BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 732/01 -
der ... GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2003
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine
verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder
verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE
15, 235 ff.; 38, 281 ff; vgl. zur
IHK-Pflichtmitgliedschaft und den Aufgaben der IHK auch
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002,
S. 335). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG.
2
Auch wenn man Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht
des Mitglieds von Zwangskörperschaften auf die Unterlassung
von Aufgabenüberschreitungen entnimmt, bleibt die Auslegung
der konkreten Aufgabennormen Anwendung einfachen Rechts.
Diese ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die
Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts - von
Verstößen gegen das Willkürverbot abgesehen - Fehler
erkennen lässt, die auf der grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 96>; 42, 143 ).
3
Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der
angegriffenen Entscheidung ausdrücklich auf Art. 2
Abs. 1 GG zur Bestimmung der Grenzen, die aus der
Zwangsmitgliedschaft für die Aufgabenkompetenz folgen,
bezogen. Es hat bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 IHKG
einen engen Maßstab zu Grunde gelegt, wiederum unter
expliziter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG, und kommt auf
diesem Wege zu einer restriktiven Bestimmung der für
Industrie- und Handelskammern zulässigen "Anlagen und
Einrichtungen".
5
Ob die vom Bundesverwaltungsgericht dem
Tatsachengericht eröffnete Möglichkeit, eine nach diesen
Maßstäben unzulässige Beteiligung an einer Anlage nach
§ 1 Abs. 2 IHKG in eine zulässige Interessenwahrnehmung
nach Absatz 1 umzudeuten, zutreffend ist, ist eine Frage
der Auslegung einfachen Rechts und der Tatsachenwürdigung und
hat keine verfassungsrechtliche Qualität.
Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin können dadurch
schon deshalb nicht berührt werden, weil das
Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht abschließend Stellung
nimmt, sondern lediglich eine mangelnde Sachaufklärung durch
den Verwaltungsgerichtshof rügt und die Sache zurückverweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte danach zu einem für die
Beschwerdeführerin günstigen Urteil kommen können, wenn er
nach weiterer Sachaufklärung an seiner Auslegung der Verträge
festgehalten hätte.
6
Der Verwaltungsgerichtshof war jedoch bei
seiner neuen Entscheidung mit dem nach der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts geänderten Gesellschaftsvertrag
konfrontiert. Auf der Basis des geänderten Vertrages verneint
der Verwaltungsgerichtshof eine Aufgabenüberschreitung, ohne
dass dies zu verfassungrechtlichen Bedenken Anlass gibt.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.