BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 755/11 -
der E... mbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender
Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG
unzulässig ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt
noch ihrem maßgebenden Inhalt nach wiedergegeben und im
Übrigen deren tragenden Erwägungen nicht substantiiert
angegriffen.
1
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.