BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 735/09 -
des Rechtsanwalts B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 12. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Streitwertfestsetzung in einem
Ehescheidungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In
einem Ehescheidungsverfahren wurde er dem Ehemann, dem
Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 115 €
gewährt wurde, als Prozessvertreter beigeordnet. Der Ehefrau
wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf
deren nicht unerhebliche Einkünfte und vorhandenes
Immobiliarvermögen - die Ehefrau ist Eigentümerin eines
Einfamilienhauses und mehrerer Wohnungen - verweigert. Die
Parteien des Scheidungsverfahrens, die Eltern zweier Kinder
sind, verfügten zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen
von mindestens 3.350 € sowie über weitere monatliche
Mieteinkünfte in Höhe von etwa 1.250 €.
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2. Das Amtsgericht setzte den Geschäftswert
für die - einverständliche - Ehescheidung ohne Begründung auf
3.000 € fest und half der hiergegen gerichteten Beschwerde
des Beschwerdeführers „aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses“ nicht ab.
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Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des
Beschwerdeführers in der Folge mit der Begründung zurück, das
Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige keine
abweichende Entscheidung; das Amtsgericht habe unter
Berücksichtigung der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom
26. Januar 2009 (14 WF 236/08 -, FamRZ 2009,
S. 1173) genannten Kriterien „sein ihm gegebenes
Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt“.
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3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot sowie die Verletzung von Art. 12 Abs. 1
GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen seien unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und damit
willkürlich. Sowohl der amtsgerichtlichen
Streitwertfestsetzung als auch der diesbezüglichen
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts fehle es an
einer nachvollziehbaren Begründung. Während die Entscheidung
des Amtsgerichts überhaupt keine Begründung aufweise, habe
das Oberlandesgericht lediglich pauschal auf die in seinem
Beschluss vom 26. Januar 2009 (14 WF 236/08) genannten
Kriterien verwiesen. Ob und inwieweit die dort genannten
Gesichtspunkte auch im vorliegenden - völlig anders
gelagerten - Fall zum Tragen kämen und warum vorliegend die
Festsetzung des Streitwerts auf weniger als ein Drittel des
dreifachen monatlichen Nettoeinkommens angemessen sein
könnte, habe das Oberlandesgericht nicht ausgeführt. Das
Oberlandesgericht habe die konkreten Umstände des Einzelfalls
überhaupt nicht berücksichtigt; angesichts der Dauer des
Scheidungsverfahrens (einschließlich des
Prozesskostenhilfeverfahrens) von insgesamt 11 Monaten, des
vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten monatlichen
Nettoeinkommens in Höhe von mindestens 3.550 € und der
zusätzlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, des
erheblichen Vermögens der Ehefrau sowie der schon wegen der
beiden Kinder der Parteien hohen Bedeutung des
Scheidungsverfahrens sei die Festsetzung eines Streitwerts
von nur 3.000 € nicht nachvollziehbar und damit
willkürlich.
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4. Das Niedersächsische Justizministerium, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und die
Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die fachgerichtliche Wertfestsetzung
verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende
Willkürverbot.
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Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige
Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
11
Daran gemessen ist Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen werden der - hier
weiterhin maßgeblichen (vgl. § 63 Abs. 1 FamGKG) -
gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 und 3 des
Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des
FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586; im
Folgenden: GKG a.F.) in keiner Weise gerecht und sind unter
keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Die
Fachgerichte haben den Streitwert für die vom
Beschwerdeführer auf Seiten des Antragstellers vertretene
Scheidungssache auf einen mit 3.000 € nur knapp über dem
gesetzlichen Mindestwert liegenden Streitwert festgesetzt,
ohne die von § 48 Abs. 2 GKG a.F. geforderte
einzelfallbezogene Abwägung der für die Streitwertbemessung
maßgeblichen Umstände vorzunehmen und dabei die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Parteien des
Scheidungsverfahrens zu berücksichtigen.
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a) Die von den Fachgerichten gegebenen
Begründungen machen die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 € nicht
nachvollziehbar. Tragfähige Erwägungen für diese
Wertfestsetzung lassen sich weder dem Beschluss des
Amtsgerichts noch der Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts entnehmen.
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Während der Beschluss des Amtsgerichts über
die Streitwertfestsetzung ohne jede Begründung ergangen ist,
erschöpft sich der nach Beschwerdeeinlegung ergangene
Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts in dem Hinweis auf
angebliche - aber tatsächlich nicht vorhandene - Gründe der
angefochtenen Entscheidung.
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Das Oberlandesgericht stellt wiederum ohne
tragfähige Begründung fest, dass das Amtsgericht den
Streitwert unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens
zutreffend auf 3.000 € festgesetzt habe. Der zur Begründung
gegebene alleinige Verweis des Oberlandesgerichts auf seine
Entscheidung vom 26. Januar 2009 (14 WF 236/08) betrifft zwar
einen Fall mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen der
Eheleute, der Streitwert wurde indessen in mehr als doppelter
Höhe auf 6.600 € festgesetzt. Schon deshalb vermag der
pauschale Verweis auf diesen - auch im Übrigen grundlegend
anders gelagerten - Fall weder zu erklären, dass das
Amtsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, noch
lässt sich der Bezugnahme auf die im zitierten Beschluss
aufgeführten Gesichtspunkte eine nachvollziehbare und
vertretbare eigene Begründung für die bestätigte
Streitwertbemessung entnehmen. Die im Beschluss vom 26.
Januar 2009 genannten Kriterien werden auf den vorliegenden
Einzelfall nicht zur Anwendung gebracht, so dass eine
Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des konkreten
Falles unterblieben ist.
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b) Nachvollziehbare Gründe für die
angegriffene Streitwertfestsetzung sind auch den Umständen
nach nicht erkennbar.
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Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG
a.F. (jetzt § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) ist der
Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu
bestimmen; in Ehesachen ist dabei für die
Einkommensverhältnisse das im Zeitraum von drei Monaten
erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 48
Abs. 3 Satz 1 GKG a.F., jetzt § 43 Abs. 2
FamGKG) und ein Streitwert von mindestens 2.000 € zu
bestimmen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., jetzt
§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Hiernach bestehen zwar
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom
einzusetzenden dreifachen Nettoeinkommen, wenn der Streitwert
für eine einverständliche Scheidung (§ 630 a.F. der
Zivilprozessordnung ) mit deswegen geringem Umfang
festzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 177/08 -, NJW
2009, S. 1197). Insbesondere ist es aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter
Abwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung
angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf
das dreifache monatliche Nettoeinkommen im konkreten Fall
nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch
nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage fehlen.
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Hiernach sind die angegriffenen Entscheidungen
unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit objektiv
willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem
bereits in den Beschlüssen vom 24. Juli 2007 (1 BvR 1678/07),
vom 11. Dezember 2007 (1 BvR 3032/07) und vom 17.
Dezember 2008 (1 BvR 177/08, NJW 2009, S. 1197) deutlich
gemacht, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf den
gesetzlichen Mindestwert oder - wie bei 3.000 € - nur knapp
darüber bei einem deutlich höheren Dreimonatsnettoeinkommen
der Eheleute verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen kann.
Im vorliegenden Fall beläuft sich nicht nur das in drei
Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute auf über 13.000
€, es ist daneben auch Immobiliarvermögen der Ehefrau
vorhanden, das nach § 48 Abs. 2 GKG a.F. ebenfalls
zu berücksichtigen ist. Schon angesichts der 13-jährigen
Dauer der Ehe und der gemeinsamen Kinder ist die
Scheidungssache auch nicht von einer nur unerheblichen
Bedeutung. Unter diesen Umständen ist die Festsetzung eines
Streitwerts von lediglich 3.000 € auch in Anbetracht einer
kurzen Verfahrensdauer und eines nur geringen Umfangs des
Scheidungsverfahrens nicht nachvollziehbar und unter keinem
denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Das
Oberlandesgericht selbst hat in der von ihm in Bezug
genommenen Entscheidung vom 26. Januar 2009 (14 WF
236/08) bei vergleichbaren Einkommensverhältnissen der
Eheleute festgestellt, dass das Amtsgericht mit der
Festsetzung des Streitwerts auf 6.600 € „sein Ermessen in
jeder Hinsicht zutreffend“ ausgeübt habe. Dabei war - im
Unterschied zum vorliegenden Fall – weder „besonderes“
Vermögen der Eheleute vorhanden noch waren aus der Ehe Kinder
hervorgegangen; zudem war das gerichtliche Verfahren von
kürzerer Dauer. Dies macht deutlich, dass die Fachgerichte zu
dem vorliegend festgesetzten Streitwert nur deshalb gelangen
konnten, weil sie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
der Parteien des Scheidungsverfahrens entgegen der
gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 und 3 GKG
a.F., entgegen der eigenen Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts im Beschluss vom 26. Januar 2009 (14 WF
236/08) und entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keinerlei Gewicht beigemessen
haben.
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2. Nachdem die angegriffenen Entscheidungen
jedenfalls das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
verletzen, kann offen bleiben, ob auch die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge zu Art. 12 Abs. 1 GG
durchgreift.
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3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des
Oberlandesgerichts sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass
es noch auf die weiter erhobene Rüge ankommt. Die Sache
selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.