BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 724/98 -
des Herrn Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 4. April 2002 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen
Beleidigung. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 GG.
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1. Der Beschwerdeführer war am 17. Januar 1997
in dem Einkaufszentrum "Forum Steglitz" in Berlin-Steglitz
Augenzeuge eines Einsatzes von Mitarbeitern des dortigen
Sicherheitsdienstes. Nach dem - von dem Amtsgericht als wahr
unterstellten - Vortrag des Beschwerdeführers hatten diese
Mitarbeiter einen Kurzhaarschnitt und trugen Kleidung, die
der von Skinheads ähnelte. Sie versuchten, einen Besucher mit
Gewalt festzuhalten. Unter dem 27. Januar 1997 wandte sich
der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls an die
Geschäftsführung des Einkaufszentrums mit einem Schreiben,
welches folgenden Wortlaut hatte:
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"Sehr geehrte Damen und Herren,
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am vergangenen Freitag, den 17.1.1997 war ich
im 1. Stock des von Ihnen betriebenen Einkaufszentrums Zeuge
eines unerfreulichen Zwischenfalls, wobei zwei Angehörige des
von Ihnen beschäftigten "Sicherheitsunternehmens" versuchten,
einen Besucher mit Gewalt festzuhalten. Die daraus
entstehende Rangelei führte sogar dazu, dass der Betreffende
zu Boden fiel. Ohne den Hintergrund des Vorfalles detailliert
zu kennen, gewann ich während der ca. 5 Minuten, die ich den
Vorgang beobachtete - wie auch viele andere Besucher -, den
deutlichen Eindruck, dass es dem Betreffenden hauptsächlich
darum ging, dass ihm nicht Gewalt angetan würde. Speziell der
kleinere, dunkelhaarige (mit Schnurrbart) der beiden
Angestellten zeichnete sich tatsächlich durch ein
aggressives, der Situation nicht entsprechendes Verhalten
aus.
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Als Kunde empfinde ich derartige Vorfälle als
beschämende Zumutung. Auch zunehmende Ladendiebstähle - als
Zeichen der gerade in Ostdeutschland sich zuspitzenden
sozialen Situation - rechtfertigen nicht den Einsatz von
privaten Schlägertruppen! Um solches handelt es sich jedoch
offensichtlich bei dem von Ihnen beschäftigten Unternehmen,
zumindest wenn man nach den eingesetzten Personen geht,
welche beim Einkauf regelmäßig unfreiwillig zu besichtigen
sind.
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Die Problematik privater
"Sicherheitsunternehmen" liegt ohnehin schon darin, dass
diese auf Grund fehlender gesetzlicher Rahmenbedingungen ein
anerkanntes Tummelbecken für verkrachte Existenzen jeder
Couleur, speziell Personen aus dem Schläger- und
Zuhältermilieu sind. Gerade in Berlin wird diese "Auswahl"
noch erweitert durch ein Angebot aus Tausenden ehemaliger
Stasi-Kreaturen, die in den oft von ehemaligen 'Kollegen'
kurz noch der Wende gegründeten "Sicherheitsfirmen" ein
Unterkommen gefunden haben.
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Auf jeden Fall lehne ich persönlich es strikt
ab, dort einzukaufen wo Subjekte ihr Unwesen treiben, die den
Eindruck hastig umgekleideter Skinheads vermitteln und schon
durch ihre persönliche "Ausstrahlung" nach allen Richtungen
den Eindruck primitiver Schlägernaturen verbreiten. Derartige
Individuen sind nicht einmal in der U-Bahn zu erleben, welche
ich immerhin täglich benutze. Sollten Sie vorgehabt haben,
Ihren Kunden damit ein Gefühl der Sicherheit vermitteln zu
wollen, so ist dies gründlich misslungen - und sicher nicht
nur bei mir!
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Ich werde das Forum Steglitz nicht mehr
betreten, solange diese Spezies dort ihr Unwesen treibt, und
dies auch all meinen - durchaus kaufkräftigen - Freunden und
Bekannten empfehlen.
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Mit freundlichen Grüßen"
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2. Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung wegen
Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 15
Tagessätzen zu je 200 DM.
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Indem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben
vom 27. Januar 1997 die Mitarbeiter des im Forum Steglitz
tätigen Sicherheitsdienstes im zweiten Absatz als "private
Schlägertruppe" bezeichnet und im vierten Absatz von ihnen
behauptet habe, sie würden den Eindruck hastig umgekleideter
Skinheads vermitteln und nach allen Richtungen den Eindruck
primitiver Schlägernaturen verbreiten, habe er sich jeweils
einer Beleidigung gemäß § 185 StGB gegenüber diesen
Mitarbeitern schuldig gemacht. Bei der Bezeichnung "private
Schlägertruppe" handele es sich nicht um eine
Tatsachenbehauptung, da diese Aussage dem gerichtlichen
Beweisverfahren nicht zugänglich sei. Vielmehr habe der
Beschwerdeführer eine eigene Bewertung vorgenommen. Der
Ausdruck assoziiere, auch unter historischen Gesichtspunkten,
einen Zusammenschluss von Personen, deren bestimmender Zweck
in der Anwendung körperlicher Gewalt aus niederen und
verwerflichen Beweggründen bestehe. Zwar lasse die
vorgenommene Wertung einen Zusammenhang mit konkreten
Vorgängen erkennen. Die Gleichsetzung des Sicherheitsdienstes
mit einer Schlägertruppe stelle jedoch keine
tatsachenbezogene und tatsachenbegrenzte Beurteilung der
Geschehnisse dar, sondern erfahre eine Würdigung, die dazu
außer Verhältnis stehe. Mit den Äußerungen im vierten Absatz
des Schreibens, dass die Mitarbeiter den Eindruck hastig
umgekleideter Skinheads vermittelten, gebe der
Beschwerdeführer nicht nur seinen subjektiven Eindruck
wieder, sondern objektiviere ihn. Insbesondere die
Hinzufügung des Wortes "hastig" mache deutlich, dass hier
keine Tatsachen wiedergegeben, sondern die vom
Beschwerdeführer beobachteten Geschehnisse eine Würdigung
erfahren würden. Die vom Gericht als wahr unterstellte und
vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsachenbasis seiner
Wertung, dass nämlich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
einen Kurzhaarschnitt hätten sowie Kleidung trügen, die der
von Skinheads ähnelten, führe nicht zur Tatsachenadäquanz der
vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung. Nach Ansicht des
Gerichts stelle der gewählte Vergleich für einen verständigen
Dritten eine Missachtung dar, da die Bezeichnung Skinhead in
der Bundesrepublik Deutschland eine äußerst negativ besetzte
Bezeichnung sei, die unter anderem von Alkoholexzessen und
faschistoidem Denken begleitete, undifferenzierte Brutalität
gegen Andersdenkende zum Ausdruck bringe. Der Vorwurf, die
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes würden nach allen
Richtungen den Eindruck primitiver Schlägernaturen
verbreiten, füge sich in die vom Beschwerdeführer
vorgenommenen Wertungen ein, da er ihnen auch hiermit
elementare Unzulänglichkeiten nachsage und sie auf diese
Weise als minderwertig darstelle.
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Er könne für seine Angriffe auf die Ehre der
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes keine
Rechtfertigungsgründe beanspruchen. Die Freiheit der
Meinungsäußerung werde durch das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Der Angriff auf die Ehre eines Anderen müsse das
angemessene Mittel zur Wahrnehmung des verfolgten Interesses
sein. Die herabsetzenden Behauptungen gegenüber den
Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes seien jedoch völlig
unangemessen, da sie zur Wahrnehmung der Interessen des
Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen seien.
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3. Die hiergegen gerichtete Berufung des
Beschwerdeführers wies das Landgericht durch den weiter
angegriffenen Beschluss zurück. Zur Begründung verwies es
darauf, dass die rechtliche Würdigung, die das Amtsgericht
dem unstreitigen Inhalt des Tatschreibens gegeben habe,
ebenso wenig rechtlichen Bedenken begegne wie die
Strafzumessung.
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4. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dies
begründet er im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Schreiben um eine Beschwerde über
Erscheinungsbild und Auftreten des zum damaligen Zeitpunkt in
dem Einkaufszentrum Forum Steglitz tätigen privaten
Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts habe er nicht den Angesprochenen irgendwelche in
ihrer Persönlichkeit gründende Eigenschaften zugeschrieben,
sondern Eindrücke wiedergegeben. Dieser Begriff werde nicht
ohne Grund zweimal innerhalb eines Satzes benutzt.
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5. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur
Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und
Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen
Rechts (vgl. nur BVerfGE 85, 1 ; 93, 266
). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind vorliegend zu bejahen. Die
Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit angezeigt. Die geltend
gemachte Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil
der Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen
Verurteilung angreift (vgl. BVerfGE 96, 245 ).
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1. Die inkriminierten Äußerungen fallen in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie
bewerten zum einen den Vorfall am 17. Januar 1997 und nehmen
im Übrigen zu dem Auftreten des Sicherheitsunternehmens in
dem Einkaufszentrum Stellung. Sie sind durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und
deshalb als Werturteile anzusehen. Die polemische oder
verletzende Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem
Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138
f.>; 93, 266 ; stRspr).
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2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt
allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG
unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu
denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB
gehört, die Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers
geworden ist. Die Auslegung und Anwendung der
Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte.
Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt,
ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.
5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung
der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208
f.>; 93, 266 ; stRspr).
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Geht es um die strafrechtliche Ahndung einer
Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern, dass die
Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem
Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 GG wäre es nicht
vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden
wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch
die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven
Sinn dieser Äußerung nicht entsprach. Die Verhängung einer
Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das
Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die
nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens,
insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch im
Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur in Betracht kommt,
wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht
vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf. Ist eine
Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die
zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung
zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit
nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43,
130 ; 82, 43 ; stRspr).
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3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem
Umfang gerecht.
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a) Allerdings ist es von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einer Äußerung des
Inhalts, Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes bildeten eine
"private Schlägertruppe", es handele sich um "hastig
umgekleidete Skinheads" und "primitive Schlägernaturen", die
in einem Einkaufzentrum "ihr Unwesen treiben",
ehrverletzenden Charakter beigemessen hat. Die genannten
Ausdrücke enthalten eindeutig ein Unwerturteil, das geeignet
ist, die hiervon Betroffenen im Ansehen empfindlich
herabzusetzen.
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Das Amtsgericht hat sich jedoch nicht
hinreichend vergewissert, dass der Beschwerdeführer wirklich
eine Äußerung dieses Inhalts abgegeben, das Unwerturteil also
unmittelbar auf die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
bezogen hat. Denn das Gericht hat keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich, wie er geltend macht, nur einen subjektiven
Eindruck von dem beobachteten Geschehen und dem äußeren
Erscheinungsbild des Sicherheitsdienstes wiedergegeben, den
Mitarbeitern die genannten Eigenschaften aber nicht
zugeschrieben hat. Worauf das Amtsgericht die Einschätzung
stützt, der Beschwerdeführer habe seinen subjektiven Eindruck
objektiviert, ist nicht erkennbar.
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Die Äußerungen stehen in einem spezifischen
Kontext. Der Beschwerdeführer schildert einen Vorfall mit
Gewaltanwendung und nimmt ihn zum Anlass, die
Geschäftsführung des Einkaufszentrums dazu zu bewegen, ihr
Sicherheitskonzept zu verändern. Das Amtsgericht hat als wahr
unterstellt, dass die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes -
dessen Entfernung der Beschwerdeführer forderte - einen
Kurzhaarschnitt hatten und Kleidung trugen, die der von
Skinheads ähnelte. Angesichts dessen liegt es nicht ohne
Weiteres auf der Hand, dass der Beschwerdeführer zur
Unterstützung seines Begehrens mehr als eine subjektive
Wahrnehmung von dem Geschehen wiedergeben wollte. Das Gericht
hätte daher, um den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gerecht zu werden, näher darlegen müssen, weshalb die vom
Beschwerdeführer vorgetragene alternative Deutungsmöglichkeit
auszuschließen sei.
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b) Da das Landgericht in vollem Umfang der
rechtlichen Würdigung des Amtsgericht beigetreten ist, leidet
sein Urteil an denselben Mängeln.
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4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der festgestellten Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte, wenn sie das Schreiben des
Beschwerdeführers einer Gesamtwürdigung unterzogen hätten, zu
einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wären.
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5. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.