BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 730/13 -
der Frau B…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.