BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 728/01 -
der Frau P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 15. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 8. Dezember 1999 - 3 Sa 17/97 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2001 - 2 AZR
324/00 - gegenstandslos.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend
Deutsche Mark) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im
Revisionsverfahren, gegen das Berufungsurteil eines
Landesarbeitsgerichts, das der Beschwerdeführerin in
vollständiger Fassung erst mehr als 13 Monate nach Verkündung
zugestellt worden ist, und gegen ein arbeitsgerichtliches
Urteil.
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1. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar
1988 als Verwaltungsangestellte an der Universität des im
Ausgangsverfahren beklagten Landes beschäftigt. Im April 1996
kehrte sie nach längerer Krankheit an ihren Arbeitsplatz
zurück. Es kam zu Spannungen mit Vorgesetzten und Kollegen,
die in wechselseitigen Vorwürfen und Beschuldigungen endeten.
Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 26. April 1996 außerordentlich fristlos
sowie erneut mit Schreiben vom 27. September 1996 ordentlich
fristgemäß zum 31. März 1997. Gegen beide Kündigungen erhob
die Beschwerdeführerin Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht.
3
Das Arbeitsgericht wies die
Kündigungsschutzklage nach Vernehmung von zwei Zeugen durch
Urteil vom 16. Dezember 1996 vollen Umfangs ab. Schon die
außerordentliche fristlose Kündigung sei wegen einer bewusst
falschen Anschuldigung, Dienstaufsichtsbeschwerde und
Strafanzeige gegen einen Vorgesetzten wirksam, sodass es auf
die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht mehr
ankomme. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den damaligen
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 23. Januar
1997 zugestellt.
4
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin
änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts durch Teilurteil vom 24. April 1998 ab und
gab der Kündigungsschutzklage zunächst hinsichtlich der
außerordentlichen fristlosen Kündigung statt. Im Übrigen sei
der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.
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2. Schließlich löste das Landesarbeitsgericht
nach Vernehmung von zehn Zeugen durch ein als "Urteil"
bezeichnetes Schlussurteil vom 8. Dezember 1999 das
Arbeitsverhältnis auf und verurteilte das im
Ausgangsverfahren beklagte Land zur Zahlung einer Abfindung
in Höhe von 40.000 DM; die Revision ließ es nicht zu. In
vollständig abgefasster Form wurde das Schlussurteil des
Landesarbeitsgerichts der Beschwerdeführerin zunächst nicht
zugestellt.
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Daraufhin legte die Beschwerdeführerin mit
einem am 16. Mai 2000 beim Bundesarbeitsgericht
eingegangenen Schreiben Revision ein. Mit Schreiben vom 20.
November 2000 erhob die Beschwerdeführerin außerdem
Verfassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 27. November 2000
legte die Beschwerdeführerin erneut Revision und "hilfsweise
Nichtzulassungsbeschwerde" beim Bundesarbeitsgericht ein.
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Das vollständig abgefasste Schlussurteil des
Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin erst mehr als 13 Monate nach der
Verkündung, am 13. Januar 2001, zugestellt.
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Das Bundesarbeitsgericht verwarf durch
Beschluss vom 14. März 2001 - 2 AZN 92/01 - die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als
unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom 27. März 2001 -
2 AZR 324/00 - verwarf das Bundesarbeitsgericht auch die
Revision als unzulässig, weil das Landesarbeitsgericht die
Revision nicht zugelassen habe und die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom
Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden sei.
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1. Mit ihrer bereits am 21. November 2000
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 20 Abs. 3
GG durch die Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts. Seit der
Verkündung des (Schluss-)Urteils seien inzwischen 11 Monate
vergangen. Das Verhalten des Landesarbeitsgerichts
widerspreche dem arbeitsgerichtlichen
Beschleunigungsgrundsatz und Art. 20 Abs. 3 GG. Da
das Landesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin unzumutbar
lange auf die Entscheidung habe warten lassen, sei auch
Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
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2. Mit weiterem, am 2. Mai 2001 eingegangenem
Schreiben rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 1, Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG
durch das Urteil des Arbeitsgerichts und das Schlussurteil
des Landesarbeitsgerichts sowie den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts verstoße wegen des Zeitablaufs zwischen
Verkündung und Zustellung gegen § 551 Nr. 7 ZPO und
sei ein Urteil ohne Begründung. Da das Urteil des
Landesarbeitsgerichts ein rechtliches Nullum sei, entfalle
auch die Nichtzulassungsbeschwerde und deren
Zurückweisung.
11
Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Senatorin
der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien
und Hansestadt Hamburg sowie das im Ausgangsverfahren
beklagte Land Stellung genommen.
12
1. Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass
es derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im
Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG)
überprüfe. Es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es
werde überlegt, zumindest in gewissem Umfang auch bei
Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von
grundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um
tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten
handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die
Gesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht
suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke
Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz
vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner
Bedeutung und Komplexität in der laufenden Legislaturperiode
voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.
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2. Die Senatorin der Behörde für Arbeit,
Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg hat
sich dahin geäußert, dass sie und das Landesarbeitsgericht
die verspätete Urteilszustellung bedauerten. Es handele sich
um einen seltenen Ausnahmefall, zu dessen künftiger
Verhinderung der Präsident des Landesarbeitsgerichts bereits
am Jahresanfang die erforderlichen und möglichen Schritte
eingeleitet habe.
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3. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land hält
die auf Untätigkeit des Landesarbeitsgerichts gestützte
Verfassungsbeschwerde vom 20. November 2000 für unzulässig,
weil sich das verfolgte Begehren durch die schließlich
erfolgte Zustellung des Berufungsurteils erledigt habe. Die
Verfassungsbeschwerde vom Mai 2001 gegen die Entscheidungen
aller drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sei
unzulässig, weil sie bei Anwendung der Grundsätze des
Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 - (NZA 2001, S. 982) weder fristgerecht
eingereicht noch ausreichend begründet worden sei. Im Übrigen
sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die
angefochtenen Entscheidungen des Arbeits- und des
Bundesarbeitsgerichts kein Verfassungsrecht verletzten.
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Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
16
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
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Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
18
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
19
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
20
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982.
21
1. Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
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2. Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos, sodass es
keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen
bedarf.
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3. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
24
a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil
sie keine Fragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus
dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch
die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
25
b) Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig. Es
fehlt an der erforderlichen Begründung (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG). Dazu gehört, dass das
angeblich verletzte Recht bezeichnet (BVerfGE 5, 1) und
der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert
dargelegt wird (BVerfGE 9, 109 ; 81,
208 ; stRspr). Dabei hat der Beschwerdeführer auch
darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84
). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum
angeblichen Verfassungsverstoß im Urteil des Arbeitsgerichts
erschöpfen sich aber in einfachrechtlichen Ausführungen.
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4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil sich die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen als
begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2
BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO.