BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 752/02 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 5. März 2003 einstimmig beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu
denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine
unzumutbare Belastung durch die Annahme einer
Nebenerwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen
Berufstätigkeit geltend.
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1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens sind miteinander verheiratet.
Seit September 2000 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei
1988 und 1990 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der
Mutter leben. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als
Elektriker im Untertagebergbau beschäftigt und übte bis Ende
2000 sechs Jahre lang eine Nebenbeschäftigung bei einer
Reinigungsfirma aus, mit der er im Durchschnitt monatlich
378,49 DM netto verdiente. Die Nebenbeschäftigung des
Beschwerdeführers wurde zum 31. Dezember 2000 wegen
rückgängiger Auftragslage beendet.
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Während das Amtsgericht den Beschwerdeführer
für die Zeit ab 2001 zu Trennungs- und
Kindesunterhaltszahlungen ohne Zurechnung fiktiver Einkünfte
aus einer Nebentätigkeit verurteilte, verpflichtete ihn das
Oberlandesgericht zu Trennungs- und Kindesunterhaltszahlungen
ab 2001 unter Berücksichtigung möglicher Einkünfte aus einem
Nebenerwerb. Zwar sei die bisherige vom Beschwerdeführer
ausgeübte Nebentätigkeit vom Arbeitgeber zum Jahresende 2000
aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Dem
Beschwerdeführer sei jedoch abzüglich seiner Fahrtkosten ein
Einkommen in der bisher durch die Nebentätigkeit erzielten
Höhe zuzurechnen. Er unterliege angesichts der knappen
finanziellen Verhältnisse der erhöhten Unterhaltspflicht nach
§ 1603 Abs. 2 BGB und habe daher neben dem
Haupterwerbseinkommen notfalls auch Einkünfte aus einer
Nebenbeschäftigung für den Unterhalt einzusetzen. Dem
Beschwerdeführer sei zuzumuten, in dem bisherigen Umfang auch
nach der Kündigung weiterhin einer Nebenbeschäftigung
nachzugehen. Gesundheitliche Einschränkungen von Gewicht,
welche einer solchen Tätigkeit entgegen stehen könnten, seien
nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine
Degeneration der Wirbelsäule sowie Arthropathien beider Knie
berufe, könne dahin gestellt bleiben, ob diese bestrittenen
Beschwerden tatsächlich vorlägen. Angesichts des Umstandes,
dass sie auch der Hauptbeschäftigung nicht entgegen stünden,
komme ihnen für die Nebenbeschäftigung ebenfalls keine
Bedeutung zu. Mangels anders lautenden Vortrags sei ferner
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitigem
Bemühen gleich im zeitlichen Anschluss eine neue
Beschäftigung hätte finden können.
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2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die von ihm
geforderte Nebentätigkeit sei ihm im Hinblick auf seine
geänderte Lebenssituation nach der Trennung, die Belastungen
durch seine Haupterwerbstätigkeit und die Arbeitsmarktlage
nicht zuzumuten.
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3. Die Landesregierung von
Nordrhein-Westfalen, der Bundesgerichtshof, eine Reihe von
Verbänden und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
wendet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß
§ 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG, soweit er hierdurch ab 1. Januar 2001 zu
Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte
aus einer Nebentätigkeit verpflichtet worden ist.
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a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs.
1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu
der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit
Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361
). Dabei darf die Auslegung und Anwendung
verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu
verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286
). Der ausgeurteilte Unterhalt darf den
Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl.
BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter
Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ). Wird die Grenze des
Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die
Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im
finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des
Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen
Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG
nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1
BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage
befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Für den
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt
§ 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er
außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen
Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur
insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der
Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2001,
S. 1686 f.). Für den Unterhaltsanspruch des
getrennt lebenden Ehegatten fehlt eine § 1581 BGB
entsprechende Vorschrift. Es gelten aber die gleichen
Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt mit der Maßgabe,
dass die vor der Scheidung noch bestehende größere
Verantwortung der Ehegatten füreinander zu berücksichtigen
ist (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 556 ).
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Grundvoraussetzung eines jeden
Unterhaltsanspruchs ist die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, BGB,
Neubearbeitung 2000, § 1603 Rn. 2; Johannsen/Henrich,
Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 1581 Rn. 1;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts, 7. Aufl., 2000, Rn. 573). Das
Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die
Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der
Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten
Unterhalt zu zahlen oder ob dieser die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.
Soweit die Gerichte dabei den Umfang der Erwerbsobliegenheit
eines Unterhaltspflichtigen zu beurteilen haben, hat auch
dies unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
erfolgen. Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit
hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur
Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der
Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur
angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer
weiteren oder anderen Erwerbstätigkeit dem
Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig
belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
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b) Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, bei einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer,
der über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet
oder einer Nebentätigkeit nachgeht und deshalb über reale
Mehreinnahmen verfügt, der Unterhaltsbemessung auch diese
Einkünfte in der - widerlegbaren - Vermutung
zugrunde zu legen, die tatsächlich ausgeübte zusätzliche
Arbeit sei dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar (vgl. BGH,
FamRZ 1982, S. 152 ; 1991, S. 182
). Wenn einem Unterhaltsberechtigten aber fiktive
Nebenverdienste angerechnet werden sollen, ist am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische
Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem
Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der
Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der
Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann.
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So ist im Arbeitszeitgesetz das Maß der
zeitlichen Belastung der Arbeitskraft angegeben, über das
hinaus ein Arbeitnehmer auch zur Sicherung seiner Gesundheit
nicht zur Arbeit herangezogen werden soll (siehe §§ 3
und 6 ArbZG). Zusätzlich ist zu prüfen, ob und in welchem
Umfang es dem betreffenden Unterhaltsverpflichteten unter
Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und
Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der
Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann,
eine Nebentätigkeit auszuüben. Schließlich ist zu prüfen, ob
es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Betreffenden
überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer
solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse
entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und
Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BGH,
FamRZ 1998, S. 357 ; BVerfGE 68, 256
).
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c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat
das Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch
Unterhaltsleistungen verkannt. Es hat die Zumutbarkeit einer
Nebenbeschäftigung zwar geprüft, ohne jedoch dabei die
Belastungsgrenze, die Art. 2 Abs. 1 GG der
Unterhaltsverpflichtung setzt, im zu entscheidenden Fall zu
berücksichtigen.
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Zwar hatte der Beschwerdeführer durch die
Ausübung der Nebentätigkeit vor der Trennung ein Indiz für
deren Zumutbarkeit gesetzt. Der Verlust dieser Tätigkeit
hätte das Oberlandesgericht jedoch veranlassen müssen, die
beim Beschwerdeführer vorliegenden und von ihm angeführten
besonderen Arbeits- und Lebensumstände in seine Prüfung der
Frage einzubeziehen, ob dem Beschwerdeführer eine weitere
Erwerbstätigkeit neben seiner schon vollschichtigen Arbeit ab
Januar 2001 zumutbar gewesen ist. Dies hat das Gericht
verabsäumt. Es hat allein aus der erhöhten Unterhaltspflicht
des Beschwerdeführers nach § 1603 Abs. 2 BGB auf
die Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung geschlossen und in
den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen
Einschränkungen keinen Grund gesehen, der dem entgegenstünde.
Dabei hat es wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen,
die im konkreten Fall bei der Zumutbarkeitsprüfung hätten
Berücksichtigung finden müssen.
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So ist der Beschwerdeführer nicht nur einer
vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen. Seinen Hauptberuf hat
er im Untertagebau im Schichtdienst ausgeübt. Schon dadurch
ist der Beschwerdeführer einer besonderen Belastung
ausgesetzt gewesen, die für die Frage der Zumutbarkeit einer
darüber hinausgehenden Beschäftigung von Relevanz ist. Hinzu
ist der beträchtliche Anfahrtsweg des Beschwerdeführers zu
seinem Arbeitsplatz gekommen, den das Oberlandesgericht zwar
durch Ansatz entsprechender Fahrtkosten, nicht aber als
zusätzlichen zeitlichen Belastungsfaktor für die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
Auch bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre zu prüfen gewesen,
ob sie zwar der Ausübung seiner vollschichtigen
Haupterwerbstätigkeit nicht entgegengestanden haben, aber
wegen der besonderen Belastungen, die mit dieser verbunden
sind, nicht dazu hätten führen können, dass die Erwartung
einer zusätzlichen Nebentätigkeit als unverhältnismäßig
anzusehen ist. Schließlich hat das Gericht unberücksichtigt
gelassen, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von
seiner Ehefrau nunmehr seinen Haushalt hat alleine versorgen
müssen, und ihm hat Zeit verbleiben müssen, mit seinen nun
von ihm getrennt lebenden Kindern weiterhin Umgang pflegen zu
können (vgl. OLG Köln, FamRZ 1984, S. 1108 ; OLG
Düsseldorf, FamRZ 1984, S. 1092).
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All diese Umstände hat das Oberlandesgericht
bei seiner Prüfung übergangen und dadurch dem Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht hinreichend
Rechnung getragen.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Oberlandesgericht bei einer umfassenden Abwägung der Umstände
des Falles unter Beachtung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einem für den
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre und das
fiktive Einkommen in Höhe von 325,- DM ab Januar 2001 nicht
berücksichtigt hätte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des
Gegenstandwerts auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.