BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 753/97 -
des Herrn Dr. F...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28.
September 1989 (BGBl I S. 1809)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen behördliche und gerichtliche
Entscheidungen, durch die eine Gebühr nach der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von
Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und
Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung)
vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) festgesetzt und die
Festsetzung gerichtlich bestätigt worden ist (vgl.
letztinstanzlich BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 648), und mittelbar
gegen diese Verordnung selbst. Gerügt werden unter anderem
Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs.
1 GG.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem
Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die
angegriffenen Hoheitsakte auf einem Verstoß gegen Grundrechte
oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers
beruhen.
3
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde geltend
gemacht wird, die Übertragung der Aufgabe der Flugsicherung
von der Bundesanstalt für Flugsicherung auf eine Gesellschaft
des privaten Rechts (vgl. dazu die am 1. Januar 1993 in Kraft
getretene Verordnung zur Beauftragung eines
Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992, BGBl I S.
1928) sei verfassungswidrig und dies wirke auf die hier in
Rede stehende Gebührenregelung und -erhebung zurück, kann dem
nicht gefolgt werden. Die angegriffenen
Behördenentscheidungen sind im September 1990 und März 1991
noch als Bescheide der Bundesanstalt für Flugsicherung
ergangen. Die vom Beschwerdeführer angenommene
Verfassungswidrigkeit der späteren Aufgabenübertragung vermag
auch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherungs-An-
und Abflug-Gebühren-Verordnung in Frage zu stellen. Diese
Verordnung ist am 1. Juli 1990 und damit lange vor dem
Wirksamwerden der Aufgabenübertragung in Kraft getreten.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).