BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 734/14 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete
Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von
einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu
sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und
Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit
angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die
Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.
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Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit
ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen,
dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen
Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange
nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des
§ 1686a BGB vorlägen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss
ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs
hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen,
um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern
oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten
§ 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178
Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der
Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.
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Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.