BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 737/04 -
der S... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Kostenfestsetzung in einem zivilprozessrechtlichen
Mahnverfahren.
2
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ein
Mahnbescheid gegen eine Schuldnerin der Beschwerdeführerin
über einen Betrag von 10 Mio. € erlassen. Das
Amtsgericht erteilte der Beschwerdeführerin hierüber eine
Kostenrechnung in Höhe von 15.728 €. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin mit der Begründung Beschwerde, ihr
Interesse belaufe sich nicht auf 10 Mio. €, weil
der Mahnbescheid nur zur Unterbrechung der Verjährung
beantragt worden sei. Deshalb seien die Gerichtskosten auf
pauschal 500 € festzusetzen, hilfsweise der Streitwert
entsprechend herabzusetzen. Das Landgericht wies die
Beschwerde zurück, da das Amtsgericht die Gebühren gemäß
§ 11 Abs. 2 GKG a.F. in Verbindung mit KV 1100
aus einem Streitwert von 10 Mio. € zutreffend
ermittelt und die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung der
streitigen Summe aufgefordert habe. Eine Herabsetzung der
Gerichtsgebühr komme nicht in Betracht, da sich die Gebühr
nach dem Streitwert richte und ein Ermessensspielraum für die
Streitwertfestsetzung hier nicht gegeben sei.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4
GG. Das gerichtliche Mahnverfahren solle einerseits durch die
Verjährungsunterbrechung den Gläubiger schützen, andererseits
durch die Einschaltung des Gerichts den Schuldner klar und
nachweisbar auf das Bestehen einer Forderung hinweisen. Ziel
des Mahnverfahrens sei gerade nicht das Entstehen eines
Vollstreckungstitels. Eine ausschließlich am Streitwert
orientierte Kostenfestsetzung sei verfassungsrechtlich zu
beanstanden, da bei vergleichsweise hohen Forderungen die
Durchsetzung des wirtschaftlichen Werts einer
Verjährungsunterbrechung übermäßig erschwert werde.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, da
die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind
(vgl. BVerfGE 74, 228 ; 85, 337
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffene Kostenfestsetzung und die
dahinter stehende Streitwertfestsetzung verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder
aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch für
bürgerlichrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337
). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 ).
Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende
Justizgewährungsanspruch schließt es allerdings nicht aus,
dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte
Gebühren erhebt. Die entsprechenden Vorschriften müssen aber
der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337
).
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a) Gebühren sind öffentlichrechtliche
Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer
öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine
öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme
auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an
diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen)
Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt
werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der
Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217
; 97, 332 ). Der Gesetzgeber
ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung
weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch
den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 <226,
230 f.>; 97, 332 ). Die dem Einzelnen
auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den
mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl.
BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).
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b) Nach diesen Maßstäben ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Höhe der
Gerichtsgebühr in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten
überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft; denn
dieser kann - im Rahmen zulässiger Pauschalierung -
als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung
angesehen werden. Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt,
den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend
gemachten prozessualen Anspruchs und nicht nur nach dem Wert
des von dem einzelnen Prozessbeteiligten verfolgten
wirtschaftlichen Ziels zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139
). Mit der Justizgewährungspflicht wäre es indes
nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben würden, die außer
Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das
gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat; die
Beschreitung des Rechtswegs kann sich als praktisch unmöglich
darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem durch das Verfahren
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis
steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll
erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ). Eine
unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann
zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge
geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das
wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren
erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen
wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer
Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (vgl.
BVerfGE 85, 337 ).
9
2. Danach begegnet die Streitwertbemessung bei
einem Mahnbescheid nach der geltend gemachten Forderung
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
10
a) Mit einem Mahnbescheid kann ein Gläubiger
verschiedene Ziele verfolgen und gegebenenfalls erreichen.
Der sich daraus ergebende objektive Wert eines Mahnbescheids
geht über den möglicherweise von dem Gläubiger allein
verfolgten Wert einer Verjährungsunterbrechung hinaus.
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Das Mahnverfahren eröffnet dem Gläubiger einer
Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung
den Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels. Es ist
insbesondere sinnvoll, wenn der Schuldner die Forderung nicht
ernstlich bestreitet, sie aber nicht erfüllen will oder kann
(vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor
§ 688 Rn. 2). Bei Widerspruch durch den
Antragsgegner kann das Verfahren in ein streitiges
Zivilprozessverfahren übergeleitet werden, § 696 ZPO.
Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch, kann der
Antragsteller nach § 699 ZPO den Erlass eines
Vollstreckungsbescheids beantragen. Häufig wird der
Antragsgegner bei Zustellung des Mahnbescheids von sich aus
die Forderung erfüllen, um höhere Kosten zu vermeiden.
Schließlich stellt die Hemmung der Verjährung gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB einen weiteren Effekt
der Zustellung des Mahnbescheids dar.
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b) Einer übermäßigen Gebührenhöhe hat der
Gesetzgeber auf zweierlei Weise entgegengewirkt. Zum einen
ist generell in § 11 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt
§ 34 Abs. 1 GKG n.F.) festgelegt, dass die Gebühren
mit steigendem Streitwert nicht proportional höher ausfallen.
Zum anderen hat der Gesetzgeber dem Umstand, dass es sich bei
dem Erlass eines Mahnbescheids um eine Maßnahme handelt, die
zwar unter anderem der Vorbereitung der Erlangung eines
Vollstreckungstitels dient, selbst aber noch keine derartigen
Rechtswirkungen hat, hinsichtlich der Kosten dadurch Rechnung
getragen, dass für den Erlass des Mahnbescheids nur eine
halbe Gebühr anfällt, die gemäß KV 1210 noch dazu auf
die Verfahrensgebühren bei Durchführung des streitigen
Verfahrens angerechnet wird.
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c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet auch der Umstand, dass der tatsächliche
Kostenaufwand des Gerichts bei Erlass des Mahnbescheids
geringer sein kann als die Höhe der Kostenforderung. In
anderen Verfahren kann das Verhältnis umgekehrt sein.
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Das System der Gerichtskosten arbeitet mit
Pauschalierungen, also dem Verzicht der Ermittlung des
tatsächlichen Kostenaufwands des Gerichts für jeden
Einzelfall. Durch die Orientierung der Gebühren am Streitwert
wird entsprechender Aufwand vermieden und zugleich in
typisierender Weise davon ausgegangen, dass ein höherer
Streitwert regelmäßig auch einen größeren gerichtlichen
Aufwand bedingt. Zudem wird durch die strikte Orientierung am
Streitwert erreicht, dass die Kosten nicht je nach dem
konkreten gerichtlichen Aufwand variieren und dass
grundsätzlich allen Rechtsuchenden Rechtsschutz gewährt wird,
dessen Kosten in einem angemessen Verhältnis zum Wert der
jeweiligen Forderung stehen.
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3. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin steht der Kostenbetrag (15.728 €)
hier nicht außer Verhältnis zu der von ihr geltend gemachten
Forderung von 10 Mio. €.
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Sieht die Antragsgegnerin sich durch den
Mahnbescheid zur freiwilligen Zahlung veranlasst, hat die
Beschwerdeführerin ihr Prozessziel erreicht. Im Übrigen
bleibt ihr unbenommen, bei Ausbleiben eines Widerspruchs der
Antragsgegnerin einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Gegebenenfalls kann die Beschwerdeführerin ohne finanzielle
Nachteile das streitige Verfahren durchführen. Diese Vorteile
und Möglichkeiten erhöhen objektiv den Wert des Mahnbescheids
über die bloße Verjährungshemmung hinaus beträchtlich, auch
wenn die Beschwerdeführerin von ihnen nach ihren Angaben
keinen Gebrauch machen will.
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Dass der Beschwerdeführerin durch die Höhe der
Kosten der Zugang zu den Gerichten verstellt oder die
Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu beantragen, ausgeschlossen
würde, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht
vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.