BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 756/96 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
rentenrechtliche Bewertung von Ersatzzeiten wegen Ableistung
eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1
Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
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1. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
ist im besonderen Maße getragen vom so genannten
Äquivalenzprinzip. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI
richtet sich die Höhe einer Rente vorrangig nach der Höhe des
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Eine wesentliche
Ausnahme vom Äquivalenzprinzip bildet die Anrechnung und
Bewertung der so genannten beitragsfreien und
beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 und 4
SGB VI (vor In-Kraft-Treten des SGB VI:
beitragslose Zeiten gemäß § 1255 a
Reichsversicherungsordnung ; § 32 a
Angestelltenversicherungsgesetz ). Diese Zeiten
können für die Rentenhöhe ohne Beitragsleistung wertsteigernd
berücksichtigt werden. Dazu gehören neben den so genannten
Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI (vor
In-Kraft-Treten des SGB VI: Ausfallzeiten) und den so
genannten Zurechnungszeiten gemäß § 59 SGB VI
insbesondere die hier maßgeblichen Ersatzzeiten. Es handelt
sich hierbei um Zeiten, in denen nach der Wertung des
Gesetzgebers Versicherte ohne eigenes Verschulden daran
gehindert waren, vollwertige Beiträge zu entrichten.
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2. a) Ersatzzeiten wurden nach altem Recht
anhand des Durchschnittswerts der Beitragszeiten des
Versicherten bewertet, ohne dass Beitragslücken im
Versicherungsverlauf sich insoweit wertmindernd auswirken
konnten (vgl. § 1255 a RVO und § 32 a
AVG, jeweils in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983
vom 20. Dezember 1982, BGBl I
S. 1857).
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b) Die Anrechnung von Ersatzzeiten erforderte
außerdem die Erfüllung - mehrfach geänderter -
versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Zunächst genügte
allein eine Vorversicherung oder die Aufnahme einer
rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung oder Tätigkeit
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der
Ersatzzeit (vgl. zuletzt § 1251 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a RVO und § 28 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe a AVG, jeweils in der Fassung des
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
9. Juni 1965, BGBl I S. 476). Das
Rentenreformgesetz 1972 (RRG 1972) vom 16. Oktober 1972
(BGBl I S. 1965) führte schließlich als weitere
- alternative - Voraussetzung für die Anrechnung
einer Ersatzzeit die so genannte Halbbelegung ein. Nunmehr
genügte es, wenn der Versicherte die Hälfte seines
Versicherungslebens, mindestens aber 60 Kalendermonate, mit
Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit belegt hatte (§ 1251 Abs. 2 Satz 2
Buchstabe c RVO; § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe
c AVG jeweils in der Fassung des RRG 1972).
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3. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember
1989 (BGBl I S. 2261) haben sich mit Wirkung vom
1. Januar 1992 an wesentliche Änderungen sowohl bei der
Anrechung als auch Bewertung von Ersatzzeiten ergeben.
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Zunächst entfiel das Erfordernis einer
Vorversicherungszeit und der Halbbelegung. Ersatzzeiten sind
jetzt gemäß § 250 SGB VI ohne weitere
versicherungsrechtliche Voraussetzungen anrechenbar. Darüber
hinaus wurde mit der so genannten Gesamtleistungsbewertung
erstmals eine Bewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten am Maßstab der individuellen
Beitragsdichte des Versicherten eingeführt.
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Im Einzelnen stellt sich dies folgendermaßen
dar: Es werden zwei Durchschnittszahlen, die Grundbewertung
und die Vergleichsbewertung, gebildet.
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a) Die Grundbewertung ergibt sich aus der
Summe aller Entgeltpunkte aus Beitrags- und
Berücksichtigungszeiten, dividiert durch die Summe der
belegungsfähigen Monate, wobei der belegungsfähige Zeitraum
regelmäßig die Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr (seit
1. Januar 1997: 17. Lebensjahr) bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls umfasst. Beitragfreie Zeiten werden
aus dem belegungsfähigen Zeitraum herausgerechnet (vgl.
§ 72 SGB VI in Verbindung mit der Übergangsregelung
in § 263 Abs. 2 SGB VI).
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b) Um den Besonderheiten von
beitragsgeminderten Zeiten gerecht zu werden, hat der
Gesetzgeber neben der Grundbewertung nach § 72 SGB VI
die so genannte Vergleichsbewertung eingeführt.
Beitragsgeminderten Zeiten sind solche, die sowohl mit
Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder
Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Bei der Grundbewertung werden beitragsgeminderte Zeiten wie
sonstige "vollwertige" Beitragszeiten (im Sinne des § 54
Abs. 2 SGB VI) sowohl bei der individuellen
Beitragsleistung als auch dem belegungsfähigen Zeitraum
berücksichtigt. Ist die individuelle Beitragsleistung für
beitragsgeminderte Zeiten gering - was oftmals der Fall ist,
weil sie mit eigentlich beitragsfreien Zeiten einhergehen, in
denen die Zahlung vollwertiger Beiträge regelmäßig nicht
möglich ist -, könnte dies zu dem unerwünschten Ergebnis
führen, dass der im Rahmen der Grundbewertung ermittelte
Rentenwert durch sie gemindert würde. Denn ohne die
Beitragsleistung würde sich der belegungsfähige Zeitraum
verkürzen, so dass die übrigen (vollwertigen)
Beitragsleistungen eine stärkere rentensteigernde Wirkung
hätten. Die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI
behandelt die beitragsgeminderte Zeiten daher wie
beitragsfreie Zeiten. Diese bleiben sowohl bei der Bestimmung
der Beitragsleistung als auch bei der Ermittlung des
belegungsfähigen Zeitraums unberücksichtigt. Maßgeblich sind
insoweit allein vollwertige Beitragszeiten.
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c) Für beitragsfreie Zeiten wie die
Ersatzzeiten richtet sich der individuelle
Gesamtleistungswert allein nach der für den Versicherten
günstigeren Grund- oder Vergleichsbewertung (§ 71
Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
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4. Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl
I S. 1792) wurde in § 263 Abs. 5 SGB VI
eine ergänzende Vertrauensschutzregelung für Versicherte mit
einer hohen Anzahl an kriegs-, vertreibungs- oder
verfolgungsbedingten Ersatzzeiten (mindestens vier Jahre)
eingeführt. Dieser Personenkreis sollte auf Antrag so
gestellt werden, als sei der Rentenbeginn bereits im Dezember
1991 eingetreten (vgl. BTDrucks 12/7688, S. 9). Die
Neuregelung trat rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft
(vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes).
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1. Der 1927 geborene Beschwerdeführer leistete
vom 11. September 1943 bis 31. Dezember 1946
militärischen Dienst als Luftwaffenhelfer und in der
Wehrmacht. Zuletzt befand er sich in Kriegsgefangenschaft im
ehemaligen Jugoslawien.
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2. Die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund)
bewilligte dem Beschwerdeführer eine Regelaltersrente ab dem
1. Oktober 1992. Dabei erkannte sie die Zeit des
militärischen Dienstes als Ersatzzeit an und bewertete diese
mit monatlich 0,0544 Entgeltpunkten. Die dagegen eingelegten
Rechtsbehelfe, die auf eine höhere Bewertung dieser Zeiten
gerichtet waren, blieben ohne Erfolg. Die von dem
Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf
das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 28. Februar
1996 als unzulässig.
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3. Der Beschwerdeführer hat am 9. April
1996 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er
eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. Die Zeit seines
militärischen Dienstes würde als Ersatzzeit gleichheitswidrig
niedriger bewertet als andere sonstige Dienste für die
Allgemeinheit, insbesondere Zeiten der Kindererziehung sowie
Zeiten des Wehrdienstes in der Bundeswehr.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Namen der
Bundesregierung und das Bundessozialgericht Stellung
genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der erheblichen
Bedenken gegen ihre Zulässigkeit - keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22
).
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1. Prüfungsmaßstab ist vorliegend allein
Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede
Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr
nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 95, 143
; 100, 59 ; 102, 41 ;
stRspr).
18
2. Soweit der Beschwerdeführer seine
versicherungsrechtliche Situation mit der eines Versicherten,
der Kinder erzogen hat (§ 70 Abs. 2 SGB VI),
vergleicht, bestehen für die unterschiedliche Behandlung von
Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten hinreichende
sachliche Gründe.
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a) Ersatzzeiten sollen grundsätzlich als
Zeiten ohne Beitragsleistung unterbliebene Beitragszeiten
ausgleichen. Der Gesetzgeber hatte dabei Zeiten im Auge, in
denen der Versicherte aufgrund eines Eingriffs von hoher
Hand, dem er sich regelmäßig nicht entziehen konnte,
gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom
25. Februar 1971 - 12 RJ 388/70, BSGE 32, 239). Sie sind
damit zugleich Ausdruck der Verantwortung des Staates für den
der Ersatzzeit zugrunde liegenden Tatbestand; der Betroffene
soll rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, wie er
stehen würde, wenn der die Einstandspflicht auslösende
Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom
18. April 1996 - 4 RA 36/94, BSGE 78, 138
).
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b) Demgegenüber führten und führen Zeiten der
Kindererziehung zwar immer noch regelmäßig zu einer
Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit bei der
erziehenden Person. Anders als den Ersatz- und Ausfallzeiten
liegt ihnen aber gerade nicht das so genannte
Lückenschließungsprinzip zugrunde (vgl. BVerfGE 94, 241
). Die rentenrechtliche Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten hat ihren Grund vielmehr darin, dass
die Kindererziehung für die gesetzliche Altersvorsorge
bestandssichernde Funktion hat. Unter der Geltung eines vom
so genannten Generationenvertrag getragenen Umlageverfahrens
ist die gesetzliche Rentenversicherung darauf angewiesen,
dass eine Generation von Beitragszahlern nachrückt, welche
die Mittel für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringt
(vgl. BVerfGE 87, 1 ; 94, 241 ; vgl.
auch BVerfGE 103, 242 ). Diese
bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung
rechtfertigt es, die Bewertung von Kindererziehungszeiten
grundsätzlich unabhängig vom persönlichen
Versicherungsverlauf des Erziehenden auszugestalten und mit
einem festen Wert zu versehen. Denn der in der
Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit (vgl.
BVerfGE 88, 203 ; 103, 242 )
und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in
welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein
Sicherungsdefizit eingetreten ist (vgl. BVerfGE 94, 241
) oder in welchem Umfang die Erziehungsperson
überhaupt am Erwerbsleben teilgenommen hat.
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3. Auch für die unterschiedliche Behandlung
von ehemaligen Wehrmachtssoldaten und den heutigen
Wehrpflichtigen liegt ein vernünftiger, sich aus der Natur
der Sache ergebender Grund vor.
22
a) Zeiten, in denen aufgrund einer
gesetzlichen Pflicht Wehrdienst geleistet wird, sind nunmehr
Pflichtversicherungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 2
SGB VI), für die der Bund den späteren Leistungen
entsprechende Beiträge an die Rentenversicherungsträger zahlt
(§ 166 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 170
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Für die Zeiten des
militärischen Dienstes im Zweiten Weltkrieg oder die Zeiten
der anschließenden Kriegsgefangenschaft sind den
Rentenversicherungsträgern dagegen keine Beiträge
zugeflossen. Grundsätzlich ist es unter dem Gesichtspunkt des
Art. 3 Abs. 1 GG aber unbedenklich, wenn der
Gesetzgeber danach differenziert, ob dem Rentenanspruch oder
dem konkreten Teilelement eines Rentenanspruchs eine
Beitragsleistung des Berechtigten an einen
Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland zugrunde
liegt (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 58, 81
).
23
b) Der Gesetzgeber war auch nicht aus
Gleichheitsgründen verpflichtet, die Ersatzzeiten ehemaliger
Angehörigen der Wehrmacht nachträglich als Beitragszeiten zu
behandeln.
24
aa) Der Gesetzgeber hatte sich bei der
Wiedereinführung der Wehrpflicht im Jahre 1957 entschieden,
zukünftig die Zeiten des Wehrdienstes für diejenigen
Versicherten, die zum Zeitpunkt der Einberufung
versicherungspflichtig waren, als Beitragszeiten
auszugestalten (vgl. § 1227 Abs. 1 Nr. 6 RVO
i.d.F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 45;
§ 2 Nr. 8 AVG i.d.F. des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 88). Später dehnte
er dann den Versicherungstatbestand auf alle Wehrpflichtigen
einschließlich der zuvor freiwillig Versicherten aus
(§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Frühere, auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung zurückgelegte Dienstzeiten in den
deutschen Streitkräften blieben aber als Ersatzzeiten
beitragsfreie Zeiten.
25
bb) Eine solche Neuorientierung des
Gesetzgebers allein für die Zukunft ist verfassungsrechtlich
unbedenklich. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zu
bestimmen, ob ein Rechtsgebiet oder ein Teilbereich hiervon
einer Novellierung bedarf, ab wann diese Neuregelung gelten
soll (vgl. BVerfGE 47, 85 ) und inwieweit auch in
der Vergangenheit liegende Tatbestände in eine Begünstigung
einbezogen werden. Regelmäßig wird es nicht möglich sein, die
unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon
abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht
zu unterstellen. Es ist deshalb unvermeidlich, dass sich in
der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem ob sie dem
alten oder dem neuen Recht unterliegen, erhebliche
Unterschiede ergeben. Insoweit beschränkt sich die
verfassungsrechtliche Prüfung darauf, ob sich der Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften am gegebenen
Sachverhalt orientiert hat und diese daher nicht willkürlich
erscheinen (vgl. BVerfGE 44, 1 ).
26
cc) Die Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Übergangsregelung sind hier erfüllt. Dabei
kann offen bleiben, ob § 263 Abs. 5 SGB VI in
jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt;
aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht einmal
ersichtlich, ob er die Voraussetzungen des bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Rechts für die Anrechnung einer
Ersatzzeit erfüllt. Jedenfalls war eine rückwirkende
Ausgestaltung der Zeiten des militärischen Dienstes vor
Gründung der Bundeswehr als echte Beitragszeiten schon aus
rein tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Auch die
Anordnung einer Fiktion, dass diese Zeiten als Beitragzeiten
gelten, hätte nicht über den Umstand hinweghelfen können,
dass für die Wehrmachtsangehörigen zu keinem Zeitpunkt
Beiträge an die Rentenversicherungsträger geflossen sind.
Allenfalls hätte die Gleichstellung dieser Zeiten mit
Beitragszeiten dazu geführt, dass auch ehemalige
Wehrmachtsangehörige, die keinerlei weitere Beitragszeiten
aufweisen, als Versicherte anzusehen wären und Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Dies
hätte zu einer erheblichen Ausweitung der Einstandspflicht
der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde
Sachverhalte und einer entsprechenden finanziellen Belastung
geführt. Mangelnde Finanzierbarkeit von Rentenleistungen
kann, auch wenn sie einem durchaus legitimen Anliegen
entsprechen, einen sachlichen Grund für eine
Stichtagsregelung darstellen (vgl. BVerfGE 87, 1
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.