BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 730/07 -
der E... Airlines, vertreten durch den Direktor
für Deutschland H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof.
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1. a) Die Beschwerdeführerin betreibt eine
internationale Fluglinie. Der Kläger des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Kläger) hatte bei ihr für den 2. März 2006
einen Flug von Düsseldorf nach Dubai gebucht. Der Kläger
konnte wegen eines technischen Problems erst am Folgetag
fliegen. Er verlangte von der Beschwerdeführerin die Zahlung
eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 600 € wegen der nach
seiner Ansicht erfolgten Annullierung des von ihm gebuchten
Fluges.
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b) Das Amtsgericht gab der Klage gestützt auf
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(ABl. L 46) statt und ließ die Berufung nicht zu. Der Flug
vom 2. März 2006 sei nicht nur verspätet gestartet, sondern
annulliert worden. Für die Abgrenzung der Verspätung von der
Annullierung sei nicht der Zeitfaktor das Entscheidende; sie
sei vielmehr danach vorzunehmen, ob ein neues Ticket oder
eine neue Bordkarte ausgestellt wurde, eine neue Flugnummer
vergeben wurde, nochmals eingecheckt werden musste oder
andere Passagiere auf dem Flug befördert wurden. Hier liege
keine Identität der Passagierlisten vor und die beiden Flüge
hätten verschiedene Flugnummern gehabt, so dass der Flug vom
2. März 2006 nicht – im Übrigen unverändert – lediglich
zeitlich verschoben worden sei. Die Rechtssache habe keine
grundsätzliche Bedeutung, weswegen die Berufung nicht
zuzulassen sei. Auch sei der Rechtsstreit nicht dem
Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Art. 234
Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (im Folgenden: EG-Vertrag) sei nicht
einschlägig; denn es gehe weder um die Auslegung des
EG-Vertrages, noch um die Gültigkeit und die Auslegung von
Handlungen der Organe der Gemeinschaft oder der Europäischen
Zentralbank oder die Auslegung der Satzungen der durch den
Rat geschaffenen Einrichtungen, sondern um Detailprobleme der
EG-Verordnung Nr. 261/2004.
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Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
Anhörungsrüge. Dabei rügte sie, die Nichtzulassung der
Berufung und die unterbliebene Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof würden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzen. Das Amtsgericht wies die Rüge als unbegründet
zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheidungen des
Amtsgerichts und rügt die Verletzung von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Amtsgericht hätte unter anderem die
entscheidungserhebliche Frage, mit welchen Merkmalen die
Annullierung von der Flugverspätung abzugrenzen sei, dem
Europäischen Gerichtshof vorlegen oder die Berufung zulassen
müssen. Da gegen das Urteil des Amtsgerichts nach
innerstaatlichem Recht kein Rechtsmittel statthaft sei, seien
das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter
und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Verfahrensgrundrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Amtsgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 93
Abs. 1 BVerfGG nicht binnen eines Monats ab Zustellung des
angegriffenen Urteils erhoben wurde.
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Für den Beginn der Beschwerdefrist ist hier
der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Urteil des Amtsgerichts
zugestellt wurde. Zwar gehört die gegen dieses Urteil
erhobene Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) jedenfalls in Bezug
auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.
April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Im
vorliegenden Fall war die Anhörungsrüge jedoch wegen ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Frist zur
Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer auch
dazu, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, dessen
Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt
werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168 ). Erweist sich
in einem solchen Fall der Rechtsbehelf im Nachhinein als
unzulässig, so beginnt der Lauf der Monatsfrist aus § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erst mit der Entscheidung, durch die
der unzulässige Rechtsbehelf verworfen wird. Anders liegen
die Dinge jedoch im Fall eines offensichtlich unzulässigen
Rechtsbehelfs. Anderenfalls würde sich für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, durch Einlegung
eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs den Ablauf
der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten
Frist zu verhindern (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243
). Dabei ist als offensichtlich unzulässig ein
Rechtsmittel anzusehen, über dessen Unzulässigkeit der
Beschwerdeführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1
).
11
b) Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig.
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aa) Zwar hat das Amtsgericht die Anhörungsrüge
nicht als unzulässig verworfen (§ 321 a Abs. 4 Satz 2
ZPO). Die vom Ausgangsgericht vorgenommene Zurückweisung als
unbegründet ist für die Bewertung der Zulässigkeit dieses
Rechtsbehelfs mit Blick auf die Monatsfrist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde aber nicht von Bedeutung. Kommt es
darauf an, ob ein gegen die Ausgangsentscheidung eingelegter
Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war, so ist diese
Prüfung vom Bundesverfassungsgericht ohne Bindung an die
Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen. Ein prozessual
einheitliches Schicksal des mit der Anhörungsrüge geltend zu
machenden Gehörsverstoßes einerseits und weiterer mit der
Verfassungsbeschwerde zu rügender Grundrechtsverletzungen
andererseits ist nur geboten, wenn nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge die
Möglichkeit einer Gehörsverletzung überhaupt in Betracht
kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. März 2007
- 2 BvR 120/07 -) und daher die Anhörungsrüge nicht
offensichtlich unzulässig ist.
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bb) Bei Einlegung der Anhörungsrüge bestand
aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei - auf die es
insoweit ankommt (vgl. BVerfGE 91, 93 ) - nach dem
Stand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (1) und der
Literatur (2) kein Zweifel an der Unzulässigkeit der
Anhörungsrüge.
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(1) Die Anhörungsrüge nach § 321 a Abs. 1
ZPO bezweckt die Heilung einer behaupteten Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, a.a.O.).
Art. 103 Abs. 1 GG ist ein Prozessgrundrecht mit
herausragender Bedeutung, das als grundsätzlich unabdingbares
objektivrechtliches Prinzip für ein gerichtliches Verfahren
und als prozessuales Urrecht des Menschen (vgl. BVerfGE 70,
180 ) die Einhaltung rechtsstaatlicher
Mindeststandards in gerichtlichen Verfahren sichert (vgl.
BVerfGE 107, 395 ). Das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die vom
Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme
oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen
(vgl. BVerfGE 50, 32 ; 65, 305 ;
stRspr). Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts ist
daher auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber
auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs.
1 GG daher keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei
vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1
; 80, 269 ; 87, 1
).
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(2) Auch in der Literatur wird herausgestellt,
dass Art. 103 Abs. 1 GG die Art und Weise der
Gehörsgewährung, nicht aber das Ergebnis der richterlichen
Entscheidungsfindung betrifft (vgl. Nolte, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 103
Rn. 96; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2000, Art. 103
I Rn. 62).
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Es entspricht zudem allgemeiner Meinung in der
verfassungsrechtlichen Literatur, dass das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
nur bei der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht
eingreifen kann. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht
schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen
Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist. Deswegen vermag die
Behauptung, der Richter habe einem tatsächlichen Umstand
nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder
rechtliche Folgerungen beigemessen, grundsätzlich keinen
Verstoß gegen Verfassungsrecht und im Besonderen gegen
Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. nur
Leibholz/Rinck, GG, Art. 103 Rn. 571; Schmidt-Aßmann,
in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Rn. 98). Auch danach ist
die unterbliebene Zulassung der Berufung sowie die
Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof – trotz des
zweifelhaften Ergebnisses, Art. 234 Abs. 3 des
EG-Vertrages sei nicht einschlägig - nicht geeignet,
schlüssig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zu begründen.
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cc) Die zur einfachrechtlichen Norm des
§ 321 a ZPO vertretenen Meinungen führen zu keiner
anderen Bewertung.
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Überwiegend wird aus dem Gesetzeswortlaut
gefolgert, Rügegegenstand nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO könne nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sein (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007,
§ 321 a Rn. 6; aber auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
26. Aufl. 2007, § 321 a Rn. 3 a). Soweit erwogen
wird, § 321 a ZPO könne auch auf die Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter analog angewendet
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006
- I ZR 151/02 -, NJW 2006, S. 1978 f.
m.w.N.), oder dass sogar „eine Ergebniskorrektur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit zu ermöglichen“ sei (vgl.
Vollkommer, a.a.O., Rn. 11), hat dies nicht zur Folge, dass
für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die
Offenkundigkeit der Unzulässigkeit ihrer Anhörungsrüge in
Frage gestellt würde.
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Ungeachtet der Frage, ob die - mit den
insoweit schwerlich aussagekräftigen Gesetzesmaterialen zur
Revisionszulassung (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 67) begründete
- Zulassung einer Anhörungsrüge für Fälle offensichtlicher
Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen (vgl. Vollkommer,
a.a.O., Rn. 11) mit der bereits angeführten
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und dem
verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl.
BVerfGE 107, 395 ) in Einklang zu bringen ist,
kann sich die Beschwerdeführerin auf die genannte
Literaturansicht nicht berufen. Sie hat nämlich den damit
angesprochenen objektiven Verstoß gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) mit ihrer Anhörungsrüge im
Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt
auch für die vom Bundesgerichtshof in Erwägung gezogene
Auslegung des § 321 a ZPO, die den
Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 GG erweitern soll. Mit ihrer
Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht behauptet und
auch deren Voraussetzungen entgegen § 321 a
Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt. Es bedarf daher hier
keiner Entscheidung, ob eine Anhörungsrüge, die nicht die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, sondern
aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 321 a
ZPO insbesondere durch die Fachgerichte zur Rüge der
Verletzung anderer Verfassungsrechte genutzt werden soll, die
Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG offen hält.
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2. Konnte die Beschwerdeführerin danach über
die Unzulässigkeit ihrer Anhörungsrüge nicht im Ungewissen
sein, so hätte sie mit Blick auf die von ihr nunmehr gerügte
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anlass gehabt,
zumindest vorsorglich innerhalb der Monatsfrist
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts
einzulegen (vgl. BVerfGE 48, 341 ; Sperlich und
Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
Aufl. 2005, § 90 Rn. 123 und § 93 Rn. 35).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.