BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 738/01 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und
im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die
Mutter.
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Die Mutter ist Spanierin. Die Kinder besitzen
sowohl die spanische als auch die deutsche
Staatsangehörigkeit. 1998 trennte sich die Mutter von dem
Beschwerdeführer und verzog mit den beiden älteren Kindern
von Wiesbaden nach Bakio (Nordspanien). Später wurde sie von
dem Beschwerdeführer erneut schwanger und kehrte schließlich
1999 mit den Kindern nach Deutschland zurück. Im Dezember
1999 heirateten die Kindeseltern. Wenig später fasste die
Mutter abermals den Entschluss, sich von dem Beschwerdeführer
zu trennen und mit den Kindern nach Bakio umzuziehen. In
ihrem im März 2000 gestellten Antrag auf Übertragung des
alleinigen Sorgerechts führte sie zur Begründung aus, eine
gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des "Sorgerechts /
Aufenthaltsbestimmungsrechts" sei erforderlich, weil der
Beschwerdeführer mit dem Umzug nach Spanien nicht
einverstanden sei.
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Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter
statt. Es fehle an der "notwendigen Kooperationsfähigkeit,
eventuell auch Kooperationsbereitschaft" der Eheleute, um
eine Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts unter dem
Gesichtspunkt des Kindeswohls tragbar erscheinen zu lassen.
Eine Aufrechterhaltung des gesamten gemeinsamen Sorgerechts
oder von Teilen des Sorgerechts stelle bei den bestehenden
tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten
Kindeseltern und der beabsichtigten Rückkehr der Kindesmutter
mit den Kindern nach Spanien angesichts der Entfernung keinen
gangbaren Lösungsweg dar. Das Oberlandesgericht wies die
hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe
zu Recht ausgeführt, dass es beiden Elternteilen tatsächlich
an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehle, um ein
gemeinsames Sorgerecht fortzuführen, wogegen im Übrigen auch
die weite Entfernung spreche. Insbesondere könnten sich die
Parteien auch weiterhin nicht über den weiteren
Lebensmittelpunkt für die Kinder verständigen.
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Mit der gegen diese Entscheidungen erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung Hessen und der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens zugestellt, wobei nur die Antragstellerin
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu äußern.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
beantwortet (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 61,
358 ; 75, 201 ; 84, 168
; 92, 158 ; BVerfG, Urteil des
Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR
933/01 -; abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285
).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat
gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer
Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich
oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung
ist (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201
). Der Schutz des Elternrechts, der dem
Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich
auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE
84, 168 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.
Januar 2003, a.a.O., S. 288). Dabei setzt die gemeinsame
Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale
Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein
Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am
Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge
fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung
(vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S.
287). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil
auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen
Sorge (wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht)
allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei
haben sich die Gerichte nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als
milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl
Genüge tut (vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63.
Aufl., 2004, § 1671 Rn. 18).
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b) Diesen Anforderungen sind die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht geworden. Die Gerichte haben das
Elternrecht des Beschwerdeführers nicht gebührend
berücksichtigt.
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aa) Den Gründen der angegriffenen
Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass es zwischen
den Eltern an einer tragfähigen sozialen Beziehung und an
einem Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt. Das
Oberlandesgericht hat zur Begründung der fehlenden
Kooperationsbereitschaft - entsprechend dem das
Sorgerechtsverfahren einleitenden Antrag der Mutter -
maßgeblich ("insbesondere") auf den Dissens der Eltern
hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder abgestellt.
Ausführungen darüber, ob, beziehungsweise wieso es den Eltern
auch in anderen Sorgerechtsangelegenheiten an der notwendigen
Kooperationsfähigkeit fehlt, finden sich weder in den
Entscheidungsgründen noch in den Sitzungsprotokollen. Auch
wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss von "bestehenden
tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten
Kindeseltern" gesprochen hat, lässt sich seiner Entscheidung
nicht entnehmen, ob diese Differenzen noch andere über den
Streit wegen des Aufenthalts hinausgehende Ursachen haben.
Zwar lässt sich den Ausgangsakten entnehmen, dass sich der
Streit der Eltern im Laufe des Verfahrens verschärft hat und
eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen war. Dieser
Dissens bezieht sich aber ersichtlich auf den Aufenthalt der
Kinder beziehungsweise die damit zusammenhängenden Probleme
mit dem Umgangsrecht. Schließlich hat das Oberlandesgericht
selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle aus
"verständlichen Gründen erreichen", dass die Kinder weiterhin
in Deutschland aufwachsen. Sowohl das Amts- wie auch das
Oberlandesgericht haben folgerichtig auch beiden Eltern
"zugebilligt", dass sie aufrichtig um das Wohl der
gemeinsamen Kinder besorgt seien.
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bb) Um dem Elternrecht des Beschwerdeführers
hinreichend Rechnung zu tragen, hätten die Gerichte bei
dieser Sachlage prüfen müssen, ob es den Eltern auch in
anderen Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmaß an
Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer
tragfähigen sozialen Beziehung fehlt. Gegebenenfalls hätten
sie erwägen müssen, ob unter Beachtung des Kindeswohls
einerseits und des Elternrechts des Beschwerdeführers
andererseits eine Übertragung lediglich des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewesen wäre,
womöglich verbunden mit einer Regelung des Umgangsrechts.
Diese Prüfung haben die Gerichte unterlassen und damit dem
Elternrecht des Beschwerdeführers nicht die nötige Beachtung
geschenkt.
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cc) Auch die Ausführungen der Gerichte, wonach
die nunmehr von einem Elternteil zu bewältigende Distanz der
Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegensteht, werden dem
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG nicht gerecht. Nicht zuletzt seine Tätigkeit als Pilot
bei der Lufthansa, die ihn ausweislich der Feststellungen des
Oberlandesgerichts in die Lage versetzt, den Kontakt zu
seinen Kindern auch in Spanien aufrechtzuerhalten, hätte die
Gerichte zu einer eingehenden Prüfung veranlassen müssen.
Anstatt aber die konkreten Umstände zu erfassen
beziehungsweise abzuwägen, haben die Gerichte lapidar auf die
weite Entfernung verwiesen.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen zu
einem anderen Ergebnis gekommen wären.
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2. Da die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, bedarf es keiner weiteren
Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen von ihm
geltend gemachten Rechten verletzt ist.
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3. Die Kammer hebt gemäß § 93 c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des
Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache an dieses
zurück.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).