BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 732/11 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Herausgabe sichergestellten Bargelds.
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1. Am Morgen des 12. Oktober 2006 überprüften
Zollbeamte ein auf einem Autobahnparkplatz vor der Grenze zu
den Niederlanden abgestelltes Fahrzeug, in dem sich die
Beschwerdeführer befanden. Die Frage nach mitgeführten
Waffen, Betäubungsmitteln und Bargeldbeträgen von mehr als
15.000 € verneinten die Beschwerdeführer. Anlässlich der
Durchsuchung des Fahrzeugs wurde neben Drogen in
Kleinstmengen Bargeld in Höhe von 33.000 € gefunden,
welches vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen
wurde.
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2. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2008, von
denen nur der an den Beschwerdeführer zu 1) gerichtete
Bescheid angegriffen ist, stellte der Oberbürgermeister der
Stadt O. den Bargeldbetrag sicher und nahm das Geld in
öffentliche Verwahrung, lehnte die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Herausgabeansprüche ab und ordnete die
sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Verwahrung an.
Zur Begründung berief sich der Oberbürgermeister darauf, dass
das Bargeld nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.
SOG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt und
nach § 27 Abs. 1 Nds. SOG in öffentliche
Verwahrung genommen werde.
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3. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Oktober
2010 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der
Beschwerdeführer auf Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar
2008 und Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages
abgewiesen.
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Das auf Erstattung des beschlagnahmten Geldes
gerichtete Klagebegehren habe keinen Erfolg. Zwar werde
zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gemäß
§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass er auch
Eigentümer der Sache sei. Das Gericht sehe es aber nach den
Gesamtumständen als widerlegt an, dass die Beschwerdeführer
Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen
seien. Nachhaltig gegen das von den Beschwerdeführern
behauptete Eigentum sprächen die Umstände bei der Kontrolle
durch den Zoll und die von den Beschwerdeführern seinerzeit
gemachten Angaben. Gleiches gelte im Hinblick auf die
Herkunft des Geldes. Die Beschwerdeführer seien - wie
sie selbst eingeräumt hätten - wirtschaftlich überhaupt nicht
in der Lage gewesen, den Geldbetrag aus eigenen Mitteln
aufzubringen. Das Gericht sehe es als nicht erwiesen an, dass
den Beschwerdeführern das Geld - wie von ihnen behauptet -
als Darlehen von den vernommenen Zeugen übereignet worden
sei.
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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar
2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den
Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils bestünden
nicht. Aus der Begründung der Entscheidung ergebe sich, dass
das Verwaltungsgericht § 26 Nr. 2 Alt. 1 Nds. SOG,
wonach eine Sache sichergestellt werden kann, um den
Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu
schützen, sinngemäß als maßgebende Rechtsgrundlage für die
Sicherstellung angesehen habe. Soweit die Beschwerdeführer
der Auffassung seien, das Verwaltungsgericht habe die
Anforderungen an die Widerlegung der zur Bestimmung des
„Eigentümers“ im Sinne des § 26 Nr. 2 Nds. SOG
herangezogenen Vermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB
verkannt, griffen ihre Einwände nicht durch. Widerlegt werden
könne die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1
Satz 1 BGB entweder durch den Beweis von Umständen, die
das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen
ließen, oder von Umständen, die die vom Besitzer behaupteten
Erwerbstatsachen widerlegten. Letzteres habe das
Verwaltungsgericht seiner Prüfung rechtsfehlerfrei zugrunde
gelegt. Ob dieser Maßstab des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB
ohne weiteres auf die Auslegung des § 26 Nr. 2 Nds. SOG
übertragen werden könne oder diese Bestimmung im Hinblick auf
ihren Schutzzweck, gerade auch einen (bislang) unbekannten
Eigentümer vor dem drohenden Verlust zu schützen, nicht
ohnehin autonom auszulegen sei, könne deshalb offen
bleiben.
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Die Rechtssache weise unter dem von den
Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkt auch keine
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ebenso wenig
vermittele die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage,
„ob der Beklagte darlegen muss, wessen Eigentum
wahrscheinlicher ist als (das) des unmittelbaren Besitzers(,)
für den § 1006 (BGB) streitet“, dem Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Durch die Sicherstellung des Geldes und die
diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen sei in ihr
Eigentum eingegriffen worden. Die
§§ 26 ff. Nds. SOG genügten den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung
dieses Eingriffs nicht.
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a) Für eine präventive Gewinnabschöpfung nach
§§ 26 ff. Nds. SOG bestehe angesichts dessen, dass
der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB bereits
präventive strafrechtliche Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung
vorgesehen habe, kein Regelungsbedarf. Ohnehin seien die
Voraussetzungen des § 26 Nds. SOG nicht gegeben. Die
Gefahrenprognose der Stadt O. habe sich nicht bestätigt.
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b) Darüber hinaus werde in den angegriffenen
Entscheidungen die Reichweite des § 1006 BGB unter
Beachtung des Spannungsverhältnisses zu Art. 14 GG
verkannt. § 1006 BGB solle den unmittelbaren Besitzer
schützen und nicht schlechter stellen. Unter Beachtung der
dem Besitzer vermittelten Beweiserleichterungen müsse „der
Gegner“ darlegen, wer der wahrscheinlichere Eigentümer sei,
zumindest müsse dieser aber bestimmbar sein. Die Stadt O.
habe jedoch nicht ansatzweise eine andere „bestimmbare“
Person ermittelt oder erwähnt, deren Eigentum
wahrscheinlicher sei.
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2. Das Oberverwaltungsgericht habe schließlich
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es den Antrag auf
Zulassung der Berufung trotz grundsätzlicher Bedeutung
zurückgewiesen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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1. Es kann offenbleiben, ob
verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer
Verletzung von Art. 14 GG in Verbindung mit dem
Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen eine
Sicherstellung und Verwahrung bestehen, die auf die
allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsermächtigungen nach
§ 26 Nr. 2, § 27 Nds. SOG gestützt
werden, wenn der von diesen Maßnahmen betroffene Besitzer des
Bargelds sein Eigentum daran wegen einer Widerlegung der
Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht
beweisen kann, der Eigentümer der sichergestellten Sache
unbekannt ist und die sicherstellende Behörde zugleich nicht
davon ausgeht, dass der rechtmäßige Eigentümer aufzufinden
sein wird, so dass die eigentlich dem Schutz privater Rechte
dienende Sicherstellung und Verwahrung letztlich eine
dauerhafte Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates
bewirkt.
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Denn die Beschwerdeführer rügen unter diesem
Gesichtspunkt weder eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts noch legen sie eine solche den
Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
entsprechend dar. Vielmehr bezweifeln die Beschwerdeführer
lediglich die Verfassungsmäßigkeit der - in Ansehung der
gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr)
streitgegenständlichen - präventiven Gewinnabschöpfung nach
§ 26 Nr. 1 Nds. SOG und beanstanden im Übrigen eine
falsche Auslegung und Anwendung des § 1006 Abs. 1 Satz 1
BGB, ohne sich mit der diesbezüglichen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die von den
Gerichten zitierte Entscheidung des OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2010
- 5 A 298/09 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 19.
November 2010 - 10 ZB 10.1707 -, juris)
auseinanderzusetzen. Damit werfen sie jedoch nicht die Frage
auf, ob und aufgrund welcher verfassungsrechtlicher Maßstäbe
eine Sicherstellung zum Schutz eines unbekannten Eigentümers
nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG die Eigentumsgarantie
verletzen könnte. Eine substantiierte Begründung im Sinne der
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfordert jedoch, dass
die Beschwerdeführer hinreichend deutlich und insbesondere
anhand der vom Bundesverfassungsgericht geklärten
verfassungsrechtliche Maßstäbe darlegen, inwieweit ihre
Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden
(vgl. BVerfGE 99, 84 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR
2697/07 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -,
juris, Rn. 5).
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2. Ebenso wenig genügt die
Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen, soweit
die Beschwerdeführer rügen, dass das Oberverwaltungsgericht
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte zulassen müssen. Denn die
Beschwerdeführer setzen sich weder mit den Voraussetzungen
der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder wegen eines
anderen Zulassungsgrundes auseinander, noch verhalten sie
sich zu den vom Bundesverfassungsgericht hinreichend
geklärten Maßstäben einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4
GG durch Nichtzulassung eines Rechtsmittels (vgl. nur
BVerfGK 5, 369 ; 10, 208
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.