BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 755/99 -
- 1 BvR 756/99 -
- 1 BvR 755/99 -,
- 1 BvR 756/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren 1 BvR 755/99 und 1 BvR
756/99 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander
verbunden.
Das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg
vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 -, das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 9. Oktober 1998
- 1 U 86/95 - und der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI
ZR 339/98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen
Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 80.000 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerdeführer der verbundenen Verfahren
wenden sich im Wesentlichen gegen gerichtliche
Entscheidungen, durch die sie wegen der Weitergabe von
Informationen an die Presse zum Ersatz des Schadens
verurteilt worden sind, den die von der Information
betroffene Person erlitten hat.
2
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist
Lehrer. Die Beschwerdeführer trugen die erzieherische
Verantwortung für Kinder des vierten Schuljahrgangs, die von
ihm unterrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin zu 2
nahm darüber hinaus das Amt der Elternsprecherin wahr.
3
Von mehreren Eltern wurde intensive Kritik am
pädagogischen Verhalten des Klägers geäußert und seine
Versetzung in eine andere Schule gefordert. Die Kritik
entzündete sich am Vorwurf ausländerfeindlicher Äußerungen
und rüden Vorgehens gegen Schüler. Verschiedene Rücksprachen
und ein Elternabend verliefen ohne Ergebnis. Am 2. Oktober
1991 erschien über die Auseinandersetzung in der
dänischsprachigen Zeitung "Flensborg Avis", die sich an die
in Flensburg lebende dänische Bevölkerungsminderheit wendet,
ein Artikel, in dem von der angeblichen Schikane eines
Lehrers gegen einen türkischen Schüler, veralteten
Unterrichtsmethoden und der Aufforderung zum Fremdenhass die
Rede ist. Die Schule, die Beschwerdeführerin zu 4. und
der Schulleiter, nicht aber der Kläger, sind namentlich
genannt. Eine deutsche Übersetzung des Artikels wurde in der
Schule am schwarzen Brett ausgehängt.
4
Am 4. Oktober beauftragten die
Beschwerdeführer sowie weitere Eltern einen Rechtsanwalt.
Dieser wandte sich unter dem selben Datum mit einem
ausführlichen Beschwerdeschreiben an den zuständigen
Schulrat. Darin heißt es einleitend wörtlich:
5
"Herr H. (= der Kläger) zeichnet sich dadurch
aus, dass er rassistisches Gedankengut verbreitet, gekoppelt
mit Ausländerhass gegenüber Türken, dass er die Kinder ohne
Einwilligung der Eltern körperlich angreift und dass er als
Pädagoge nicht in der Lage ist, die Klasse ordnungsgemäß zu
führen."
6
Im Anschluss daran werden auf mehreren Seiten
detailliert verschiedene Verhaltensweisen und Äußerungen des
Klägers geschildert, aus denen diese Vorwürfe sich herleiten
sollen.
7
Am 5. Oktober folgte in der dänischsprachigen
Zeitung "Flensborg Avis" ein weiterer Artikel, der bereits
eine durch einen Anwalt eingereichte schriftliche Beschwerde
erwähnt. Ein dänischsprachiger Rundfunksender griff das Thema
ebenfalls auf. In einem Schreiben vom 7. Oktober
unterrichtete der Schulleiter die Eltern darüber, dass der
vom Kläger erteilte Unterricht ab sofort von zwei anderen
Lehrern übernommen werde. Eine Versetzung des Lehrers an eine
andere Schule mit weniger ausländischen Schülern erfolgte
nicht. Unter dem 10. Oktober beantwortete der Schulrat das
Anwaltsschreiben. Er räumte ein, dass der Kläger "in mancher
Erziehungssituation unangemessen und überzogen reagiert"
habe, wies aber die Vorwürfe im Wesentlichen als unberechtigt
zurück.
8
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des
Urteils zu b) gelangten die Schreiben vom 4. und 7. Oktober
1991 sowie ein Schreiben vom 17. Oktober - damit ist
offenbar die Antwort des Schulrats vom 10. Oktober 1991
gemeint - im Einvernehmen aller Beschwerdeführer und
weiterer Eltern an die Redaktion des Anzeigenblattes
"Moin-Moin". Dort erschien daraufhin am 17. Oktober unter der
Überschrift "Eltern setzen Lehrer matt" ein Bericht über die
streitigen Vorfälle. Der Artikel besteht zum überwiegenden
Teil aus einer journalistisch aufbereiteten Wiedergabe der im
Anwaltsschreiben enthaltenen Vorwürfe und der Mitteilung des
Schulleiters. Der Name der Schule wird genannt; derjenige des
Klägers ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Unter der
gesonderten Überschrift "Schulrat bezieht Stellung" wird
unmittelbar daneben das Schreiben vom 10. Oktober 1991
auszugsweise wiedergegeben. In der Folgezeit kam es zu
weiteren, dem Kläger vorwiegend günstigen Veröffentlichungen
über die Angelegenheit.
9
Einige Wochen nach den ersten Berichten
erkrankte der Kläger. Er ist auf seinen Antrag hin gemäß
Bescheid vom 2. Juli 1992 wegen dauernder, psychisch
bedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden.
10
2. Der Kläger nahm die Beschwerdeführer mit
der Klage auf Widerruf, Zahlung von Schmerzensgeld und
materiellem Schadensersatz sowie auf die Feststellung in
Anspruch, dass sie verpflichtet seien, ihm den durch
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entstandenen und
künftig entstehenden Einkommensausfallschaden zu ersetzen. Er
behauptete, seine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung
sei auf die gegen ihn erhobenen, schweren und unberechtigten
Vorwürfe und insbesondere auf die negativen Presseberichte
zurückzuführen. Mit dem Urteil zu d) wurden die
Beschwerdeführer verurteilt, die Äußerung zu unterlassen, der
Kläger verbreite rassistisches Gedankengut, gekoppelt mit
Ausländerhass gegen Türken, und er greife Kinder ohne
Einwilligung der Eltern körperlich an. Das Oberlandesgericht
sah in diesen Äußerungen eine Schmähkritik.
11
Im Schlussurteil zu c) verurteilte das
Landgericht die Beschwerdeführer nach § 823 Abs. 1 BGB
zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld und erließ
den beantragten Feststellungstenor. Das Oberlandesgericht
wies die Berufung der Beschwerdeführer im Urteil zu b) unter
geringen Abänderungen zurück. Zur Begründung heißt es, die
Beschwerdeführer hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers
in nicht gerechtfertigter Weise verletzt, indem sie das
Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 1991 an die Presse
weitergaben und damit die darin enthaltenen ehrverletzenden
Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangen ließen. Sie hätten
zudem schuldhaft gehandelt; gerade im Hinblick darauf, dass
der Kläger bereits vor Weitergabe des Schreibens von seinen
Unterrichtsverpflichtungen in der Klasse der Kinder der
Beschwerdeführer entbunden war, habe für sie Veranlassung
bestanden, die Berechtigung ihrer Vorgehensweise in
besonderem Maße zu prüfen. Die Dienstunfähigkeit des Klägers
sei nach sachverständiger Feststellung durch die
Presseveröffentlichungen herbeigeführt worden; diese Folge
sei für die Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen. Die
Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch den Beschluss zu
a) nicht angenommen.
12
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG. Der Kläger hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
13
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer
zu 4 und 5 wird insoweit nicht zur Entscheidung angenommen,
als sie gegen das Teilurteil zu e) und gegen das Urteil zu d)
gerichtet ist. Sie hat in diesem Umfang keine Aussicht auf
Erfolg, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt wurde.
14
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für eine Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen zur
Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241
; 93, 266 ; 94, 1
; 97, 125 ; 97, 391
<398, 403 f.>; 99, 185 ). Nach
den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen ist
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
15
1. Die vom Oberlandesgericht als Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehene Weitergabe
des Anwaltsschreibens vom 4. Oktober 1991 an die Zeitung
fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Schutzbereich
dieses Grundrechts betrifft Werturteile, erstreckt sich aber
auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur
Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 241
).
16
a) Das Oberlandesgericht wertet im Urteil
zu b) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem
früheren Urteil zu d) die im Anwaltsschreiben
enthaltenen einleitenden Sätze (siehe oben I 1) als
Werturteile und nur die sich daran anschließenden
Schilderungen als Tatsachen.
17
aa) Soweit die Beschwerdeführer Tatsachen
verbreitet haben, fallen diese in den Schutzbereich der
Grundrechtsnorm; denn sie sind darauf gerichtet, dem Leser
ein eigenes Urteil über das geschilderte Verhalten zu
ermöglichen. Dies gilt ohne weiteres für die in dem
Anwaltsschreiben zum Beleg der zusammenfassenden Vorwürfe
angeführten Einzelheiten, die jedoch nicht zur Grundlage der
Verurteilung geworden sind.
18
Die einleitenden Aussagen des Schreibens
ordnet das Oberlandesgericht als Werturteile ein. Es handele
sich um eine vorangestellte zusammenfassende Wertung dessen,
was auf den folgenden vier Seiten im Einzelnen über den
Kläger an Tatsachenbehauptungen mitgeteilt werde und was die
Eltern nahezu ausschließlich von ihren Kindern erfahren
hätten. Diese Einordnung entspricht nur teilweise den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
19
Die zusammenfassenden Aussagen, der Kläger
verbreite rassistisches Gedankengut, gekoppelt mit
Ausländerhass gegenüber Türken, und die weitere Aussage, er
greife Kinder ohne Einwilligung der Eltern an, enthalten
neben wertenden Bestandteilen einen eigenständigen
Tatsachengehalt und sind insoweit dem Beweis zugänglich.
Ihren Tatsachencharakter ergibt insbesondere der Kontext der
weiteren Ausführungen: Die Einleitungssätze sind eine
zusammenfassende Wiedergabe der tatsächlichen Einzelbefunde.
Dass diese auf Äußerungen Dritter beruhen, ändert nichts an
dem Tatsachengehalt.
20
Die Tatsachenwiedergabe ist allerdings mit
einer Bewertung des Verhaltens verknüpft, so die Einordnung
der Äußerungen des Lehrers als rassistisch und die Folgerung,
er sei nicht in der Lage, die Klasse ordnungsgemäß zu führen.
Diese Bewertungen sind von dem Tatsachenkern abtrennbar und
daher eigenständiger Würdigung zugänglich.
21
bb) Die Einordnung einer Äußerung als
Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die
rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung (vgl.
BVerfGE 61, 1 ; 99, 185 ;
stRspr). Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer
Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom
Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfGE 97, 391
; 99, 185 ). Bewusst unwahre
Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt
nicht (vgl. BVerfGE 54, 208 ). Ist die Wahrheit
nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung
eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere
Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet
worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem
Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und
können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so
wenn sie sich als Schmähkritik darstellen (vgl. BVerfGE 85, 1
).
22
b) Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die
Beurteilung des auf das Anwaltsschreiben gestützten
Zeitungsartikels, dessen Veranlassung den Beschwerdeführern
vom Oberlandesgericht zugerechnet wird. Die Veranlassung
einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Norm schützt
Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und in ihrer
Wirkungsdimension (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 97, 391
). Vom Schutz umfasst ist das Recht des Äußernden,
die Modalitäten einer Äußerung und damit das
Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 129
; 93, 266 ; 3. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1991, S. 2339 f.).
23
2. Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung
des § 823 Abs. 1 BGB Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt. Es hat die
Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet und
deshalb unzutreffende verfassungsrechtliche Maßstäbe angelegt
und insbesondere die gebotene Abwägung nicht vorgenommen.
24
a) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG unterliegt gesetzlichen Schranken, Art. 5
Abs. 2 GG. Zu diesen gehört § 823 Abs. 1 BGB
(vgl. BVerfGE 82, 272 ; 97, 125 ).
Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts
sind grundsätzlich Angelegenheit der Fachgerichte, die dabei
das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen haben
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 101, 361
; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt
insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den
grundrechtlichen Einfluss bei der Deutung der Äußerung, bei
ihrer rechtlichen Einordnung oder bei der Herstellung des
Ausgleichs zwischen den Rechtsgütern überhaupt nicht
berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die
Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses
beruht (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
25
b) Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil
zu b) zu der rechtlichen Einordnung des Schreibens und
seiner Weitergabe an die Zeitung ausschließlich auf seine
Ausführungen in dem Urteil zu d) verwiesen. Der einzige in
diesem Urteil substantiiert abgehandelte Gesichtspunkt der
Schmähkritik greift jedoch nicht durch.
26
aa) Das Gericht stützt seine Verurteilung
ausschließlich auf die einleitenden Sätze des
Anwaltsschreibens. Die in dem Schreiben zur Begründung
geschilderten tatsächlichen Vorfälle, die zu einem
erheblichen Teil in der Presseveröffentlichung wiedergegeben
waren, lässt es außer Betracht. Soweit die einleitenden Sätze
die Vorwürfe gegen den Lehrer im Tatsächlichen
zusammenfassend wiedergeben, können sie nicht der Kategorie
der Schmähkritik zugeordnet werden, die ausschließlich bei
Wertungen anwendbar ist. Nur die wertenden Folgerungen sind
als Meinungsäußerungen einzuordnen.
27
bb) Die Einordnung dieser wertenden Äußerungen
als Schmähkritik ist unzutreffend. Der Begriff der Schmähung
wird in der zivil- und verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung mit Rücksicht auf das Grundrecht der
Meinungsäußerung eng verstanden. Wertungen sind grundsätzlich
frei von Bindungen. Auch eine überzogene, polemische oder gar
ausfällige Kritik reicht für sich genommen nicht aus, um eine
Beschränkung zu rechtfertigen. Anders liegt es aber, wenn bei
der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
(vgl. BGHZ 45, 296 ; BVerfGE 93, 266
<294, 303>).
28
Diese Voraussetzung erfüllt das
Anwaltsschreiben nicht. Das sachliche Anliegen, die
beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers gegenüber den
betroffenen Schulkindern zu beenden, stand nach dem Inhalt
des Schreibens und der daraus erkennbar werdenden Intention
im Vordergrund und war mit Tatsachenaussagen untermauert. Um
die Durchsetzung ihres Anliegens zu verstärken, schalteten
die Beschwerdeführer nach ergebnislosen schulinternen
Bemühungen einen Anwalt ein. Darauf reagierte der
Schulleiter, der den Beschwerdeführern teilweise Recht gab
und ihr Anliegen ansatzweise erfüllte, nämlich durch
Entfernung des Lehrers aus der Klasse. Das Anwaltsschreiben
war auch in seinen Formulierungen von einer die Ebene der
sachlichen Auseinandersetzung verlassenden reinen
Diffamierung deutlich abgehoben.
29
cc) Das Gericht hat nichts dazu ausgeführt,
dass ein eigenständiger Schmähcharakter in dem durch die
Übermittlung veranlassten Zeitungsbericht lag. Im Übrigen hat
es in seinem in Bezug genommenen Urteil zu d)
ausschließlich auf das Anwaltsschreiben abgestellt und die
Beschwerdeführer ausdrücklich nicht für den Zeitungsartikel
und die in ihm enthaltene "veränderte und verschärfte
Akzentuierung" verantwortlich gemacht. Hätte es von dieser
Einschätzung in seinem Urteil zu b) abweichen wollen,
hätte es darlegen müssen, warum die Beschwerdeführer sich
eine in der Verantwortung der Zeitung liegende, durch deren
Grundrecht geschützte publizistische Aufmachung als eigene
Schmähkritik zurechnen lassen müssten. Auch hätte ausgeführt
werden müssen, worin der besondere Schmähcharakter der
Zeitungsveröffentlichung zu sehen war. Diese wiederholte im
Wesentlichen die tatsächlichen Angaben zu den Vorfällen,
druckte erhebliche Teile des Schreibens des Schulleiters ab
und berichtete über den Standpunkt des Schulrats.
30
dd) Das Oberlandesgericht ordnet den
Beschwerdeführern zusätzlich und eher beiläufig
- nämlich im Rahmen von Kausalitätserwägungen - die
Veröffentlichung in dem dänischen Anzeigenblatt
"Flensborg Avis" zu. Auch insofern hat es nichts zu dem
Schmähcharakter dargetan, ganz abgesehen davon, dass das
Urteil keine Aussage dazu trifft, wieso die Beschwerdeführer
für diese Veröffentlichung, soweit sie ihnen überhaupt in
tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen ist, unter
Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG rechtlich einzustehen haben.
31
c) Wird eine Äußerung fälschlich als Wertung
eingeordnet und dann als Schmähung angesehen, mit der Folge,
dass eine Aufklärung der Wahrheit der zu Grunde gelegten
Tatsachen und eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls unterbleiben, liegt darin ein
verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 82, 272
; 93, 266 ; 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 1859 ).
32
aa) Durch die ausschließliche Einordnung der
Äußerung als Wertung wird den Beschwerdeführern der Beweis
der Wahrheit abgeschnitten, deren Vorliegen bei
Tatsachenäußerungen die rechtliche Einordnung maßgebend
beeinflusst. Wahre Äußerungen sind grundsätzlich auch dann
hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht die Intim-, Privat-
oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre
betreffen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 99, 185
; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997,
2669; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859
; S. 2191; S. 2413 ). Das
streitige Geschehen fiel in das den beteiligten Schülern und
Erziehungsberechtigten offen stehende berufliche Umfeld und
damit in die Sozialsphäre des Klägers, also in einen Bereich,
in dem die persönliche Entfaltung sich von vornherein im
Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Die Schule erwartet von
Eltern - wie Art. 6 Abs. 2 GG belegt -,
besonders aber auch von einer Elternsprecherin, dass sie sich
in diesem Bereich Urteile bilden und sich für die Beseitigung
von angenommenen Missständen einsetzen. Dabei ist es nicht
von vornherein ausgeschlossen, in die Öffentlichkeit zu
gehen, insbesondere wenn interne Lösungsversuche nicht zum
Erfolg führen.
33
Äußerungen zu der Sozialsphäre des Klägers
dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das
Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft
werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung
sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung (vgl. BVerfGE 35,
202 ; 97, 391 ; 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 2413 ). Dies
gilt auch für absehbare schwere gesundheitliche Folgen.
Voraussetzung einer Haftung ist aber auch dann, dass eine
Abwägung mit der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten
ergibt.
34
bb) In die Abwägung müssen alle gewichtige
Umstände einbezogen werden, auch solche, die sich zugunsten
der Beschwerdeführer auswirken können. Die in dem
Anwaltsschreiben erhobenen Vorwürfe waren am 17. Oktober
1991 nicht nur im dienstlichen Bereich des Klägers, sondern
auch in der schulischen Umgebung bekannt. Sie hatten mit der
Entfernung des Klägers aus der Klasse der Kinder der
Beschwerdeführer sichtbare Konsequenzen gehabt, die
allerdings das Anliegen, die Versetzung des Lehrers in eine
andere Schule, noch nicht voll erfüllten. Von Bedeutung bei
einer Abwägung ist auch, dass in dem Zeitungsartikel zwar die
Schule, nicht aber der Kläger mit vollem Namen erschien. Es
wäre zu klären gewesen, welcher zusätzliche Nachteil für das
Persönlichkeitsrecht des Klägers gerade mit der an das
Anwaltsschreiben anknüpfenden Presseveröffentlichung vom 17.
Oktober 1991 verbunden war und welches Gewicht der in der
Weitergabe des Schreibens liegende Eingriff hatte.
Stattdessen wird den Beschwerdeführern abweichend vom
Lösungsansatz des Urteils zu b) sogar die vorherige
Berichterstattung in der Zeitung "Flensborg Avis"
zugerechnet.
35
cc) Im Zuge der Abwägung ist auch von
Bedeutung, ob die Beschwerdeführer die nach den Umständen
erwartbare Sorgfalt eingehalten haben. Auch die Möglichkeit
dieses Nachweises wird den Beschwerdeführern durch Verkennung
des Tatsachencharakters genommen. Abgeschnitten wird
ebenfalls die Prüfung, ob die Beschwerdeführer als
Informanten der Presse in einer Situation haften, in der die
Presse selbst möglicherweise von Haftung frei ist.
36
Über die Vorgänge war die Öffentlichkeit schon
informiert, allerdings noch nicht mit allen erheblichen
Details. Bei dem Zeitungsbericht handelte es sich um einen
Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage. Es ging um das Erziehungsverhalten eines
Lehrers in der Schule, insbesondere um seine Einstellung und
sein Verhalten gegenüber Ausländern. In solchen
Angelegenheiten spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit
der freien Rede (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 68, 226
). Kritik, auch wenn sie in überspitzter Form
geäußert wird, ist hier eher hinzunehmen als in anderen
Bereichen (vgl. BVerfGE 60, 234 ; BVerfG,
3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3023
).
37
d) Feststellungen und Abwägungen zu diesen
Punkten sind infolge der unzutreffenden Einordnung als
Schmähkritik unterblieben. Das angegriffene Urteil beruht auf
diesen Mängeln. Bei verfassungsrechtlich zutreffender
Einordnung der Äußerungen und der Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers
besteht die nicht fern liegende Möglichkeit einer
Klagabweisung.
38
3. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für
das Urteil zu c). Da die nicht mit einer näheren Begründung
versehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise
auf denselben Erwägungen beruht wie das Berufungsurteil,
verletzt auch sie die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die
Grundrechtsverletzung ist gemäss § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG festzustellen. Darüber hinaus wird das Urteil zu b)
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss zu a)
gegenstandslos.
39
4. Demgegenüber verstoßen die angegriffenen
Entscheidungen nicht gegen Art. 14 GG. Diese
Grundrechtsnorm schützt nicht vor der Auferlegung von
Pflichten zu Zahlungen, die aus dem eigenen Vermögen zu
erbringen sind.
40
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a BVerfGG. Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zu
Entscheidung angenommen worden sind, ist wegen ihrer
verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Bedeutung keine
Kostenquote auszuwerfen. Die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erledigen sich mit dem Ausspruch über die
Kostenerstattung. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für
die anwaltliche Tätigkeit folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO.
41
6. Ein dringender Anlass, im Wege der
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu befinden,
besteht nicht. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität müssen
die Beschwerdeführer vorrangig die Möglichkeiten des
zivilprozessualen Vollstreckungsschutzes ausschöpfen.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.