BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 725/03 -
der Frau K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 14. August 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang
erlaubter Rechtsberatung im Rahmen einer nach Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilten
Inkassoerlaubnis.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines
Inkassounternehmens. Als solche vertrat sie eine Klientin,
deren Forderung zunächst im Mahnverfahren beigetrieben werden
sollte. Anlässlich des vom Schuldner erhobenen Widerspruchs
nahm sie ihm gegenüber in zwei Schriftsätzen rechtlich und
tatsächlich Stellung. Dazu übermittelte sie dem gegnerischen
Bevollmächtigten eine Vollmacht, die sie berechtigen sollte,
zugunsten der Gläubigerin "alle zivilrechtlichen Maßnahmen,
die der sachgerechten Beitreibung dienen, durchzuführen und
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben sowie Vergleiche
abzuschließen". Der Rechtsstreit endete schließlich durch
gütliche Einigung noch während des Mahnverfahrens.
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Wegen der oben genannten Schreiben und des
Inhalts der vorgelegten Vollmacht hat die Rechtsanwaltskammer
Klage auf Unterlassung gegen die Beschwerdeführerin erhoben.
Die Klage auf Unterlassung der Rechtsbesorgung, wie sie aus
den beiden Schreiben ersichtlich ist, und darauf, sich von
Gläubigern keine Vollmacht mit dem genannten Inhalt
ausstellen zu lassen, war weitgehend erfolgreich. Nach
Auffassung von Landgericht und Oberlandesgericht verstoßen
Rechtsbesorgung und Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Abs.
1 Nr. 5 RBerG und gegen § 1 UWG. Bei den Schreiben der
Beschwerdeführerin handele es sich nicht um die den
Inkassounternehmen erlaubte außergerichtliche Beratung des
Auftraggebers, sondern um eine beratende Tätigkeit in einem
anhängigen Gerichtsverfahren. Mit der Vollmacht habe sie
angezeigt, den Vollmachtgeber in Gerichtsverfahren vertreten
zu wollen. Das sei ihr aber nach dem Rechtsberatungsgesetz
ausdrücklich verboten. Mit diesem Verhalten werde der
Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Auslegung materiellen Rechts
verletze sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Die
beanstandeten Schreiben seien auf eine außergerichtliche
Erledigung angelegt und außergerichtlich verfasst gewesen;
sie hätten die Vermeidung eines Rechtsstreits bezweckt. Das
Mahnverfahren sei nicht mit einem anhängigen
Gerichtsverfahren gleichzusetzen. Die einem
Inkassounternehmen erlaubte Rechtsberatung dürfe auch
Außenstehende einbeziehen; der Schutzzweck des
Rechtsberatungsgesetzes stehe dem nicht entgegen. Auch die
Vollmacht halte sich noch im Rahmen der erteilten
Inkassoerlaubnis.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium der Justiz, die Präsidenten des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein, der
Bund Deutscher Rechtspfleger, der Bundesverband Deutscher
Inkasso-Unternehmen sowie der Bankenfachverband geäußert.
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Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nur
teilweise die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG.
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Sie ist nicht anzunehmen, soweit die Gerichte
der Beschwerdeführerin die Verwendung der Einzelvollmacht und
die Erklärung untersagt haben, Schriftverkehr ausschließlich
mit ihr führen zu dürfen. Diese Aussagen haben einen
überschießenden Inhalt. Gegen die Auslegung der Gerichte
bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Von
einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
dagegen zur Entscheidung an, soweit die Gerichte der
Beschwerdeführerin untersagt haben, in der Weise
rechtsberatend tätig zu werden, wie dies in den beiden
Schreiben geschehen ist. Die Annahme ist insoweit zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung sind auch im Übrigen gegeben
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass es
im Ergebnis keinem Zweifel unterliegen kann, dass das
Rechtsberatungsgesetz in seiner Grundstruktur und seinem
Grundanliegen im Hinblick auf die Berufsfreiheit
verfassungsgemäß ist. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum
Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich
ungeeignete und unzuverlässige Personen von der
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246
<267, 275 f.>; 97, 12 ; vgl.
zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -
JURIS).
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2. Auslegung und Anwendung des Rechts in den
angegriffenen Entscheidungen und die damit einhergehende
Beschränkung der Inkassotätigkeit verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit.
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a) Das Rechtsberatungsgesetz enthält in
Art. 1 § 1 Satz 1 ein Verbot jeglicher
geschäftsmäßiger Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit der
Möglichkeit, behördliche Teilerlaubnisse zu gewähren. Die
Berufstätigkeit des Inkassounternehmers wird der Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten und der Rechtsberatung
gleichgestellt und damit ebenfalls einem Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt unterstellt. Was geschäftsmäßige
Rechtsberatung ist, bedarf wegen der generalklauselartigen
Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die sowohl die
durch das Gesetz geschützten Belange als auch die
Freiheitsrechte des Einzelnen zu berücksichtigen hat. Soweit
Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, aufgrund
ausdrücklicher Erlaubnis berechtigt sind, geschäftsmäßig
Forderungen außergerichtlich einzuziehen, ist ihnen nach dem
Inhalt und der Systematik des Gesetzes zugleich, allerdings
nur für einen Teilbereich, auch die geschäftsmäßige
Rechtsberatung und Rechtsbesorgung erlaubt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002,
S. 1190 ).
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b) Auslegung und Anwendung der einschlägigen
Normen sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte und können
vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 97, 12
). Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12
Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und
Anwendung der Normen die typischen Merkmale einer
Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den
entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche
Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden
sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ). So liegt es hier.
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Soweit die Gerichte die Schreiben der
Beschwerdeführerin als unerlaubte Rechtbesorgung
qualifizieren und sie nicht der vom Gesetz gestatteten
außergerichtlichen Einziehungstätigkeit zuordnen, fehlt jede
Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der erteilten Erlaubnis
im Lichte der grundrechtlich verbürgten berufsrechtlichen
Freiheit. Ebenso haben die Gerichte nicht geprüft, ob durch
die Hinweisschreiben die Schutzzwecke des
Rechtsberatungsgesetzes beeinträchtigt worden sind.
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aa) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz
der Rechtsuchenden und einer geordneten Rechtspflege (vgl.
BVerfGE 97, 12 ). Weder der Schutz der
Verbraucher noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege
rechtfertigen es aber, Inhabern einer Inkassoerlaubnis
Rechtsäußerungen gegenüber ihren Klienten zu den
einzuziehenden Forderungen zu verbieten (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002,
S. 1190). Sie äußern sich insoweit zu ihrem
Geschäftsgegenstand und halten sich damit grundsätzlich im
Rahmen der ihnen erlaubten Tätigkeit. Dabei ist nicht
entscheidend, ob die rechtlichen Hinweise an ihren
Vertragspartner gerichtet werden oder im Außenverhältnis auch
den Forderungsschuldner erreichen. Der Schutz der
Rechtspflege gebietet allein, dass dieser Rechtsrat durch
hinreichend sachkundige Personen erteilt wird. Dieses
Erfordernis wird durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG
und die Sachkundeprüfung sichergestellt.
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Eine effektive Inkassotätigkeit ist ohne
Hinweis auf die Rechtslage, die den zahlungsunwilligen
Schuldner zum außergerichtlichen Einlenken bewegen soll, auch
kaum vorstellbar. Inkassounternehmen haben nicht nur die
Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also
einer kaufmännischen Hilfeleistung, die nicht als Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen
vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung
fremder Rechte. Gerade weil sie in ihrem Teilbereich
typischerweise Rechtsbesorgung übernehmen, unterfallen sie
dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 Satz 2
Nr. 5 RBerG. Dann aber darf beim Forderungseinzug auch
Rechtsberatung geleistet werden. Diese findet zunächst im
Verhältnis zum eigenen Klienten statt (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, a.a.O.). Zur
Rechtsberatung gehört aber naturgemäß auch das Geltendmachen
von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem
Gläubiger zu Gebote stehen. Wenn die Rechtsberatung gegenüber
dem Klienten zugelassen ist, um die auftragsgemäße Einziehung
von dessen Forderungen effektiv zu gestalten, umfasst diese
Tätigkeit auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem
Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche
Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der
Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung
trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird
nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner.
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Mit dem Deutschen AnwaltVerein und der
Bundesrechtsanwaltskammer ist dieses Verhalten dahin zu
würdigen, dass es auf außergerichtliche Streitbeilegung
gerichtet ist und den Umfang der erteilten Erlaubnis nicht
überschreitet. Die Äußerung von Rechtsauffassungen gegenüber
Dritten im Namen eines Klienten enthält bei
Inkassounternehmen ebenso wenig eine Rechtsberatung des
Gegners wie bei Rechtsanwälten; es ist die durch den Auftrag
legitimierte Rechtsbesorgung gegenüber dem Kunden.
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bb) Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz
steht dem nicht entgegen. Verneinte man die Befugnis des
Inkassounternehmers zur Rechtserläuterung auch im
Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege
geschützt, sondern nur die Rechtsbesorgung durch
Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische
Tätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit
bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis nach
dem Rechtsberatungsgesetz. Beruhte die Zahlungsverweigerung
eines Schuldners nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf
einer von ihm geäußerten Rechtsmeinung, wäre bereits dieser
außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner
nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen,
obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der
Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten
ist.
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cc) Auch die Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege ist durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht beeinträchtigt. Der außergerichtliche Briefwechsel
berührt den Bereich der Rechtspflege noch nicht. Eine
Verbindung zum gerichtlichen Mahnverfahren haben im Übrigen
auch die angegriffenen Entscheidungen nicht hergestellt.
Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während des
Mahnverfahrens stattfinden. Das gilt jedenfalls solange, wie
das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen
gegenüber dem Gericht abgibt und auch sonst keine Interaktion
zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfindet.
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG
betrifft nach Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche,
sondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus
Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die
Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von
Inkassounternehmen bewahrt werden.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Da die
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, erscheint
es billig, zugunsten der Beschwerdeführerin die volle
Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a
Abs. 3 BVerfGG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts
ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch
BVerfGE 79, 365 ).