BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 737/00 -
des Herrn Dr. K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer
Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten.
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1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner
Pensionierung im Jahre 1995 als Richter tätig. Im Dezember
1996 wurde er in einem vor dem Amtsgericht Braunschweig
durchgeführten Bußgeldverfahren von dem Gericht als
Wahlverteidiger eines Betroffenen nach § 138 Abs. 2
StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zugelassen. Nach Abschluss dieses
Verfahrens richtete der Beschwerdeführer an die
Staatsanwaltschaft ein als "Selbstanzeige im Hinblick auf
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG" bezeichnetes Schreiben, in
dem er ausführte, er habe nicht nur in den vorliegenden
Verfahren, sondern auch in der Vergangenheit "häufig und in
großem Umfang" rechtsbesorgende Tätigkeiten ausgeübt und
wiederholt "andere Bürger in Rechtssachen eingehend
individuell beraten", ohne hierfür eine Genehmigung nach
Art. 1 § 1 RBerG zu besitzen oder unter eine
Ausnahme nach Art. 1 § 3, § 6 und § 7
RBerG zu fallen. Auch in Zukunft werde er sich "einer an ihn
gerichteten Bitte von Freunden, Verwandten und in Rechtsnot
geratenen Bürgern zur Übernahme einer Rechtsbesorgung
voraussichtlich nicht entziehen".
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2. Die Staatsanwaltschaft bejahte das
Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8
Abs. 1 Nr. 1 RBerG, soweit der Beschwerdeführer vor dem
Amtsgericht als Wahlverteidiger beigeordnet wurde und
verhängte eine Geldbuße in Höhe von 600 DM.
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3. Gegen den Bußgeldbescheid legte der
Beschwerdeführer Einspruch ein. Mit Urteil vom 13. Oktober
1999 verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße in
gleicher Höhe. Zum Tatbestandsmerkmal der
"Geschäftsmäßigkeit" führte das Gericht im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe nicht nur in einem Einzelfall
gehandelt; vielmehr habe er bereits in der Vergangenheit
umfangreiche rechtsbesorgende beziehungsweise rechtsberatende
Tätigkeiten entfaltet. Der Beschwerdeführer sei auch in
Zukunft bereit, gleichartige Tätigkeiten auszuüben. Die
Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe
nicht im Widerspruch zum Begriff der Geschäftsmäßigkeit im
Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Nach
herrschender Rechtsprechung werde das Verbot des Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG nicht durch eine Zulassung als
Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO beseitigt. Eine
Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes sei nicht
erkennbar.
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4. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht gewährte ihm mit
Beschluss vom 1. März 2000 die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung
der Rechtsbeschwerde. Gleichzeitig verwarf es die
Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung
mit § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet.
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5. Mit seiner fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die gerichtlichen Entscheidungen und den Bußgeldbescheid. Er
rügt unter anderem die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG
in seiner Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit. Der
durch die Verurteilung bewirkte Eingriff in dieses Grundrecht
sei nicht verhältnismäßig. Die der herrschenden Meinung
entsprechende Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
dahin, dass auch die unentgeltliche, aus altruistischen
Beweggründen geleistete Rechtsberatung, die aus einem
besonderen Anlass erfolgt sei, von dem Verbot erfasst werde,
sei durch die mit dem Rechtsberatungsgesetz verfolgten
Gemeinwohlziele nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht habe
sich mit einer übermäßigen Ausdehnung des Begriffs der
"Geschäftsmäßigkeit" von den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entfernt. Bei Beachtung dieser Kriterien hätten die Gerichte
zu einer Verneinung des Merkmals der "Geschäftsmäßigkeit"
gelangen müssen.
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6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz, der Präsident des
Bundesgerichtshofs, die Bundesrechtsanwaltskammer, die
Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Richterbund, der
Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Notarverein, der Deutsche
Steuerberaterverband sowie der Bundesverband Deutscher
Inkassounternehmen Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die beiden
gerichtlichen Entscheidungen richtet, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 b Satz 1,
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs.
1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist. Das
Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtsuchenden
sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser
Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41,
378 ; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1
BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002,
S. 1190).
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2. Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen genügen jedoch nicht den sich aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ergebenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
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a) Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne
des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der
generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im
Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten
Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen
berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte
sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum
Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 , zu
Art. 12 GG). Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung
auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz – wie andere
Gesetze auch – einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das
Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer
Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit
deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. Die
Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das
Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine
gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und
verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen
"Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE
82, 6 ). Dabei haben sie unter Anwendung der
allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die
teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263
; 88, 145 ) - zu prüfen, ob die
gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden
ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht
Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20
Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an
dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung,
sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind
mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige
den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung
entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ).
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Diese Grundsätze gelten auch, wenn durch die
Verurteilung zu einer Geldbuße gemäß Art. 1 § 8
Abs. 1 Nr. 1 RBerG wegen eines Verstoßes gegen Art. 1
§ 1 Abs. 1 RBerG in das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen
wird. Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn die
Rechtsgrundlage für die Verurteilung in einer mit dem
Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt wird. Das
ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts die grundrechtliche Freiheit
unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfGE 92, 191
). Auslegung und Anwendung dieser Normen sind
vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 97, 12
).
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b) Die angegriffenen Entscheidungen werden
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht.
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aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wurde nicht hinreichend beachtet. Art. 1 § 8 Abs. 1
Nr. 1 RBerG nimmt in seinem Wortlaut ausdrücklich auf diesen
Grundsatz Bezug, da nach dieser Norm nur derjenige
tatbestandsmäßig handelt, der die nach diesem Artikel
erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Die
Gerichte haben im vorliegenden Fall bei der Auslegung und
Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und des
Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht in Erwägung
gezogen, ob der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" unter
Berücksichtigung der durch das Rechtsberatungsgesetz
geschützten Interessen und des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs
wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die
unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen
Juristen nicht erfasst.
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Die Gerichte haben die konkreten Umstände, die
es nahe legen, dass die Schutzzwecke des
Rechtsberatungsgesetzes durch die rechtsbesorgende Tätigkeit
des Beschwerdeführers nicht berührt werden, bei der
Normauslegung nicht beachtet. So wurde nicht geprüft, ob ein
Verbot der einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das Urteil des
Amtsgerichts zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der
"Geschäftsmäßigkeit" stützt, geeignet und notwendig gewesen
ist, um die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten
Rechtsgüter zu wahren, und ob es für den Beschwerdeführer in
den jeweiligen Fällen weniger belastende Maßnahmen gegeben
hätte, um diesen Gemeinwohlbelangen hinreichend Rechnung zu
tragen. Die Gerichte legten vielmehr den Begriff der
Geschäftsmäßigkeit so aus, wie ihn die Rechtsprechung im
Laufe der Zeit entwickelt hat (vgl. BGH, NJW 1986, S. 1050
; NJW 2000, S. 1560 ; NJW 2001, S.
3541 ).
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Eine solche Auslegung des Begriffs der
Geschäftsmäßigkeit wird aber den besonderen Umständen des
hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht gerecht. Die
berufliche Vorbildung des Beschwerdeführers, seine
langjährige Erfahrung in verschiedenen juristischen
Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände, unter denen
er jeweils rechtsbesorgend tätig geworden ist, hätten von
Verfassungs wegen die Prüfung nahe gelegt, ob die
Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührt
worden sind.
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Ebenso haben die Gerichte nicht geprüft, ob in
dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Fall die
Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes beeinträchtigt
worden sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom
Gericht gemäß § 138 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu:
Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8) als Verteidiger zugelassen
wurde sowie seine juristische Qualifikation hätten von
Verfassungs wegen auch hier eine konkrete Prüfung nahe
gelegt, ob allein damit den durch das Rechtsberatungsgesetz
geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen worden
ist.
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bb) Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang
im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auch nicht geprüft, ob in der
Zwischenzeit eine Veränderung der Lebenswirklichkeit
eingetreten ist, die das Rechtsberatungsgesetz
ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig hat werden
lassen (vgl. BVerfGE 97, 12 ). Nicht in Erwägung
gezogen wurde, ob der Wortlaut des Art. 1 § 1 Abs.
1 Satz 1 RBerG im konkreten Fall nicht über den Sinn und
Zweck des Gesetzes hinausgeht, so dass von Verfassungs wegen
eine einschränkende Auslegung geboten ist. Die juristische
Qualifikation sowie die Berufserfahrung des Beschwerdeführers
hätten jedoch Anlass für eine solche Prüfung und für eine
Abwägung zwischen den Schutzzwecken des
Rechtsberatungsgesetzes und dem Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG gegeben.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen zu
einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die nunmehr notwendige
Auslegung und Anwendung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit"
in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unter
Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit obliegt zuvörderst den Fachgerichten,
nicht dem Bundesverfassungsgericht.
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4. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers
durchgreifen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen,
soweit sie sich gegen den Bußgeldbescheid der
Staatsanwaltschaft richtet, weil sie unzulässig ist. Dem
Beschwerdeführer fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach
Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid richtete
sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung über den Einspruch gegen einen
Strafbefehl (§ 71 Abs. 1 OWiG). Danach hatten die
Gerichte die Tat selbständig zu beurteilen, ohne auf den
Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen. Dessen belastende Wirkung
entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der
Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen
Entscheidungen beschwert wird (vgl. BVerfGE 85, 97
).
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Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
sind aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG). Damit wird die dem Beschwerdeführer in dem
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts gewährte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos.
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Da die Verfassungsbeschwerde nur in einem
Nebenpunkte unzulässig ist, erscheint es billig, zugunsten
des Beschwerdeführers die volle Erstattung der notwendigen
Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.