BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 745/99 -
I. unmittelbar gegen
II. mittelbar gegen
§ 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Familiennamensrechts
(Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993
(BGBl I S. 2054)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob § 1355 Abs. 2 BGB, der die Bestimmung eines aus
den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten
Doppelnamens als Ehenamen ausschließt, mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
2
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer, die seit 1997 miteinander verheiratet sind
und denen das Führen eines Ehedoppelnamens versagt wurde,
eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 6 Abs. 1 GG. Nur durch Zulassung des Doppelnamens
könne dem Namensrecht als Bestandteil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts beider Ehegatten auf der einen Seite
und dem Prinzip der Einheit der Familie auf der anderen Seite
hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Rechtfertigung,
den Ehedoppelnamen auszuschließen, bestehe nicht; dies zumal
der Gesetzgeber in zahlreichen anderen Fallkonstellationen
einen Doppelnamen zulasse. Der Ehegatte, dessen Name nicht
als Ehename bestimmt werde, werde zudem ohne Rechtfertigung
ungleich behandelt. Eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung läge auch darin, dass Kinder, deren Eltern
geschieden sind, durch Einbenennung in die neue Familie gemäß
§ 1618 BGB einen Doppelnamen erhalten könnten, während
dies Ehegatten und ehelichen Kindern versagt werde.
3
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und
Standesbeamten, der Deutsche Juristinnenbund und die
Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Stellung
genommen.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
5
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG), denn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
6
1. Der Ausschluss des Ehedoppelnamens verletzt
weder das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG noch
Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der
Ausgestaltung des Familiennamensrechts in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl
eines aus den Namen der Ehegatten gebildeten Doppelnamens als
Ehenamen mit § 1355 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL
23/96 -, Umdruck S. 22 ff.).
7
2. Der Ausschluss des Ehedoppelnamens verletzt
auch nicht das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3
Abs. 1 GG.
8
a) Gemäß § 1355 Abs. 2 BGB ist es der
freien Entscheidung der Ehegatten überlassen, welcher ihrer
eigenen Namen zum Ehenamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei
auf einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus einen
aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Ehenamen bestimmen
können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft
jedoch Frau wie Mann gleichermaßen.
9
b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
der Ehegatten ist auch nicht darin begründet, dass ein Kind
dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner
Einbenennung gemäß § 1618 Satz 2 BGB seinem bisher
geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten
Elternteils vorangestellt oder angefügt wird. Die Zulassung
des Kindesdoppelnamens in § 1618 Satz 2 BGB hat die
Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch
seine soziale Zugehörigkeit zu dokumentieren und zwar auch
dann, wenn die familiäre Situation des Kindes nicht mehr
beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber Ehegatten
einen gemeinsamen Familiennamen, bedarf es zur Kennzeichnung
ihrer Zugehörigkeit nicht zweier Namen und deren Verbindung
zu einem Doppelnamen, weil ihre Zugehörigkeit bereits in der
Ehe Ausdruck findet, in der sie leben.
10
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.