BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 736/02 -
des Rechtsanwalts Dr. F...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der
Berufsordnung für Rechtsanwälte
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet
sich gegen das für die in einer Sozietät
zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende Gebot, auf ihren
Briefbögen die Namen sämtlicher deutscher Gesellschafter
aufzuführen.
2
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der
Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA;
BRAK-Mitt 1996, S. 241) müssen auf Briefbögen auch bei
Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher
Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
aufgeführt werden.
3
a) Der Beschwerdeführer - ein deutscher
Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht
Düsseldorf zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in
Düsseldorf hat - ist Mitglied einer Partnership englischen
Rechts. Die Partnership mit rund 250 Partnern und etwa 1.000
Rechtsanwälten hat ihren Sitz in London. In dem vom
Beschwerdeführer verwendeten Briefkopf findet sich lediglich
die auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung der Partnership
sowie der Name des Beschwerdeführers. In der Fußzeile heißt
es "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen
Adresse einsehbar". Ferner wird auf die Abrufbarkeit dieser
Liste im Internet hingewiesen.
4
b) Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gab
unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem
Beschwerdeführer auf, sämtliche Partner, die als
Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind,
auf seinem Briefbogen aufzuführen. Die dagegen gerichtete
Klage blieb erfolglos.
5
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW
2002, S. 1419) ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA
verfassungsgemäß. Diese Vorschrift habe ihre Grundlage in
§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a
und Nr. 8 BRAO. Der mit § 10 Abs. 1 BORA verbundene
Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) sei
durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
verhältnismäßig. Die Vorschrift diene dem
Informationsinteresse der Rechtsuchenden. Wer anwaltliche
Leistungen in Anspruch nehme, wolle ohne komplizierte
Nachfrage wissen, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Belange anvertraue und ob der Beauftragte nicht zugleich
widerstreitende Interessen vertrete oder auf sonstige Weise
in der Gefahr einer Interessenkollision stehe. Diese
Informationsfunktion bestehe trotz der elektronischen Medien.
Dass der Satzungsgeber in § 10 Abs. 1 BORA nur die
Angabe der Gesellschafter und nicht der angestellten
Rechtsanwälte, in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte
und freien Mitarbeiter fordere und die Rechtsanwaltskammer
den Kanzleien bei Veränderungen in der Zusammensetzung der
Gesellschafter eine Frist zur Änderung der Briefbögen
einräume, erscheine vertretbar, weil der dargelegte Zweck der
Regelung noch deutlich besser erfüllt werde als durch den
Verzicht auf die Information. Durch diese Einschränkungen
werde auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung
getragen. Das Benennungsgebot sei auch bei einer großen Zahl
von Sozien nicht unerfüllbar. Neben dem Kopfbogen könne die
Rückseite des Kopfbogens, notfalls ein weiterer Bogen
verwendet werden. Ein weniger einschneidendes Mittel zur
Erreichung des Normzwecks fehle. Sowohl die Anforderung einer
Liste der Partner oder der Abruf übers Internet erforderten
Aktivitäten auf Seiten der Rechtsuchenden.
6
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art.
12 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle an einer
Ermächtigungsgrundlage für § 10 Abs. 1 BORA. Jedenfalls
sei diese Norm materiell verfassungswidrig, da sie
unverhältnismäßig sei. Das Gesellschafternennungsgebot sei
nicht erforderlich, da ausreichend andere Mittel zur
Information zur Verfügung stünden: der Vertrag, die
Aufforderung der Bekanntgabe bei Vertragsabschluss oder der
Verweis auf das Internet. Außerdem kenne kein anderer Beruf
ein dem § 10 Abs. 1 BORA entsprechendes Briefkopfgebot.
Das Gebot sei auch unzumutbar, da es bei großen und
internationalen Sozietäten angesichts der ständigen
Fluktuation der Sozien praktisch nicht mehr erfüllbar
sei.
7
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
8
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat bereits entschieden, dass zu der durch Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung jede
Tätigkeit gehört, die mit der Berufsausübung zusammenhängt
und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten
fällt auch die berufliche Außendarstellung der
Grundrechtsberechtigten. Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei
beschränken, sind Eingriffe in diese Freiheit (vgl. BVerfGE
85, 248 ; 94, 372 ). Eingriffe in die
Freiheit der Berufsausübung erfordern nicht nur eine
gesetzliche Grundlage, sondern sind nur dann mit Art. 12 Abs.
1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte
Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch
erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch
gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 ; 94, 372
; 101, 331 ).
9
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
10
a) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in § 59 b Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a und Nr. 8 BRAO
eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 10 Abs. 1
Satz 1 BORA sieht.
11
b) Außerdem ist es auch verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof § 10
Abs. 1 Satz 1 BORA für materiell verfassungsgemäß -
insbesondere für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar -
ansieht.
12
aa) Dem Bundesgerichtshof ist darin
zuzustimmen, dass diese Vorschrift gewichtigen Belangen des
Gemeinwohls dient. Die Norm dient in erster Linie dem
Informationsinteresse der Rechtsuchenden. Der Briefbogen ist
für die Mandanten eine wichtige Informationsquelle über die
Personen der Gesellschafter (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5.
Aufl. 2000, § 10 BORA Rn. 2; Römermann, in:
Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001,
§ 10 BORA Rn. 29). Der Mandant kann so erkennen, ob die
Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen besteht
oder ob eine anderweitige Interessenkollision zu befürchten
ist.
13
bb) Das Benennungsgebot ist auch ein
geeignetes Mittel für die Erreichung des verfolgten Zwecks.
Selbst wenn sich das angestrebte Ziel möglicherweise durch
eine strengere Regelung noch besser erreichen ließe, wird
dadurch die Eignung der Regelung nicht in Frage gestellt
(vgl. BVerfGE 101, 331 ). Weder ist zu
beanstanden, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums darauf beschränkt hat, auf dem
Briefkopf lediglich die Angabe der Namen der Gesellschafter
zu verlangen und nicht zusätzlich die Nennung der
angestellten Rechtsanwälte, der in Bürogemeinschaft
verbundenen Rechtsanwälte und freier Mitarbeiter, noch kann
der Beschwerdeführer Rechte aus der nachsichtigen Handhabung
der Norm (die Rechtsanwaltskammer gewährt Fristen zur
Änderung des Briefbogens und verlangt nur die Angabe der
inländischen Gesellschafter) ableiten. Damit werden
wenigstens die nötigsten Vorkehrungen in Ansehung der
Gemeinwohlbelange getroffen.
14
cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der
vom Satzungsgeber verfolgte Zweck mit einem weniger
beeinträchtigenden Mittel hätte erreicht werden können.
Nachvollziehbar weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass
die Anforderung einer Liste der Partner in der Kanzlei, aus
einem Register oder aus dem Internet besondere Aktivitäten
des Rechtsuchenden erfordert, zu denen der Mandant nur aus
gegebenem Anlass greifen wird. Von einem Rechtsanwalt, der
als wesentliche Grundpflicht akzeptiert, dass er jeden
Interessenkonflikt vermeiden muss, kann die Einsicht erwartet
werden, dass er insoweit umso mehr auf die Aufmerksamkeit
seiner Mandanten angewiesen ist, je größer die Kanzlei ist,
der er angehört. Die Bedeutung der Briefkopf-Information hat
mit dem Anwachsen der Kanzleizusammenschlüsse eher
zugenommen. Mildere Mittel sind nicht solche, die dem
Mandanten ein Mehr an Initiative und Kontrollpflichten
überbürden.
15
dd) Die Beschränkung seiner
Berufsausübungsfreiheit ist dem Beschwerdeführer auch
zuzumuten. Es leuchtet ein, wenn der Bundesgerichtshof
ausführt, dass das Informationsinteresse des Rechtsuchenden
und der anderen Beteiligten um so gewichtiger ist, je
unübersichtlicher die Verhältnisse sind. Damit der Mandant
erkennen kann, ob ein Gesellschafter bereits die Gegenpartei
vertritt, ist es für ihn wichtig, durch den Briefkopf über
die Namen der Gesellschafter informiert zu werden.
Demgegenüber führt der Beschwerdeführer letztlich nur an,
dass er die Vorschrift für lästig und antiquiert hält. Diese
Belange haben deutlich geringeres Gewicht. Im Übrigen sind
die technischen Probleme der Briefkopfgestaltung auch bei
einer großen Anzahl von Gesellschaftern - wie der vorliegend
eingereichte Kopfbogen zeigt - überwindbar.
16
c) Das Gebot, die Gesellschafter auf dem
Briefkopf aufzuführen, verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Da das Verbot widerstreitender Interessen nur für
Rechtsanwälte - und zum Beispiel nicht für Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer - gilt, ist es sachlich gerechtfertigt, für
Rechtsanwälte spezielle Regelungen vorzusehen.
17
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).