne diese Rücklage
vornehmen musste und deshalb erhöhte Prämien verlangte.
Dadurch beschränkte sich der Wettbewerb zwischen den
Unternehmen auf den Neuzugang jüngerer
Versicherungsinteressenten in die private Krankenversicherung
sowie auf Versicherte anderer Unternehmen der privaten
Krankenversicherung mit kürzerer Versicherungsdauer. Der bei
Wechsel in eine andere Versicherung dem Versicherungsnehmer
drohende Verlust der Alterungsrückstellung schirmte den
Versicherer praktisch gegen Kündigungen ab und minderte
zugleich die Chancen anderer Versicherer, neue Kunden zu
gewinnen (vgl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission
zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der
privaten Krankenversicherung im Alter vom 18. Juni 1996,
BTDrucks 13/4945, S. 42 ff.; Abschlussbericht der
Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom
19. April 2004, S. 143 f.,
www.bmj.bund.de/media/archive/647.pdf). Zugleich hinderte ein
Fehlen der Portabilität mit zunehmendem Alter den
Versicherten daran, zu einem anderen Versicherungsunternehmen
zu wechseln.
204
d) Die Einführung einer teilweisen
Portabilität der Alterungsrückstellung ist geeignet, die
Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer und damit den
Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu verbessern. Zwar
werden die Wechselchancen eines Versicherten mit erhöhtem
Krankheitsrisiko auch durch die Mitgabe eines Teils der
Alterungsrückstellung nicht erheblich verbessert, weil der
Betreffende in einem Normaltarif keinen aufnahmebereiten
Versicherer finden wird. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass die Portabilität grundsätzlich die Wechselmöglichkeiten
fördert.
205
e) Ein anderes Mittel, das die
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) weniger belasten würde, ist
nicht zu erkennen. Ihre Auffassung ist unzutreffend, es sei
zur Wettbewerbsverbesserung gleichermaßen wirksam, die
Unternehmen zu verpflichten, den Versicherungsnehmern sowohl
Tarife mit portablen als auch mit nicht portablen
Alterungsrückstellungen anzubieten, sodass
Versicherungsnehmer, die Wert auf Flexibilität legten, die
Wahl hätten. Denn es liegt nahe, dass damit eine den
Wettbewerb anregende Wechselmöglichkeit nur für einen Teil
der Versicherten geschaffen würde. Auch bestünde die Gefahr,
dass Tarife mit portablen Alterungsrückstellungen von den
Unternehmen unattraktiv gestaltet würden, da sie ökonomisch
kein Interesse daran haben, Tarife anzubieten, welche ihren
Kunden unter günstigen Bedingungen einen Wechsel zur
Konkurrenz ermöglichen.
206
f) Die Einführung einer teilweisen
Portabilität der Alterungsrückstellung stellt keinen wegen
der Gefahr einer Risikoselektion im Bestand der Unternehmen
unzumutbaren Eingriff dar.
207
Zwar setzt die dauerhafte Erfüllbarkeit der
Krankenversicherungsverträge durch die Unternehmen jedenfalls
im Grundsatz voraus, dass sich unter ihren
Versicherungsnehmern in ausreichendem Maße solche mit guten
Risiken befinden. Ein stetiges Abwandern von Versicherten mit
guten Risiken mit der Folge, dass in einem Unternehmen nur
noch Menschen mit schlechten Risiken und hohen
Krankheitskosten versichert sind, könnte insofern letztlich
bis hin zur Insolvenz des Unternehmens führen. In der
Reformdiskussion der Vergangenheit wurden deshalb Modelle
abgelehnt, die eine Übertragbarkeit der vollen kalkulierten
Alterungsrückstellung vorsahen, weil sie die Gefahr einer
„unvertretbaren Risikoselektion und Entmischung“ in sich
tragen würden (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur
Reform des Versicherungsvertragsrechts, S. 143 ff.).
208
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht
jedoch nicht die Übertragung der vollen kalkulierten
Alterungsrückstellung, sondern lediglich deren Übertragung im
Umfang der dem Basistarif entsprechenden Leistungen vor. Bei
einem Versichererwechsel wird daher auch unter der Geltung
des neuen Rechts ein erheblicher Anteil der für den
Versicherungsnehmer in seinem Normaltarif gebildeten
Alterungsrückstellung bei dem bisherigen Unternehmen
verbleiben. Diese verbleibenden Alterungsrückstellungen kann
der Versicherungsnehmer lediglich für Zusatzversicherungen
bei seinem bisherigen Versicherer nutzen (§ 204 Abs. 1
Satz 2 VVG). Die Neuregelung erhöht zwar das Risiko einer
Abwanderung von Versicherten, bietet aber auch gesteigerte
Chancen, durch Wechsel Kunden hinzuzugewinnen. Der Wettbewerb
zwischen den Versicherungsunternehmen wird damit auf
verträgliche Weise gefördert.
209
Die faktisch lebenslange Bindung an einen
Versicherer ist, anders als die Beschwerdeführer behaupten,
kein von den Versicherungsnehmern bei Vertragsschluss
akzeptierter Teil der Versicherungsbedingungen. In der Regel
dürfte sie Versicherungsnehmern erst bewusst werden, wenn sie
sich nach einer längeren Vertragszeit um einen
Versicherungswechsel bemühen und dabei feststellen, dass dies
wirtschaftlich nahezu ausgeschlossen ist. Die gegenwärtige
Lage schafft Fehlanreize für die Unternehmen, da sie sich um
ihre Bestandskunden praktisch nicht zu kümmern brauchen und
deren Weggang ihnen sogar wirtschaftliche Vorteile verschafft
(vgl. Terhorst, Wahlfreiheit und Wettbewerb in der privaten
Krankenversicherung, S. 127 ff.).
210
Die gesetzliche Neuregelung fördert insofern
mehr Kundenorientierung, führt zu mehr Vertragsparität und
stärkt die Selbstbestimmung der gegenüber den Versicherern
strukturell benachteiligten Versicherungsnehmer in einer den
Unternehmen zumutbaren Weise.
211
2. Die zeitlich auf das erste Halbjahr 2009
begrenzte Einführung einer teilweisen Portabilität bei
Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden
sind (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG), ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
212
a) Die Vorschrift enthält keinen Verstoß gegen
das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte
Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich in
einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift.
Entscheidend aber ist, dass der von der Rückwirkung
betroffene Tatbestand vor der Verkündung des Gesetzes nicht
nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Dagegen
liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich
die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101,
239 ). Während echte Rückwirkungen vom
Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich untersagt sind, bleiben
unechte Rückwirkungen hingegen in der Regel zulässig, müssen
sich aber im Schutzbereich des jeweils betroffenen
Grundrechts anhand der allgemeinen Grundsätze für die
Einschränkung dieses Freiheitsrechts legitimieren (vgl.
BVerfGE 101, 239 )
213
Die angegriffene Vorschrift des § 204
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG entfaltet keine echte
Rückwirkung. Das Gesetz greift nicht in einen vor dem
Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1.
April 2007 bereits abgeschlossenen Tatbestand rückwirkend
ein. Die Wirkung des Gesetzes beschränkt sich darauf, im Fall
der Kündigung eines vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossenen, zur Zeit noch laufenden
Versicherungsvertrages im ersten Halbjahr 2009 das
Versicherungsunternehmen zur Mitgabe der kalkulierten
Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs zu
verpflichten. Das Gesetz knüpft also an ein in der
Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis an, bestimmt
Rechtsfolgen aber nur für die Zukunft. Die nach bisheriger
Rechtslage im Unternehmen verbleibenden
Alterungsrückstellungen begründen bei Ausübung des
vertraglichen Kündigungsrechts in der Zeit vom 1. Januar
2009 bis 30. Juni 2009 einen Anspruch des
Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Geldbetrages. Dem
Versicherungsunternehmen wird keine Pflicht auferlegt, vom
Versicherungsnehmer bereits entrichtete Prämienanteile für
Zeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zurückzuzahlen.
214
b) Die Pflicht zur teilweisen Übertragung der
Alterungsrückstellung bei „Altverträgen“ nach § 204 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG stellt keinen Eingriff in das
gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum der
Versicherungsunternehmen dar.
215
Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 GG gehören alle vermögenswerten
Rechte, die das Recht einem privaten Rechtsträger so
zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach
eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen
ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 89, 1
). Dem Grundrechtsträger soll ein Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich gesichert werden, die
Rechtsposition soll als Grundlage privater Initiative und in
eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein
(vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).
216
Hier fehlt es bereits an einem Eingriff in ein
konkretes vermögenswertes Recht der Unternehmen. Die Annahme
der Beschwerdeführer zu 1) bis 5), durch § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG werde in das Eigentum des
Unternehmens am Sicherungsvermögen eingegriffen, trifft nicht
zu. Das Gesetz ordnet an, dass an das aufnehmende Unternehmen
„die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen“,
zu übertragen ist. Damit wird dem Unternehmen eine
Geldzahlungspflicht gegenüber dem neuen Versicherer
auferlegt. Das Sicherungsvermögen dient der Erfüllung der
vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer und ist
deshalb besonderen Schutzvorschriften unterworfen. Das
Unternehmen darf darauf nur zugreifen, wenn durch den Weggang
des Versicherungsnehmers das zur Abdeckung aller
Leistungsansprüche der übrigen Versicherten benötigte
Sicherungsvermögen kalkulatorisch geringer geworden ist (vgl.
§ 77 Abs. 1 VAG, § 66 Abs. 1a VAG). Auch
Zahlungsansprüche Dritter geben ihm keine Befugnis, das
Sicherungsvermögen zu vermindern.
217
Die Höhe der vom Versicherungsnehmer zu
zahlenden Prämie wird durch die Vorschrift § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG nicht beeinflusst. Auch schafft
die Vorschrift kein neues, den Prämienanspruch des
Versicherers entwertendes Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers, sondern lediglich eine
Geldzahlungspflicht bei Wahrnehmung der schon nach bisherigem
Recht bestehenden vertraglichen Kündigungsmöglichkeit.
218
Ebenso wenig begründet die angegriffene
Vorschrift einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Ungeachtet der Frage, ob die
Eigentumsgarantie das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb umfasst, schützt sie nur den konkreten Bestand
an Rechten und Gütern (vgl. BVerfGE 68, 193
; 84, 212 ; 96, 375
). Die Einführung eines Anspruchs auf Übertragung
eines Teils der Alterungsrückstellung bei Kündigung des
Versicherungsvertrags greift in einen solchen konkreten
Bestand an Rechten und Gütern der Versicherungsunternehmen
nicht ein, weil er lediglich eine Zahlungspflicht der
Unternehmen begründet.
219
c) Hingegen greift § 204 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b VVG in die von Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte berufsbezogene Vertragsfreiheit der
Beschwerdeführer zu 1) bis 5) ein.
220
§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG
ist allerdings als lediglich gering belastende
Berufsausübungsregelung zu qualifizieren. Die Vorschrift
trifft sämtliche Unternehmen der privaten Krankenversicherung
in gleicher Weise. Kündigt ein Versicherungsnehmer, um in den
Basistarif einer anderen Versicherung zu wechseln, muss sein
bisheriger Versicherer zwar an den neuen Versicherer eine
Geldleistung erbringen. Der Versicherer kann aber im Gegenzug
ebenfalls Kunden gewinnen, welche einen Teil ihrer
Alterungsrückstellung mitbringen. Auch sind die
Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen gleich, da der
Basistarif bei allen Unternehmen sowohl hinsichtlich des
Leistungsangebots als auch hinsichtlich der
Prämienkalkulation kraft Gesetzes ein identisches Produkt
bildet.
221
Die von den beschwerdeführenden Unternehmen
angenommene Gefahr einer die Funktionsfähigkeit der
Versicherungen gefährdenden Risikoselektion durch starke
Abwanderung von Versicherten mit guten Risiken im ersten
Halbjahr 2009 durfte vom Gesetzgeber als gering eingestuft
werden. Denn die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG geschaffene Möglichkeit der Mitnahme eines
Teils der Alterungsrückstellung bedeutet für die
Bestandskunden der privaten Krankenversicherung keine
wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen. Am ehesten
dürfte sie die Wechselmöglichkeiten von Personen verbessern,
die aufgrund ihrer hohen Krankheitskosten bisher überhaupt
keine Möglichkeit eines Versicherungswechsels hatten und
nunmehr außer in den Basistarif des eigenen auch in den
Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln können.
Ökonomisch bedeutet der Weggang von Versicherten mit
schlechten Risiken für die Unternehmen jedoch einen Gewinn,
selbst wenn sie den betreffenden Versicherungsnehmern einen
Teil ihrer Alterungsrückstellung mitgeben müssen.
222
Für wechselwillige Personen mit guten oder
zumindest durchschnittlichen Risiken bringt § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG hingegen keinen bedeutsamen
Gewinn an Wahl- und Wechselmöglichkeiten. Denn die Mitnahme
eines Teils der Alterungsrückstellung wird lediglich in den
Basistarif ermöglicht, nicht in Normaltarife eines anderen
Versicherungsunternehmens. Der Basistarif ist für den
durchschnittlichen Versicherten der privaten
Krankenversicherung jedoch wegen seines schlechteren
Leistungsniveaus bei gleichzeitig hoher Prämie ökonomisch in
der Regel nicht interessant.
223
Die von den beschwerdeführenden Unternehmen
als Anreiz zum Wechsel beanstandete Möglichkeit, aus dem
Basistarif sofort in den Normaltarif des aufnehmenden
Unternehmens zu wechseln, ist durch die Rechtsentwicklung
mittlerweile unterbunden worden. Aufgrund von § 13 Abs.
1a KalV in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung wird
Altversicherten der privaten Krankenversicherung, die im
ersten Halbjahr 2009 gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b VVG zu einem anderen Unternehmen in den
Basistarif wechseln, bei einem nachfolgenden Wechsel in einen
anderen Krankenvolltarif des neuen Unternehmens die
mitgebrachte Alterungsrückstellung nur dann prämienmindernd
angerechnet, wenn sie vorher eine Wartezeit von 18 Monaten im
Basistarif verbracht haben. Für einen wechselwilligen
Versicherungsnehmer hat das zur Folge, dass er 18 Monate lang
im Basistarif des neuen Unternehmens zu den
Leistungsbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung
verbleiben muss, bevor er in einen Normaltarif wechseln kann.
Während dieser Zeit muss er den für den Basistarif
kalkulierten Beitrag von rund 570 Euro monatlich zahlen.
Angesichts dieser unattraktiven Bedingungen gibt es keinen
realen Anhalt dafür, dass es innerhalb des kurzen Zeitraums
von sechs Monaten zu nennenswerten Versicherungswechseln
kommen wird.
224
Als gering belastende Berufsausübungsregelung
ist § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG durch
das Ziel der Schaffung einer wettbewerblichen Situation bei
dem Wechsel in den Basistarif legitimiert (vgl. BVerfGE 103,
1 ; stRspr). Diese Wirkung kann § 204 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG ungeachtet der tatsächlich
nur gering erweiterten Wechseloptionen der
Versicherungsnehmer haben, weil es die Unternehmen zwingt,
ihren Kunden die Vorteile eines Verbleibs im eigenen
Unternehmen zu verdeutlichen und ihnen gegebenenfalls neue
Vertragsoptionen aufzuzeigen.
225
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB V in der Fassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
verletzt den Beschwerdeführer zu 8) nicht in
Grundrechten.
226
a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Allerdings trat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der
bis zum 1. Februar 2007 geltenden Fassung
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung
für diejenigen Arbeiter und Angestellten ein, deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Hierbei galt eine
vorausschauende Betrachtungsweise. War bei erstmaliger
Aufnahme einer Beschäftigung abzusehen, dass das vereinbarte
Jahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze
voraussichtlich überschreiten werde, war der betreffende
Arbeitnehmer versicherungsfrei, so dass Berufsanfänger mit
entsprechenden vorhersehbaren Jahreseinkommen nicht
versicherungspflichtig waren (Peters, in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 6 SGB V
Rn. 18). Hiernach wäre der Beschwerdeführer zu 8) bereits bei
Aufnahme seiner Beschäftigung am 1. November 2007
versicherungsfrei gewesen, da sein Jahreseinkommen von
85.000 Euro über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von
47.700 Euro für 2007 lag. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
neuer Fassung besteht für den Beschwerdeführer zu 8) dagegen
nunmehr eine Versicherungspflicht mindestens für die nächsten
drei Jahre.
227
b) Versicherte, die aufgrund von § 6 Abs.
1 Nr. 1 SGB V neuer Fassung der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und damit nicht
mehr sofort in die private Krankenversicherung wechseln oder
in ihr verbleiben können, sind durch die temporär angeordnete
Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen
Krankenkasse in Art. 2 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE
115, 25 m.w.N.). Ein Eingriff in die negative
Vereinigungsfreiheit liegt dagegen bei der
Pflichtmitgliedschaft nicht vor (vgl. BVerfGE 38, 281
).
228
Der mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der
seit dem 2. Februar 2007 geltenden Fassung verbundene
Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Die
Neuregelung zielt darauf, auch gut verdienende Angestellte
für mindestens drei Jahre an die gesetzliche
Krankenversicherung zu binden, um hierdurch die
Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu
stärken. Die bisherige Regelung, wonach abhängig Beschäftigte
bereits mit dem erstmaligen Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze die gesetzliche
Krankenversicherung verlassen konnten, sah der Gesetzgeber
nicht als ausreichend an, um die Funktionsfähigkeit der auf
einem Solidarausgleich beruhenden gesetzlichen
Krankenversicherung auch in Zukunft zu gewährleisten (vgl.
BTDrucks 16/3100, S. 95).
229
Die gesetzliche Krankenversicherung dient dem
sozialen Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den
finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiert auf einem
umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken,
vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen
und solchen mit höherem Einkommen (vgl. BVerfGE 79, 223
) sowie zwischen Alleinstehenden und
Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Der
Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so
abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 70
; 103, 271 ; BVerfGK 2, 283
). Er hat dabei einen weiten
Gestaltungsspielraum.
230
c) Die auf drei Jahre verlängerte
Versicherungspflicht von Arbeitnehmern mit einem die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden Jahreseinkommen
ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet.
Hierdurch werden besonders Leistungsfähige an die
Solidargemeinschaft gebunden, die mit ihren Beiträgen die
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung absichern
helfen. Ein gleich wirksames, die betroffenen Versicherten
weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich.
231
Die Regelung ist den betroffenen Versicherten
auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat nicht die
Jahresarbeitsentgeltgrenze weiter angehoben und damit den
Kreis der Pflichtversicherten auf Dauer erweitert. Er hat
vielmehr lediglich den Zeitraum verlängert, in dem
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
verbleiben müssen, bevor sie sich für einen Wechsel in die
private Krankenversicherung entscheiden können. Damit sollen
insbesondere Beschäftigte, welche zuvor unter Umständen
jahrzehntelang als beitragsfrei Familienversicherte, als
Auszubildende oder Berufsanfänger mit geringem Arbeitsentgelt
von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert haben,
bei ihrem erstmaligen Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze für einen gewissen Zeitraum
weiterhin an die Solidargemeinschaft gebunden werden (vgl.
BTDrucks 16/3100, S. 95). Das ist eine Erwägung, die eine
gewisse zeitliche Ausweitung des Solidarausgleichs zwischen
den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit
höherem und niedrigerem Einkommen rechtfertigt.
232
Allerdings trifft die auf drei Jahre
verlängerte Versicherungspflicht auch solche Personen, die
nach bisherigem Recht schon mit der erstmaligen Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der
Höhe ihres Verdienstes versicherungsfrei waren, wie dies
insbesondere bei akademischen Berufsanfängern vorkam. Bei
ihnen wird die Einbeziehung in die Versicherungspflicht in
vielen Fällen auch nicht mit einer Pflicht zur nachlaufenden
Solidarität mit der Versichertengemeinschaft begründet werden
können, da solche Personen oft ihr Leben lang privat
versichert waren. Gleichwohl ist die Einbeziehung in die
Versicherungspflicht auch für sie zumutbar. Der Gesetzgeber
ist nicht verpflichtet, diese Personen von vornherein aus der
Versicherungspflicht herauszunehmen, denn die Dreijahresfrist
ist auch unabhängig von dem Gedanken der nachlaufenden
Solidarität gerechtfertigt. Er kann den Nachweis des
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze davon abhängig
machen, dass diese Überschreitung von einer gewissen
Dauerhaftigkeit und Stetigkeit ist.
233
Bei der Verlängerung der Versicherungspflicht
durfte der Gesetzgeber zudem den Aspekt einer Stärkung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
berücksichtigen. Bei der Sicherung der finanziellen
Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung handelt es sich um einen überragend
wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 68, 193 ;
103, 172 ; 114, 196 ). Dies legitimiert
im Rahmen der Herstellung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft auch Erweiterungen des einbezogenen
Personenkreises, um so für einen besseren Ausgleich zwischen
Mitgliedern mit höheren und niedrigeren Einkommen zu
sorgen.
234
Eine Unzumutbarkeit der auf drei Jahre
verlängerten Versicherungspflicht folgt schließlich nicht aus
den faktischen Auswirkungen, welche sich für einen
anschließenden Wechsel in die private Krankenversicherung
ergeben. Zwar hat die auf drei Jahre verlängerte
Versicherungspflicht zur Folge, dass sich die in der privaten
Krankenversicherung zu zahlende Prämie aufgrund des späteren
Eintrittsalters verteuert, sofern dieses Risiko nicht durch
eine Ruhensvereinbarung abgefedert wurde. Diese zusätzliche
Mehrbelastung wird keinen Versicherten daran hindern, in die
private Krankenversicherung zu wechseln.
235
2. Auch die Grundrechte der Beschwerdeführer
zu 2) bis 5) werden durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
nicht verletzt.
236
Die Verlängerung der Versicherungspflicht
greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit der
Krankenversicherer ein, weil ihnen temporär der Kundenkreis
eingeschränkt wird, der sich bei ihnen versichern kann.
237
Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
der beschwerdeführenden Unternehmen ist aber, wie schon
dargelegt, aus hinreichend gewichtigen Gründen des
Gemeinwohls gerechtfertigt, zumal der Versicherungsbestand
der privaten Krankenversicherungsunternehmen von rund 8,3
Millionen Versicherten hiervon unberührt bleibt und Beamte,
Freiberufler und Selbständige, für die sich keine
Einschränkungen beim Zugang zur privaten Krankenversicherung
ergeben, von der Neuregelung überhaupt nicht betroffen
sind.
238
Die Rechtsänderungen durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz begründen auch nicht in ihrer
Gesamtheit einen mit der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer
zu 1) bis 5) unvereinbaren „additiven“
Grundrechtseingriff.
239
Grundsätzlich ist es möglich, dass
verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige
Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer
Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren
Eingriffsintensität überschreitet (vgl. BVerfGE 112, 304
; 114, 196 ).
240
Eine derartige Wirkung der gesetzlichen
Neuregelungen lässt sich indes nicht feststellen. Die
Darlegungen der Professoren Dr. Ulrich Meyer und Dr. Bert
Rürup haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die auf
drei Jahre verlängerte Versicherungspflicht, der Basistarif
und die teilweise Portabilität von Alterungsrückstellungen in
ihrem kumulativen Zusammenwirken das Geschäftsmodell der
privaten Krankenversicherungsunternehmen aktuell ernsthaft
bedrohen.
241
Den Gesetzgeber trifft jedoch eine
Beobachtungspflicht. Denn die Vorschriften über den
Basistarif, die Portabilität und die erweiterte
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
könnten zu Prämiensteigerungen für Versicherte in den
Normaltarifen und dadurch zu erheblichen Wechselbewegungen in
den Basistarif mit seinen begrenzten Prämien führen. Der
Vorteil der Versicherungsnehmer im Basistarif könnte zum
Nachteil der übrigen Versicherungsnehmer in den Normaltarifen
werden. Denn je mehr Personen sich im Basistarif versichern
und je mehr Verluste dieser verursacht, desto mehr steigt der
Preis der Normaltarife und die Belastung der in diesen
Tarifen Versicherten. Dies könnte letztlich eine Auszehrung
des eigentlichen Hauptgeschäfts der privaten
Krankenversicherungen bewirken, sodass die gesetzlichen
Regelungen einer erneuten Prüfung bedürften. Weist der
Gesetzgeber den privaten Krankenversicherungen durch die
Einführung der Versicherungspflicht und den
Kontrahierungszwang im Basistarif in verfassungsrechtlich
zulässiger Weise die Aufgabe zu, im Rahmen eines
privatwirtschaftlich organisierten Marktes für den bei ihr
versicherten Personenkreis einen Basisschutz bereitzustellen,
muss er auch im Interesse der Versicherten darauf achten,
dass dies keine unzumutbaren Folgen für
Versicherungsunternehmen und die bei ihnen Versicherten
hat.
242
Diese Entscheidung ist zu Teil C. III.
(Dreijahresfrist) im Stimmenverhältnis 5:3, im Übrigen
einstimmig ergangen.