BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 76/08 -
des Herrn M...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 115 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des
Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22.
Juli 2005 (BGBl I S. 2188) in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Satz 2 BNotO
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und
dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass
seine Bewerbungen um vier neu geschaffene Nurnotarstellen im
badischen Rechtsgebiet wegen Überschreitens der Altersgrenze
keinen Erfolg hatten.
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1. Gemäß § 3 der Bundesnotarordnung
(BNotO) werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (Abs.
1) oder zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des
Rechtsanwalts (Abs. 2) bestellt. Im badischen Rechtsgebiet
bestehen hingegen staatliche Notariate, die mit Notaren im
Landesdienst besetzt sind. Nach dem durch Gesetz vom 22. Juli
2005 (BGBl I S. 2188) eingeführten § 115 Abs. 1
BNotO können nunmehr im badischen Rechtsgebiet auch Notare
zur hauptberuflichen Amtsausübung nach § 3 Abs. 1 BNotO
bestellt werden.
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§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmt, dass
Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar
nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern
gleichstehen, die einen dreijährigen Anwärterdienst als
Notarassessor abgeleistet haben und sich im Anwärterdienst
des Landes Baden-Württemberg befinden.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO können
Bewerber nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie
bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr
vollendet haben.
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2. Am 2. November 2005 schrieb die
Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg auf ihrer
Internetseite erstmals 25 Stellen für Notare zur
hauptberuflichen Amtsausübung an 15 Amtssitzen im badischen
Rechtsgebiet aus. Der 1943 geborene Antragsteller, der seit
dem Jahr 1974 ununterbrochen als badischer Notar im
Landesdienst tätig ist, bewarb sich auf die für die Amtssitze
in E., F., L. und O. ausgeschriebenen Notarstellen.
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Das Justizministerium Baden-Württemberg teilte
ihm daraufhin mit, dass seine Bewerbungen wegen
Überschreitens der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2
BNotO nicht berücksichtigt werden könnten. Das
Oberlandesgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichteten
Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurück.
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Die hiergegen gerichteten sofortigen
Beschwerden blieben vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Die aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO folgende Altersgrenze
für die Bestellung von Notaren gelte auch für Bewerbungen
badischer Amtsnotare um eine Notarstelle nach § 3 Abs. 1
BNotO. Die Anwendung der Altersgrenze verstoße nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut
diene. Der § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrunde liegende
Zweck, altersbedingten größeren Schwierigkeiten bei der
Einarbeitung Rechnung zu tragen, bleibe auch bei den
bisherigen Notaren im Landesdienst von erheblicher Bedeutung,
weil diese als „freie“ Notare ihr Notariat erstmals auch
unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen
müssten. Aufgrund der mit der Gründung eines „freien“
Notariats verbundenen Investitionen laste auf den Notaren
außerdem ein mit der kürzeren Amtszeit größer werdender
Druck, möglichst hohe Umsätze zu erzielen, was Gefahren für
deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mit sich bringen
könne. Wegen der genannten sachlichen Gründe verstoße die
Benachteiligung aufgrund des Alters auch nicht gegen die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L
303/16 - Gleichbehandlungsrichtlinie). Diese Richtlinie
dürfte auf den Zugang zum „freien“ Notariat bereits nicht
anwendbar sein. Jedenfalls seien die in Art. 6 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe c) der Richtlinie geforderten
Voraussetzungen, insbesondere die Verfolgung eines legitimen
Zwecks, gegeben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften sei nicht erforderlich. Eine
solche Pflicht bestehe bereits dann nicht, wenn es - wie
hier – keinen vernünftigen Zweifeln unterliege, dass die in
Frage stehende Vorschrift des Mitgliedstaates nicht
offensichtlich unverhältnismäßig sei.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem
damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung rügt der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG als verletzt.
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Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dürfe die
Bundesnotarordnung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für Notare gelte, die
bisher als Notare im Landesdienst langjährig tätig gewesen
seien. Die von dem Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung
werde weder vom Wortlaut, noch von der Systematik der
Bundesnotarordnung oder von den Gesetzesmaterialien
überzeugend gestützt. Faktisch richte sich die
Altersbeschränkung in § 6 BNotO auch nach den
Gesetzesmaterialien nur auf das Anwaltsnotariat. Die
Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Gesetzeszweck hielten
einer näheren Prüfung nicht stand. Eine besondere
Einarbeitung in die Freiberuflichkeit sei nicht notwendig.
Auch Notare im Landesdienst seien für die Verwaltung und
Führung ihres Personals verantwortlich. Aufgrund der zu
geringen personellen Ausstattung der Notariate müsse hierbei
sogar die Kunst der Improvisation beherrscht werden. Auch
seien mit der Übernahme einer freiberuflichen Notarstelle
keine größeren Investitionen verbunden. Büroräume könnten
gemietet, Mitarbeiter monatlich bezahlt und die
Büroeinrichtung geleast werden.
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Darüber hinaus verstoße die Anwendung der
Altersgrenze im vorliegenden Fall gegen die
Gleichbehandlungsrichtlinie. Indem der Bundesgerichtshof die
anstehenden Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie
willkürlich nicht dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorgelegt habe, habe er Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 9, 338 ; 82, 159 ).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn
die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG).
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a) Die Gewährleistung der Berufsfreiheit
schließt die Festsetzung einer Altersgrenze für die Ausübung
eines Berufs nicht generell aus (vgl. BVerfGE 1, 264
; 9, 338 ). Zwar
greifen Altersgrenzen auf der Stufe der subjektiven
Zulassungsvoraussetzung in die Freiheit der Berufswahl ein.
Derartige Beschränkungen sind jedoch statthaft, soweit
dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit
des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE
55, 185 ). Außerdem muss die Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und
darf insbesondere für die Berufsträger keine unzumutbare
Belastung darstellen (vgl. BVerfGE 7, 377
; 64, 72 ).
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Nach diesen Maßstäben ist auch die in § 6
Abs. 1 Satz 2 BNotO enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren für
die erstmalige Bestellung eines Bewerbers zum Notar
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch die
Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und damit
durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne auch Görk, in:
Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 6 Rn.
13 ff.; Lerch, in: Arndt/Lerch/Steinkühler, BNotO,
5. Aufl. 2002, § 6 Rn. 34; Schmitz-Valckenberg, in:
Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 14).
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Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege steht bei der Erwägung im Vordergrund, für die
Kontinuität der Amtsführung der Notare Sorge zu tragen (vgl.
hierzu auch BVerfGK 5, 356 ). Durch die Festlegung
einer Altershöchstgrenze für die Zulassung zum Amt des Notars
soll einem häufigen Wechsel der Amtsträger entgegengewirkt
werden (vgl. BRDrucks 467/98, S. 22). Dies liegt im
Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung und sichert die
Qualität der vorsorgenden Rechtspflege. Aufgrund der in
§ 48a BNotO normierten Altershöchstgrenze von 70 Jahren
für die Ausübung des Notarberufs (zu deren
Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 1992 -
1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, S. 1575) ist es gerechtfertigt,
das maximale Eintrittsalter auf 60 Jahre festzulegen und
damit eine gewisse Mindestverweildauer im Amt sicher zu
stellen.
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b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die
in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Altersgrenze
auch für bisherige Notare im Landesdienst Anwendung findet,
die sich wie der Beschwerdeführer auf eine neu geschaffene
Nurnotarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben. Dies
hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Wortlaut und
Systematik der Bundesnotarordnung sowie auf die
Gesetzesmaterialien in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise dargelegt.
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c) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist auch
keine einschränkende Auslegung des § 115 BNotO in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO dahingehend
geboten, dass die Altershöchstgrenze für die Bestellung von
Notaren dann keine Anwendung findet, wenn sich ein Notar im
Landesdienst auf eine Nurnotarstelle bewirbt. Zwar ergibt
sich aus den Gesetzesmaterialien, dass § 6 Abs. 1 Satz 2
BNotO „nur für die erstmalige Bestellung gelten (soll)“, weil
„der Aspekt Einarbeitung entfällt, wenn ein ehemaliger Notar
erneut, oder ein Notar an einem anderen Ort bestellt werden
möchte“ (vgl. BRDrucks 467/89, S. 22). Für Bewerber auf eine
Nurnotarstelle, die zuvor als Notare im Landesdienst tätig
waren, entfällt jedoch - trotz der bei ihnen vorhandenen
fachlichen Erfahrungen - nicht die Notwendigkeit, sich in den
Beruf des „freien“ Notars einzuarbeiten. Anders als der
Amtsnotar muss der freiberufliche Notar in der Lage sein,
sein Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu
führen. Nur ein auch in dieser Hinsicht ordnungsgemäß
geführtes Notariat gewährleistet dem selbständigen Notar das
Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit, das er zur Erfüllung
seiner öffentlichen Aufgaben als unabhängiger und
unparteiischer Berater benötigt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sind die hierfür benötigten Kenntnisse und
Erfahrungen nicht vergleichbar mit der „Improvisationsgabe“,
die ein Amtsnotar bei zu geringer Personalausstattung
benötigen mag. Hinzu tritt, dass sich die von einem
freiberuflich tätigen Notar für die Gründung seines Notariats
aufgewendeten Kosten erst amortisieren müssen, bevor er einen
durchschnittlichen Gewinn erzielen kann. Dies gilt unabhängig
davon, ob es sich hierbei um einmalige Anschaffungen oder –
wie der Beschwerdeführer meint – „lediglich“ um monatliche
Belastungen handelt. Je geringer die Zeit ist, die einem
Notar für diese Amortisation zur Verfügung steht, desto
größer ist der auf ihm lastende Druck, möglichst hohe Umsätze
zu erzielen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber auf der Grundlage einer zulässigen
generalisierenden Betrachtung (vgl. BVerfGE 70, 1 )
hierin Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
der notariellen Amtsführung sieht. Auf der Grundlage
ähnlicher Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht daher
auch eine Altersgrenze von 55 Jahren für Mediziner, die
erstmals zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden
wollten, für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl.
BVerfGE 103, 172 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG angezeigt, weil der Bundesgerichtshof das Vorlageverfahren
nach Art. 234 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe
b) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG-Vertrag) nicht eingeleitet hat.
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Zwar kann die Außerachtlassung einer
Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht einen Entzug
des gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der
Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfGE 73, 339
; 82, 159 ). Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG schützt jedoch nicht vor jeder fehlerhaften
Anwendung oder irrtümlichen Nichtbeachtung einer
Verfahrensnorm. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst
dann überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein
anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42,
237 ; 76, 93 ; 87, 282
). Dies kommt dann in Betracht, wenn ein
Gericht seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt, wenn es
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
ohne Vorlagebereitschaft abweicht oder wenn zu einer
entscheidungserheblichen europarechtlichen Frage eine
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht
vorliegt und das letztinstanzliche Hauptgericht den ihm
zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise
überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
stRspr).
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Gemessen daran begegnet es vorliegend keinen
Bedenken, dass der Bundesgerichtshof von einer Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Der Bundesgerichtshof
hat sich mit der Frage einer Vorlagepflicht eingehend
auseinander gesetzt und ist nach ausführlicher Betrachtung
der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage und unter Verweis auf
die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht gegeben
ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.