BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 752/10 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung
einer Umgangsvereinbarung durch eine Belehrung nach § 89
Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner
hiergegen gerichteten Beschwerde.
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1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober
2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung
zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich
gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der
Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1.
September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das
Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte
daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss
entsprechend zu ergänzen.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober
2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers
zurück. Nach Genehmigung des Vergleichs liege ein
ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung eines
Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher
die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem
gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die
Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.
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c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar
2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers als unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010,
S. 917 f., m. Anm. Borth).
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Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs.
2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche
Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis
ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen
Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen könne.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts
anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf
Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die
Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden könne. Die
Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen
von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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Insbesondere verletzen die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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1. Allerdings hat das Amtsgericht die
Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert.
Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG
am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren
anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat
bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet,
auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den
Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige
eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33
Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das
Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks
16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich
zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen
wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2
FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG,
9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in:
Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89
FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009,
§ 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009,
§ 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur
ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).
10
Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde
konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass
ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des
Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar
seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner
Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2
FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der
Umgangsvereinbarung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.
April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 ;
OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -,
FamRZ 2010, S. 1930 ; OLG Stuttgart, Beschluss
vom
17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594
; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010,
§ 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch
ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das
Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein
gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die
Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer
eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der
Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.
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2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher
Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein
Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des
Beschwerdeführers.
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Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl.
BVerfGE 93, 99 ) fordert vom Gesetzgeber, dass er
bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel
eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative
Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet
und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein.
Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung
dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang
zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228
; 112, 185 ; BVerfGK 5, 189
; 10, 525 ; 11, 235 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für
den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88
; 96, 27 ; 104, 220 ).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen
Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige
zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert
werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der
Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage
gestellt.
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Das Oberlandesgericht durfte bei seiner
Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass eine etwa
erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des
Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem
Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des
Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die
Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht
endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer
diesbezüglich auf eine Entscheidung „in einem gesonderten
Verfahren“ verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer
nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89
Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür
zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der
Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn
ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen
Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach
§ 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem
gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S.
1930 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010
- 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 ; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -,
FamRZ 2010, S. 1103 - jeweils in Bezug auf vor
dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen;
Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn.
8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers,
in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in:
Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in:
Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in:
Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).
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Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht
der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem
anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht
bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der
Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der
Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne
nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach
nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs.
2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne
(vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald,
in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8;
Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009,
§ 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues
Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer
Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich
mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung
in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von
Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen
wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang
bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89
Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung
von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot
einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des
Rechtsschutzes.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.