BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 711/04 -
1. der Frau H…,
2. der Frau L…,
3. des Herrn W…,
4. des Rechtsanwalts Dr. Z…
-
Bevollmächtigter zu 1) bis 3):
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zimmerling,
Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken -
gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2004
- 8 DP 2350/03.W3, 8 DP 2352/03.W3, 8 DP 2479/03.W3 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 19. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Zwar ist den Beschwerdeführern grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es mit dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wonach den Beteiligten ein Äußerungsrecht zukommt und das Gericht diese Äußerungen auch in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 21, 191 ), sowie mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle in allen Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 ; stRspr) nicht vereinbar ist, wenn ein Gericht angebotenen - und verifizierbaren - Entscheidungszitaten deshalb nicht nachgeht, weil sie in Juris sowie der Fachpresse nicht veröffentlicht wurden. Dies würde eine bewusste Negierung vorgebrachter Äußerungen darstellen.
3
Die Rüge ist jedoch unzulässig, da sie den Substantiierungsanforderungen, die an eine Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, nicht genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus den §§ 92 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gewisse Mindestformerfordernisse einzuhalten sind. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere klargestellt, dass die Schriftsätze, auf die entscheidend Bezug genommen wird, der Verfassungsbeschwerde beizufügen sind (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 78, 320 ).
4
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz, auf den sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde beziehen, ist dieser nicht beigefügt worden. Auch lässt sich weder dem angegriffenen Beschluss noch dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz entnehmen, ob die Entscheidungszitate hinreichend konkretisiert worden waren. Schließlich bleibt offen, ob die besagten Entscheidungen tatsächlich für die angeschnittene Frage einschlägig waren, da die Beschwerdeführer diese Entscheidungen im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht einmal mehr benennen, obwohl sie auch in den beigefügten Anlagen nicht enthalten sind.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).