BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 746/13 -
des Herrn Z…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 18. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde
gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
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1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer
Forderung gegen ein Unternehmen, das sich in
Insolvenzverwaltung befindet. Er hat am 15. Mai 2007 beim
Amtsgericht Gera „Klage verbunden mit einem Eilantrag“
erhoben mit dem Ziel, die Einberufung einer
Gläubigerversammlung zu erreichen und eine
Zustimmungsentscheidung nach § 160 InsO
herbeizuführen.
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Das Amtsgericht Gera behandelte das Verfahren
ausschließlich als ein Verfahren über den Erlass einer
einstweiligen Verfügung und bestimmte Haupttermin auf den
1. Juni 2007. In diesem wurde das Verfahren an das
Amtsgericht Stadtroda verwiesen. Dieses wies den Eilantrag
mit Urteil vom 8. Juli 2008 zurück. Diese Entscheidung
ist rechtskräftig geworden. In der Folge beantragte der
Beschwerdeführer beim Amtsgericht Gera die Fortsetzung des
Hauptsacheverfahrens. Das Amtsgericht Gera leitete den Antrag
an das Amtsgericht Stadtroda weiter, das dem Beschwerdeführer
am 11. November 2008 mitteilte, dass Klage und
einstweiliger Rechtsschutz nicht in einem Verfahren verbunden
werden könnten, so dass sein Antragsschriftsatz vom 15. Mai
2007 ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung behandelt worden sei. Ein Hauptsacheverfahren sei
daher bisher noch nicht anhängig. Er könne jedoch getrennt
Klage erheben.
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2. Bereits am 18. April 2010 hatte der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage gegen den
Freistaat Thüringen erhoben unter anderem mit den Anträgen,
das Amtsgericht Gera und hilfsweise das Amtsgericht Stadtroda
zu verpflichten, seiner Hauptsacheklage ein Aktenzeichen
zuzuteilen. Seine Klage verband er mit einem Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Schreiben vom 5. September 2011 wies das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für
den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
nicht eröffnet sei. Die Voraussetzungen des § 40 VwGO
seien nicht erfüllt. Es sei daher beabsichtigt, den
Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
Mangels Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts könne
über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht durch das Verwaltungsgericht
entschieden werden.
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3. Mit Beschluss vom 5. November 2012 lehnte
das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab.
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Der Klage fehle die erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht, da sie unzulässig sei. Dies ergebe sich zum
einen bereits daraus, dass es an der sachlichen Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für das geltend gemachte
Rechtsschutzbegehren fehle. Es gehöre nicht zu den Aufgaben
der Gerichtsbarkeit eines Gerichtszweiges über die Art und
Weise der Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten in anderen
Gerichtszweigen zu entscheiden. Vielmehr sei es Aufgabe der
jeweiligen Gerichtsbarkeit, jeweils über die aktenmäßige
Erfassung der dort eingereichten Rechtsschutzbegehren zu
befinden. Dies stehe in untrennbar notwendigem Zusammenhang
mit der Rechtswegzuständigkeit. Zudem könne die Zuteilung
eines Aktenzeichens nicht isoliert verlangt werden. Insoweit
komme es vielmehr nur in Betracht und sei vom Kläger wohl
auch beabsichtigt, das betreffende Gericht zur Bearbeitung
eines aus der Sicht des Betroffenen eingereichten
Rechtsschutzbegehrens zwingen zu wollen. Soweit der Kläger
geltend machen wolle, eine von ihm erhobene Klage sei durch
die Amtsgerichte nicht bearbeitet worden, sei für die
Entscheidung darüber das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht
zuständig.
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4. Das Oberverwaltungsgericht wies die
hiergegen erhobene Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss
vom 23. Januar 2013 zurück.
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Bei der Vergabe des Aktenzeichens handle es
sich nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des
§ 23 EGGVG, für dessen Nachprüfung die ordentlichen
Gerichte zuständig wären. Die Anlegung eines Aktenzeichens
sei ein (vorbereitender) rechtspflegerischer Akt des Gerichts
und keine Maßnahme der Justizbehörde im Sinne dieser
Vorschrift.
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Auch sei die Begründung des
Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht
so zu verstehen, dass es für das Begehren bereits die
Rechtswegzuständigkeit verneint hätte. Es habe vielmehr die
sachliche Zuständigkeit (die in „untrennbar notwendigem
Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit“ stehe, d.h.
davon zu unterscheiden sei) in dem Sinne abgelehnt, dass das
Gericht des falschen Rechtswegs schon keine sachliche
Kompetenz habe, einen behaupteten Anspruch zuzusprechen, der
sich gegen ein Gericht eines anderen Rechtswegs richte und
von diesem verlange, innerhalb seiner Rechtswegzuständigkeit
bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
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Der Senat habe bereits in einem ähnlich
gelagerten Fall den Verwaltungsrechtsweg nicht verneint. Nach
der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der behauptete
Klageanspruch hergeleitet werde, sei der beschrittene
Verwaltungsrechtsweg nicht mit allen in Betracht kommenden
Klagegründen unzulässig. Auch wenn die Vergabe eines
Aktenzeichens eine unselbständige Verfahrenshandlung sei und
schon deshalb keinen Verwaltungsakt darstelle, begehre der
Kläger ein schlicht hoheitliches Handeln. Ob das Vorgehen
sinnvoll sei, sei für die Einordnung des Rechtswegs nicht
maßgeblich. Im Hinblick auf die Einschätzung der
Erfolgsaussicht der Klage verweise der Senat auf die
zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er beantragt außerdem den
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beim
Verwaltungsgericht Gera anhängige Verfahren bis zur
Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde
auszusetzen.
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Er sei dadurch in seinem Rechtsanspruch auf
ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes
Verfahren verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit
der gebotenen Frage nicht qualifiziert befasst habe, ob die
Nichtzuteilung des Aktenzeichens ein Verwaltungsakt sei. Das
Oberverwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass das
Verwaltungsgericht, wenn es für sich selber in Anspruch
nehme, unzuständig zu sein, selbstverständlich nicht
berechtigt sei, den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu
bescheiden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Thüringer
Justizministerium zugestellt worden, das von einer
Stellungnahme abgesehen hat.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und
offensichtlich begründet, da die angegriffene Entscheidung
gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit verstößt (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Zwar rügt der anwaltlich nicht vertretene
Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie von Art. 19 Abs. 4 GG. Aus seinem Vorbringen wird
jedoch hinreichend deutlich, dass er in der Behandlung seines
Begehrens durch das Oberverwaltungsgericht eine
Rechtsschutzverweigerung und damit eine Verletzung seines
Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit, mithin eine Verletzung
in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG sieht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
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a) Die Auslegung und Anwendung der
Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten, die dabei den
verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten
haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen,
wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es
ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert
werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten
dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Ob die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vom
Oberverwaltungsgericht überspannt wurden, kann nicht
beurteilt werden, da die angegriffene Entscheidung nicht
nachvollziehbar begründet und damit objektiv willkürlich
(Art. 3 Abs. 1 GG) ergangen ist.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte
Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass
die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand
objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des
Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1
; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273
; 89, 1 ).
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c) An diesem Maßstab gemessen steht der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1
GG nicht im Einklang und verletzt somit zugleich den
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des
Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit.
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Zwar geht das Oberverwaltungsgericht offenbar
davon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg für das
Klagebegehren des Beschwerdeführers eröffnet ist, weil er mit
der Vergabe des Aktenzeichens durch das Amtsgericht weder
einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG noch
einen Verwaltungsakt, aber ein schlicht hoheitliches Handeln
verlange. Soweit das Oberverwaltungsgericht dann jedoch zur
Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage auf die
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt,
vermag es damit keine nachvollziehbare Begründung hierfür zu
geben. Denn sie sind ihrerseits sachlich nicht
nachvollziehbar.
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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende
Entscheidung zunächst damit begründet, dass es an der
sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle. Soweit es weiter
ausführt, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit
eines Gerichtszweiges, über die Art und Weise der
Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten in anderen
Gerichtszweigen zu entscheiden, wird daraus nicht klar, ob es
von der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs oder von der
eigenen sachlichen Unzuständigkeit ausgeht. Die Frage des
Rechtswegs und die Frage des sachlich zuständigen Gerichts
sind unabhängig voneinander zu beantworten. Insbesondere kann
sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO erst stellen, wenn
der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eröffnet ist. Der in den Beschlussgründen des
Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Zusammenhang
zwischen sachlicher und Rechtswegzuständigkeit besteht daher
gerade nicht.
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Auch die weiteren Ausführungen in der
erstinstanzlichen Entscheidung geben keine nachvollziehbare
Begründung für die Verneinung der Erfolgsaussichten der
Klage. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst pauschal fest,
die Zuteilung eines Aktenzeichens könne nicht isoliert
verlangt werden, ohne dies zu begründen. Weiter führt es aus,
es komme vielmehr nur in Betracht, das betreffende Gericht
zur Bearbeitung eines aus der Sicht des Betroffenen
eingereichten Rechtsschutzbegehrens zwingen zu wollen. Ob und
wenn ja welche rechtlichen, insbesondere welche prozessualen
Konsequenzen aus dieser nach Meinung des Gerichts in Betracht
kommenden Möglichkeit folgen, bleibt offen. Schließlich
erklärt das Verwaltungsgericht (abermals), dass es nicht
dafür zuständig sei, wenn der Beschwerdeführer geltend machen
wolle, eine von ihm erhobene Klage sei durch die Amtsgerichte
nicht bearbeitet worden. In diesem Zusammenhang wird wiederum
nicht deutlich, ob das Verwaltungsgericht insoweit vom
fehlenden Rechtsweg (§ 40 VwGO) oder der fehlenden
sachlichen Zuständigkeit (§ 45 VwGO) ausgeht. Dies
überrascht umso mehr, als es dem Beschwerdeführer zuvor in
einem Schreiben mitgeteilt hat, dass es den
Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet ansehe und deshalb
eine Verweisung beabsichtigt sei. In seiner Entscheidung
erwähnt das Verwaltungsgericht diese zuvor geäußerte
Rechtsansicht indes nicht mehr.
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Damit wird dem Beschwerdeführer im Ergebnis
ohne nachvollziehbare Begründung die Verfolgung seines
Rechtsschutzbegehrens verwehrt.
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3. Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ) auf 8.000 €
festzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass der
Beschwerdeführer ein über diesen Betrag hinausgehendes
Interesse hat.