BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 746/08 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 - 124 F 7952/06 - und
des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 - haben
den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des
Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss
des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 -
verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird
aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen einen Ausschluss des Umgangs mit
seiner im September 1999 geborenen Tochter L. bis zum
30. Juni 2008. Nach Ablauf des Umgangsausschlusses
begehrt er nunmehr die Feststellung einer schweren
Grundrechtsverletzung. Darüber hinaus wendet er sich gegen
die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren.
2
1. Die Eltern streiten seit 2001 über den
Umfang des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter.
Die seit September 2001 darüber geführten Gespräche bei der
Erziehungsberatungsstelle des Jugendamts wurden im März 2002
von der Kindesmutter abgebrochen.
3
Der Beschwerdeführer beantragte mit
Schriftsatz vom 5. April 2002 - im Verfahren 124 F 4890/02 -
eine gerichtliche Umgangsregelung. Der Bericht des Jugendamts
vom 30. Mai 2002 verwies darauf, dass die Kindesmutter ihre
Einstellung zur Akzeptanz der Vater-Kind-Beziehung ändern
müsse. Der Beschwerdeführer müsse seinerseits lernen, den
eigenen Anteil an der heftigen Dynamik zwischen den Eltern zu
erkennen.
4
Der beauftragte kinderpsychologische
Sachverständige Dr. W. teilte in einem Bericht vom 16.
Oktober 2002 mit, dass die Kindesmutter angebe,
einverständliche Regelungen anzustreben, indes Teileinigungen
ignoriere. Es habe keine Möglichkeit gegeben, die
Vater-Kind-Beziehung zu begutachten. Die Mutter zögere alles
hinaus. Der Lebensgefährte der Kindesmutter habe ihm gedroht.
Er lehne eine Begutachtung ab.
5
Die im Oktober 2002 eingesetzte
Verfahrenspflegerin, Diplom-Pädagogin M., berichtete unter
dem 14. Dezember 2002, das Kind habe keine Einwände
hinsichtlich des Umgangs mit ihrem Vater. Es wolle auch bei
ihm übernachten.
6
Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 regelte das
Amtsgericht stundenweisen Umgang am Samstag alle 14 Tage. Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, gerichtet
auf die Ausweitung des Besuchsrechts alle 14 Tage von Freitag
17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wies das Kammergericht mit
Beschluss vom 10. April 2003 zurück.
7
In der Folge fand Umgang mehr oder minder
regelmäßig in der amtsgerichtlich geregelten Weise statt.
8
Der Beschwerdeführer beantragte in dem der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren
mit Schriftsatz vom 8. März 2004 erneut die Ausdehnung des
Umgangs auf eine Wochenendregelung.
9
Das Jugendamt berichtete unter dem 2. August
2004, dass eine einvernehmliche Regelung der Eltern nicht zu
erarbeiten gewesen sei. Es empfahl einen Verfahrenspfleger
einzusetzen, der die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers
überprüfen solle.
10
Der erneut beauftragte Sachverständige Dr. W.
kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2004 zu dem
Ergebnis, dass nichts gegen ein erweitertes Umgangsrecht, das
Übernachtungen einschließe, spreche. Hinweise auf eine
eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters,
insbesondere aufgrund des vorhandenen Hundes, den der
Beschwerdeführer adäquat halte, bestünden nicht. Es bestünde
eine sichere Bindung zum Kind. Der Wunsch des Kindes, beim
Kindesvater zu übernachten sei - trotz der Beeinflussung
durch die Kindesmutter - autonom. Die Kindesmutter
beeinflusse das Kind zeitweise hinsichtlich seines Wunsches
nach Übernachtung; das Kind äußere sich jedoch anders in
Abwesenheit der Kindesmutter. Die Ablehnung des Kindesvaters
durch die Kindesmutter führe zu Belastungen des Kindes, weil
es seine Emotionen gegenüber dem Vater nicht fühlen dürfe,
sondern verleugnen müsse. Die Haltung der Kindesmutter sei
weniger durch reale Mängel auf Seiten des Kindesvaters als
durch ihren Wunsch nach Flexibilität und Unabhängigkeit
geprägt. Das Gutachten empfahl einen Umgang alle 14 Tage von
Freitag nach der Vorschule bis Montag zu Beginn der
Vorschule.
11
Das Kind widerrief anschließend gegenüber dem
Sachverständigen den Übernachtungswunsch. Die Kindesmutter
griff das Gutachten unter anderem mit der Behauptung an, es
sei nicht ordnungsgemäß erstellt.
12
Im Termin am 17. August 2005 besprach das
Amtsgericht das Gutachten mit dem Sachverständigen und legte
mit einstweiliger Anordnung vom gleichen Tage Umgangstermine
im August, September und Dezember 2005 fest.
13
Die Kindesmutter wandte sich mit Schriftsatz
vom 2. September 2005 gegen das Gutachten. Hierzu legte sie
eine erste von fünf weiteren Stellungnahmen des
Kinderpsychiaters N. vor, der das Gutachten für mangelhaft
hielt und befand, dass Übernachtungen beim Vater schwere
seelische Schäden für das Kind bedeuten würden.
14
Mit Schriftsatz vom 8. September 2005
beantragte der Beschwerdeführer die Verhängung eines
Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter, weil sie den Umgang im
August und Anfang September abgesagt habe.
15
Am 30. September 2005 hörte die
Familienrichterin das Kind persönlich an und stellte fest,
dass es das Thema „Eltern“ und „Besuche beim Vater“ deutlich
zu vermeiden suche. Es habe dann aber gesagt, den Vater gern
besuchen, nur nicht bei ihm übernachten zu wollen.
16
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 änderte das
Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom
17. August 2005 ab und legte den Umgang des Beschwerdeführers
mit dem Kind alle 14 Tage von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr fest.
17
Nachdem die Kindesmutter das Kind erneut nicht
zum Umgang herausgegeben hatte, beantragte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, erneut
ein Zwangsgeld gegen die Kindesmutter zu verhängen.
18
Nach mündlicher Verhandlung am 1. Februar 2006
und gerichtlicher Inaugenscheinnahme der Wohnung des
Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 drohte das Amtsgericht
der Kindesmutter mit Beschluss vom 14. Februar 2006 ein
Zwangsgeld an.
19
In der Folge lehnte es das Kind an den
Besuchssonnabenden ab, mit zum Vater zu gehen. Mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2006 legte die Kindesmutter
Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung ein.
20
Mit Beschluss vom 6. März 2006 regelte das
Amtsgericht den Umgang endgültig alle 14 Tage von Samstag
16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und an Feiertagen von 10.00
Uhr bis 18.00 Uhr. Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 erhob
die Kindesmutter Beschwerde gegen die Umgangsregelung.
21
Mit Beschluss vom 11. April 2006 wies das
Kammergericht die Beschwerde der Kindesmutter gegen die
Zwangsgeldandrohung zurück.
22
Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 verhängte das
Amtsgericht ein Zwangsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von
5.000 €. Hiergegen erhob die Kindesmutter Beschwerde und
lehnte die Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Dem Befangenheitsantrag gab das Amtsgericht
mit Beschluss vom 11. Juli 2006 statt.
23
Die zwischenzeitlich zuständige Mitarbeiterin
des Jugendamts, Frau K., berichtete mit Schreiben vom 10.
August 2006, dass sie den Beschwerdeführer und die
Kindesmutter persönlich angehört habe. Die Kindesmutter habe
ihr mitgeteilt, das Kind lehne es ab, den Beschwerdeführer zu
besuchen, geschweige denn dort zu übernachten. Dies habe es
auch gegenüber der Polizei geäußert. Ihrer Ansicht nach
stünden sich die Eltern unversöhnlich gegenüber. Sie habe mit
Bedacht darauf verzichtet, das Kind selbst zu befragen, um es
nicht in eine erneute Konfliktsituation zu bringen. Ihr liege
aber der Bericht des Kinderpsychiaters N. vor, wonach dem
Willen und Wunsch des Kindes unbedingt Rechnung getragen
werden solle. Durch das weitere Beharren des Kindesvaters auf
Umgang würde danach das Kindeswohl gefährdet. Sie schließe
sich dieser Einschätzung an und spreche sich für eine
Aussetzung des Umgangs aus.
24
Nachdem der Beschwerdeführer von Juni bis
August 2006 keinen Versuch machte, das Kind zum Umgang bei
der Mutter abzuholen, versuchte er im September erneut, von
seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen. Dies scheiterte. Seit
Ostern 2006 hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu
dem Kind.
25
Mit Beschluss vom 8. September 2006 bestellte
die nunmehr zuständige Richterin am Amtsgericht L. die
Diplom-Psychologin S. zur Verfahrenspflegerin.
26
Die persönliche Anhörung des Kindes am 9.
November 2006 ergab, dass es keine Einwände gegen Kontakte
mit dem Vater habe, wenn sich die Eltern nicht stritten. Es
wolle den Vater aber nicht besuchen.
27
In der mündlichen Verhandlung am 10. November
2006 erklärte die Verfahrenspflegerin, das Kind wolle den
Vater sehen. Es habe keine negativen Assoziationen, auch wenn
es ambivalente Gefühle habe. Die Verfahrenspflegerin sprach
sich für die Einsetzung eines Umgangspflegers und zunächst
für Tagesumgänge aus.
28
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 hob das
Amtsgericht seinen Beschluss hinsichtlich der Festsetzung
eines Zwangsgeldes vom 9. Mai 2006 auf und wies weitere
Zwangsgeldanträge des Vaters zurück.
29
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 entzog das
Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge im Hinblick
auf die Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs mit dem
Kindesvater einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und übertrug die Befugnisse auf Diplom-Pädagogin M. als
Pflegerin.
30
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 setzte das
Amtsgericht die Umgangsregelung vom 6. März 2006 durch
einstweilige Anordnung bis zum 1. April 2007 mit der
Begründung aus, es könne nicht unmittelbar nach Einsetzung
der Umgangspflegerin zum Wochenendumgang übergegangen
werden.
31
In ihrem Bericht vom 4. Januar 2007 stellte
die Verfahrenspflegerin fest, dass die Haltung des Kindes zum
Umgang mit dem Beschwerdeführer derzeit ambivalent sei. Der
noch vom Sachverständigen in seinem Gutachten beschriebene
Wille des Kindes, auch beim Vater zu übernachten, habe sich
verändert. Es finde kein Umgang mehr statt und es komme immer
wieder zu den belastenden Situationen, bei denen die Eltern
stritten und sich das Kind in der Folge weigere, mit dem
Vater mitzugehen. Das Kind führe fast unaufgefordert eine
große Anzahl von negativen Aspekten des Vaters auf. Die
Äußerungen des Kindes seien widersprüchlich. Es erlebe
fortlaufende Auseinandersetzungen der Eltern um den Umgang,
aus dem eine „große Sache“ gemacht werde (beispielsweise die
Begleitung der gesamten Familie zum Gerichtstermin). Das Kind
passe sich Einstellungen der Mutter an. Da das Kind in seiner
Haltung derzeit ambivalent sei, könne nicht davon gesprochen
werden, dass der Umgang gegen seinen Willen durchgesetzt
werde. Eine Umgangsaussetzung brächte nur eine weitere
Entfremdung und ein verzerrtes Bild des Vaters. Der Umgang
sei in eine Richtung zu lenken, in der eine unbefangene
Kontaktaufnahme möglich sei. Die Übergabesituation solle
neutral gestaltet und ein Aufeinandertreffen der Eltern
vermieden werden.
32
Die Umgangspflegerin berichtete am 17. März
2007 von drei gescheiterten Versuchen, das Kind zum Umgang zu
bewegen. Sie sei nicht bereit, erzwungenen Umgang
durchzuführen. Sie habe keine rechtliche Handhabe, das Kind
zum Umgang zu zwingen.
33
Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 beantragte
der Beschwerdeführer, der Kindesmutter die elterliche Sorge
zu entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger
einzusetzen.
34
Im Termin vom 7. Juni 2007 verband die -
aufgrund einer Geschäftsplanänderung nunmehr zuständige -
Richterin am Amtsgericht W. das Ausgangsverfahren mit einem
Verfahren, das einen Umgangsaussetzungsantrag der
Kindesmutter zum Gegenstand hatte, zur gemeinsamen
Entscheidung. Es hörte die Eltern, die Umgangspflegerin, die
sich für den Ausschluss des Umgangs aussprach und die
Fortführung der Umgangspflegschaft ablehnte, sowie die
Verfahrenspflegerin an, die die Notwendigkeit einer
psychologischen Beratung der Eltern sah und den Ausschluss
des Umgangs nicht für dienlich hielt.
35
Mit Beschluss vom 9. Juni 2007 hob das
Amtsgericht den Umgangsbeschluss vom 6. März 2006 und
den Beschluss vom 4. Dezember 2006 hinsichtlich der
teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
Einsetzung eines Umgangpflegers auf. Den Antrag des
Beschwerdeführers, der Mutter die elterliche Sorge zu
entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger
einzusetzen, wies es zurück und schloss den Umgang bis zum
30. Juni 2008 aus. Die Kindesmutter verpflichtete das
Amtsgericht zu regelmäßigen Berichten über die Entwicklung
des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer sowie dazu,
Weihnachts-, Osterwünsche und Geburtstagsgrüße sowie Päckchen
des Beschwerdeführers an das Kind auszuhändigen. Den Eltern
gab das Gericht auf, sich bis Ende Juni 2007 an das Jugendamt
zwecks Vermittlung einer Elternberatung zu wenden sowie die
Beratung durchzuführen und dem Gericht bis Ende August 2007
mitzuteilen, wo und wann sie die Beratung durchführten. Für
jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung wurde ein Zwangsgeld
in Höhe von bis zu 5.000 € angedroht.
36
Der Verfahrensgang vom 5. April 2002 bis
zum 7. Juni 2007 zeige, dass sich die
Vater-Kind-Beziehung von einer beiderseitig liebevollen und
unbefangenen zu einer angstbesetzten, das Kind psychisch
schädigenden entwickelt habe. Aus dem durch die Parteien, das
Jugendamt, dem Sachverständigen, die Verfahrenspflegerin und
die Umgangspflegerin über die Jahre geschilderten
Geschehensablauf ergebe sich, dass dies durch eine
konsequente, die Umgangsberechtigung von Vater und Kind
negierende Haltung der Mutter bewirkt worden sei. Die
Kindesmutter habe es geschafft, das Kind in einen großen
Loyalitätskonflikt zu bringen. Das Kind habe sich mit ihr
solidarisieren müssen, da die Mutter die nächste Bezugsperson
sei. Die nunmehr eingetretene Verweigerungshaltung des Kindes
sei zu respektieren. Andererseits entspreche der Wille des
Kindes, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, nicht dem
Kindeswohl. Dies schließe das Gericht aus dem vom Jugendamt,
der erstbefassten Richterin und vom Sachverständigen
geschilderten Verlauf der Vater-Kind-Beziehung. Danach habe
ein normales Vater-Kind-Verhältnis bestanden. Es habe dem
Wohl des Kindes entsprochen, dieses wieder herzustellen. Das
Gericht habe bewusst davon abgesehen, das Kind persönlich
anzuhören. Der Wille des Kindes sei letztlich durch die
Verfahrenspflegerin und die Umgangspflegerin dem Gericht
verdeutlicht worden. Sowohl das Jugendamt als auch die
Verfahrenspflegerin hätten betont, dass es eine äußerste
seelische Belastung für das Kind sei, weiterhin durch
Anhörungen im Verfahren involviert zu sein. Das Kind sei
schon zweimal von einer Richterin angehört worden. Bevor es
zu einer konkreten Festlegung eines neuen Umgangsrechts
komme, müsse eine dritte richterliche Anhörung nicht sein.
Beide Eltern sollten alle Anstrengungen unternehmen, dem Kind
wieder unbelasteten Kontakt zum Vater zu ermöglichen. Hier
sei in erster Linie die Mutter gefragt. Das Kind habe nicht
aus eigenem Erleben den Vater als nicht zugewandt und
verletzend erlebt. Die Mutter belaste ihr Kind psychisch
erheblich. Sie sei deshalb partiell erziehungsungeeignet. Der
Entzug der elterlichen Sorge käme durchaus in Frage. Dies
entspreche jedoch nicht dem Wohl des Kindes, das eine sehr
enge Beziehung zur Mutter habe. Es würde dem Kind schaden,
wenn es aus dem Haushalt der Mutter genommen würde.
Desgleichen sehe das Gericht keinen Nutzen darin, wenn es die
elterliche Sorge entziehe, dem Jugendamt übertrage und das
Kind weiterhin in der Obhut der Mutter verbleibe.
Entscheidendes könne sich nur ändern, wenn die Mutter dem
Kind innerlich den Kontakt zum Vater erlaube. Die
Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung ergebe sich
aus § 1684 BGB. Voraussetzung für einen Umgang sei, dass
der Mutter von „irgendeiner kompetenten Stelle“ klar gemacht
werde, was sie ihrem Kind mit ihrer Verhaltensweise in den
letzten fünf Jahren angetan habe und welche Auswirkungen ein
Abbruch der Beziehung zum Vater auf das Kind haben könne. Der
Vater müsse in der Beratung versuchen zu erkennen, was er im
Rahmen der Beziehung zur Mutter für Verhaltensweisen an den
Tag gelegt habe, die diese so verletzt hätten, dass sie ihn
als schlechten Umgang für ihr Kind ansehe. Dieser
Erkenntnisgewinn der Eltern müsse einer Kontaktaufnahme von
Vater und Kind vorausgehen.
37
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde und beantragte unter anderem, der Kindesmutter die
elterliche Sorge vollständig zu entziehen und auf ihn,
hilfsweise auf einen Pfleger zu übertragen, den
Umgangsbeschluss vom 6. März 2006 im Wege der
einstweiligen Anordnung im Wesentlichen wiederherzustellen
und die Vollziehung des Teils des angefochtenen Beschlusses,
durch welchen der Umgang des Kindes mit dem Vater bis zum 30.
Juni 2008 ausgeschlossen wurde, auszusetzen.
38
Die Verfahrenspflegerin beantragte mit
Schriftsatz vom 3. August 2007, den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, dem Antrag des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung
des umgangsrechtlichen Teils des angefochtenen Beschlusses zu
entsprechen und eine Umgangspflegschaft einzusetzen, die den
Beratungsprozess der Eltern begleite und zu einem geeigneten
Zeitpunkt, der nicht länger als drei Monate beanspruchen
solle, den direkten Kontakt zwischen Vater und Kind
herstelle.
39
Mit Schreiben vom 7. August 2007 sprach sich
das Jugendamt gegen eine Wiederherstellung des
Umgangsbeschlusses und für die psychologische Beratung der
Kindesmutter aus.
40
Mit Beschluss vom 6. November 2007 wies
das Kammergericht die Beschwerde zurück. Der Senat sei durch
mehrere Beschwerdeverfahren mit der Entwicklung des
Streitstoffs vertraut. Hinsichtlich der Einzelheiten werde
auf die zutreffende amtsgerichtliche Darstellung in den
Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die
Zeit ohne persönliche Vater-Kind-Kontakte müsse von den
Eltern zur eigenen Beratung genutzt werden. Während des
Beschwerdeverfahrens hätten beide Eltern angezeigt, dass sie
ihre vom Amtsgericht angeordneten Beratungen begonnen hätten.
Die Anordnung eines modifizierten Moratoriums sei eine
geeignete, notwendige und ausreichende Maßnahme, der hohen
emotionalen Belastung des Kindes in Folge der Störung des
Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern Rechnung zu
tragen. Der befristete Ausschluss des Umgangs sei zum Wohl
der Tochter erforderlich. Die gründlichen Ermittlungen des
Familiengerichts trügen die Feststellung, dass derzeit und in
naher Zukunft ein erzwungener Umgang eine Gefährdung der
seelischen Gesundheit des Kindes darstelle. Die Verweigerung
der Besuchskontakte beruhe auf der eigenen und autonomen
Entscheidung des Kindes. Das Kind sei nicht mehr - wie in
seinen ersten Lebensjahren - bereit, seinen Bindungen an
beide Elternteile Raum in seinem Leben zu geben. Welche
Ursachen der anhaltenden Ablehnung zugrunde lägen, sei bei
Feststellung der Gefährdungssituation nicht relevant.
Entscheidend seien jetzt die Interessen des Kindes, die
gegenüber denen der Eltern in den Vordergrund treten müssten,
um ihm Entlastung zu verschaffen und weitere Spannungen und
Ängste durch die Konflikte der Eltern zu ersparen. Die
angespannten Umgangsverfahren seien insbesondere aber für das
Kind bedrückend gewesen. Die von außen herangetragenen
Wünsche des Beschwerdeführers nach Umgangskontakten mit
Übernachtungen lösten beim Kind größte Beunruhigung aus.
Seine Reaktionen seien nach dem Vortrag der
Verfahrenspflegerin von Angst, Wut, Misstrauen und
Hilflosigkeit geprägt. Eine zwangsweise Durchsetzung der vom
Kind eindeutig abgelehnten Besuchskontakte wäre ein schwerer
Eingriff in die wachsende Autonomie des Kindes und seine
höchstpersönliche Angelegenheit und damit in das
Persönlichkeitsrecht. Die Aussetzung des Umgangs sei
geeignet, dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche
Ruhe und Konzentration auf die eigene Entwicklung
zurückzugeben. Für die Achtjährige sei ein Jahr eine recht
lange Zeit, in der sie deutlichen Abstand von der Problematik
finden könne. Es sei zu erwarten, dass sie dann mit größerer
Selbständigkeit und Selbstbehauptung wieder eine eigene
positive Haltung zum Vater einnehmen könne. Dies sei ohne den
zeitweiligen Umgangsausschluss nicht zu erwarten. Die
nächsten Schritte des Umgangs seien abhängig vom Verlauf
dieser Maßnahmen. Der Senat habe sich gegen eine erneute
Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren entschieden,
um besonders dem Kind eine Fortsetzung der Belastungen zu
ersparen. Für die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens bestünde keine Veranlassung, da
die getroffene Maßnahme das Kindeswohl und den klaren Willen
des Kindes in seiner derzeitigen Entwicklungsphase
berücksichtige.
41
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf
das Kammergericht mit Beschluss vom 12. Februar
2008.
42
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die
Beschlüsse des Kammergerichts vom 6. November 2007 und
des Amtsgerichts vom 9. Juni 2007 rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 2 GG allein und in Verbindung mit
Art. 8 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Der Umgangsauschluss sei ohne Anhörung des
Kindes durch einen der erkennenden Richter und ohne Anhörung
der Eltern in der Beschwerdeinstanz sowie ohne Einholung
eines Sachverständigengutachtens beschlossen worden. Des
Weiteren sei ihm in der zweiten Instanz ungeachtet der
Komplexität der Sach- und Rechtslage keine Prozesskostenhilfe
bewilligt worden. Für den Fall, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht mehr vor Ablauf der
Aussetzungsfrist entscheiden könne, bestünde ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung
aufgrund der gravierenden Verletzung seiner Grundrechte und
der Gefahr, dass dem Beschwerdeführer ohne eine
verfassungsrechtliche Entscheidung auch künftig der Umgang
mit denselben Erwägungen und durch ein vergleichbares
Verfahren versagt werde.
43
3. Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 bewilligte
das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts.
44
4. Dem Senat von Berlin, der Kindesmutter, der
Umgangspflegerin, der Verfahrenspflegerin im
Ausgangsverfahren und dem Jugendamt wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
45
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geboten (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
46
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere besteht das gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis trotz Ablauf der Frist
für den angeordneten Umgangsausschluss am 30. Juni 2008 für
die Verfassungsbeschwerde fort.
47
a) Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfGE
104, 220 ; 105, 239 ), wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter
beeinträchtigt (BVerfGE 91, 125 ; 99, 129
) oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung
des Eingriffs besteht (BVerfGE 91, 125 ; 103, 44
). Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des
Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung oder einer aus ihr folgenden
Belastung ergeben (BVerfGE 90, 22 ).
48
b) Der Beschwerdeführer hat ein Interesse an
der Feststellung der schwerwiegenden Verletzung seines mit
Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts durch das
Bundesverfassungsgericht. Die Grundrechtsverletzung ist auch
gewichtig und betrifft den Beschwerdeführer so existentiell,
dass die Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das
Bundesverfassungsgericht auch nach Erledigung des
eigentlichen Rechtsschutzzieles gerechtfertigt ist. Die
Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem
Gegenstand des Verfahrens sowie der daraus folgenden
Belastung. Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit
seinen minderjährigen Kindern ist mit der Gefahr der
Entfremdung verbunden. Im Hinblick darauf, dass der
Beschwerdeführer seit Ostern 2006 keinen Kontakt zum Kind
hatte und jedenfalls nach der Stellungnahme der
Verfahrenspflegerin vom 10. November 2006 das Kind
hinsichtlich der Kontakte zum Beschwerdeführer ambivalent
gewesen sei, hat der Umgangsausschluss die Gefahr der
Entfremdung jedenfalls erhöht.
49
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
50
Der durch die angegriffenen Entscheidungen
angeordnete befristete Umgangsausschluss hat den
Beschwerdeführer schwerwiegend in seinem mit Art. 6 Abs.
2 GG geschützten Elternrecht verletzt.
51
a) Das Umgangsrecht des nicht
Sorgeberechtigten steht ebenso wie die elterliche Sorge des
anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die
Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte
eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 ; 64,
180 ). Ebenso wie der
nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht in das Erziehungsrecht
des anderen eingreifen darf, muss der Sorgeberechtigte den
persönlichen Verkehr des Kindes mit dem
nichtsorgeberechtigten Elternteil zulassen und ermöglichen
(vgl. BVerfGE a.a.O.). Eine Einschränkung oder ein
Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies
erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder
körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG a.a.O.).
52
Der Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ). Die
Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie
möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl
orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55,
171 ). Nach Maßgabe des § 50b FGG hat das
Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind
persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 ), auch
um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu
verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 -
1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 ). Weichen
die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und
fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten
Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine
zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte
Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ
2001, S. 1285 ).
53
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
haben die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend
Rechnung getragen. Die Gerichte haben sich erkennbar keine
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung verschafft.
54
Soweit sich die Gerichte in der Begründung des
Umgangsausschlusses auch auf das Sachverständigengutachten
vom 13. Dezember 2004 bezogen haben, haben sie nicht
berücksichtigt, dass das Gutachten zur Frage eingeholt worden
war, ob Übernachtungen beim Beschwerdeführer dem Kindeswohl
abträglich seien, nicht dagegen zur Frage der
Erforderlichkeit eines Umgangsausschlusses. Außerdem war das
Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sichere
Vater-Kind-Bindung bestünde und nichts gegen einen Umgang
einschließlich Übernachtungen einzuwenden sei. Soweit die
Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu - dem
Gutachten widersprechenden - Feststellungen kommen, die den
Ausschluss des Umgangs im Interesse des Kindeswohls
rechtfertigen sollen, haben sie es in verfassungsrechtlich
nicht mehr vertretbarer Weise unterlassen, die ursprüngliche
sachverständige Würdigung entweder zu aktualisieren, ein
neues Gutachten einzuholen oder sich anderweitig eine
zuverlässige Grundlage für die Notwendigkeit des
Umgangsausschlusses zu verschaffen.
55
Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass die
erkennenden Richter es aus verfassungsrechtlich nicht
tragfähigen Gründen unterlassen haben, das Kind persönlich
anzuhören, um sich einen eigenen Eindruck von den Bindungen
des Kindes zu verschaffen.
56
Eine persönliche Anhörung des Kindes wäre im
zugrundeliegenden Fall wegen der Schwere des Eingriffs in das
durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Umgangsrecht des
Vaters und des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts
des Kindes auf Umgang mit dem Beschwerdeführer (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04
-, NJW 2008, S. 1287) erforderlich gewesen.
57
Schwerwiegende Gründe gegen eine persönliche
Anhörung des Kindes (vgl. § 50b Abs. 3 FGG), haben die
Gerichte nicht nachvollziehbar dargelegt.
58
Dies gilt sowohl für das Amtsgericht, das die
unterlassene Anhörung wegen der deutlichen Aussagen der
Umgangspflegerin und der Verfahrenspflegerin unterlassen hat,
wonach es eine äußerst schwere seelische Belastung für das
Kind bedeute, weiterhin durch Anhörungen in Verfahren
involviert zu sein, und daraus geschlossen hat, dass eine
dritte richterliche Anhörung nicht habe sein müssen. Es gilt
aber auch für das Kammergericht, soweit es sich darauf
gestützt hat, mit dem Streitstoff aufgrund mehrerer
Beschwerdeverfahren hinreichend vertraut zu sein, und deshalb
auf die Anhörung des Kindes verzichten zu können, um ihm
weitere Belastungen zu ersparen.
59
Die Gerichte haben insoweit verkannt, dass das
Kind in den vorangegangenen gerichtlichen Anhörungen
beziehungsweise gegenüber dem Sachverständigen im
Wesentlichen keine Ablehnungsgründe gegen einen Umgang
vorgetragen hatte, die eine Basis im eigenen Erleben gehabt
hätten. Die erhebliche Beeinflussung des Kindeswillens durch
die Kindesmutter haben die Gerichte selbst festgestellt. Wenn
die Gerichte aber eine Entscheidung treffen wollen, die sich
- abweichend von früheren Äußerungen des Kindes gegenüber dem
Gericht - auf spätere Erklärungen des Kindes gegenüber
Dritten stützt, ist es angezeigt, das Kind erneut persönlich
nach den Gründen seiner Ablehnung zu befragen. Hierfür
bestanden vorliegend besonders deshalb Anhaltspunkte, weil
die Verfahrenpflegerin und die Umgangspflegerin jeweils zu
unterschiedlichen Aussagen bezüglich des Kindeswillens
gekommen waren. Zudem gaben die Stellungnahmen der
Verfahrenspflegerin vom 10. November 2006, 4. Januar 2007 und
7. Juni 2007 Anlass zu Zweifeln dahingehend, ob der gegenüber
Dritten geäußerte Wille des Kindes, den Beschwerdeführer
nicht besuchen zu wollen, einer autonomen Entscheidung
entsprungen war und tatsächlich dem Wohl des Kindes
entsprechen würde.
60
Hinzu kommt, dass die Gerichte in
verfassungsrechtlich unvertretbarer Weise eine - im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich von der Verfahrenspflegerin
mit Schriftsatz vom 3. August 2007 beantragte - begleitete
Umgangsanbahnung und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft
nicht erwogen haben. Insoweit haben die Gerichte dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entsprochen, der
gebietet, Einschränkung des Umgangsrechts vor einem
Ausschluss des Umgangs zu prüfen.
61
Schließlich fällt ins Gewicht, dass das
Kammergericht die Eltern nicht persönlich angehört hat, um
die Möglichkeiten eines - gegebenenfalls betreuten
-(Tages)umgangs vor der Möglichkeit des Umgangsausschlusses
zu ermitteln. Dies wäre auch vor dem Hintergrund der
Beschwerde angezeigt gewesen, die gerügt hatte, die bisherige
Umgangspflegerin habe ihre Aufgabe nicht verstanden, wenn sie
darauf verwiesen habe, mangels rechtlicher Mittel das Kind
nicht zum Umgang zwingen zu können. Denn Aufgabe eines
Umgangspflegers ist es, den Umgang des Kindes mit einem
Elternteil im Interesse des Kindes zu ermöglichen. Ist dies
nicht möglich, weil der andere Elternteil den Umgang
verhindert, können sich gerichtlich angeordnete
Zwangsmaßnahmen gegen diesen Elternteil richten. Mit diesen
Bedenken der Beschwerde, denen in der Gesamtschau der
vorliegend unterlassenen Möglichkeiten zuverlässiger
Sachaufklärung verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, hat
sich das Kammergericht nicht hinreichend
auseinandergesetzt.
62
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages durch den
angegriffenen Beschluss des Kammergerichts wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls begründet. Der Beschluss
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
63
a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347
; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar
nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
vorzuverlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet
zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
64
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht.
65
Das Kammergericht hat die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe nicht weiter begründet, sondern allein auf
die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Insoweit ist nicht
erkennbar, wie das Gericht die Erfolgsaussicht der Beschwerde
zu Beginn des Verfahrens bewertet hat. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass das Kammergericht bei der Beurteilung des
Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine
unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit
die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip verkannt hat (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05
-, NJW 2005, S. 3489).
66
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis
gekommen wären, hätten sie die Grundrechte des
Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt.
67
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.