BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 710/03 -
der Frau T...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Hoffmann-Riem
am 15. April 2003 einstimmig beschlossen:
Es wird angeordnet, dass der Antrag der
Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2002 in die noch
ausstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg
über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin
aufgrund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten
durch die Universität Hamburg im Wintersemester 2002/2003
einbezogen wird.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung
eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um
einen Studienplatz im Fach Humanmedizin für das
Wintersemester 2002/03. Ihr Antrag wurde abgelehnt; auch im
Nachrückverfahren konnte ihr kein Studienplatz zugeteilt
werden. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 - das
Semester hatte am 21. Oktober 2002 begonnen - beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Universität H. die Zulassung zum
Studium im Fach Humanmedizin außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl. Gleichzeitig wurde beim Verwaltungsgericht
ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Humanmedizinstudium an
der Universität H., gestellt. Die Beschwerdeführerin
begründete ihr Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung von
Ausbildungskapazitäten. Die Universität H. lehnte den Antrag
mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 ab. Über den hiergegen
eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden
worden.
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Ebenfalls am 28. Oktober 2002 hat das
Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag mit der Begründung
abgelehnt, die Beschwerdeführerin könne keinen
Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. Eine
einstweilige Anordnung zum Schutz eines semesterbezogenen
Zulassungsanspruchs sei nicht notwendig, wenn der
Studienbewerber den Antrag an das Gericht erst nach Beginn
der Vorlesungen im Bewerbungssemester stelle, da er dann
nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst
habe, damit er das Studium in dem von ihm gewünschten
Ausbildungssemester noch mit Aussicht auf Erfolg aufnehmen
könne.
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Die gegen diese Entscheidung eingelegte
Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2003
unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum fehlenden
Anordnungsgrund bei Antragsstellung nach Semesterbeginn
zurück.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 4 GG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend,
ihr Anspruch auf effektiven Rechtschutz werde verletzt. Die
von den Verwaltungsgerichten festgesetzten
Bewerbungsstichtage zum Vorlesungsbeginn seien willkürlich,
insbesondere wenn der Antrag nur wenige Tage nach
Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe und das
Verwaltungsgericht bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer
nicht über die "rechtzeitig" gestellten Anträge entschieden
habe.
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3. Zusammen mit der Verfassungsbeschwerde hat
die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, um noch an den unmittelbar
bevorstehenden Vergabeentscheidungen beim Verwaltungsgericht
teilnehmen zu können.
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4. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die
Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon
abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
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5. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
offenem Ausgang des Verfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Beschwerdeführerin kann nicht darauf verwiesen werden,
zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der
Hauptsache durchzuführen. Hier steht prozessuales Vorgehen im
Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im
Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt werden kann.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit
Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen,
ob der vorläufige Rechtsschutz vor
oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird,
obwohl das Verwaltungsgericht beim Scheitern der auf eine
unstreitige Erledigung abzielenden Vorgespräche mit der
Universität regelmäßig nicht alsbald entscheidet, um den
Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester noch zu
ermöglichen.
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Die danach gebotene Abwägung der eintretenden
Folgen fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
würde der Beschwerdeführerin die Chance genommen, einen
Studienplatz aufgrund gegebenenfalls freistehender
Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft sie umso härter, als
auch die Zuteilung eines Studienplatzes im laufenden
Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein erheblicher
Überhang an Bewerbern für die noch durch die Universität H.
zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt der für die
Beschwerdeführerin entstehende Nachteil bedeutend schwerer
als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige
Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später
zurückgewiesen würde. Insoweit sind die Interessen der
übrigen Bewerber sowie der Universität H. berührt. Die
Rechtsschutzgewähr für die übrigen nach Auskunft des
Verwaltungsgerichts noch rund 300 Studienbewerber fällt
jedoch bei einer Beteiligung einer weiteren Bewerberin im
noch ausstehenden Verteilungsverfahren nicht nennenswert ins
Gewicht; denn es geht lediglich um eine relative Minderung
der Erfolgschancen für alle. Für die Universität H. sind
derzeit keine Nachteile erkennbar, weil die noch freien
Kapazitäten nicht von der Anzahl der Bewerber abhängen.