BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 717/13 -
- 1 BvR 726/13 -
der Frau M…,
- 1 BvR 717/13 -,
- 1 BvR 726/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Ablehnung aller Richter der
3. Kammer des Ersten Senats werden als unzulässig
verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf
Erlass einstweiliger Anordnungen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € (in Worten:
zweihundert Euro) auferlegt.
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der
Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch
ist rechtsmissbräuchlich.
2
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die angegriffenen Entscheidungen
beruhen nicht auf der behaupteten Verfassungswidrigkeit des
in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs. Es
sind auch keine verfassungsrechtlich erheblichen
Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die Anlass geben
könnten, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu
zweifeln.
3
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
mangels hinreichend substantiierter Darlegung eines möglichen
Verfassungsverstoßes unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung erledigen sich die
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
6
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt
auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Anträge
auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen die
Beschwerdeführerin erreichen will, Berufungsverfahren vor dem
Landesarbeitsgericht ohne anwaltliche Vertretung durchführen
zu können, sind missbräuchlich gestellt. Die mit der Stellung
der Eilanträge verbundene Inanspruchnahme eines
Bearbeitungsvorrangs steht den Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerin angesichts der offensichtlichen und
wiederholt mitgeteilten Aussichtslosigkeit dieser Anträge
nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, dass es bereits an der
Darstellung einer besonderen Dringlichkeit fehlt (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. Oktober 2012 - 1 BvR 2086/12 -; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2395/12 -).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.