BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 755/08 -
der Frau B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 8. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949
nichtehelich geborenen Kindes.
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1. Die Beschwerdeführerin ist am 15. November
1948 als nichteheliche Tochter des am 27. September 2003
verstorbenen Erblassers geboren. Über 50 Jahre nach ihrer
Geburt hatten ihre Eltern am 28. Dezember 1998 die
beiderseits erste Ehe geschlossen. In einem Erbvertrag vom
17. Juni 2002 hatte der Erblasser seine Ehefrau zur nicht
befreiten Vorerbin und die Schwester der Beschwerdeführerin
zur alleinigen Nacherbin bestimmt. Nach dem Tod des
Erblassers verlangte die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter
die Zahlung des Pflichtteils. Ihre Mutter erhob daraufhin
Klage auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen
Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters habe. Nachdem
die Mutter am 23. August 2006 ebenfalls verstorben war und
die Schwester der Beschwerdeführerin den Rechtsstreit
übernommen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Widerklage auf
Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 55.786,60 € wegen des
Todes des Vaters. Die Klage erklärten die Parteien daraufhin
übereinstimmend für erledigt.
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Das Landgericht wies die Widerklage durch
Endurteil ab. Die Beschwerdeführerin habe kein
Pflichtteilsrecht. Denn vor dem 1. Juli 1949 geborene
nichteheliche Kinder seien nach dem gemäß Art. 12
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung
der nichtehelichen Kinder (im Folgenden: NEhelG) vom 19.
August 1969 (BGBl I S. 1243) anwendbaren § 1589 Abs. 2
BGB a. F. nicht mit dem Vater verwandt. Diese Regelung habe
das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet
(vgl. BVerfGE 44, 1). Durch die Heirat der Eltern sei die
Beschwerdeführerin nicht zum ehelichen Kind geworden, weil
§ 1719 BGB a. F., der die Legitimation durch
nachfolgende Ehe regelte, durch das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) zum 1. Juli 1998
aufgehoben worden und damit zum Zeitpunkt der Heirat der
Eltern am 28. Dezember 1998 bereits außer Kraft gewesen sei.
Eine Weitergeltung der Vorschrift erachte das Gericht auch
aus Billigkeitsgründen nicht für erforderlich, da durch die
Einführung von Art. 12 § 10a NEhelG die Anwendung
des Art. 12 § 10 NEhelG durch Vereinbarung
ausgeschlossen werden könne. Eine derartige Vereinbarung sei
jedoch nicht geschlossen worden. Auch mit der Streichung der
§§ 1934a ff. BGB a. F. durch das Gesetz zur
erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
(Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG) vom 16.
Dezember 1997 (BGBl I S. 2968) habe sich die Stellung der
Beschwerdeführerin nicht geändert.
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Auf die dagegen eingelegte Berufung wies das
Oberlandesgericht darauf hin, dass der Senat beabsichtige,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das
Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass Art. 12
§ 10 Abs. 2 NEhelG vor dem 1. Juli 1949 geborene
nichteheliche Kinder insgesamt vom Erbrecht und damit auch
vom Pflichtteilsrecht ausschließe. Zu den „bisher geltenden
Vorschriften“, die für erbrechtliche Verhältnisse dieser
Kinder weiter anzuwenden seien, gehöre § 1719 BGB a. F.
nicht, da er erst mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in das
Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden sei. Ziel des
„Reformgesetzes 1998“ sei es zwar gewesen, die nichtehelichen
Kinder den ehelichen gleichzustellen. Dieses Ziel habe der
Gesetzgeber jedoch nicht uneingeschränkt verfolgt. Er habe es
abgelehnt, die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder
ebenfalls gleichzustellen, weshalb Art. 12 § 10a
NEhelG auch nur als Angebot an den künftigen Erblasser
verstanden werden könne, durch eigene vertragliche Regelung
für eine Gleichstellung zu sorgen. Mangels Regelungslücke
scheide eine analoge Anwendung von Art. 12 § 10
Abs. 2 NEhelG aus.
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Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
führte das Oberlandesgericht in einem ergänzenden Hinweis
aus, § 1719 BGB a. F. könne nicht zur Stützung des
Anspruchs herangezogen werden. Denn er sei zum 1. Juli 1998
aufgehoben, die Ehe aber erst am 28. Dezember 1998
geschlossen worden und nach der Übergangsvorschrift des
Art. 227 Abs. 1 EGBGB gelte er nur noch für die vor dem
1. April 1998 eingetretenen Erbfälle. Als Ausgleich für den
Wegfall der Legitimationswirkung sei Art. 12 § 10a
NEhelG eingefügt worden. Mit den „bisher geltenden
Vorschriften“ in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG sei
ersichtlich nicht § 1719 BGB a. F. gemeint, weil diese
Vorschrift erst 28 Jahre später aufgehoben worden sei. Die
Frage der Legitimation nach § 1719 BGB a. F. spiele im
Zusammenhang mit dem NEhelG keine Rolle. Auch eine
teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die
unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder je nach
dem, ob sie vor oder nach dem Stichtag des 1. Juli 1949
geboren seien, sei gewollt.
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Unter Bezugnahme auf beide Hinweise wies das
Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom 8. Januar
2008, zugegangen am 18. Januar 2008, zurück.
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2. Mit ihrer per Telefax ohne Anlagen am 15.
Februar 2008 und im Original mit Anlagen am 20. Februar 2008
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 8. Januar 2008 und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie sinngemäß
des aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden
Justizgewährleistungsanspruchs. Das Oberlandesgericht habe
§ 522 Abs. 2 ZPO willkürlich angewandt, um das Verfahren
zu beenden. Die Auslegung des Art. 12 § 10 Abs. 2
NEhelG durch das Oberlandesgericht führe zu einer Art. 6
Abs. 5 GG verletzenden Schlechterstellung vor dem 1. Juli
1949 nichtehelich geborener Kinder. Hinsichtlich der
Versäumung der Begründungsfrist hat die Beschwerdeführerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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3. Der Freistaat Bayern und die Gegnerin des
Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
mitgeteilt, dass er mit der Frage, ob vor dem 1. Juli 1949
nichtehelich geborene Kinder auch dann erbrechtlich wie
eheliche Kinder zu behandeln seien, wenn ihre Eltern erst
nach dem 30. Juni 1998 miteinander die Ehe geschlossen
hätten, bislang nicht befasst gewesen sei.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 6 Abs. 5 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
obwohl die Anlagen, insbesondere die angegriffene
Entscheidung und die vorangegangenen Hinweise des
Oberlandesgerichts, erst nach Fristablauf am 20. Februar 2008
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind.
12
Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumten Frist zur
Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Der auf dem Briefumschlag
befindliche Poststempel stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit
vom 16. Februar 2008. Deshalb ist davon auszugehen, dass die
Verfassungsbeschwerde samt Anlagen so rechtzeitig aufgegeben
wurde, dass sie bei gewöhnlicher Postlaufzeit vor Fristablauf
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen wäre. Die
Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG
kann der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zugerechnet
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 762/99 -, NJW-RR 2000,
S. 726).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 5 GG rügt.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits die
der mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung zugrunde gelegte
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, § 1719 BGB a.
F. sei erst im Jahr 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch
aufgenommen worden und gelte nach der Übergangsvorschrift des
Art. 227 Abs. 1 EGBGB lediglich noch für die vor dem 1.
April 1998 eingetretenen Erbfälle, einfachrechtlich
vertretbar ist oder einen Verfassungsverstoß begründet, weil
sie sachlich nicht zu rechtfertigen und deswegen willkürlich
ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedenfalls
wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG
verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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aa) Gemäß Art. 6 Abs. 5 GG sind den
nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die
Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner
nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf (vgl. BVerfGE
17, 148 ). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5
GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280
; 26, 206 ; 44, 1 ;
84, 168 ).
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Der in erster Linie an den Gesetzgeber
gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der
Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44
; 26, 265 ; 96, 56 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai
1999 - 1 BvR 1988/95 -, NJW 1999, S. 3112). Die praktische
Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG
besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte
Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten
Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der
einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210
; BVerfGK 2, 136 ).
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Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene
verfassungsrechtliche Wertentscheidung kann nicht nur
verfehlt sein, wenn nichteheliche Kinder im Verhältnis zu den
ehelichen Kindern schlechter gestellt werden, sondern auch,
wenn einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu
anderen Gruppen mittelbar schlechter gestellt werden (BVerfGE
22, 163 ; 44, 1 ). Außerdem gebietet sie
nicht nur, bei der Auslegung und Anwendung des Rechts dem
Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG soweit wie möglich Rechnung zu
tragen, sie verbietet grundsätzlich auch eine
Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation
nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfGE 26, 44
; 26, 265 ).
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bb) Die angegriffene Entscheidung hält
gemessen hieran einer verfassungsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Dem Oberlandesgericht war es aufgrund von
Art. 6 Abs. 5 GG verwehrt, der Berufung die
Erfolgsaussicht abzusprechen und sie gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
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Wäre die Übergangsvorschrift des Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ohne Berücksichtigung des
§ 1719 BGB a. F. anzuwenden, wäre die Beschwerdeführerin
gegenüber denjenigen vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich
geborenen Kindern benachteiligt, deren Eltern vor dem 1. Juli
1998 miteinander die Ehe geschlossen haben. Denn zugunsten
dieser Kinder entfaltete § 1719 BGB a. F. mit dem
Zeitpunkt der Eheschließung seine Legitimationswirkung. Damit
sind diese nichtehelich geborenen Kinder auch erb- und
pflichtteilsberechtigt, ohne dass es auf Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ankommt, weil diese Vorschrift
jedenfalls keine Anwendung findet, wenn die Eltern
nichtehelicher Kinder vor dem 1. Juli 1998 geheiratet haben.
Für vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder hätte
sich also - nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
- mit Abschaffung der Legitimationsmöglichkeit ihre
Rechtslage verschlechtert, soweit ihre Eltern nach dem 30.
Juni 1998 miteinander die Ehe geschlossen haben.
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Ungeachtet der dargestellten Verbote der
Differenzierung und der Verschlechterung der bisherigen
Rechtssituation nichtehelicher Kinder steht dieser
Rechtsfolge auch der Zweck des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts, im Rahmen dessen die Aufhebung des
§ 1719 BGB a. F. mit Wirkung zum 1. Juli 1998 erfolgte
(vgl. Art. 1 Nr. 48 und Art. 17 § 1 KindRG),
entgegen. Dieses hatte das ausdrückliche Ziel, die
rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und
nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestanden,
so weit wie möglich abzubauen (vgl. unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 5 GG und die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 13/4899, S. 76).
§ 1719 BGB a. F. wurde infolge davon als nicht mehr
erforderlich angesehen (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 70 und S.
116). Damit lässt sich die Interpretation der gesetzlichen
Vorschriften in der angegriffenen Entscheidung nicht in
Einklang bringen.
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Der Verweis auf die in Art. 12 § 10a
NEhelG durch das ErbGleichG geschaffene Möglichkeit einer
notariellen Vereinbarung zum Ausschluss des Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vermag einen Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 5 GG nicht zu vermeiden. Die Beteiligung des
vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kindes am Nachlass hängt
danach vom Willen des Vaters ab, eine Vereinbarung zu
schließen, ohne dass das nichteheliche Kind darauf einen
Anspruch hätte. Der Erblasser hatte jedoch mit der
Beschwerdeführerin keine entsprechende Vereinbarung
geschlossen, die ihr ein Erb- oder Pflichtteilsrecht gewähren
würde.
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Die angegriffene Entscheidung verletzt daher
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 5 GG, ohne dass ihre Geburt vor dem 1. Juli 1949 dem
entgegenstünde (vgl. zur Stichtagsregelung BVerfGE 44,
1).
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2. Die Entscheidung vom 8. Januar 2008, die
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß beruht, ist
aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Wie eine mit Art. 6 Abs. 5 GG zu
vereinbarende Lösung zu finden ist, gibt das Grundgesetz
nicht vor. Es bleibt daher dem Oberlandesgericht überlassen,
ob es etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die
Beschwerdeführerin aufgrund der nachfolgenden Ehe ihrer
Eltern nicht als „nichteheliches“ Kind im Sinne des
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ansieht,
§ 1719 BGB a. F. unter die „bisherigen Vorschriften“
gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG fasst oder
eine analoge Anwendung dieser Norm erneut prüft.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes
auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.