BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 759/08 -
- 1 BvR 733/09 -
des l... e. V.,
vertreten durch den Vorstand,
- 1 BvR 759/08 -,
- 1 BvR 733/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
und § 66 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juni 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
schulaufsichtliche Beanstandungen einer staatlich genehmigten
Privatschule.
2
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des
Montessori-Landesverbandes Bayern und freier Träger einer
Grundschule, deren Konzept von einer „nicht-direktiven
Begleitung“ der Kinder ausgeht. In der Schule soll eine
„Umkehrung des Lernprozesses“ stattfinden, bei dem die Kinder
die Möglichkeit haben, ihre Lern- und Entwicklungsschritte
inhaltlich und zeitlich selbst zu gestalten. Im September
2003 erteilte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die
vorläufige Genehmigung, eine einzügige private Volksschule
(Grundschule) als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben.
In dem Genehmigungsbescheid ist - insoweit dem
Genehmigungsantrag entsprechend - vorgegeben, dass die
Schule nach dem jeweiligen amtlichen Grundschullehrplan zu
unterrichten habe. Dieser ist als Mindestlehrplan für die
Jahrgangsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Die Schule hat
zudem die jeweilige amtliche Stundentafel der staatlichen
Grundschule anzuwenden.
3
1. Ausgangspunkt der Ereignisse, die zur
Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 759/08 geführt
haben, war eine an drei Tagen im Juni 2005 durchgeführte
Leistungsüberprüfung bei den Schülern der Schule, die sich im
4. Schulbesuchsjahr befanden. Dabei stellte das
Staatliche Schulamt fest, dass das Wissen und Können der
Kinder am Maßstab der Regelgrundschule gemessen in den
Fächern Deutsch und Mathematik nicht den Anforderungen des
Lehrplans der Grundschule entspreche; die Stundentafel der
Grundschule werde aus konzeptionellen Gründen nicht
angewandt. Als Folge dieser Überprüfung beanstandete die
Schulaufsichtsbehörde an der Schule des Beschwerdeführers die
Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzung, nicht hinter
den für öffentliche Schulen geltenden Lehrzielen zurück zu
stehen, sowie die fehlende Beachtung der Ziele des amtlichen
Grundschullehrplans und der amtlichen Stundentafel. Die nach
erfolglosem Widerspruch gegen den Beanstandungsbescheid
erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls
ohne Erfolg.
4
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren
1 BvR 733/09 hat ihren Ausgangspunkt ebenfalls in einer
Leistungsüberprüfung, die etwa zwei Jahre später, zum Ende
des Schuljahres 2006/2007 stattfand und die Fächer Heimat-
und Sachkunde, Mathematik und Deutsch zum Gegenstand hatte.
Die staatliche Schulaufsicht beanstandete wiederum die
Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzung, nicht hinter
den für öffentliche Schulen geltenden Lehrzielen zurück zu
stehen. Im mathematischen Leistungsbereich seien vier der
fünf überprüften Kinder nicht auf dem Stand eines Kindes der
vierten Jahrgangsstufe der Regelschule. Im Fach Deutsch
zeigten die Beobachtungen, dass drei von den fünf überprüften
Kindern im Schreiben ungeübt seien und auch keine
altersgemäße Lesekompetenz aufwiesen. Die hiergegen erhobene
Klage blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der
Berufung.
5
Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 7 Abs. 4
GG durch die Bescheide der Schulaufsicht und die
angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
6
1. Eine schulaufsichtliche
Leistungsüberprüfung bei Schülern einer Privatschule sei vor
Erreichen eines Abschlussjahrgangs und damit auch nach der
4. Klasse generell unzulässig.
7
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
sei einer Privatschule die Genehmigung zu erteilen, wenn sie
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter
den öffentlichen Schulen zurückstehe. Es dürfe daher eine
Gleichwertigkeit verlangt werden, die sich im Abschlusserfolg
der Schüler ausdrücke. Abgestellt werden dürfe aber nicht auf
einen Jahrgangserfolg. Es sei gleichgültig, welchen
Leistungsstand die Schüler einer Privatschule am Ende
einzelner Schuljahre hätten, die dem Abschlussjahr
vorausgingen. Für den Weg zum Bildungsabschluss stehe die
Freiheit der Privatschulen im Vordergrund. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde eine auf
jede Jahrgangsklasse bezogene Verbindlichkeit des
Qualifikationsniveaus an öffentlichen Schulen die
Unterrichtsfreiheit der privaten Ersatzschule derart
einengen, dass die für die Genehmigung nach Art. 7
Abs. 4 Satz 3 GG ausreichende Gleichwertigkeit in
Richtung Gleichartigkeit verschoben würde. Auch eine Bindung
an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und
Stundentafeln sei ausgeschlossen. Jede staatliche Vorgabe
bestimmter Zäsuren inhaltlicher wie zeitlicher Art - etwa in
Form von Leistungsüberprüfungen zu bestimmten Zeitpunkten -
bedeute einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte
pädagogische Gestaltungsfreiheit der Schule in freier
Trägerschaft.
8
Grund- und Hauptschule seien in Bayern auch
keine selbständigen Schularten, sondern lediglich Glieder der
Schulart Volksschule. Die Volksschule sei auf neun oder zehn
Schuljahre angelegt. Erst danach sei der Bildungsgang
Volksschule abgeschlossen. Jeder vorherige Zeitpunkt zur
Leistungsüberprüfung der Schüler sei willkürlich. Das gelte
auch für die von ihm, dem Beschwerdeführer, betriebene
Schule, die bislang nur als Grundschule, nicht hingegen als
Hauptschule genehmigt worden sei. Denn er strebe an, die
Schule als Volksschule zu betreiben. Die Freiheit, eine
Volksschule nach bayerischer Prägung zu gründen und sich
allein an deren Abschlusszielen zu orientieren, könne nicht
dadurch ausgehöhlt werden, dass nur eine Genehmigung für eine
Grundschule erteilt und die Erteilung der Genehmigung für die
Hauptschule aufgeschoben werde. Im Übrigen habe das
Bundesverfassungsgericht auch keine Einwände dagegen erhoben,
dass eine Schule von der Klasse eins bis zur Klasse zwölf als
Einheit geführt werde. Die Gleichwertigkeit des
Bildungserfolgs dürfe daher erst am Ende der Hauptschulzeit
festgestellt werden.
9
2. Die konkret vorgenommenen
Leistungsüberprüfungen hätten auch aus weiteren Gründen gegen
die Privatschulfreiheit verstoßen.
10
a) Die Leistungsüberprüfungen seien
verfassungswidrig, weil sie darauf gerichtet gewesen seien,
einen gleichartigen Bildungserfolg wie an einer öffentlichen
Schule abzuprüfen. Zudem seien sie unzulässigerweise so
gestaltet gewesen, dass Schüler nur dann erfolgreich ihre
Leistungsfähigkeit hätten nachweisen können, wenn sie die an
einer öffentlichen Schule üblichen Formen der
Leistungskontrolle beherrscht hätten. In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass es vom
Schutz der Privatschulfreiheit gedeckt sei, wenn pädagogische
Konzeptionen von denen der öffentlichen Schulen abwichen. Das
gelte besonders für Volksschulen, die nach Art. 7
Abs. 5 GG sogar abweichen müssten, weil sonst ein
besonderes pädagogisches Interesse als
Zulassungsvoraussetzung nicht bejaht werden könne. Es dürfe
kein Anpassungsdruck erzeugt werden. Eine ausreichende
Berücksichtigung der Eigenart einer Privatschule liege nicht
schon darin, dass die äußeren Umstände der
Leistungsüberprüfungen nicht denen einer Klassenarbeit an
einer öffentlichen Schule entsprochen hätten und eine freie
Bewegung im Klassenzimmer und die freie Wahl der
Bearbeitungsreihenfolge ermöglicht worden sei. Erforderlich
sei vielmehr, dass bei den Prüfungsinhalten darauf Rücksicht
genommen werde, welche Schwerpunkte der Privatschulträger
gesetzt habe und welche Stoffe der Schüler hiervon ausgehend
bearbeitet habe. Dies könne nur geschehen, wenn der
Bildungsplan der Schule ermittelt und daraus der
Aufgabeninhalt entnommen werde. Im vorliegenden Fall seien
die Prüfungen aber auch nicht ansatzweise an den
Grundprinzipien der den Schülern bekannten
Montessori-Pädagogik ausgerichtet gewesen, obwohl er, der
Beschwerdeführer, im Vorfeld angeboten habe, der
Schulaufsicht ein komplettes Prüfungskonzept vorzustellen,
das in Didaktik und Systematik an den Schulalltag angelehnt
sein sollte.
11
b) Eine Leistungsüberprüfung dürfe auch nicht
- wie geschehen - selektiv nur einzelne Fächer
berücksichtigen. Vielmehr müsse sie sich auf alle Inhalte
beziehen, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit beitragen
könnten. Die Beanstandung der Einhaltung der Stundentafel
verstoße ebenfalls gegen Art. 7 Abs. 4 GG.
Verfassungskonform ausgelegt bedeute die im
Genehmigungsbescheid festgelegte Beachtung der Stundentafel
für die staatliche Grundschule nur, dass entsprechende
Anteile der Schulzeit auf die Inhalte zu verwenden seien, die
den in den Stundentafeln genannten Fächern zugeordnet
seien.
12
3. Wegen Verstoßes gegen Art. 7
Abs. 4 GG sei schließlich auch die beanstandungsbedingte
Herabsetzung der Finanzhilfe unzulässig. In der Kürzung liege
eine Ungleichbehandlung, weil Schulen, deren Bildungsweg im
Verhältnis zur öffentlichen Schule gleichartig sei, gegenüber
denen mit einem von der öffentlichen Schule abweichenden
Bildungsweg bevorzugt würden. Das Verfahren der Anerkennung
einer Privatschule dürfe nicht dazu benutzt werden, einen
Privatschulträger zur Anpassung an die öffentliche Schule zu
bewegen. Ebenso wenig dürfe die Finanzierung dazu verwendet
werden, die Gleichartigkeit der Bildungswege zu
erzwingen.
13
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerden werfen keine Frage von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz und anhand der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre
Annahme nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten
Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
14
1. Auf der Grundlage des Art. 7
Abs. 4 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts lässt sich eine Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers, die in der
Durchführung der Leistungsüberprüfungen in der 4.
Jahrgangsstufe und unter Beschränkung auf nur wenige Fächer
liegen soll, nicht feststellen.
15
a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter
den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein
staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu
errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein
Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die
Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode
und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195
; 75, 40 ). Das Recht
zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche
Schulen ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher
Genehmigung beschränkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht genügend gesichert ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4
GG). Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die
Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich
darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn,
die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu
schützen (vgl. BVerfGE 27, 195 <201, 203>). Art. 7
Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen
einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl.
BVerfGE 27, 195 ).
16
aa) Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4
Satz 3 GG sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und
die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und
Schulstufen, damit auch des Primarbereichs. Es kommt darauf
an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt
werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen
Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit
darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern
wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt,
sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfGE 90, 107
). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des
jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der
öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den
Ersatzschulen hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und
eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird.
Dies kann zur Folge haben, dass Ersatzschulen nach ihrer
ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen
Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss
des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem
ausscheidet (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 107
).
17
bb) Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das
Bundesverwaltungsgericht den Zweck des Art. 7 Abs. 4
Satz 3 GG nicht darin sieht, die inhaltliche Einheit des
Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor
einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwGE
112, 263 ). Es unterscheidet dabei hinsichtlich
der Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
zutreffend zwischen „Erziehungszielen“ einerseits und der
„Qualifikation“ andererseits. In Bezug auf Letztere kommt es
danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an,
ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen
Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht
vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen
(vgl. BVerwGE 90, 1 ; 112, 263 ).
Insofern stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die im
jeweiligen Landesschulrecht für die betreffende Schulart
getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation
ab, die aber erst bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs
im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein muss. Denn
wegen der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
gewährleisteten und sich auf Lehrmethode und Lehrinhalte
erstreckenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschule, die
gerade nicht die jederzeitige Durchlässigkeit in das
staatliche Schulsystem sicherzustellen hat, muss diese nach
eigenem pädagogischen Ermessen entscheiden dürfen, auf
welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dieses Gesamtergebnis
erreichen will (vgl. BVerwGE 112, 263
).
18
b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
schulaufsichtlichen Leistungsüberprüfungen im vorliegenden
Fall bei Schülern der 4. Jahrgangsstufe vorgenommen worden
sind.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat das bayerische
Schulrecht dahin ausgelegt, dass die Verbindung der
Schularten Grund- und Hauptschule zur „Volksschule“ bloß
nomineller Natur ist und keinen einheitlichen Bildungsgang
entstehen lässt. Er hat dies vor allem damit begründet, dass
sich die gesetzlich vorgegebenen Bildungsziele beider
Schularten deutlich unterscheiden. Die alle schulpflichtigen
Kinder erfassende Grundschule solle nach Art. 7 Abs. 4
Satz 1 BayEUG die Voraussetzungen für „jede weitere
schulische Bildung“ an den jeweiligen weiterführenden
Schulen, also auch an Realschulen und Gymnasien schaffen. Mit
dieser umfassenden Bildungsperspektive unterscheide sie sich
wesentlich von der Hauptschule, deren Bildungsziele in einem
engen Zusammenhang mit der späteren Berufswahl und einer
berufsqualifizierenden Ausbildung stünden und die nach dem
Willen des Gesetzgebers nur einen begrenzten Kreis von
Schülerinnen und Schülern ansprechen solle (Art. 7 Abs.
6 Satz 1 und 2 BayEUG). Das landesrechtlich vorgesehene
Bildungsziel der Grundschule verlange demnach nicht allein,
dass bei deren Abschluss den Schülern lediglich der weitere
Besuch der mit ihr verbundenen „Volksschule“ und damit auf
längere Sicht die Erlangung des Hauptschulabschlusses
ermöglicht werde, sondern dass ein Wechsel zu allen übrigen
weiterführenden Schulen eröffnet sei.
20
Diese Auslegung des einfachen Rechts, mit der
der Beschwerdeführer sich nicht näher auseinandersetzt, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal auch das
Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten
Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung
auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule
meint und diese jedenfalls als eigenständige Schulart
begreift (vgl. BVerfGE 88, 40 ).
21
Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen
Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann
(vgl. BVerfGE 90, 128 ). Angesichts dessen kommt
es hier nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer auch eine
Hauptschule betreiben möchte, für deren Errichtung er jedoch
derzeit noch keine Genehmigung erhalten hat. Zwar bezieht
sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen
Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung
zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und
-formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck
(vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 128
). Aber selbst wenn der Beschwerdeführer
eine Hauptschule gemeinsam mit der Grundschule als
einheitliche „Volksschule“ führen könnte, bliebe es doch
dabei, dass deren Jahrgangsstufen 1 bis 4 in Orientierung an
der Regelung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayEUG ihrem
Gesamtzweck nach der öffentlichen Grundschule entsprechen
müssten, so dass auch dann diese der Bezugspunkt für die
Feststellung im Kern gleicher Kenntnisse und Fertigkeiten
bliebe. Deshalb ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn am Ende eines 4. Schuljahres geprüft wird,
ob die im bayerischen Landesschulrecht für die Grundschule
getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation
von einer als Ersatz für eine solche öffentliche Schule
genehmigten Privatschule im Sinne eines Gesamtergebnisses
tatsächlich erreicht worden sind oder nicht.
22
c) Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die angegriffenen
Entscheidungen allein die Leistungsüberprüfungen in den
Fächern Deutsch und Rechnen zur Grundlage der Feststellung
eines Nichterreichens der Bildungsziele durch die vom
Beschwerdeführer getragene Ersatzschule genommen haben.
23
Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt, dass
eine Ersatzschule hinter der Gesamtheit der
Lehrziele einer öffentlichen Schule nicht zurücksteht.
Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte
private Schule die für diese Schulart landesrechtlich
maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in den beiden
Kernfächern Deutsch und Rechnen, dann steht fest, dass sie
nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt
wie eine öffentliche Grundschule.
24
2. Die weiteren Beanstandungen der
Verfassungsbeschwerden sind nicht in zulässiger Weise
erhoben.
25
a) Soweit der Beschwerdeführer die Modalitäten
der Durchführung der Leistungsüberprüfung rügt, ist der
Rechtsweg unter dem Gesichtspunkt der materiellen
Subsidiarität nicht erschöpft. Der Subsidiaritätsgrundsatz
soll vor allem sichern, dass durch eine umfassende
fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem
Bundesverfassungsgericht ein bereits gerichtlich geprüftes
Tatsachenmaterial unterbereitet und ihm dazu auch die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt werden. Dem Beschwerdeführer obliegt danach
bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen
den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass
ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist,
unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem
Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174
).
26
aa) Zum Bereich der Schule, auf den sich die
Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht,
gehört auch die Feststellung des Ausbildungserfolges in
Zeugnissen und Prüfungen (vgl. BVerfGE 27, 195 ).
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wie die Einhaltung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4
Satz 1 GG überprüft werden kann: Dabei ist von
Verfassungs wegen Rücksicht auf die pädagogischen
Besonderheiten einer Ersatzschule zu nehmen. Insofern kann
eine derartige Prüfung nur das Ziel haben festzustellen, ob
die Schüler unter Berücksichtigung der spezifischen
Bildungsinhalte und -formen der Ersatzschule ein
gleichwertiges Bildungsziel erreicht haben. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die besonderen Formen der
Wissensvermittlung und -prüfung an bestimmten Ersatzschulen
eine adäquate Feststellung der erreichten Lehrziele allein
mit Mitteln, wie sie an öffentlichen Schulen üblich sind,
erschweren können.
27
Allerdings kann vorliegend dahingestellt
bleiben, welche Anforderungen an die Gestaltung einer
derartigen Leistungsüberprüfung sich im Einzelnen daraus
ergeben. Denn die Verwaltungsgerichte sind hier davon
ausgegangen, dass die Schulaufsichtsbehörde bei der
Prüfungsgestaltung auf die Besonderheiten der Ersatzschule so
weit Rücksicht nehmen müsse, dass das tatsächliche
Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler im Ergebnis
sichtbar werde. Das steht mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG in
Einklang.
28
bb) Der Beschwerdeführer stellt diesen
rechtlichen Maßstab nicht grundsätzlich in Frage. Er
bemängelt der Sache nach vielmehr, dass die Anpassung der
Prüfungsgestaltung an die Besonderheiten der
Montessori-Pädagogik nicht hinreichend gewesen sei, um eine
objektive Leistungsermittlung zu ermöglichen. Hingegen haben
die Verwaltungsgerichte darauf abgestellt, dass die
Bedingungen der Leistungsüberprüfung deutlich großzügiger
gewesen seien als bei vergleichbaren Prüfungen an
öffentlichen Schulen. Dabei haben sie inhaltliche Anpassungen
an entsprechende Vorschläge der Schulleitung angeführt, wie
etwa die Ersetzung von Diktaten durch sogenannte
Falschschreibungsanalysen. Vor diesem Hintergrund genügte es
nicht, dass der Beschwerdeführer lediglich darauf verwies, er
habe im Vorfeld der Leistungsüberprüfungen angeboten, der
Schulaufsicht ein komplettes Prüfungskonzept vorzustellen,
das in Didaktik und Systematik an den Schulalltag angelehnt
sein sollte. Er hätte vielmehr schon im fachgerichtlichen
Verfahren konkret vortragen müssen, wie ein solches, seinen
pädagogischen Grundsätzen weitergehend entsprechendes
Prüfungskonzept, das gleichzeitig zur objektiven Ermittlung
des Bildungsstandes der Schüler und zur Überprüfung des
Erreichens der Lehrziele geeignet gewesen wäre, hätte
aussehen können. Das Wissen um diese primär tatsächlichen
Umstände fällt in erster Linie in seine Sphäre. Auch mit der
Verfassungsbeschwerde ist er den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofs zu seinem insoweit unvollständigen
Vorbringen nicht entgegen getreten. Daraus ergibt sich
zugleich, dass deren Begründung insoweit den
Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), weil auch hier mögliche
Alternativen zur Gestaltung der Prüfung nicht konkret
aufgezeigt werden.
29
b) Auch soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG darin sieht, dass in den
in dem Verfahren 1 BvR 759/08 angegriffenen Entscheidungen
die Nichteinhaltung der Stundentafel beanstandet worden ist,
ist der Rechtsweg unter dem Gesichtspunkt der materiellen
Subsidiarität nicht erschöpft.
30
Zwar darf wegen der aus Art. 7 Abs. 4 GG
folgenden Garantie des eigenverantwortlichen Unterrichts -
unbeschadet der dabei anzustrebenden Gleichwertigkeit des
Bildungsergebnisses - eine strikte Bindung der Ersatzschule
an die von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und
Stundentafeln nicht verlangt werden (vgl. BVerwGE 112, 263
). Weder aus dem Vorbringen noch aus der
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt
sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit der
Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge, die in dem
Genehmigungsbescheid ausgesprochene Bindung an die
Stundentafel sei mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 4 GG
einschränkend auszulegen gewesen, im
Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht hat.
31
Zwar muss bei der Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dargelegt werden,
dass schon im fachgerichtlichen Verfahren
verfassungsrechtliche Erwägungen und Grundrechtsrügen
vorgetragen worden sind, solange der Sachverhalt so dargelegt
wird, dass auch den Fachgerichten eine verfassungsrechtliche
Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Etwas
anderes kann aber gelten, sofern ein Begehren nur Aussicht
auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen
in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden oder wenn
nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf
Zulassung eines Rechtsmittels auf die Verletzung von
Verfassungsrecht zu stützen ist. Jedenfalls die letztgenannte
Fallgestaltung liegt hier vor: Bei der Entscheidung über die
Zulassung der Berufung können grundsätzlich nur die Gründe
berücksichtigt werden, auf die sich der Antragsteller
fristgerecht beruft und die er in genügender Weise dargelegt
hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mangels Vorlage der
Schriftsätze des Ausgangsverfahrens, insbesondere des
Berufungszulassungsantrags, ist jedoch nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer die Frage einer einschränkenden
Auslegung der Bindung an die amtliche Stundentafel für
Grundschulen zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens
gemacht hat. Solches lässt sich auch nicht den Erwägungen des
Verwaltungsgerichtshofs entnehmen. Dieser führt zwar unter
Verweis auf eine frühere Entscheidung allgemein aus, dass
Gegenstand des Verfahrens die Einhaltung der
Ersatzschulgenehmigung durch den Beschwerdeführer sei,
einschließlich der Anwendung der amtlichen Stundentafel. Die
im Verfassungsbeschwerdeverfahren konkret angesprochene Frage
hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht erörtert. Die
Notwendigkeit ihrer Geltendmachung im
Berufungszulassungsverfahren, gestützt auf Art. 7 Abs. 4
GG, ergibt sich zudem daraus, dass insoweit das
Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte unmittelbarer
Prüfungsmaßstab ist.
32
3. Soweit der Beschwerdeführer die
fortbestehende Beschränkung der ihm gewährten Finanzhilfen
infolge der Beanstandungsentscheidung rügt, vermag er damit
schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Finanzhilfen als
solche nicht Gegenstand der Ausgangsverfahren waren.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.