BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 759/05 -
des Herrn T ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der
Zusatzversorgung der im Ausgangsverfahren beklagten
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe
seiner seit dem 1. November 2000 bezogenen, damals nach
dem Gesamtversorgungsprinzip errechneten Rente war unter
anderem von der sogenannten Halbanrechnungsregelung der
Satzung der Beklagten beeinflusst. Der Beschwerdeführer
wendet sich gegen die weitere Beeinflussung seiner Rente
durch diese Regelung für die Zeit ab Januar 2001.
2
1. Der Beschwerdeführer ist am 5. Oktober
1948 geboren. Er war zunächst in der Privatwirtschaft tätig.
Ab dem 16. Oktober 1979 war er im öffentlichen Dienst
bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber
beschäftigt. Wegen dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten
pflichtversichert und bezog seit dem 1. November 2000
von ihr eine Versorgungsrente.
3
2. Dem System der Zusatzversorgung der
Beklagten lag bis zum 31. Dezember 2000 der
„Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler
Verwaltungen und Betriebe“ (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser
sah eine Versicherungspflicht bei der Beklagten vor und traf
bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der
Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Beklagten in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
(VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall
zu erreichende sogenannte Versorgungsrente
(§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte auf dem
sogenannten Gesamtversorgungsprinzip.
4
Vereinfacht dargestellt sollte dem
Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt
werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte
(Gesamtversorgung). Dazu wurde die Rente des Versicherten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung einer
entsprechend hohen Rente, der sogenannten Versorgungsrente,
so aufgestockt, dass in der Summe das Gesamtversorgungsniveau
erreicht war. Berechnungsgrundlagen der Gesamtversorgung
waren das in den letzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten
erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges
Entgelt) und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach 40
Dienstjahren sollte seine Gesamtversorgung 75% dieses
Betrages erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer
Dienstzeit verringerte sich der Prozentsatz. Insgesamt, das
heißt in der Summe der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten
aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der dazu
gezahlten Leistungen der VBL, durfte die Versorgung des
Versicherten 91,75% des letzten - fiktiv
berechneten - Nettogehalts nicht übersteigen
(Nettogesamtversorgung).
5
Als gesamtversorgungsfähige Zeit wurden bei
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die im
öffentlichen Dienst erreichten Umlagemonate (Monate, in denen
ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
an die Beklagte zur Altersversorgung des bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmers beigetragen hatte) gemäß
§ 42 Abs. 1 VBLS a.F. voll berücksichtigt.
Ebenfalls einbezogen wurden die sogenannten Vordienstzeiten
(Zeiten ohne Umlagen an die VBL, in denen der Arbeitnehmer
beitragspflichtig oder beitragsfrei in der gesetzlichen
Rentenversicherung war). Diese wurden aber gemäß § 42
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. nur
zur Hälfte berücksichtigt (Halbanrechnungsgrundsatz), obwohl
andererseits die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 40 VBLS a.F. auf die
Gesamtversorgung voll angerechnet wurde.
6
Auch die Versorgungsrente des
Beschwerdeführers wurde zunächst nach diesen Regelungen der
alten Fassung der Satzung unter Anwendung des
Halbanrechungsgrundsatzes berechnet. Infolgedessen rechnete
die Beklagte von 563,3317 Monaten in der gesetzlichen
Rentenversicherung nur 401,67 Monate als
gesamtversorgungsfähige Zeit an. Diese Rentenberechnung
betraf nicht nur die Monate November und Dezember 2000,
sondern auch noch das Jahr 2001. Denn ungeachtet der in der
Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 (zu § 18 BetrAVG
a.F.) bestimmten und im Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März
2000 (- 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341
)
aufgegriffenen Frist zum 31. Dezember 2000 kam es erst
am 13. November 2001 zu einer grundsätzlichen Einigung
der Tarifvertragsparteien über die Neuordnung der
Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Diese als
„Altersvorsorgeplan 2001“ bezeichnete Einigung sah vor, dass
das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des
31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell
ersetzt werde.
7
Sie bedurfte noch der Umsetzung in einen im
Einzelnen ausformulierten Tarifvertrag. Das geschah durch den
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) und den grundsätzlich inhaltsgleichen
Altersvorsorge-TV - Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002, und
zwar rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Die
bisherigen Versorgungs-Tarifverträge traten rückwirkend außer
Kraft. Das Gesamtversorgungssystem wurde somit zwar formell
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch
ein von äußeren Bezugsfaktoren unabhängiges, im Wesentlichen
beitragsbezogen ausgestaltetes Punktesystem ersetzt.
Materiell gesehen wurde jedoch im Jahr 2001 übergangsweise
das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung
weitergeführt. Dies hatte zur Folge, dass sich die
Anwartschaften und laufenden Leistungen in diesem
Übergangsjahr weiter nach den Berechnungsmethoden des
bisherigen Systems fortentwickelten.
8
In der Anlage 1 zum „Altersvorsorgeplan 2001“
heißt es unter der Überschrift „Juristische Zulässigkeit des
rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000“:
9
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass
der rückwirkende Wechsel vom Gesamtversorgungssystem in ein
Punktemodell zum 1.1.2001 verfassungsrechtlich zulässig ist.
Dies gilt auch für den Transfer der am 31.12.2000 bestehenden
Anwartschaften.
10
Für das Jahr 2001 ist aus
verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das
neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch
weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems
fortentwickeln. Diese für die Betroffenen günstige
Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der
Tarifvertragsparteien.
11
Seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 konnte
niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems
vertrauen und deshalb davon ausgehen, dass dieses unverändert
bestehen bleiben würde.
12
Sollte ein Bundesgericht abschließend
feststellen, dass Arbeitnehmern oder Versorgungsempfängern
mit Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des
öffentlichen Dienstes) im neuen System im Hinblick auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (1 BvR
1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen,
werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend
erfüllt, wenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung
geltend gemacht haben.
13
Im Anschluss an die Einigung der
Tarifvertragsparteien wurde die neue Fassung der Satzung der
Beklagten (VBLS) vom Verwaltungsrat am 19. September
2002 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben
vom 22. November 2002 genehmigt. Sie trat gemäß
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VBLS - ebenfalls
rückwirkend - mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die
Stelle der bisher geltenden Satzung.
14
Nachdem die Neufassung der Satzung der
Beklagten in Kraft gesetzt war, wurden die Versorgungsrenten
der sogenannten Bestandsrentner, auch die des
Beschwerdeführers, gemäß § 75 Abs. 1 VBLS zum
31. Dezember 2001 festgestellt und ab dann gemäß
§ 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrenten
weitergezahlt. Das führt dazu, dass die bisher unter
Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes errechneten Beträge
weitergezahlt werden. Es findet für den betreffenden
Personenkreis keine Neuberechnung unter Nichtanwendung des
Halbanrechnungsgrundsatzes statt.
15
Die für den Fall des Beschwerdeführers
maßgeblichen neuen Tarifvertragsregelungen und darauf
aufbauenden, inhaltsgleichen Satzungsbestimmungen lauten:
16
§ 30 ATV
17
Am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigte
18
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne
Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen
ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht
werden für die am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigten und
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum
31. Dezember 2001 festgestellt.
19
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten
Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als
Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11
Abs. 1 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge
werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut;
die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht
dynamisiert. Die am Tag vor Inkrafttreten dieses
Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und
das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
20
§ 75 VBLS
21
Am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigte
22
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne
Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen
ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die
am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum
31. Dezember 2001 festgestellt.
23
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten
Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3
als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend
§ 39 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge
werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut;
die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht
dynamisiert.
24
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
25
a) Die am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung
geltenden Satzungsbestimmungen über die Nichtzahlung und das
Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
26
3. Dass die Höhe der Rente des
Beschwerdeführers infolgedessen auch nach dem
31. Dezember 2000 durch den Halbanrechnungsgrundsatz
geprägt blieb, hielt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für
verfassungswidrig. Er meinte, ihm stehe ab dem 1. Januar
2001 eine Rente auf der Grundlage einer auch sämtliche
Vordienstzeiten voll berücksichtigenden
gesamtversorgungsfähigen Zeit (563,3317 Monate) zu, bis eine
neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in
Kraft trete.
27
4. Nachdem das Oberlandesgericht die auf eine
entsprechende Feststellung gerichtete Klage unter Abänderung
des stattgebenden Urteils des Landgerichts mit dem
angegriffenen Berufungsurteil abgewiesen hatte, wies der
Bundesgerichtshof mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil
die Revision des Beschwerdeführers zurück.
28
a) Die Halbanrechnungsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts möge bei den Rentenempfängern der
Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr
2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller
Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden
Fassung der VBLS ergeben würde. Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts beziehe sich aber nicht auf
Rentenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem
1. Januar 2001 entstanden seien. Das
Bundesverfassungsgericht habe die Halbanrechnung trotz
verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige
Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der
Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die
jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend
typisch sei, bis zum Ablauf des Jahres 2000 die
Halbanrechnung aber noch hingenommen werden könne. Mithin sei
das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle
Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der
Beklagten geworden seien, noch zu denjenigen Generationen
zählten, für die ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
als typisch angesehen werden könne.
29
Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren
diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mit statistischem
Material und unter Berufung auf ein einzuholendes
Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen hätten, sei dies
in Bezug auf die rein wertende Abgrenzung der
Versichertengeneration durch das Bundesverfassungsgericht
unerheblich.
30
b) Der Beschwerdeführer beziehe seit dem
1. November 2000 eine Zusatzversorgungsrente von der
Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehöre,
sei die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch
hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das
Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der
dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren
Versichertengenerationen andererseits treffe, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner
bei der Beklagten gewesen seien, nach dem Stichtag als
Angehörige der jüngeren Versichertengeneration gelten
sollten. Dass auch die damalige Beschwerdeführerin vom
Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der
Satzungsbestimmungen gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.
31
c) Wie das Bundesverfassungsgericht
festgestellt habe, verstoße die Anwendung des die
Halbanrechnung vorsehenden § 42 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa VBLS a.F. bei
der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
die - wie der Beschwerdeführer - bis zum 31. Dezember
2000 versorgungsberechtigt geworden seien, nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen § 307
BGB liege nicht vor.
32
Dabei könne auf sich beruhen, ob den
Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen
Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem
Punkte zu folgen sei. Denn wenn mit der Halbanrechnung eine
Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten
verbunden sei, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen
Dienst verbracht hätten, habe sich diese Ungleichbehandlung
jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und
Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe
von Versicherten betreffenden Materie gehalten. Diese
Ungleichbehandlung habe ein Versicherter, der bis zum Ablauf
des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger geworden
sei, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers
hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die
Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende
Regelung zu treffen sei.
33
d) Der Beschwerdeführer werde auch gegenüber
Versicherten, deren Rente sich nach der ab dem 1. Januar
2001 geltenden Neufassung der Satzung richte, nicht in
rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach
unwidersprochenem Vortrag der Beklagten sei das Niveau der
von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden
Zusatzversorgungsrenten generell niedriger als bisher; den
Berechtigten werde daneben eine ergänzende Altersvorsorge
angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden müsse.
Dass der Beschwerdeführer trotz der dynamisierten
Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS
erhalte, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stünde als
Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne
Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes berechnet würden, sei von ihm weder dargetan noch
ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten
vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den
Gleichheitssatz sei für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick
darauf stünden Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem
Beschwerdeführer über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus
auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden
Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
34
5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile des
Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.
35
a) Die Halbanrechnung benachteilige in
sachlich nicht gerechtfertigter Weise diejenigen
Zusatzversorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im
öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet
hätten, gegenüber denjenigen Zusatzversorgungsberechtigten,
die ihr gesamtes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht
hätten. Der zum 1. Januar 2001 erfolgte Systemwechsel
habe diese Diskriminierung für einen großen Personenkreis
fortgesetzt, da für die zu diesem Zeitpunkt bereits
Versorgungsberechtigten (wie den Beschwerdeführer) und
diejenigen Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt bereits das
55. Lebensjahr vollendet hätten (rentennahe Jahrgänge),
die Renten beziehungsweise Anwartschaften nach dem
diskriminierenden alten Satzungsrecht ermittelt würden.
Zusätzlich werde der Beschwerdeführer eventuell gegenüber
einem Teil derjenigen Versicherten, die am 1. Januar
2002 weder das 55. Lebensjahr vollendet noch bereits
eine Rente bezogen hätten (rentenferne Jahrgänge),
benachteiligt, sofern sich eine fachgerichtliche
Rechtsprechung durchsetze, wonach für die ausschließlich oder
überwiegend im öffentlichen Dienst tätig gewesenen
Versicherten dieser Gruppe wegen eines Verstoßes des
Übergangsrechts gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin
altes Satzungsrecht anzuwenden sei.
36
b) Diese Verletzungen des Gleichheitssatzes
könnten entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht
damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer zu
einer Versichertengeneration mit typischerweise bruchloser
Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst gehöre.
37
Selbst wenn man den am Stichtag erst 52 Jahre
alten Beschwerdeführer möglicherweise typisierend einer
sogenannten älteren Versichertengeneration zurechnen dürfe,
fehle jedenfalls eine tragfähige tatsächliche Grundlage für
den vom Bundesgerichtshof angenommenen sachlichen Grund für
die konkrete Unterscheidung der Generationen. Es treffe nicht
zu, dass die Gruppe der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes, deren Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001
liege, im Regelfall eine bruchlose Erwerbsbiographie
aufweise.
38
Im Gegenteil sei eher der jüngeren Generation
der kontinuierliche Verbleib in einem bestimmten
Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte
gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Außerdem
befänden sich in der „älteren“ Versichertengeneration in ganz
erheblichem Ausmaß Versicherte mit Versicherungszeiten
außerhalb des öffentlichen Dienstes, denn die Zahl der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sei seit 1960 in
einem - nur unter Rückgriff auf zahlreiche Quereinsteiger
möglichen - immensen Umfang erhöht worden.
39
Dafür sprächen auch die angenommenen Kosten
einer Vollanrechnung. Bezogen auf die Renten der bis zum
31. Dezember 2000 oder kurz danach verrenteten
Versicherten sei prognostiziert worden, dass eine volle
Anrechnung der Vordienstzeiten auf die
gesamtversorgungsfähige Zeit im Jahr 2001 Kosten in Höhe von
0,71 Milliarden €, mithin eine Steigerung der Ausgaben um
rund 20% verursacht hätte (Bezugnahme auf Stephan,
ZTR 2002, S. 49 ). Da die Höhe einer
Versorgungsrente der Beklagten in etwa proportional zur
gesamtversorgungsfähigen Zeit sei und die Einbeziehung der
bisher nicht erfassten anderen Hälfte der Vordienstzeiten zu
einer Ausgabensteigerung von 20% führen würde, könne grob
pauschalierend angenommen werden, dass bei der betroffenen
Gruppe das Verhältnis von Dienstzeit zu Vordienstzeit
durchschnittlich etwa 60 zu 40 betragen habe.
40
Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof mit
Hinweis auf eine angeblich rein wertende Abgrenzung des
Bundesverfassungsgerichts die ihm vorgelegten Zahlen für
unerheblich gehalten. Vielmehr weise die Unterstellung einer
typischerweise bruchlosen Erwerbsbiographie ebenso wie die
Annahme des Bundesverfassungsgerichts, es sei eine
„verhältnismäßig kleine Zahl“ betroffen, einen Tatsachenkern
auf. Dieser sei falsch, wenn weit über 15% der
Gruppenangehörigen diskontinuierliche Erwerbsbiographien
hätten. Zudem habe der Bundesgerichtshof die vom
Bundesverfassungsgericht angegebene Zeitgrenze falsch
interpretiert. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts,
wonach die bisherige Berechnungsweise zurzeit noch als
zulässige Typisierung und Generalisierung angesehen werden
könne, die Benachteiligung der betroffenen Rentner aber nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden
könne, beziehe sich nach ihrem Wortlaut und Sinn zweifellos
auf die Bestandsrentner. Beginnend mit dem Jahr 2001 hätte
demnach auch für sie eine gleichheitskonforme Regelung ohne
Halbanrechnung geschaffen werden müssen.
41
Darüber hinaus bewirke die Schlechterstellung
von Versicherten mit diskontinuierlicher Erwerbsbiographie
eine mittelbare Frauendiskriminierung. Schon in der
Vergangenheit seien die Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes überwiegend Frauen gewesen. In der Generation mit
Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 hätten für Frauen
einerseits deren typische Lebensform und andererseits
rechtliche Regelungen bruchlosen Erwerbsbiographien
entgegengestanden. Einen Anspruch auf Erziehungsurlaub habe
es vor dem Inkrafttreten von § 15 BErzGG am
1. Januar 1986 nicht gegeben. Dass die Betreuung von
Kleinkindern einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub ohne
Bezüge nach § 50 BAT auslösen könne, sei erst durch das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1989 (8
AZR 251/88, BAGE 60, 362) klargestellt worden. Frauen aus der
Gruppe der Versicherten mit Rentenbeginn vor dem
1. Januar 2001 hätten deshalb typischerweise in den
verschiedenen Perioden ihres Arbeitslebens (vor der Geburt
ihrer Kinder, während der Kinderbetreuung, nach Abschluss der
Kinderbetreuung) in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen
gestanden.
42
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
43
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 -
1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341).
44
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in dem
bezeichneten Grundrecht nicht. Der Bundesgerichtshof hat bei
der Überprüfung und Anwendung der einschlägigen
Satzungsbestimmungen die Bedeutung des Gleichheitsgrundrechts
nicht verkannt.
45
a) Für die Satzung der Beklagten ist
ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Bestimmungen
anerkannt, dass sie sich am Grundgesetz, insbesondere an
Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss.
46
aa) Die Satzungsbestimmungen finden Anwendung
auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der
Beklagten beteiligten Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) mit
der Beklagten (Versicherer) zugunsten der Arbeitnehmer
(bezugsberechtigten Versicherten) abschließen. Die vom
Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung
vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als
privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form
Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BGHZ 142, 103 ; BGH,
Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, NJW 2006,
S. 3774 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -,
NJW 2000, S. 3341 ff.; Beschluss vom 9. Mai
2007 - 1 BvR 1700/02 -, BetrAV 2007, S. 576, zur
Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).
47
bb) Für den Bereich der Altersversorgung des
öffentlichen Dienstes ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass staatliche Stellen
sich prinzipiell an der grundrechtlichen Ordnung auszurichten
haben, auch wenn sie sich privatrechtlich betätigen.
Maßstabsetzende Normen des Vertragsrechts dienen hier nicht
nur zur Wahrung von Freiheitsrechten, sondern auch zur Gewähr
von Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 98, 365 ). Auch
die Satzung der Beklagten muss sich demgemäß grundsätzlich
einer entsprechenden fachgerichtlichen Kontrolle unterziehen
lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -,
VersR 1999, S. 1518 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1
BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ).
48
b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen
entspricht das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs. Es
verletzt durch die Anwendung der für den Beschwerdeführer
vorgesehenen Satzungsbestimmungen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht.
49
aa) Die maßgeblichen, auf ihre Vereinbarkeit
mit Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfenden Regelungen
der neuen Satzung finden sich in § 75 Abs. 1 und
Abs. 2 VBLS. Sie verweisen auf einen Besitzstand nach
der alten Satzung. Deshalb stehen im Umfang der Verweisung
auch die Regelungen der alten Satzung zur Überprüfung an. Die
Halbanrechnungsregelung des § 42 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F.
führte im Zusammenwirken mit den übrigen Satzungsbestimmungen
über die Berechnung der Zusatzversorgungsrente, namentlich
§ 40 VBLS a.F. (volle Berücksichtigung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung) und § 43
VBLS a.F. (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) zu einer
Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern. Insbesondere
wurde hierdurch ein Teil derjenigen Versorgungsberechtigten,
die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der
Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern
benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen
Dienst verbracht hatten. Das wurde in der
Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000,
S. 3341 ff.) eingehend begründet.
50
Eine Ungleichbehandlung resultierte
insbesondere daraus, dass Arbeitnehmer, die zunächst
außerhalb des öffentlichen Dienstes in Teilzeit oder
überhaupt nicht gearbeitet hatten, danach im öffentlichen
Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der
Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch
erwarben. Wegen ihrer - im Vergleich zu einem in Vollzeit
vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren - Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein
entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine
vergleichsweise hohe Versorgungsrente der Beklagten zustand.
Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des
öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt gewesen waren und
im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in
Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe
Gesamtversorgung, die schon durch die
Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte. Die hälftige
Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der
gesamtversorgungsfähigen Zeit sowie die Garantie einer
Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4
VBLS a.F.) konnte diese Benachteiligung allenfalls
abmildern, jedoch nicht ausgleichen.
51
Diese Ungleichbehandlung wird durch § 75
VBLS bezüglich der Rentner mit Renteneintritt bis
einschließlich 31. Dezember 2001 (sowie durch § 77
VBLS für exakt am 1. Januar 2002 in Rente gehende
Personen) aufrechterhalten. In zeitlicher Hinsicht gilt dies
für alle Rentenansprüche, auch für die auf die Zeit nach dem
31. Dezember 2000 entfallenden.
52
bb) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist
sachlich gerechtfertigt.
53
(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG ist durch eine Norm verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84,
197 ; 100, 195 ; 109, 96 ;
stRspr). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die
Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund
besteht, ist dem Gesetzgeber je nach den Umständen ein
geringerer oder größerer Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich
sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder
Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der
Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen
regelmäßig einer strengeren Bindung. Bei lediglich
verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt dagegen das Maß
der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage
sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu
beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 98,
365 ). Liegt eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale
anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den
Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für
die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist,
erhebliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist weder eine
strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine
bloße Willkürkontrolle ausreichend (vgl. BVerfGE 89, 365
).
54
Die Normsetzung innerhalb des so begrenzten
Gestaltungsspielraums ist von gesetzgeberischen Zielsetzungen
und Wertungen geprägt. Gesetze stehen in einem veränderlichen
Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftspolitischer
Anschauungen und rechtlicher Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE
98, 49 ). Die Bewertung, ob ein bestimmter
Gesichtspunkt zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
herangezogen werden darf, kann daher auch von
gesellschaftlichen Anschauungen abhängen, die der Gesetzgeber
im Rahmen seines Einschätzungsspielraums berücksichtigen darf
(vgl. BVerfGE 91, 93 ). Andererseits genügt die
Berufung auf eine historisch gewachsene Unterscheidung für
sich genommen nicht zur Rechtfertigung einer
Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 62, 256 ).
55
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen kann
ein zulässiger Differenzierungsgrund auch in der Befugnis des
Gesetzgebers zur Typisierung, Generalisierung und
Pauschalierung von Sachverhalten liegen. Die damit verbundene
Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl
von Personen betrifft und der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234
; 100, 59 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004
- 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85
Nr. 3). Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes
sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf
der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu
berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse
(vgl. BVerfGE 84, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 - 1 BvR
1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).
56
Ein entsprechender Prüfungsmaßstab gilt
grundsätzlich für die Satzungsbestimmungen der Beklagten
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -,
VersR 1999, S. 1518 ff.; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1
BvR 1136/96 -, NJW 2000,
S. 3341 ff.).
57
Soweit es nach den dargestellten Maßstäben bei
der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes auf die
Einschätzungsprärogative des Urhebers der Regelung ankommt,
entspricht dem in Bezug auf die hier interessierende
Gleichheitsproblematik der Einschätzungsspielraum der
Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 27. April
2006 - 6 AZR 437/05 - AP BAT § 29 Nr. 19 m.w.N.). Denn
die Grundlage der hier in Rede stehenden Satzungsregelungen
sind die inhaltsgleichen Vereinbarungen der
Tarifvertragsparteien. Dies erfordert keine grundsätzliche
Beantwortung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten Frage,
inwieweit die Tarifvertragsparteien in Anbetracht ihres
Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bei der Gestaltung
von Tarifverträgen überhaupt an die Grundrechte, insbesondere
an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (offengelassen in
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 -, NZA 1999,
S. 878 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 -,
BVerfGK 4, 219 ). Denn hier geht es nur
punktuell um die Frage, auf wessen Erwägungen die
Unterscheidung zurückzuführen und auf den
Gestaltungsspielraum welchen Normgebers demzufolge abzuheben
ist. Da die hier interessierenden Differenzierungen der
Satzung ersichtlich von den dahinterstehenden Vereinbarungen
der Tarifvertragsparteien geprägt wurden, sind diese
maßgeblich.
58
(2) Die hier in Frage stehenden Bestimmungen
erfüllen die so definierten Anforderungen an die sachliche
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Das Gegenteil ergibt
sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht schon
daraus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus
der Halbanrechnungsentscheidung bei der Neufassung der
Satzung nicht beachtet worden wären (a). Aber auch unabhängig
davon ist kein Verstoß der hier interessierenden
Satzungsbestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar
(b).
59
(a) Die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof
aus der Begründung der Halbanrechnungsentscheidung für die
verfassungsrechtliche Beurteilung gezogen hat, sind nicht zu
beanstanden.
60
(aa) Der Bundesgerichtshof hat zutreffend
angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht in der
Halbanrechnungsentscheidung nicht gemeint hat, dass für alle
Rentner, insbesondere auch für diejenigen mit einem vor dem
1. Januar 2001 liegenden Rentenbeginn, die Rente ab dem
1. Januar 2001 nicht mehr von der Halbanrechnung
beeinflusst sein dürfe.
61
Zwar kann nach einem in der
Halbanrechnungsentscheidung enthaltenen Satz „die
Benachteiligung der Rentner“ durch die Halbanrechnung „nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen
werden“. Doch kann die Gesamtaussage dieser Entscheidung
nicht anhand einer isoliert herausgegriffenen Formulierung
ermittelt werden. Die Entscheidung enthält auch die Erwägung,
in der Rentnergeneration der (dortigen) Beschwerdeführerin
sei nur eine relativ kleine Gruppe von der „geschilderten
Problematik“ - also der zu Ungerechtigkeiten führenden
Diskontinuität - betroffen; im Gegensatz dazu sei der
bruchlose Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst für die „jüngere Versichertengeneration“ nicht mehr in
hinreichender Weise typisch. Betrachtet man diese
Ausführungen im Zusammenhang, so durfte demnach der
Satzungsgeber für die nicht zur „jüngeren
Versichertengeneration“ zählenden Versicherten noch annehmen,
die Halbanrechnung werde dem Gleichheitsgrundsatz bei
typisierender Betrachtung gerecht, und zwar auch, soweit nach
dem 31. Dezember 2000 zu leistende Zahlungen davon
beeinflusst werden. Denn die Zuordnung oder Nichtzuordnung
von Versicherten zu der „jüngeren Versichertengeneration“ ist
unveränderlich. Sie wird durch den weiteren Zeitablauf nicht
beeinflusst, auch nicht durch das Überschreiten der
Jahresgrenze 2000/2001.
62
(bb) Ebenso wenig kann der
Halbanrechnungsentscheidung entnommen werden, dass eine
bestimmte andere Gruppe, zu der auch eine Teilmenge der vor
dem 1. Januar 2001 verrenteten Versicherten gehören
könnte, schon zur „jüngeren Versichertengeneration“ gezählt
werden müsste und jedenfalls deren Rente ab dem Jahr 2001
nicht mehr durch die Halbanrechnung beeinflusst sein
dürfte.
63
Das Bundesverfassungsgericht hat in der
Halbanrechnungsentscheidung keine derartige „harte“ Grenze
anhand eines Geburtsjahrgangs oder eines anderen präzisen
Kriteriums gezogen. Vielmehr stützt sich die Bewertung des
Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Veränderung der
Verhältnisse auf eine Vielzahl von Aspekten, die sich nicht
gleichzeitig und schlagartig auswirken. Zu dem im Vordergrund
stehenden Gesichtspunkt des Wandels der typischen
Erwerbsbiographie treten verwaltungstechnische Erwägungen und
der Finanzierungsgesichtspunkt ebenso hinzu wie die besonders
wertungsgeprägte Frage, ob eine Orientierung an der
Beamtenversorgung unter den heutigen Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen noch sachgerecht ist. Zusätzlich
unterliegt dieser Komplex von Aspekten einer ständigen
Veränderung. Die Erkenntnis, dass es sich um einen
dynamischen Prozess handelt, spiegelt sich in der
Halbanrechungsentscheidung in der Erwägung wider, dass die
auch im öffentlichen Dienst stark gestiegene Anzahl der
Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere
Diskontinuität im Laufe des Erwerbslebens auf eine
weitergehende Entwicklung hindeuten (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1
BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341
).
64
Vor diesem Hintergrund ist es mit der
Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vereinbar, den Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für
den Beginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen,
nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von
der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte. Dieses
Verständnis respektiert zum einen den in der Entscheidung
selbst zum Ausdruck kommenden Umstand, dass die Kammer zwar
den Anstoß zu einer Veränderung geben wollte, im Rahmen eines
Nichtannahmebeschlusses aber keine vollständige inhaltliche
Handlungsanleitung für die Tarifvertragsparteien und den
Satzungsgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht erstellen
wollte und konnte. Zum anderen trägt dieses Verständnis dem
Umstand Rechnung, dass die Kammer die Zeitgrenze „Ende des
Jahres 2000“ mit Rücksicht auf die von der Senatsentscheidung
BVerfGE 98, 365 gesetzte Frist für die ohnehin anstehende
Reform wählte.
65
Nach alledem steht die vom Bundesgerichtshof
vorgenommene Bewertung der Satzungsbestimmungen als
gleichheitskonform nicht im Widerspruch zur
Halbanrechnungsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts.
66
(b) Auch ansonsten ist Art. 3 Abs. 1
GG durch die Anwendung der fraglichen Satzungsbestimmungen
auf den Fall des Beschwerdeführers nicht verletzt.
67
Im vorliegenden Zusammenhang
rechtfertigungsbedürftig sind die Benachteiligungen, die für
bestimmte Rentner, die vor dem 2. Januar 2002 oder sogar
- wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar 2001 in
Rente gegangen sind, dadurch eintreten, dass bei ihrer
Rentenberechnung auch für die Zeit nach dem 31. Dezember
2000 ein Betrag zugrundegelegt wird, der zum Stichtag unter
Anwendung der bisherigen Berechnungsregeln - einschließlich
gegebenenfalls der Halbanrechnung - berechnet wurde.
68
(aa) Die darin liegende Benachteiligung eines
bestimmten Personenkreises knüpft nicht an personengebundene
Merkmale, sondern an einen Sachverhalt, nämlich die bei dem
jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer konkret zu verzeichnende
Unregelmäßigkeit seiner von ihm selbst mitbeeinflussten
Erwerbsbiographie an. Deshalb ist die verfassungsgerichtliche
Kontrolle nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht nur
auf eine reine Willkürkontrolle zu beschränken. Andererseits
ist aber auch keine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit
durchzuführen, und es ist den Besonderheiten des geregelten
Lebensbereichs Rechnung zu tragen.
69
(bb) Die Beweggründe der Tarifvertragsparteien
für die konkret getroffene Regelung sind das Ergebnis einer
wertenden Gesamtbetrachtung derjenigen Gesichtspunkte, die
vom Bundesverfassungsgericht in der
Halbanrechnungsentscheidung als erheblich aufgezeigt wurden.
Die Entscheidung, die Berechnung der Ansprüche des hier
interessierenden Personenkreises wie geschehen festzulegen,
war Teil der von den Tarifvertragsparteien beschlossenen
Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das
Punktemodell. Diese Umstellung war wesentlich mitveranlasst
durch den in der Halbanrechnungsentscheidung ausgesprochenen
Appell, die Halbanrechnung nicht über den 31. Dezember
2000 hinaus in der bisher praktizierten Weise weiterzuführen
(vgl. Stephan, ZTR 2002, S. 49 ).
70
Dass die Tarifvertragsparteien die
Halbanrechnungsproblematik deutlich im Blickfeld hatten und
die dazu vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen
bei ihrer Neuregelung aufgegriffen haben, haben sie selbst
ausdrücklich klargestellt. In der Präambel des Tarifvertrags
Altersversorgung vom 1. März 2002, die derjenigen des
Altersvorsorge-TV - Kommunal vom 1. März 2002 entspricht,
heißt es, die Tarifvertragsparteien hätten sich „- auch in
Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 2000 (1 BvR 1136/96) -“ am
13. November 2001 auf eine grundlegende Reform des
öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu
sichern; der Altervorsorgeplan 2001 vom 13. November
2001 sei zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrags.
Diese starke Anbindung an die Halbanrechnungsentscheidung,
verbunden mit der in der Anlage 1 zum
Altersvorsorgeplan 2001 festgehaltenen Absicht, etwaige
höchstrichterlich für nötig erachtete Korrekturen auf alle
vergleichbaren Betroffenen zu erstrecken, zeigt nicht nur das
Streben der Tarifvertragsparteien nach einer
verfassungsgemäßen Lösung. Vielmehr belegt es darüber hinaus,
dass die Tarifvertragsparteien die tragenden Erwägungen der
Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
nachvollzogen und das dahinter stehende Anliegen zu ihrer
eigenen Sache gemacht haben.
71
(cc) Die Übergangsregelung erging im Gefolge
des Entschlusses, das 1967 eingeführte, an der
Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem
aufzugeben. Während bei der Einführung des
Gesamtversorgungssystems eine starke Annäherung der
Versorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die
Beamtenversorgung für besonders erstrebenswert gehalten und
das Gesamtversorgungssystem bei seiner Einführung als
bahnbrechender Fortschritt bewertet wurde (vgl. Fieberg,
BetrAV 2002, S. 230 ), haben die
Tarifvertragsparteien mehr als drei Jahrzehnte später eine
neue Bewertung getroffen und neue Prioritäten gesetzt. Nicht
nur vor dem Hintergrund eines Wandels der typischen
Erwerbsbiographie, sondern auch vor dem Hintergrund einer
ständig abnehmenden Attraktivität der Beamtenversorgung
wollten sie den Wert dieser Annäherung nicht mehr höher
veranschlagen als das Interesse an einer Proportionalität
zwischen im öffentlichen Dienst erbrachter Arbeitsleistung
und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung.
Insoweit haben die Tarifvertragsparteien neue Bewertungen
vorgenommen, in die gewandelte gesellschaftliche
Vorstellungen eingeflossen sind, die ihrerseits zum Teil auf
Änderungen der Rechtslage in anderen Bezugssystemen beruhen.
Die Tarifvertragsparteien durften einen solchen
Anschauungswandel nicht nur aufgreifen, sondern durften im
Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch den
Zeitpunkt ihrer Reaktion festlegen.
72
Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien,
für den vor dem 2. Januar 2002 in Rente gegangenen
Personenkreis von einer nach den bisherigen Regeln
berechneten Rente auszugehen, ist überdies von der
Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen.
Deswegen durfte hier auch eine generalisierende, typisierende
und pauschalisierende Regelung getroffen werden (vgl. BVerfGE
100, 59 ). Dass mit der von den
Tarifvertragsparteien konzipierten Regelung in Einzelfällen
Härten verbunden sein können, steht deshalb ihrer
Rechtfertigung nicht entgegen.
73
Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für die Gruppe
der Rentner mit einem Rentenbeginn vor dem 2. Januar
2002 unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte noch keine
inhaltlich grundlegende Neuregelung ohne Halbanrechnung
getroffen haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Wandels der
typischen Erwerbsbiographie eine frühere und vollständige
Abkehr von der Halbanrechnung hätten vornehmen müssen.
74
(dd) Auch die übrigen von der
Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung erhobenen
Einwände greifen nicht durch.
75
Der Beschwerdeführer meint, bezüglich der
Kontinuität der Erwerbsbiographien gehe schon die
Halbanrechnungsentscheidung von falschen Voraussetzungen aus.
Nicht der vor dem 1. Januar 2001 in Rente gegangenen
Generation, sondern den Arbeitnehmern mit späterem
Rentenbeginn sei der kontinuierliche Verbleib in einem
bestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und
geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden.
Konkrete Erleichterungen durch Gesetzesreformen oder
Entwicklungen der Rechtsprechung werden von ihm allerdings
nicht beschrieben und sind objektiv nicht erkennbar. Was die
gesellschaftlichen Auffassungen betrifft, haben die
Anforderungen an die Flexibilität von Arbeitnehmern im Laufe
der Zeit eher zugenommen.
76
Ebenso wenig ist der Anstieg der Anzahl der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von 1960 bis 1992 ein
geeigneter Gradmesser dafür, dass bei der „älteren
Versichertengeneration“ ein erheblicher Anteil von
Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu
verzeichnen wäre. Dass die in diesem Zusammenhang
eingestellten Quereinsteiger in hohem Maße Arbeitnehmer
waren, deren Renteneintritt vor dem 2. Januar 2002 zu
erwarten war, ist keine naheliegende Annahme.
77
Aus dem finanziellen Mehrbedarf in Höhe von
20%, der für die Beklagte errechnet wurde, wenn sie im Jahr
2001 die Vordienstzeiten voll auf die gesamtversorgungsfähige
Zeit hätte anrechnen müssen, lässt sich noch nicht einmal
ersehen, wie viele Personen Vordienstzeiten aufweisen.
Denselben finanziellen Mehrbedarf können ebenso gut viele
Personen mit niedrigen Vordienstzeiten wie wenige Personen
mit hohen Vordienstzeiten ausgelöst haben. Zudem werfen nur
bestimmte Konstellationen von Vordienstzeiten
Gleichheitsprobleme auf.
78
Aus vergleichbaren Gründen bleibt die Berufung
des Beschwerdeführers auf eine mittelbare
Frauendiskriminierung erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob
die Bejahung einer solchen Diskriminierung von Frauen für ihn
als Mann zu einem günstigeren Ausgang seines Rechtsstreits
hätte führen können. Allein aus dem hohen Frauenanteil unter
den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und dem hohen
Teilzeitanteil unter diesen folgt noch keine mittelbare
Frauendiskriminierung in Gestalt einer faktischen
Benachteiligung (vgl. hierzu eingehend BVerfGE 113, 1) durch
die hier zu überprüfenden Regelungen. Nicht die
Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst an sich ist die Ursache
der zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Vielmehr sind es
- wie gezeigt - Effekte der Diskontinuität, die insbesondere
durch den Wechsel zwischen Vollzeit in der Vordienstzeit und
Teilzeit im öffentlichen Dienst eintreten, präziser
ausgedrückt durch jedes nicht bloß unerhebliche Absinken der
Arbeitszeitquote im Vergleich zwischen der Vordienstzeit und
der Zeit im öffentlichen Dienst. Dass speziell von einem
solchen Absinken in signifikant höherem Maße Frauen betroffen
wären und von der umgekehrten, für den Arbeitnehmer günstigen
Variante „Teilzeit außerhalb, Vollzeit innerhalb des
öffentlichen Dienstes“ besonders viele Männer profitieren,
ist weder dargelegt noch ersichtlich.
79
Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich
eventuell gegenüber den sogenannten rentenfernen Versicherten
benachteiligt sieht, sofern die fachgerichtliche
Rechtsprechung auf diese Gruppe künftig „altes Satzungsrecht“
anwenden werde, ist unbeschadet anderer Bedenken jedenfalls
nicht ersichtlich, dass darin eine andersartige als die
bereits geprüfte Ungleichbehandlung läge, nachdem auch die
Rente des Beschwerdeführers nach dem „alten Satzungsrecht“
berechnet wurde.
80
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
81
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.