BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 756/07 -
des Herrn H...,
der Frau H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht gemäß
§ 93 a BVerfGG zur Entscheidung angenommen werden,
weil der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde versäumt hat. Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht
zu gewähren, weil der Beschwerdeführer weder ausreichend
dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne
Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs
trägt der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers lediglich
vor, er habe am Tag des Fristablaufs die Beschwerdeschrift
unterschrieben und seiner zuverlässigen Büroangestellten mit
dem Hinweis überlassen, der Schriftsatz müsse noch am
gleichen Tag per Telefax übersandt werden. Zusätzlich habe
die allgemeine Anweisung bestanden, fristwahrende
Schriftsätze stets mitsamt den Anlagen per Telefax zu
übersenden. Da der Schriftsatz mit Anlagen 150 Seiten
umfasst habe, habe seine zuverlässige Bürokraft den
Schriftsatz in mehreren Schritten übersenden wollen. In einem
ersten Schritt habe sie sodann nur die Beschwerdeschrift
abgesandt, sei danach aber mehrmals abgelenkt worden und habe
schließlich das Büro verlassen, ohne die noch fehlenden
Anlagen zu übersenden.
3
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
rechtfertigen. Zwar darf ein Rechtsanwalt einfache
Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen,
seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur
selbständigen Erledigung übertragen (BVerfG, 2. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2001
- 1 BvR 1009/01 -, zitiert nach Juris, Ziff. 19),
wobei es sich beim Absenden eines Telefaxes um eine solche
einfache Tätigkeit handelt (BVerfG, 3. Kammer des
Zweiten Senats, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2
BvR 1249/01 -, zitiert nach Juris, Ziff. 16). Allerdings
muss im Fall der Übertragung durch eine wirksame
Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim
Versenden der fristwahrenden Schriftstücke möglichst
vermieden werden (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats,
Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR
1469/00 -, zitiert nach Juris, Ziff. 5; BGH, Beschluss
vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 -;
zitiert nach Juris, Ziff. 6). Für die Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine
wirksame Ausgangskontrolle, dafür Sorge zu tragen, dass
Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn
durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der
Schriftsatz vollständig gesendet worden ist (vgl. BFH,
Beschluss 20. Dezember 2006 - I B
70/06 -; zitiert nach Juris Ziff. 8; BGH, Urteil vom
29. April 1994 - V ZR 62/93 -, zitiert
nach Juris). Zu der Einrichtung einer wirksamen
Ausgangskontrolle hat der Bevollmächtigte nichts vorgetragen.
Damit lässt das Vorbringen die naheliegende Möglichkeit
offen, dass die unvollständige Übersendung auf einer
mangelhaften Ausgangskontrolle und damit auf einem dem
Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden seines
Bevollmächtigten beruht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG;
vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
2. Aufl., § 93 Rdn. 77).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).