BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 728/09 -
der Frau N...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 3. März und vom 16. März 2009 - 13 UF
23/09 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der
Beschwerdeführerin die durch das
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages für die
Beschwerdeinstanz in einem sorgerechtlichen Verfahren
betreffend ihren am 10. Februar 2001 geborenen Sohn.
2
1. Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 entzog
das Amtsgericht M. - nach Einholung eines
familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - der
Beschwerdeführerin Teile der elterlichen Sorge und übertrug
diese - ohne vorherige Anhörung des Kindes - auf das
Jugendamt des Kreises D.
3
Mit Beschluss vom 3. März 2009 wies das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren zurück. Es bestünde keine
Erfolgsaussicht. Zu Recht habe das Amtsgericht den
Teilsorgerechtsentzug angeordnet, wie sich insbesondere aus
dem Sachverständigengutachten ergebe.
4
Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung wies
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. März 2009 zurück.
Die Beschwerdeführerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass
das amtsgerichtliche Verfahren unter einem wesentlichen
Verfahrensmangel leide, weil das Kind nicht persönlich
angehört worden sei. Der Senat beabsichtige, diesen
Verfahrensmangel dadurch selbst zu beheben, dass die Anhörung
des Kindes im Beschwerdeverfahren nachgeholt werde. Jedoch
vermöge dieser Verfahrensfehler nach dem Beschwerdevorbringen
und der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des in
FGG-Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes eine
hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Dies folge
aus dem Inhalt des Gutachtens vom 16. Dezember 2008. Darin
komme die Sachverständige gerade nach der Exploration des
Kindes zu dem nachvollziehbaren und gut begründeten Ergebnis,
dass das Wohl des Kindes bei einem weiteren Verbleib im
mütterlichen Haushalt erheblich gefährdet erscheine. Insoweit
habe bereits der Senat den Inhalt des Gutachtens in seinem
Beschluss vom 3. März 2009 eingehend gewürdigt.
5
2. Mit ihrer am 26. März 2009 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
6
3. Mit Beschluss vom 30. April 2009 wurde der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Rechtsanwalts H. bewilligt.
7
4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und
der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG).
9
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet.
10
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124; 10, 264 ; 22, 83 ; 51,
295 ; 63, 380 ; 67, 245 ;
78, 104 ). Verfassungsrechtlich ist es
dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige
Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf jedoch
nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle
des Hauptverfahrens tritt; denn das
Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich
geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst
zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S.
664 f.).
11
b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des
Prozesskostenhilfeantrags der Beschwerdeführerin mit dem
Verweis auf das Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten
Sachverständigengutachtens begründet, obwohl es selbst das
Unterlassen der persönlichen Anhörung des Kindes durch das
Amtsgericht zu Recht als schweren Verfahrensfehler erachtet
und deshalb in Aussicht gestellt hat, durch den Senat die
Kindesanhörung vorzunehmen. Dabei ist aber nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht aufgrund der
bisher unterlassenen Anhörung des Kindes zu einem anderen
Ergebnis kommt, als es sich aus dem Sachverständigengutachten
ergibt. Das alleinige Abstellen auf das
Sachverständigengutachten bei der Prüfung der Erfolgsaussicht
der Beschwerde ist insofern eine Beurteilung des
Verfahrensausgangs auf der Basis einer unzulänglichen
Erkenntnislage, die der Gesamtwürdigung noch ausstehender
Beweise vorgreift und in das summarische Verfahren
vorverlagert. Dies trägt dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
nicht Rechnung und ist verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
12
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BVerfGG).
13
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
14
4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive
Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die
eine Abweichung veranlassen würden.