BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 748/06 -
des Herrn Prof. Dr. K…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 7. Dezember 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
wird verworfen.
1
Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts ist unzulässig.
2
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis
auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des
Gegenstandswerts.
3
2. Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach
§ 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem
gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie
hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche
Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in:
Beck’scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1
; Kroiß, in: Mayer/Kroiß,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33
Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG
Rn. 3).