BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 722/10 -
der M... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 8. November 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
sofortige Vollziehung einer Entziehung der Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung.
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1. a) Die Beschwerdeführerin ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie betreibt in
Berlin ein Medizinisches Versorgungszentrum, also eine
fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in denen in
das Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder
Vertragsärzte tätig sind. Die Anstellung von Ärzten bedarf
der Genehmigung des Zulassungsausschusses für Ärzte nach
§ 95 Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das
Medizinische Versorgungszentrum wurde im April 2008 zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im vierten Quartal
2008 - in diesem Zeitpunkt waren bei der Beschwerdeführerin
14 Ärzte angestellt - traten verschiedene Unregelmäßigkeiten
bei der Honorarabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen
Vereinigung Berlin, der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerin), auf. So
wurden für drei Ärzte Positionen der Gebührenordnung
abgerechnet, obwohl die Anstellung dieser Ärzte erst zum 1.
Januar 2009 genehmigt worden war. Ferner wurden
Gebührenpositionen unter der jedem Arzt zugeteilten
„lebenslangen Arztnummer“ einer nicht im Medizinischen
Versorgungszentrum der Beschwerdeführerin beschäftigten
Ärztin abgerechnet sowie weitere Abrechnungen unter drei
bundesweit nicht vergebenen Arztnummern getätigt. Der
Antragstellerin fielen die Fehlabrechnungen auf, so dass es
nicht zu einer Auszahlung entsprechender Honorare kam. Die
Beschwerdeführerin räumte den Sachverhalt im Wesentlichen ein
und erklärte, die Ursachen lägen in einem fehleranfälligen
EDV-System, einer unzureichenden Schulung der mit der
Abrechnung befassten Mitarbeiter und einer allgemeinen
Belastungssituation wegen eines Praxisumzugs. Diese Mängel
seien zwischenzeitlich behoben.
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b) Auf Antrag der Antragstellerin entzog der
Zulassungsausschuss für Ärzte der Beschwerdeführerin gestützt
auf § 95 Abs. 6 SGB V die Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung, weil sie ihre
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe.
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c) In der Folgezeit wurde der Widerspruch der
Beschwerdeführerin durch den Berufungsausschuss für Ärzte
zurückgewiesen und die Zulassung mit Wirkung „ab Zustellung
dieses Beschlusses“ entzogen. Die sofortige Vollziehung wurde
nicht angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe ihre
vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, indem sie
Ärzte ohne die erforderliche Genehmigung nach § 95
Abs. 2 Satz 7 SGB V beschäftigt und durch Verwendung
falscher Arztnummern gegen das Gebot zur peinlich genauen
Abrechnung verstoßen habe. Soweit behauptet werde, es handele
sich um bloße technische Abrechnungsfehler, sei dieses
Vorbringen nicht überzeugend. Durch die Pflichtverletzungen
sei das Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen
in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und die
Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört, dass diesen eine
weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.
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d) Gegen diesen Beschluss erhob die
Beschwerdeführerin Klage. Im Hinblick auf deren aufschiebende
Wirkung beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht die
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die
Beschwerdeführerin war an diesem gegen den Berufungsausschuss
gerichteten Verfahren als Beigeladene beteiligt.
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Das Sozialgericht gab dem Antrag durch den
angegriffenen Beschluss vom 20. November 2009 statt.
Voraussetzung für die Anordnung sei, dass der Beschluss
offensichtlich rechtmäßig sei und ein öffentliches Interesse
bestehe, ihn bereits vor Eintritt der Bestandskraft zu
vollziehen. Die Anforderungen an das öffentliche Interesse
dürften allerdings nicht überspannt werden. Denn die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine
Zulassungsentziehung habe zur Folge, dass der betroffene Arzt
uneingeschränkt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
sei und das abgerechnete Honorar behalten dürfe. Dem Anreiz,
auch gegen ersichtlich rechtmäßige Zulassungsentziehungen zu
klagen, um so lange wie möglich Einnahmen zu erzielen, könne
und dürfe in eindeutigen Fällen durch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden. Hiervon
ausgehend, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung des
Sofortvollzugs vor. Die Zulassungsentziehung sei
offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe auch ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
Wegen der zerstörten Vertrauensbasis zur Antragstellerin und
den Krankenkassen sei es notwendig, dass die
Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung keine weiteren
Abrechnungsmöglichkeiten mehr habe. Die Anordnung diene
weiter auch dem Interesse der Versichertengemeinschaft, mit
ihren Beiträgen einem Leistungserbringer, dem bereits die
Zulassung in rechtmäßiger Weise entzogen worden sei, keine
weiteren Einkommensmöglichkeiten mehr zu eröffnen. Im Übrigen
sehe die Kammer auch die Gefahr, dass die Abrechnungsfehler
sich während der Dauer des Gerichtsverfahrens wiederholen
könnten, weil die von der Beschwerdeführerin verantwortlich
gemachten übereifrigen Mitarbeiter bisher weder entlassen
noch sonst von ihren Aufgaben entbunden worden seien. Die
Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, wie sie ihren
Pflichten zukünftig besser nachkommen wolle und wer aus dem
Gesellschafterkreis oder der Geschäftsführung persönlich für
die Einhaltung der notwendigen Abrechnungsstandards
garantieren könne und solle.
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e) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde
mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2010
mit der Maßgabe, dass die sofortige Vollziehung mit Wirkung
zum 1. April 2010 angeordnet werde, zurück. Ob die sofortige
Vollziehung anzuordnen sei, entscheide sich nach
Gegenüberstellung der Interessen der Antragstellerin und der
Beschwerdeführerin. Je höher die Erfolgsaussichten der Klage
seien, umso höher seien auch die Anforderungen an die
Anordnung der sofortigen Vollziehung. Selbst bei einer
offensichtlich aussichtslosen Klage sei jedoch ein über den
Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich. Hier
sei die Klage offensichtlich aussichtslos. Das Sozialgericht
habe im Ergebnis zu Recht die sofortige Vollziehung der
Zulassungsentziehung angeordnet, weil hieran ein besonderes
öffentliches Interesse bestehe. Allerdings greife die
Anordnung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin und in die
Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ein. Für die
Beschwerdeführerin handele es sich de facto um einen Eingriff
in die Berufswahl, weil sie als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung berufsrechtlich nicht weiterhin als ärztliche
Berufsausübungsgemeinschaft tätig sein könne. Sowohl spezial-
als auch generalpräventive Überlegungen könnten in die
Prüfung des öffentlichen Interesses einbezogen werden. Die
sofortige Vollziehung verfolge in generalpräventiver Hinsicht
das Ziel, keinen Anreiz zur Nachahmung zu schaffen und beuge
so einer weiteren gesetzwidrigen Entwicklung vor. Im
vorliegenden Fall liege das besondere öffentliche Interesse
in der konkreten Gefährdung für das wichtige Gemeinschaftsgut
der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Die
Pflicht des Vertragsarztes zur peinlich genauen Abrechnung
gehöre zu den essentiellen Grundlagen des Systems der
vertragsärztlichen Versorgung. Das - hier gravierend gestörte
- Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen in die
ordnungsgemäße Abrechnung sei von entscheidender Bedeutung,
weil ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung
lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung
derjenigen zugänglich seien, die die Gewähr für die
Sicherstellung der Versorgung zu tragen hätten. Hinzu komme,
dass nach den Besonderheiten des vertragsärztlichen
Vergütungswesens unberechtigte Honorarforderungen eines
Arztes zu Honorarverlusten bei anderen Ärzten führten. Diese
Gefahren würden verwirklicht, dürfte die Beschwerdeführerin
auch nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Insoweit
lasse der Senat offen, ob die eher spezialpräventiven
Überlegungen des Sozialgerichts, welches vor allem auf eine
Wiederholungsgefahr abgestellt habe, nach dem
Beschwerdevorbringen zu den zwischenzeitlich veranlassten
Veränderungen - neuer ärztlicher Leiter, neuer
Standortmanager, Schulungen aller Mitarbeiter - noch Bestand
haben könnten. Denn generalpräventive Erwägungen zur Wahrung
der finanziellen Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung
rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung, um
hierdurch alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Vertragsärzte und - in besonderem Maße -
Medizinische Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu
warnen und abzuschrecken. Anlass hierzu sehe der Senat,
nachdem ihm aktuell durch mehrere Verfahren, an denen
Medizinische Versorgungszentren beteiligt gewesen seien, die
enorme Missbrauchsgefahr im Zusammenhang mit der den
Medizinischen Versorgungszentren eingeräumten
Gestaltungsmöglichkeiten vor Augen geführt worden sei. Diese
Gefahren hätten sich vorliegend in exemplarischer Form
realisiert. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug
für die Beschwerdeführerin schwerwiegende finanzielle
Nachteile befürchten lasse. Angesichts des Gewichts der
Verfehlungen und der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der
Zulassungsentziehung müssten diese aber hinter der
anderenfalls dringend gefährdeten Funktionsfähigkeit der
vertragsärztlichen Versorgung zurückstehen. Allerdings müsse
der Beschwerdeführerin eine Auslauffrist zugebilligt werden,
innerhalb der die bei ihr angestellten Ärzte die Möglichkeit
hätten, begonnene Therapien zumindest zu einem teilweisen
Abschluss zu bringen und eine geordnete Überleitung zu einer
anderen Behandlung sicherzustellen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 3 GG, durch die Anordnung der
sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts und
die Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit diese den
erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.
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3. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den im
Ausgangsverfahren Beigeladenen wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu
Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ;
vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263
; 35, 382 ; 93, 1
). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem
offensichtlich begründet.
11
1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung
durch das Sozialgericht und der Beschluss des
Landessozialgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
12
aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der vertragsärztlichen Zulassung greift in die Berufsfreiheit
der Beschwerdeführerin ein. Die - durch den
landessozialgerichtlichen Beschluss bestätigte - Abweichung
von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG)
stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369). Der
Beschwerdeführerin wird schon vor der rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls die Möglichkeit
genommen, sich vertragsärztlich zu betätigen. Damit liegt
jedenfalls eine der Berufswahl nahekommende
Berufsausübungsregelung vor, die nur zur Sicherung besonders
wichtiger Interessen der Allgemeinheit zulässig ist (vgl.
BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ; auch BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März
1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. -, juris
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bb) Da die durch den Sofortvollzug bewirkten
Beschränkungen angesichts des hohen Anteils der gesetzlich
krankenversicherten Patienten einem vorläufigen Berufsverbot
zumindest nahekommen, sind sie - wie dieses - nur unter
strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE
44, 105 ). Allein die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil
des Betroffenen ausgehen wird, reicht mithin nicht aus. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus,
dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf
die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen
Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob
diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere
davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor
Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE
44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.
Dezember 2007, NJW 2008, S. 1369 m.w.N.).
14
cc) Diesen Anforderungen entsprechen die
angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.
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(1) Das Sozialgericht stützt das von ihm
angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung zwar auch auf die Gefahr, dass die
Abrechnungsfehler sich während der Dauer des
Gerichtsverfahrens wiederholen könnten, und geht damit von
einem Aspekt aus, der grundsätzlich geeignet ist, die
Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Denn mit der
Annahme, es seien zwischenzeitlich erneute fehlerhafte
Abrechnungen zu befürchten, nimmt das Gericht eine konkrete
Gefahr für ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut in den Blick.
Die Verlässlichkeit des Abrechnungssystems ist eine der
Bedingungen für das Funktionieren der vertragsärztlichen
Versorgung und dient damit der Sicherung eines besonders
wichtigen Allgemeininteresses, das Beschränkungen des
Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch im Rahmen des
Sofortvollzugs erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 1995 - 1 BvR
2438/94 -, juris
16
Soweit das Gericht eine konkrete Gefahr
bejaht, fehlt es jedoch an einer ausreichenden, den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Abwägung
der für beziehungsweise gegen die Verwirklichung einer
solchen Gefahr sprechenden Gesichtspunkte. Das Sozialgericht
berücksichtigt bei seiner Prüfung ausschließlich die für die
Beschwerdeführerin ungünstigen Umstände, während die für sie
günstigen Aspekte - wie die Entbindung des Standortmanagers
von seiner Funktion und die Beauftragung eines Unternehmens,
das die zukünftigen Abrechnungen überprüfen soll - keine
Erwähnung finden. Auch die für die Beurteilung einer
möglichen Wiederholungsgefahr in der Regel gebotenen
Feststellungen dazu, ob seit dem Entzug der Zulassung erneut
Abrechnungsfehler aufgetreten sind, fehlen gänzlich.
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(2) Die Entscheidung des Landessozialgerichts
leidet daran, dass das Gericht bei der Prüfung des
öffentlichen Interesses für die Anordnung des Sofortvollzugs
ein Verständnis von dem Vorliegen einer „konkreten Gefahr“
zugrunde legt, das verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht
gerecht wird. Das Gericht überdehnt den Begriff in zweifacher
Weise. Zum einen begründet es die Notwendigkeit des
Sofortvollzugs ausschließlich mit der gebotenen
Abschreckungswirkung für andere Vertragsärzte und
insbesondere Medizinische Versorgungszentren, sieht also die
sofortige Vollziehung als Mittel der Generalprävention. Dabei
stützt es sich jedoch auf eine Gefahrenlage, die von der
Beschwerdeführerin weder verursacht wurde noch ihr aus
sonstigen Gründen zugerechnet werden kann. Somit fehlt es an
dem zur Rechtfertigung des Eingriffs notwendigen Zusammenhang
zwischen einer weiteren beruflichen Betätigung der
Beschwerdeführerin und der Gefährdung wichtiger
Gemeinschaftsgüter. Zum anderen wird selbst im Hinblick auf
die anderen an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und die Medizinischen Versorgungszentren
keine konkrete Gefahr von Missständen dargelegt. Das
Landessozialgericht beschreibt insoweit nur, unter Bezugnahme
auf vergangene, von ihm offenbar bereits entschiedene Fälle,
bestimmte Konstellationen, die die abstrakte Gefahr eines
Missbrauchs bergen. Solchen Gefahren ist aber nicht durch die
Anordnung vorläufiger Berufsverbote oder vergleichbar
wirkender Maßnahmen zu begegnen. Vielmehr sind sowohl der
Gesetzgeber aufgerufen, einer missbräuchlichen Verwendung
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch entsprechende
Anpassung der zugrunde liegenden Normen entgegenzuwirken, als
auch die Verwaltung auf die Einhaltung der geltenden
Vorschriften zu achten. Soweit, wie die Antragstellerin
behauptet, nur unzureichende Kontrollmöglichkeiten bestehen,
sind diese zu verbessern, rechtfertigen aber keine Ausdehnung
der gerichtlichen Befugnisse zur Anordnung des
Sofortvollzugs.
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Im Übrigen hat das Landessozialgericht die
Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch den Sofortvollzug
drohen, auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung eingestellt. Das Gericht spricht lediglich von
„schwerwiegenden finanziellen Nachteilen“, womit die
Bedeutung des schwerwiegenden Eingriffs in die
Berufsfreiheit, der einem vorläufigen Berufsverbot gegenüber
der Beschwerdeführerin zumindest nahekommt, nur unzureichend
zum Ausdruck gebracht wird. Den Interessen der
Beschwerdeführerin wird zudem nur pauschal eine dringende
Gefahr für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen
Versorgung gegenüber gestellt. Eine wertende Gewichtung
beider Gesichtspunkte, zu der grundsätzlich auch
Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
gehören müssten, findet nicht statt.
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b) Zugleich verletzen die Entscheidungen des
Sozialgerichts und des Landessozialgerichts das Grundrecht
der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3
GG.
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Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das
formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes;
der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf
eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93,
1 ; stRspr). Der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu,
jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers
eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu
unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie
sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen
Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen
(vgl. BVerfGE 35, 263 ). Allerdings können
überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso
weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte
Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung
Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382
).
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Diesen Voraussetzungen genügen die
angegriffenen Entscheidungen wegen der unhaltbar begründeten
Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während
der Dauer des Hauptsacheverfahrens und wegen der
unzureichenden Abwägung der gegenläufigen Interessen im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur
den Beschluss des Landessozialgerichts aufzuheben und die
Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der
Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.