BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 711/12 -
der T. …,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 2012
einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 9.
März 2012 - 606 KLs 25/11 - 3190 Js 27/11 - und vom
24. Februar 2012 - 606 KLs 25/11 - 3190 Js 27/11 -
werden einstweilen in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zwei Beschlüsse der Großen Strafkammer 6 des Landgerichts
Hamburg vom 24. Februar 2012 und vom 9. März 2012, durch
die der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von
Fernsehaufnahmen anlässlich eines Strafverfahrens an den
Verhandlungstagen außerhalb der Sitzungen, im Sitzungssaal
und im Eingangsbereich, um die Prozessbeteiligten
abzulichten, abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt die
Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsschutzgewähr
gemäß Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise des allgemeinen
Justizgewähranspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren ist
ein 30-jähriger Mann angeklagt, der am 19. August 2011 mit
einer Waffe und einer selbst gebauten Handgranate eine
israelische Studentin, die er über einen Arbeitskollegen
kennengelernt hatte, aus ihrem Studentenwohnheim entführte
und sie in seine zu einer Art Gefängnis umgebaute Wohnung
verbrachte. Die Wohnung war mit Stacheldraht vor den Fenstern
und gesicherten Türen versehen. In einer Ecke stand eine
schallisolierte Telefonzelle. Dem Opfer gelang es, aus einem
Fenster der Wohnung zu fliehen. Dem Angeklagten werden
versuchte Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Verstöße gegen
das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen. Seine
Schuldfähigkeit ist zweifelhaft, und in dem Strafverfahren
wird über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu befinden
sein. Laut Presseberichten hat er die Tat am zweiten
Verhandlungstag gestanden.
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Die Beschwerdeführerin ist freie
TV-Journalistin und betreibt als Inhaberin die Firma T. …,
die auch audiovisuelle Gerichtsberichterstattung anbietet.
Sie berichtet über das streitgegenständliche Strafverfahren
und beabsichtigt, an den letzten beiden Verhandlungstagen
Fernsehaufnahmen aller Verfahrensbeteiligter, insbesondere
des Angeklagten und seiner Verteidigerin, anzufertigen und
stellte bei Gericht einen entsprechenden Antrag.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Februar
2012 lehnte der Vorsitzende der Großen Strafkammer 6 den
Antrag ab. Er begründete dies damit, dass das
Persönlichkeitsrecht des Angeklagten das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. Zu
berücksichtigen seien die Unschuldsvermutung und die
Tatsache, dass für das Verfahren Feststellungen zur
Schuldfähigkeit des Angeklagten bestimmend seien, und dass
über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu befinden
sei, was das eingeholte psychiatrische Gutachten nahelege.
Bei dieser Prozesslage komme gemäß § 171a GVG sogar der
vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit bis zur
Urteilsverkündung in Betracht. Das Verfahren sei auch nicht
von zeitgeschichtlicher Bedeutung, auch nicht für den
regionalen Bereich Hamburgs. Den kranken Angeklagten auch
noch durch Bildberichterstattung - selbst in anonymisierter
Form - in die Öffentlichkeit zu bringen, befriedige bei der
hier gegebenen Sachlage kein nachvollziehbares, berechtigtes
Informationsinteresse.
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3. Den „Widerspruch“ der Beschwerdeführerin
wies der Stellvertreter des Vorsitzenden mit angegriffenem
Beschluss vom 9. März 2012 im Wesentlichen unter Bezugnahme
auf den angefochtenen Beschluss zurück.
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Die Öffentlichkeit wurde bislang nicht gemäß
§ 171a GVG ausgeschlossen.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem
die Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Folgenabwägung
rechtfertige den Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr). Bei
offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von
vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen
die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen
im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder
Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119,
309 ). Beim Erlass solcher Anordnungen hat
der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung
zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309
). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich
unbegründet.
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3. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt
zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so
könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das
Strafverfahren nicht stattfinden.
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Bei der Gewichtung der Nachteile ist in Bezug
auf die Rundfunkfreiheit nicht nur die Schwere der Tat,
sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu
berücksichtigen, die das Strafverfahren etwa aufgrund
besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen hat. Die
öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr
sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder
die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität
abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309
).
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Die besonderen Umstände der hier in Rede
stehenden Straftat - Entführung des Opfers mit Waffengewalt
sowie die vorgesehene Einkerkerung in einer zu einer Art
Gefängnis umgebauten Wohnung - begründen ein gewichtiges
Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede
stehenden Strafverfahren.
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Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
ist aber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur
Last gelegten Taten, sondern auch auf diejenigen Personen
gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit
unterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder als zur
Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der
Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309
).
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Mit den angegriffenen Maßnahmen wird die
Berichterstattung über das Gerichtsverfahren in
fernsehtypischer Weise durch aktuelle Film- und Tonaufnahmen
aus dem Gerichtssaal in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten
am Rande der mündlichen Verhandlung praktisch vollständig
untersagt. Ohne solche Bewegtbilder lässt sich unter den
Bedingungen des Fernsehens in diesem Medium nur sehr begrenzt
über ein Ereignis überhaupt noch berichten. Ausgeschlossen
wäre hierdurch nicht nur eine näher individualisierende
Ablichtung des Angeklagten, sondern eine Aufnahme seiner
Person überhaupt sowie auch eine bildliche Dokumentation des
Erscheinens und der Anwesenheit aller anderen
Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal.
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Hierin liegt ein schwerer Nachteil im Sinne
des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
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b) Erginge die einstweilige Anordnung dagegen,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
unbegründet, wären Filmaufnahmen vom Angeklagten im Umkreis
des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die
weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch
hatten. Der hierin liegende Nachteil kann allerdings
erhebliches Gewicht haben.
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In Gerichtsverfahren gewinnt der
Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den
allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf
hinausgehende Bedeutung. Dies gilt mit besonderer Intensität
für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich
unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit
stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009,
S. 350 ). Einem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit an der Person des Täters, welches sich auf die
Schwere der Tat und ihre besonderen Umstände stützt, kann
entgegenstehen, dass der Angeklagte, für den die aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer
Fernsehberichterstattung, die sein - insbesondere nicht
anonymisiertes - Bildnis zeigt, Gefahr läuft, eine erhebliche
Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden,
die im Einzelfall trotz späteren Freispruches schwerwiegende
und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ
46/08 -, NJW 2009, S. 350 ). Dies gilt
insbesondere, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt,
dass der Angeklagte schuldunfähig und in einem
psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.
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Die nach der Begründung der angegriffenen
Entscheidung zu erwartenden Nachteile für den geordneten
Ablauf der Sitzung sowie für das Persönlichkeitsrecht des
Angeklagten wiegen indes vorliegend dennoch nicht so schwer,
als dass sie eine absolute Beschränkung der
Bildberichterstattung rechtfertigten.
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Zum einen kann das Argument der
Unschuldsvermutung an Gewicht verlieren, wenn der Angeklagte
- wie hier - seine Tat gestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR
3048/11 -, juris). Zum anderen bestehen hier, soweit aus der
Begründung der angegriffenen Entscheidung ersichtlich, keine
Anhaltspunkte dafür, dass Bildaufnahmen von dem Angeklagten
spezifische Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand
haben. Die von dem Landgericht herangezogene Ratio des
§ 171a GVG besteht darin, dass Erörterungen in der
Hauptverhandlung in Strafsachen über die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig
Sachverhalte höchstpersönlicher Art betreffen, die die
Intimsphäre berühren und von Einfluss sein können auf die
Erfolgsaussichten der Unterbringung und die spätere
Resozialisierung (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010,
§ 171a Rn. 1). Die hier von der Antragstellerin
beabsichtigten Bildaufnahmen sollen und können aber nur
außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommen werden, § 169
GVG, und betreffen auch nicht die Intimsphäre des
Angeklagten. Ungeachtet der zurecht hervorgehobenen
gewichtigen Schutzbelange eines Angeklagten, der
möglicherweise schuldunfähig ist, lässt die Begründung der
angegriffenen Entscheidung nicht erkennen, dass vorliegend
auch solche Ablichtungen außerhalb der Hauptverhandlung in
der von der Antragstellerin gewünschten Weise mittels einer
Poollösung für den Angeklagten mit schwerwiegenden Nachteilen
verbunden wären.
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4. Die angegriffenen Beschlüsse sind
einstweilen in ihrer Wirksamkeit auszusetzen. Der Vorsitzende
der zuständigen Strafkammer wird zu entscheiden haben, ob zum
Schutz des Angeklagten für den weiteren Fortgang des
Strafverfahrens erneut eine Anordnung gemäß § 176 GVG
geboten ist, mit der die Bildberichterstattung untersagt oder
eingeschränkt wird. Er wird hierbei nach Maßgabe einer
Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten zu
berücksichtigen haben, dass ein Verbot nur dann in Betracht
kommt, wenn dem Schutz der kollidierenden Belange nicht auch
durch eine beschränkende Anordnung, etwa indem nur eine
anonymisierte Bildaufnahme des Angeklagten gestattet wird,
Rechnung getragen werden kann (vgl. zu den hierfür
maßgeblichen Kriterien BVerfGE 119, 309 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.
April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117).
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3
BVerfGG.